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Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

617 Treffer:
Denkmalschutz in Bayern  

Der Freistaat Bayern beteiligt sich an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Freistaates Bayern befinden.

Fördergebiet

Bayern

Für wen?

Denkmaleigentümer in Bayern (u. a. Privatperson, kommunale Gebietskörperschaften, Kirchen). Bei besonderen historischen Bauten können z. B. engagierte Bürger in Form eines Vereins als Maßnahmeträger auftreten und mit einer entsprechenden Vollmacht in Vertretung des rechtlichen Eigentümers Zuschüsse beantragen.

Was wird gefördert?

Förderungsfähig sind grundsätzlich nur Bauwerke und sonstige historische Anlagen, die Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind. Gefördert werden kann prinzipiell jede Bau- oder Instandsetzungs-, Restaurierungs- oder Erhaltungsmaßnahme, die mit dem Denkmal zusammenhängt und den üblichen Aufwand bei vergleichbaren, nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigt.

Beispiele

Dies sind z.B. Arbeiten an der Außenhaut des Gebäudes wie Dach oder Fassade oder Maßnahmen an denkmalwerten Teilen des Gebäudeinneren wie z. B. die Restaurierung historischer Treppen, Wandmalereien oder Stuckarbeiten.

Art und Höhe der Zuwendung

Grundlegende Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen für Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden ist die Denkmaleigenschaft des Gebäudes (Art. 1 Abs. 2 DSchG). Zuschussfähig sind diejenigen Kosten, die, bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen, den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen. Die individuelle Höhe der zuschussfähigen Kosten legt das Landesamt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens fest.

 

Ein angemessener Eigenanteil des Eigentümers wird vorausgesetzt. Unter diesem wird in der Regel eine Summe von mindestens 10 % der Kosten der Gesamtmaßnahme verstanden.

 

Zudem ist es auch möglich Steuererleichterungen zu beantragen.

Bewerbungsverfahren

Die Maßnahmen müssen durch Gebietsreferentinnen und -referenten beraten werden und im Vorfeld abgestimmt sein. Wird das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht intensiv einbezogen oder werden seine Empfehlungen nicht berücksichtigt, können die Maßnahmen nicht bezuschusst werden.

 

Notwendige Unterlagen zur Antragstellung sind der Website der Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (siehe Link unten) zu entnehmen.

 

Eine Beantragung der Zuschüsse oder Steuererleichterungen wird als digitale Version bevorzugt.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Ein zeitlich unbegrenztes Förderangebot für Denkmaleigentümer in Bayern, das das Ziel verfolgt, Orte von besonderer Bedeutung für Geschichte, Kultur und Vergangenheit zu bewahren.

Weitere Informationen  
Digitale regionale Heimatprojekte in Bayern  

Die Förderung hat unter anderem zum Ziel, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern zu fördern und zu sichern, die digitale Teilhabe und digitale Chancengleichheit in allen Regionen Bayerns zu ermöglichen und die Attraktivität von Verdichtungsraum und ländlichem Raum zu stärken. Die geförderten Projekte sollen dazu beitragen, lebenswerte Heimat in allen bayerischen Landesteilen zu erhalten und zu gestalten sowie die Stärkung des Heimatbewusstseins und der Heimatverbundenheit der Bürger zu unterstützen.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

30.12.2026

Für wen?

Eine Förderung beantragen können alle bayerischen Bezirke, Landkreise, kreisfreien Städte, Vereine, Stiftungen sowie steuerbegünstigte Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ein digitales Heimatprojekt in Bayern verwirklichen wollen. Darüber hinaus sind auch andere Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts antragsberechtigt, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter ein Bezirk, Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ist.

Was wird gefördert?

Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören unter anderem die Einbindung maßgeblicher regionaler Akteure sowie die Abstimmung mit bestehenden Handlungsfeldern und regionalen Entwicklungsleitbildern, die Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen, zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt von mehr als 25 000 Euro für kommunale Gebietskörperschaften oder mehr als 10 000 Euro für alle sonstigen Antragsteller sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung.

