Förderwegweiser
Hessen
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige, mit Sitz in Hessen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung im Rahmen von Unternehmensnachfolgen möglich. Das zu übernehmende Unternehmen muss die Antragsvoraussetzungen erfüllen und mindestens drei Jahre alt sein.
Die Verbesserung der Finanzierungsstruktur sowie der Liquiditätssituation steht im Fokus der Förderung. Dies wird durch die Bereitstellung der Mittel als Nachrangdarlehen erreicht, wodurch die Aufnahme von weiteren Darlehen erleichtert werden soll.
Die bereitgestellten Mittel können ohne Zweckbindung im Unternehmen verwendet werden, beispielsweise als Liquiditätsreserve, zur Auftragsvorfinanzierung oder Betriebsmittelfinanzierung aber auch für Investitionen.
Die WIBank stellt pro Endkreditnehmer einen Kreditbetrag zwischen 25.000 und 150.000 Euro bereit (für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt aus beihilferechtlichen Gründen ein verminderter Höchstbetrag von 100.000 Euro). Dieser wird in Form eines unbesicherten Nachrangdarlehens mit einer Laufzeit von 7 Jahren vergeben. Nach Ablauf der Laufzeit muss das Darlehen in einer Summe zurückgezahlt werden (endfälliges Darlehen). Außerplanmäßige Rückzahlungen sind nicht zulässig. Der für die jeweilige Darlehenszusage gültige Sollzinssatz wird am Tag der Zusage durch die WIBank für die gesamte Laufzeit festschrieben.
Anträge werden auf dem bereitgestellten Antragsvordruck bei einem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers gestellt und von diesem, ggf. über ein Zentralinstitut, der WIBank zugeleitet.
ja
Die Förderung verbessert die Finanzierungsstruktur sowie die Liquiditätssituation bei Kleinunternehmen und Freiberuflern, um die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals zu ermöglichen.
- Zuwendungsgeber : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/kapital-fuer-kleinunternehmen/kapital-fuer-kleinunternehmen/306918
Hessen
Antragsberechtigt sind alle Existenzgründer, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition bis 5 Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Das Darlehen dient zur Finanzierung von bis zu 100 Prozent des Investitions- und Betriebsmittelbedarfs, der im Zusammenhang mit einer Existenzgründung steht. Außerdem können Festigungsmaßnahmen innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit finanziert werden.
Im Programm „GuW Hessen – Gründung (ERP)“ werden Darlehen mit einem festgeschriebenen Sollzinssatz vergeben. Dieser Sollzinssatz ist für Darlehen mit bis zu 10 Jahren Laufzeit für die gesamte Kreditlaufzeit, für Darlehen mit längeren Laufzeiten für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Die Regel-Laufzeiten betragen 5, 10 und 20 Jahre, wobei in den 10-jährigen und 20-jährigen Laufzeitvarianten auch kürzere Darlehenslaufzeiten möglich sind. Der Darlehenshöchstbetrag beträgt pro Vorhaben 1 Mio.
Die Konditionengestaltung der WIBank entspricht dem risikogerechten Zinssystem der KfW. Euro.
Die WIBank gewährt Darlehen nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich im Hausbankenverfahren über Kreditinstitute. Anträge werden auf den KfW-Antragsvordrucken bei einem Kreditinstitut freier Wahl gestellt und von diesem, ggf. über ein Zentralinstitut, der WIBank zugeleitet.
nein
GuW Hessen ist ein Förderprogramm, mit dem kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler erfolgreich gründen, wachsen und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können.
- Zuwendungsgeber : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank); KfW
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/guw-gruendung/gruendungs--und-wachstumsfinanzierung-hessen---gruendung--erp--/306906
Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe mit weniger als 500 Beschäftigten und mit Sitz in Baden-Württemberg, die einen Ausbildungsvertrag mit einem Auszubildenden abgeschlossen haben (sog. Stammbetriebe).
Betriebe, die nicht in der Lage sind, das gesamte Spektrum der in den Ausbildungsverordnungen vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildungsinhalte abzudecken, können sich mit anderen Betrieben zu einem Verbund zusammenschließen. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb. Die Dauer der Ausbildung in diesem Betrieb muss mindestens 20 Wochen betragen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise gilt für kurzarbeitende Betriebe: Statt der sonst geforderten 20 Wochen im Partnerbetrieb kann eine Förderung erfolgen, wenn der Auszubildende während der Kurzarbeits-Phase mindestens vier Wochen seiner Ausbildung in einem Partnerbetrieb absolviert.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt je Verbundausbildungsplatz 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR.
