Förderwegweiser
bundesweit
31.12.2025
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland.
Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden, welche unter Publikationen verfügbar ist.
Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde.
- Mietwagen und Leihfahrzeuge
- unternehmenseigene Fahrzeugflotten
Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Hiervon ausgenommen sind neue Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden sowie junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Die genannten Fahrzeuge erhalten eine Innovationsprämie, bei der der im Folgenden jeweils genannte Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Nicht erfasst hiervon ist der Bundesanteil in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich. Bei mehreren Anträgen für ein und dasselbe Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.
Der Bundesanteil am Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 3 000 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 2 500 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem reinen Batterieelektrofahrzeug oder einem Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 2 250 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 1 875 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
Die Förderung erfolgt in einem einstufigem Verfahren. Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen worden sein. Die Antragstellung erfolgt elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
nein
Mit der Förderung von Elektrofahrzeugen leistet der Umweltbonus einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft durch den Autoverkehr. Der von Reisenden und touristischen Unternehmen induzierte Verkehr kann dadurch nachhaltiger gestaltet werden.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html