 

Es besteht die Möglichkeit, einen fachübergreifenden Ansatz zu wählen und mit einer Projektskizze mindestens zwei Themenbereiche abzudecken. Hier kann insbesondere auf die Stärkung regionaler Identität abgezielt werden, aber beispielsweise auch auf Kultur/Heimatkultur, Daseinsvorsorge, ärztliche Versorgung, ÖPNV, Barrierefreiheit, Integration oder Klima.

Beispiele

Gefördert werden können Ausgaben für Personal, Fahrten und Übernachtungen, Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, externe Beratungs- und Dienstleistungen, Investitionen in digitale Güter (zum Beispiel Apps, Websites und andere Online-Angebote) sowie sonstige Leistungen durch Dritte und sonstige Investitionen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt maximal 300.000 Euro pro Projekt. Der Basisfördersatz beträgt bis zu 50 Prozent und erhöht sich für Projekte im ländlichen Raum und im Raum mit besonderem Handlungsbedarf um jeweils bis zu 15 Prozentpunkte sowie für interkommunale oder interregionale Zusammenarbeit um bis zu 10 Prozentpunkte.

Bewerbungsverfahren

Zur grundsätzlichen Abschätzung der Förderfähigkeit ist zunächst eine Projektskizze an das Finanz- und Heimatministerium zu senden. Daraus sollten insbesondere folgende Aspekte hervorgehen:

 

- der innovative Charakter und fachübergreifende Ansatz des Projekts

- der Schwerpunkt Digitalisierung

- die geplanten Umsetzungsmaßnahmen

- die Organisation der Projektumsetzung

 

Vor der Antragstellung ist zudem ein Beratungsgespräch mit Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) durchzuführen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Ein Förderprogramm mit digitalem, regionalem Bezug zum Motiv "Heimat" in Bayern, das Organisationen mit touristischem Hintergrund hinsichtlich Kultur/Heimatkultur, ÖPNV, Barrierefreiheit oder Klima interpretieren können.

Weitere Informationen  
Tourismusförderung Seilbahnen und Nebenanlagen in Bayern  

Im Rahmen der "Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten" können gewerbliche Investitionen in die technische Erneuerung und die Modernisierung von bereits bestehenden Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen in kleinen Skigebieten in Bayern gefördert werden. Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport bzw. die Sommernutzung ebenso wichtig sind, können diese Investitionen ebenfalls gefördert werden.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2025, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Die Zuwendungen werden gewerblichen und kommunalen Unternehmen gewährt.

 

Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt, die betrieblichen Maßnahmen durchführt oder der Betreiber der zu fördernden Maßnahme. Sind Investor und Betreiber einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Betreiber eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG, ein Leasingverhältnis oder ein gewerbliches Pachtverhältnis vorliegt. Investor und Betreiber haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch.

 

Fördergebiet

Förderfähig sind nur Vorhaben in Gebieten, die den EU-Anforderungen an kleine Skigebiete entsprechen.

Diese müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km.

oder

- Die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2 000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).

Was wird gefördert?

Es werden Vorhaben in kleinen Skigebieten gefördert, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

Der Investitionsbetrag beträgt mindestens 500.000 Euro oder das Vorhaben ist zumindest geeignet, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).

 

Es stehen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegen und das Vorhaben steht in Einklang mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan.

 

Mit dem Vorhaben ist die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden, das heißt die Maßnahme muss auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet ein ganzjähriges Angebot mit der oder den Seilbahnanlagen besteht oder vorgesehen ist.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 % für kleine, 25 % für mittlere Unternehmen und bis zu 35 % bei ausschließlich kommunal getragenen Unternehmen.

Bewerbungsverfahren

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen und können ganzjährig gestellt werden. Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Förderung soll einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und Qualität von Seilbahnen in Bayern bieten und die Entwicklung von ganzjährig betriebenen Anlagen unterstützen.