Anträge sind vor Beginn der Ausbildung im Stammbetrieb unter Verwendung der Antragsformulare an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zu stellen.
nein
Dieses Programm unterstützt Ausbildungsbetriebe, die sich zusammenschließen und kann so zu einer hohen Ausbildungsqualität im Tourismus beitragen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
- https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/azubi-im-verbund-ausbildung-teilen/
bundesweit
31.12.2025
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland.
Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden, welche unter Publikationen verfügbar ist.
Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde.
- Mietwagen und Leihfahrzeuge
- unternehmenseigene Fahrzeugflotten
Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Hiervon ausgenommen sind neue Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden sowie junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Die genannten Fahrzeuge erhalten eine Innovationsprämie, bei der der im Folgenden jeweils genannte Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Nicht erfasst hiervon ist der Bundesanteil in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich. Bei mehreren Anträgen für ein und dasselbe Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.
Der Bundesanteil am Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 3 000 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 2 500 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem reinen Batterieelektrofahrzeug oder einem Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 2 250 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 1 875 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
Die Förderung erfolgt in einem einstufigem Verfahren. Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen worden sein. Die Antragstellung erfolgt elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
nein
Mit der Förderung von Elektrofahrzeugen leistet der Umweltbonus einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft durch den Autoverkehr. Der von Reisenden und touristischen Unternehmen induzierte Verkehr kann dadurch nachhaltiger gestaltet werden.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html
Baden-Württemberg
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Start-ups und kleine Mittelständler bis zu 75 Mio. EUR Gruppenumsatz
Eine Beteiligungsgesellschaft stellt Mittel zur Eigenkapitalstärkung und Liquiditätssicherung zur Verfügung. Möglich ist eine breite Palette an Finanzierungsformen wie z. B. offene Beteiligungen, stille Beteiligungen, Nachrangdarlehen, Wandeldarlehen. Die Mittel müssen für coronabedingten Finanzierungsbedarf für Investitionen oder Betriebsmittel (alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter (einschließlich Unternehmer-Gehälter) und Warenlager) verwendet werden.
Beteiligung oder beteiligungsähnliche Finanzierung in von bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen.
Laufzeit oder Exit-Zeitraum: bis zu 10 Jahre
Wenden Sie sich an eine der Beteiligungsgesellschaften, die die L‑Bank für dieses Förderprogramm zugelassen hat. Veröffentlichung unter www.l-bank.de/mezzanine-bw
Die Beteiligungsgesellschaft prüft Ihre Finanzierungsanfrage und verhandelt mit Ihnen, wie eine mögliche Finanzierung für Ihr Unternehmen aussehen könnte. Danach stellt die Beteiligungsgesellschaft eine formlose Refinanzierungsanfrage bei der L‑Bank. Nach positiver Rückmeldung können Sie dann die Verträge mit Ihrer Beteiligungsgesellschaft abschließen.
nein
Mit dem Mezzanine-Beteiligungsprogramm sollen vor allem Start-ups und mittelständische Unternehmen mit typisch stillen Beteiligungen unterstützt werden und so zusätzliche Möglichkeiten erhalten, die Finanzierung in der Krise sicherzustellen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/mezzanine-beteiligungsprogramm-bw.html
Schleswig-Holstein
Grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen und Freiberufler, denen wegen nicht ausreichender Sicherheiten die Kreditaufnahme erschwert wurde.
Betriebliche Existenzgründungen, innovative Geschäfts- oder Produktideen, Moderniesierungs-Investitionen, Firmen-Übernahmen.
Übernahme einer Ausfallbürgschaft
Online bei der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH
nein
Über die Hausbank können Unternehmen, deren Hausbank für die Finanzierung durch einen Kredit weitere Sicherheiten benötigt, bei der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH eine Ausfallbürrgschaft beantragen.
- Zuwendungsgeber : Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH
- https://www.bb-sh.de/home/was-ist-eine-ausfallbuergschaft/
Hamburg
Gefördert werden Unternehmen, die die nachstehenden Zugangskriterien erfüllen:
1. Unternehmensgröße: Gefördert werden Unternehmen, die zwei der drei Faktoren zur Unternehmensgröße erfüllen. Unerhebliche Abweichungen (bis zu 30 Prozent) von den Kriterien sind möglich.
Bilanzsumme (10 bis 43 Mio. Euro)
Umsatzerlöse (10 bis 50 Mio. Euro)
Anzahl der Beschäftigten (50 bis 249)
2. „Hamburg-Kriterium“: Gefördert werden Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Hamburg. Dabei muss der wesentliche Tätigkeitsschwerpunkt in Hamburg liegen.