Weitere Informationen  
Förderung für Wanderwege und Unterkunftshäuser in Bayern  

Der Freistaat Bayern fördert Investitionen im Hinblick auf eine umweltgerechte Erholung, Naturerlebnis und Freizeitgestaltung in der freien Natur. Ziel ist dabei zum einen, Wanderwege durch die Vorbeugung und Behebung von Schäden mit Blick auf ihre besucherlenkende und damit Natur schützende Wirkung zu erhalten. Zum anderen soll die Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern unter energetischen Gesichtspunkten optimiert werden.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 12.01.2023 bis 31.12.2026, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Wanderwege: Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V..  

 

Unterkunftshäuser: Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V., der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und seine Mitglieder.

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind ausschließlich investive Ausgaben, die zur Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind.

 

Wanderwege: Umfasst sind Bau- und Baunebenkosten einschließlich Wegebrücken und kleinräumige Umverlegungen von Wanderwegen (sofern aus baulichen oder technischen Gründen notwendig und Bauweise/-ausführung naturverträglich erfolgen), Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen (sofern sie nach einheitlichen Vorgaben erfolgt), sowie für Vermessung und GPS-Dokumentation. Die Ermittlung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Kosten an Hand von Kostenrichtwerten ist grundsätzlich zulässig.

 

Unterkunftshäuser: Umfasst sind Bau- und Baunebenkosten für Maßnahmen zur umweltgerechten Ver- und Entsorgung an bestehenden Unterkunftshäusern bzw. Ersatzbauten.

Art und Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz für Wanderwege beträgt maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Zuwendungen für die Generalinstandsetzung und Beschilderung von Wanderwegen insgesamt höchstens je 200.000 Euro pro Jahr für den Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und für den Deutschen Alpenverein e. V.. Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2.000 Euro je Einzelmaßnahme.

 

Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern beträgt maximal 25 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, der Förderhöchstbetrag je Einzelmaßnahme eines Unterkunftshauses beträgt 25.000 Euro. In begründeten Einzelfällen kann der Förderhöchstbetrag überschritten werden. Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 10.000 Euro je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.

 

Zuständige Regierungen:

- Regierung von Oberfranken: zuständig für Maßnahmen des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V., jeweils einschließlich ihrer Mitglieder

- Regierung von Oberbayern: zuständig für Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V. Zuwendungsanträge der Mitglieder bzw. Sektionen sind über den jeweiligen Landesverband bzw. die Hauptgeschäftsstelle bei der zuständigen Regierung einzureichen.

 

Die Landesverbände bzw. die Hauptgeschäftsstelle sollen die Anträge ihrer Mitglieder bzw. Sektionen für ein Jahr sammeln und gebündelt einreichen. Der Antragsteller und damit auch Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von Investitionen für Erholung, Naturerlebnis und Freizeitgestaltung in der freien Natur in Bayern. Zu beachten sind die Besonderheiten bei der Definition von möglichen Zuwendungsempfängern.

Weitere Informationen  
Pilotförderprogramm "Heimat.Engagiert" in Bayern  

Mit dem Pilotprogramm Heimat.Engagiert sollen in ganz Bayern jährlich bis zu 40 Vorhaben aus dem Bereich der Heimatpflege durch eine einmalige Festbetragsförderung unterstützt werden. Kooperationspartner des Projektes ist der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e. V.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

Förderanträge können ganzjährig jeweils bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober gestellt werden

Für wen?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts im außerkommunalen Bereich. Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden mit dem Vorhaben nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Vorhaben, die sich in besonderer oder innovativer Art und Weise mit der Pflege und Vermittlung von Heimatgeschichte und Kulturformen im Zusammenhang mit örtlich herausragenden Inhalten befassen. Förderwürdig sind dabei insbesondere

- heimatpflegerisch besonders wertvolle Publikationen,

- Veranstaltungen,

- Ausstellungen,

- die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Vereinsinventar,

- die Anschaffung von Ausstellungsinventar,

- die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Ausstellungsinventar,

- technische Möglichkeiten zur Präsentation von Heimatgeschichte einschließlich der Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen,

- Wegweiser und Informationstafeln.

 

Ebenso förderwürdig sind Vorhaben, die Menschen für Besonderheiten im Bereich Heimat- und Brauchpflege sensibilisieren.

 

Bei der Umsetzung des Vorhabens ist auf eine inklusive und offene Ausgestaltung zu achten (offener Heimatbegriff).

 

Eine Förderung ist insbesondere nicht möglich für

- Bauvorhaben, einschließlich der Sanierung, und

- Neuanschaffung von Möbeln, Kleidung, Instrumenten oder vereinsüblicher Ausstattung.

 

Ausgeschlossen von der Förderung sind weiter grundsätzlich Vorhaben, die regional oder bayernweit sehr häufig vorkommen und daher keinen besonderen oder innovativen Charakter aufweisen, wie z.B. die Restaurierung von (Vereins-)Fahnen, Maibaumtafeln, Schützenscheiben, die Ausrichtung von (Vereins-)Festen und Fahrten oder Vergleichbares („massentypische Vorhaben“). Ebenfalls ausgeschlossen sind bestehende, wiederkehrende Veranstaltungs- und Publikationsreihen.

Beispiele

Förderwürdig sind dabei insbesondere Publikationen, Veranstaltungen, Ausstellungen, die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Vereinsinventar, die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Ausstellungsinventar, die Anschaffung von Ausstellungsinventar, technische Möglichkeiten zur Präsentation von Heimatgeschichte einschließlich der Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen, Wegweiser und Informationstafeln.

 

Ebenso förderwürdig sind Vorhaben, die Menschen für Besonderheiten im Bereich Heimat- und Brauchpflege sensibilisieren.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projekförderung) mit einem Festbetrag von 2.000 Euro gewährt. Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers müssen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

 

Zuwendungsfähig sind alle direkt vorhabenbezogenen zurechenbaren Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens stehen. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen kann keine Förderung gewährt werden. Vorhabenbezogene Materialkosten sind davon ausgenommen. Laufende Betriebs- und Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Bewerbungsverfahren

Förderanträge sind beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat als Bewilligungsbehörde über eine digitale Antragsplattform einzureichen.

 

Förderanträge können ganzjährig jeweils bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober gestellt werden (Stichtag/ Sammeltermin).

 

Jede Zuwendungsempfängerin und jeder Zuwendungsempfänger darf lediglich einen Antrag pro Sammeltermin einbringen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Förderprogramm für bayrische Heimatgeschichte, das ein breites Spektrum von Antragstellern anspricht und Investitionen in verschiedenste Darstellungen von Heimatpflege mit einem Festbetrag von 2.000 Euro unterstützt.

Weitere Informationen  
Landesentwicklung / Regionalmanagement in Bayern  

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten in Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch Regionale Initiativen. Durch die Zuwendungen sollen gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land gefördert und gesichert werden, um u.a. die räumliche Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken (beispielsweise durch touristische Aktivität) und die Regionen resilient und zukunftsfähig aufzustellen.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 01.01.2024 bis 31.12.2026, Anträge können jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats gestellt werden

Für wen?

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die rechtsfähigen öffentlichen oder privatrechtlichen Träger von in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingerichteten Regionalen Initiativen im Freistaat Bayern. Soll die Einrichtung einer Regionalen Initiative durch eine Förderung vorbereitet werden, ist antrags- und zuwendungsberechtigt die räumlich betroffene Gebietskörperschaft (im Regelfall: Landkreis) bzw. eine der betroffenen Gebietskörperschaften im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Gebietskörperschaften einer Region.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Vorbereitung und Durchführung innovativer, regionaler Projekte in fünf zentralen Zukunftsthemen der Landesentwicklung:

 

- Demografischer Wandel

- Wettbewerbsfähigkeit (beinhaltet Tourismus)

- Siedlungsentwicklung

- Regionale Identität

- Klimawandel

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

 

Die Regelförderung für Regionalmanagements und Regionalmarketings beträgt grundsätzlich maximal 100.000 Euro pro Projektjahr und Regionaler Initiative.