3. Realwirtschaft: Gefördert werden Unternehmen der Realwirtschaft, also Wirtschaftsunternehmen, die keine Unternehmen des Finanzsektors und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute sind.
4. Abgrenzung zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Gefördert werden Unternehmen, die nicht förderberechtigt im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes sind.
Investitionen und Betriebsmittel
Das Mindestvolumen einer Förderung beläuft sich auf 800.000 Euro. Bei einer Kombination von stiller Beteiligung und Bürgschaft bzw. Garantie darf der Anteil der stillen Beteiligung nicht unter 500.000 Euro liegen.
Der HSF kann Bürgschaften für bis zum 31. Dezember 2020 neu begebene nicht nachrangige Schuldtitel
oder neu begründete Verbindlichkeiten für Investitionen und Betriebsmittel wie
a) Bankkredite und Kreditlinien oder
b) sonstige Kreditformen (wie Avale, Akkreditive, Derivate)
übernehmen.
1. Anfragenstellung: Im ersten Schritt wird auf Basis einer Anfrage mit eingeschränkten Informationsanforderungen überprüft, ob das antragstellende Unternehmen grundsätzlich den Kriterien für eine Förderung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds entspricht. Diese Prüfung findet in enger Abstimmung mit den antragstellenden Unternehmen statt und enthält optional ein Erstgespräch.
2. Antragstellung: Nach der Vorab-Prüfung (Anfrage) kann der eigentliche Antrag auf Förderung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds eingereicht werden. Hierbei sind zusätzliche, vertiefende Unterlagen einzureichen.
3. Antragsprüfung: Der Antrag wird von Treuhändern und der IFB Innovationsstarter GmbH auf Förderwürdigkeit überprüft. Hierbei findet bei Bedarf ein Zweitgespräch mit dem antragstellenden Unternehmen statt.
Die Anfragen- und Antragstellung erfolgt über ein Online-Portal unter www.hamburger-stabilisierungs-fonds.de. Fragen zum Anfragen- und Antragsverfahren können Sie an die IFB Innovationsstarter GmbH richten.
nein
Mit einem Gesamtvolumen von bis zu einer Milliarde Euro stellt der HSF Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen in Form von stillen Beteiligungen und Bürgschaften bzw. Garantien zur Stärkung ihrer Kapitalbasis bereit.
- Zuwendungsgeber : Freie und Hansestadt Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Innovationsstarter GmbH
- https://w.hamburger-stabilisierungs-fonds.de/ams/Hamburger-Stabilisierungs-Fonds
bundesweit
Antragsberechtigt sind Kommunen (kommunale Gebietskörperschaften inkl. deren rechtlich unselbstän-dige Eigenbetriebe), die in mindestens einer der letzten beiden vom Umweltbundesamt jährlich veröffentlichten Listen zu NO2-Grenzwertüberschreitungen aufgeführt werden.
Gefördert werden externe Personal-und Sachkosten für die Erstellung von Mobilitätskonzepten zur nachhaltigen, digitalen und klimafreundlichen Mobilität (wie z.B. Verkehrskonzepte, integrierte Verkehrs-entwicklungspläne, SUMP -Sustainable Urban Mobility Plans), die einen Beitrag zur Emissionsreduzie-rung von NO2und CO2aufzeigen. Die Fortschreibung bestehender Mobilitätspläne und die Entwicklung von Teilkonzepten (wie z.B. Stadtteil-, Radverkehrs-oder Parkraumkonzepten) sind ebenfalls förderfähig
Der Zuschuss beträgt 80 Prozentder förderfähigen Kosten bei der Erstellung von Mobilitätskonzepten. Der Förderhöchstbetrag beträgt 300.000 EUR je Kommune. Die Kommunen können ihren Eigenanteil durch die Einbeziehung von Finanzmitteln Dritter auf bis zu 10 Prozent der förderfähigen Kosten reduzie-ren.
Antrag über die Internetseite der KfW Bankengruppe.
ja
Kommunen können bei der Erstellung von Mobilitätskonzepte durch Zuschüsse unterstützt werden, um die Mobilität vor Ort so zugestalten, dass die Mobilitätsbedürfnisse heutiger und zukünftiger Generationen berücksichtigt werden, um die Lebensqualität urbaner Räume langfristig zu verbessern und eine Reduzierung der Luftschadstoffe zu erreichen
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Verkehr und digi-tale Infrastruktur (BMVI)
- Ansprechpartner (Projektträger) : KfW Bankengruppe
- https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Kommunen/F%C3%B6rderprodukte/Nachhaltige-Mobilit%C3%A4tskonzepte-(439)/
Hessen
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Einzelpersonen die in gewerblichen Unternehmen oder freiberuflich tätig sind
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Körperschaften bei besonderem Landesinteresse.