 

Der Förderbetrag erhöht sich

- für Regionalmanagements/Regionalmarketings, deren räumlicher Wirkungskreis sich mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet um bis zu 50.000 Euro pro Projektjahr.

- für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das vollständige Gebiet von zwei Landkreisen umfassen um bis zu 50.000 Euro pro Projektjahr.

- für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das vollständige Gebiet von drei Landkreisen umfassen um bis zu 75.000 Euro pro Projektjahr.

- für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die während der Förderperiode dauerhaft mit einem Regionalen Planungsverband zusammenarbeiten und deren räumlicher Umgriff deckungsgleich mit der Planungsregion ist um bis zu 50.000 Euro pro Projektjahr.

 

Die Regionale Initiative Europäische Metropolregion München und die Regionale Initiative Europäische Metropolregion Nürnberg können jeweils zusätzlich zur Regelförderung einen Förderbetrag von bis zu 150.000 Euro pro Projektjahr beantragen.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Der Start einer Förderphase ist jeweils zum 1. oder zum 15. eines Monats möglich.

 

Es sind die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie zu beachten.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Förderprogramm für Maßnahmen in Bayern, die dazu beitragen, regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen. Vor allem die Aspekte Wettbewerbsfähigkeit (inkl. Innovation und Fachkräftesicherung) und regionale Identität (inkl. Wertschöpfungsketten, regionale Produkte, Innenmarketing, Standortmarketing und kulturelle Projekte) haben touristische Relevanz.

Weitere Informationen  
Bayerisches Energiekreditprogramm / Energiekredit (EK5 und EK6)  

Der Freistaat Bayern unterstützt in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe bei Investitionen zur Steigerung der Energieeinsparung/-effizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse.

Fördergebiet

Bayern

Für wen?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung in Bayern.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse. Dabei ist es unerheblich, mit welchem Energieträger die Effizienzsteigerung bzw. Energieeinsparung erzielt wird.

Beispiele

Es werden Neu- und Modernisierungsinvestitionen u. a. in folgenden Bereichen gefördert:

• Maschinen/Anlagen/Prozesstechnik

• Druckluft/Vakuum/Absaugtechnik

• elektrische Antriebe/Pumpen

• Prozesswärme

• Prozesskälte, Kühlhäuser, Kühlräume

• Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung (für Produktionsprozesse)

• Mess-, Regel- und Steuerungstechnik

• Informations- und Kommunikationstechnik

• Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, wenn keine Förderung nach dem EEG bzw. dem KWKG in Anspruch genommen wird (siehe Tz. 2.2).

 

Förderfähig sind alle aktivierbaren Investitionen, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung, Energiemanagementsysteme, der Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter sowie Eigenleistungen, soweit diese aktivierbar sind.

Art und Höhe der Zuwendung

Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 Mio. EUR je Vorhaben. Es können Vorhaben mit

förderfähigen Kosten ab 25.000 EUR gefördert werden.

 

Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100 %.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der vorgesehenen Formulare über die Hausbank bei derLfA Förderbank Bayern zu stellen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Bei Energiekrediten vermindert sich der zurückzuzahlende Darlehensbetrag durch die Gewährung von Tilgungszuschüssen. Investitionen zur Erhöhung der Energieeffizienz werden somit erleichtert.

Weitere Informationen  
Energiekredit Gebäude (EG8)  

Gefördert werden KMU, welche in die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb der eigenen Gebäude investieren.

Fördergebiet

Bayern

Für wen?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. - soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist - durch das geförderte Vorhaben schaffen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden bzw. Gebäudeteilen sowie damit in Zusammenhang stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen.

Art und Höhe der Zuwendung

Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 Mio. EUR und kann maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen den von der BAFA bzw. KfW als förderfähig anerkannten Kosten und der BEG-Förderung (Zuschuss- bzw. Darlehensbetrag) gewährt werden.

 

Der Finanzierungsanteil des Darlehens am förderfähigen Vorhaben beträgt bis zu 100 %.

 

Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten ab 25.000 EUR gefördert werden.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Zielsetzung des Energiekredit Gebäude ist es, den Anreiz für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor zu stärken, um damit die Energiewende in Bayern weiter voranzubringen.

Weitere Informationen  
Kongressinitiative für die Bayerische Tourismuswirtschaft  

Zur Stärkung der mit dem Geschäftsreisetourismus einhergehenden Wertschöpfung in den Destinationen gewährt der Freistaat Bayern Fördermittel für Tagungen und Kongresse in Bayern und schafft so einen Anreiz zur Etablierung neuer und zusätzlicher Veranstaltungen in Bayern.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

30.12.2029

Für wen?

Zuwendungsempfänger sind Veranstalter oder von diesen nachweislich Beauftragte, die

Veranstaltungen in Bayern planen und durchführen.

 

Antragsberechtigt sind:

– juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,

– rechtsfähige Personengesellschaften,

– selbstständig und freiberuflich Tätige.

Was wird gefördert?

- Gegenstand der Förderung sind Tagungen und Kongresse – auch solche, die im Zusammenhang mit Fachmessen stattfinden und auch solche, die im Zusammenhang mit (gesetzlich verpflichtenden) Mitgliederversammlungen stattfinden – (im Folgenden: Veranstaltungen), die sich als geschlossene Veranstaltungen an ein Fachpublikum richten.

 

- Veranstaltungen richten sich an ein Fachpublikum, wenn die Teilnehmenden aus einer professionellen Motivation heraus teilnehmen, beispielsweise im Auftrag ihres Arbeitsgebers bei reinen Wirtschaftsveranstaltungen oder auch ausschließlich zu Zwecken der Forschung und/oder des Wissenstransfers wie bei Wirtschaftsveranstaltungen mit wissenschaftlicher Begleitung oder reinen Wissenschaftsveranstaltungen.

 

- Der Zuwendungsfähigkeit einer Veranstaltung steht es nicht entgegen, wenn ein zeitlich untergeordneter Teil der Veranstaltung auch für andere Personen oder die Allgemeinheit geöffnet wird.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

 

Im Rahmen der Förderung ergibt sich die Förderhöhe gestaffelt nach der Anzahl der Teilnehmenden vor Ort und der Kongresstage. Je mehr Teilnehmende vor Ort sind und je länger die Veranstaltung dauert, desto höher ist der entsprechende Förderbetrag.

 

Die Förderung erhöht sich bei Vorliegen folgender Kriterien:

– Wenn mindestens 30 % der Teilnehmenden (Nachweis per Wohnsitz) aus dem Ausland kommen, kommt zur Gesamtfördersumme (lt. obenstehender Tabelle) ein Zuschlag um 30 % des einschlägigen Förderbetrags.

– Wenn die Veranstaltung vollständig in der Kongressnebensaison (August oder November bis März) stattfindet, kommt zur Gesamtfördersumme (lt. obenstehender Tabelle) ein Zuschlag von 20 % des einschlägigen Förderbetrags.

Bewerbungsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Förderung sind per Online-Formular zu stellen, bei der Bayern Innovativ GmbH.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Neben der unmittelbaren Wertschöpfung im Zusammenhang mit der geförderten Veranstaltung, dient die Förderung zudem der Außenwirkung des Freistaats Bayern als Wirtschafts- und Innovationsstandort mit einem attraktiven Umfeld.