Für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gelten für die Vergabe besondere Auflagen.
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in einen Liquiditätsengpass geraten sind, können das Sonderprogramm für Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 beantragen "WIBank Bürgschaften (COVID-19)".
Mit den Ausfallbürgschaften des Landes Hessen können sowohl Betriebsmittelkredite/-rahmen, Avalrahmen und Investitionskredite abgesichert werden. Sie begleiten u.a. Innovationen, Restrukturierungen, Nachfolgeregelungen oder ein Management-Buy-Out/In und können Liquiditätslücken schließen.
Die Höhe der Landesbürgschaft wird im Einzelfall festgesetzt.
- Sie darf, außer bei Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften, 80 Prozent der Kreditsumme nicht überschreiten.
- Bei Investitionskrediten beträgt die Regelquote 70 Prozent, für Betriebsmittel- und Avalkredite 50 Prozent. Im Rahmen der "Bundesregelung Bürgschaften 2020" sind 90% für Investitions- und Betriebsmittelkredite möglich.
Laufzeit: max. sechs Jahre.
- Die Antragsbearbeitungsgebühr beträgt 1 Prozent des Bürgschaftsobligos (max. 60.000 Euro); die jährliche Verwaltungsgebühr beträgt bis zu 1 Prozent der Bürgschaftssumme.
Bürgschaftsinteressenten wenden sich an ihre Hausbank. Diese prüft, ob die Bedingungen für eine Landesbürgschaft erfüllt sind und nimmt mit der WIBank Kontakt auf, welche für das Land Hessen die Bürgschaften prüft und verwaltet.
Im Rahmen des Vergabeverfahrens von Bürgschaften durch das Land Hessen hat sich die Kurzvorstellung des Finanzie-rungsbedarfes in komprimierter Zusammenfassung als Anfrage an die eingebundenen Ministerien (Finanz-, Wirt-schafts- und Sozialministerium) als zielführend erwiesen.
Die Antragstellung erfolgt auf dem vorgesehenen Vordruck nebst beigefügten Unterlagen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Wirtschaftsförderung Bürgschaften
MAIN PARK
Kaiserleistraße 29
3563067 Offenbach
Einzureichende Unterlagen sind unteranderem:
- Zusage des Kreditinstituts
- detaillierte Beschreibung des Unternehmens und des Vorhabens
- Jahresabschlüsse und Planzahlen
- Liquiditätsplan und Investitionsplan
- Auftragslage
- Beschäftigtenzahlen
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftsverträge
- Vermögensstatus Gesellschafter
- Sicherheitsangebot
- gegebenenfalls Sanierungskonzept (bei Unternehmen in Schwierigkeiten)
nein
Die Landesbürgschaften der WIBank helfen Lücken bei fehlenden Sicherheiten im Finanzierungsbedarf des Mittelstandes mit Hilfe von individuell konzipierten Angeboten zu schließen.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : WIBank
- https://www.wibank.de/landesbuergschaften
Rheinland-Pfalz
Der Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortsetzung der Ausbildung übernimmt. Voraussetzung dabei ist, dass die oder der Auszubildende im Zusammenhang mit der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens, eines Liquidations- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, einer Betriebsstilllegung oder –schließung oder durch den Wegfall der Ausbildungsberechtigung den jeweiligen Ausbildungsplatz verloren hat.
Es muss sich um einen Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung handeln, der in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer oder sonst zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eingetragen worden ist.
Der Ausbildungsbetrieb muss seine Betriebsstätte oder Praxis in Rheinland-Pfalz haben.
Das Programm fördert die Aufwendungen, die durch die Ausbildung und die Integration der Auszubildenden in den Betrieb entstehen.
Die Förderung erfolgt durch die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Je Ausbildungsverhältnis kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Ausbildungsbetriebes nach Ablauf der restlichen Ausbildungszeit.
Anträge sind über die zuständige Kammer (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder den sonstigen Stellen gem. Berufsbildungsgesetz spätestens drei Monate nach Fortsetzung der Ausbildung einzureichen.
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die ISB
ja
Bei dem Programm handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, der sicherstellen soll, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung auf Grund einer Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes nicht fortführen können, die Ausbildung in einem neuen Betrieb fortsetzen und abschließen können.
- Zuwendungsgeber : Landesregierung Rheinland-Pfalz
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
- https://isb.rlp.de/foerderung/142.html#tab372-0