Weitere Informationen  
Staatlich anerkannter Öko-Modellregionen  

Mit dem Programm BioRegio 2030 unterstützt der Freistaat Bayern Gemeindeverbünde, die den Titel "Staatlich anerkannte Öko-Modellregion" tragen. Deren Ziele sind, die Produktion und Vermarktung heimischer Bio-Lebensmittel voranzubringen und die regionale Identität bewusst zu machen.

Fördergebiet

Bayern

Für wen?

Antragsteller sind Gemeindebündnisse (ILE, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse). Die Verbünde sollen die Größe eines Landkreises nicht wesentlich überschreiten, müssen mindestens vier Kommunen umfassen und ein räumlich zusammenhängendes Gebiet abdecken.

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Öko-Modellregionsmanagement.

Beispiele

Personalkosten

• Voraussetzung ist die Besetzung des Öko-Modellregionsmanagements mit dem Äquivalent von mindestens einer Vollzeitstelle.

• Förderfähig sind Ausgaben auf der Grundlage von Verträgen mit Dienstleistern oder für eine Personalstelle oder für eine Kombination aus Personalstelle und Dienstleistern.

• Personalstellen können grundsätzlich geteilt werden.

• Eine Personalstelle muss klar abgegrenzt sein von einem ggf. bereits bestehenden Vertragsverhältnis. Die Aufgaben des Öko-Modellregionsmanagements müssen zusätzlich zu den originären Aufgaben eines ggf. bestehenden Vertragsverhältnisses erbracht werden.

• Verträge mit dem/der für das Öko-Modellregionsmanagement vorgesehenen und hierfür fachlich qualifizierten Dienstleister/Person dürfen erst nach Erlass des Bewilligungsbescheids durch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) abgeschlossen werden.

• Bei Personalstellen sind ausschließlich Personalkosten

(Gehalt einschließlich Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen, Fortbildungskosten, Reisekosten) förderfähig.

 

Sachkosten

• Hierzu zählen Referentenhonorare, Exkursionskosten, Erstellung und Druck von Materialien etc.

• Kosten des Büroarbeitsplatzes oder der Büroausstattung sind nicht förderfähig

• Der Nachweis über die entstandenen Kosten erfolgt im Auszahlungsantrag für die Projektbegleitung.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung des Öko-Modellregionsmanagements ist zunächst auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt und kann danach einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Förderung ist eine positive Zwischenevaluierung durch die Fachjury. Der Zuschuss für das Management beträgt 75 %, jedoch max. 75.000 € pro Jahr.

 

Davon können jährlich max. 5.000 € für Sachkosten verwendet werden. Der Antrag auf Förderung des Öko-Modellregionsmanagements muss eine genaue Leistungsbeschreibung und einen zugehörigen Kostenrahmen enthalten.

 

Nach Ablauf der fünfjährigen Initiierungsphase kann die Förderung des Öko Modellregionsmanagements auf Antrag um weitere drei Jahre mit degressiven Fördersätzen verlängert werden. Die Förderung beträgt 60 % (max. 60.000 €) im sechsten, 40 % (max. 40.000 €) im siebten und 20 % (max. 20.000 €) im achten Jahr.

Bewerbungsverfahren

Für eine durch das StMELF ernannte Öko-Modellregion stellt der Vorhabensträger schriftlich einen Förderantrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO beim zuständigen ALE. Bestandteil des Antrags sind außerdem das Bewerbungskonzept sowie das Ernennungsschreiben des StMELF.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Unter II. Verfügungsrahmen Ökoprojekte, werden u.a. auch Betreiber von Gastronomiebetrieben gefördert. Insgesamt werden Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Bio-Land- und Ernährungswirtschaft und regionaler Bio-Wertschöpfungsketten, zur Verbesserung der regionalen Versorgung mit Bio-Lebensmitteln und Stärkung des Absatzes von regionalen Bio-Produkten, gefördert.

Weitere Informationen  
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