Förderwegweiser
Hessen
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),
- Juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind
Auszubildende und ausbildende Betriebe in allen dualen Ausbildungsberufen gehören zur Zielgruppe.
Die Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Betrieb und Berufsschulen QuABB soll Ausbildungsabbrüche im dualen System verhindern und Auszubildende unterstützen, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Bei Problemen im Betrieb, in der Berufsschule oder im privaten Umfeld können junge Menschen sich an die professionelle Ausbildungsbegleitung von QuABB wenden.
Durch frühzeitige Problemerkennung und Beratung sollen gemeinsam mit den Auszubildenden, deren Eltern, dem Ausbildungsbetrieb, der Schule und ggf. weiteren Partnern Lösungswege zur Abbruchvermeidung gefunden und entsprechend ganzheitlich konzipierte Interventionen im schulischen, betrieblichen und ggf. privaten Bereich umgesetzt werden.
Dazu wird an den QuABB-Standorten die Ausbildungsbegleitung von lokalen Trägern umgesetzt.
Die lokalen Träger übernehmen die Projektdurchführung in Kooperation mit einer zentralen, vom HMWEVW benannten Stelle und sind verpflichtet, zentrale Ziel- und Qualitätsvorgaben des Programms umzusetzen
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt.
Für Beratungskräfte wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Vergütung bis einschließlich Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) als zuwendungsfähig anerkannt.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören Reisekosten in angemessenem Umfang. Die Abrechnung erfolgt nach dem Hessischen Reisekostengesetz.
Die Förderung kann aus Mitteln des ESF sowie aus Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Auf www.esf-hessen.de wird im Rahmen eines Förderaufrufs zur Antragstellung mit Fristsetzung aufgerufen. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal zu stellen. Nähere Angaben zu den geförderten Themenbereichen, dem Projektumfang, erforderlichen Antragsinhalten und zum Antragsverfahren werden im Rahmen von Förderaufrufen mitgeteilt.
Darüber hinaus können Koordinierungsleistungen für das Förderprogramm QuABB über ein Vergabeverfahren beauftragt werden.
Voraussichtlicher nächster Förderaufruf letztes Quartal 2025 (Bewilligungszeitraum Beginn ab 01.07.2026)
nein
Mit dem Programm soll die Quote der faktischen Ausbildungsabbrüche in Hessen gesenkt werden, indem abbruchgefährdete Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung durch ein abgestimmtes und passgenaues Unterstützungsangebot in Form von Beratung, Coaching und Clearing zum erfolgreichen Abschluss geführt werden.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/quabb-2014-2020/quabb--307192
Hessen
Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.
Die Investitionen in eine Abwärmenutzung sollen zu einer möglichst hohen Klimaschutzwirkung führen. Daher soll die durch die Abwärmenutzung ermöglichte Bereitstellung von Wärme allenfalls nur mit geringfügiger Freisetzung von Treibhausgasen verbunden sein. Dies soll beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- möglichst hohe Jahresarbeitszahl bei der Verwendung von Wärmepumpen;
- angemessen hoher Dämmstandard für Transport- und Verteilleitungen;
- möglichst niedrige Vorlauftemperaturen auf Verbrauchsseite;
- Verwendung von Wärmepumpen, deren Kältemittel eine vergleichsweise niedrige Klimawirkung (GWP) entfalten.
Die prognostizierte jährliche Reduzierung der CO2-Äquivalente muss mindestens 250 Gramm pro Euro der Zuwendung betragen und ist im Antrag plausibel darzulegen.
Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.
Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die elektronischen Anträge werden nach Eingang im Kundenportal der WIBank im Rahmen eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens anhand der Auswahlkriterien hinsichtlich der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit bewertet.
Auf Grundlage der Bewertung, an der weitere Fachgutachter bzw. die HA Hessen Agentur GmbH (D. I. und II.) beteiligt werden können, wird eine Zuwendung bewilligt. Dies ist bis zur Höhe der insgesamt für diesen Förderaufruf vorgesehenen Fördermittel möglich.
Unvollständige Anträge finden keine Berücksichtigung.
nein
Gefördert werden Vorhaben, die zum Erreichen des folgenden politischen Ziels mit den zugeordneten spezifischen Zielen beitragen: ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/foerderung-einer-effizienten-und-co2-armen-abwaermenutzung/foerderung-einer-effizienten-und-co2-armen-abwaermenutzung-629856
Hessen
Begünstigte können kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften sein. KMU, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs können Begünstigte sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Die Vorhaben sind auf funktionale urbane Räume und die urbane Mobilität beschränkt.
Sie müssen sich in bestehende integrierte konzeptionelle Ansätze einpassen (Nahverkehrspläne, (nachhaltige) Mobilitätspläne und -strategien). Die Vorhaben werden jeweils verpflichtend aus diesen Plänen und Strategien abgeleitet. Die v.g. konzeptionellen Ansätze sind bei der Antragstellung mit einzureichen und darzulegen, wie sich das beantragte Vorhaben aus diesen Ansätzen ableitet.
Im Antrag haben die Antragsteller bei diesen Vorhaben das CO2-Einsparpotential, das durch das Vorhaben erzielt werden soll, über die Dauer der voraussichtlichen Zweckbindung darzustellen.
Förderfähig sind Investitionsausgaben.
Die Zuwendung beträgt bei Vorhaben, bei denen die Förderung keine Beihilfe darstellt, bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, bei allen übrigen Vorhaben beträgt sie bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Der Zweckbindungszeitraum beträgt für diese Vorhaben 7 Jahre.
Eine Förderung stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.
Im Antrag haben die Antragsteller bei diesen Vorhaben das CO2-Einsparpotential, das durch das Vorhaben erzielt werden soll, über die Dauer der voraussichtlichen Zweckbindung darzustellen.
nein
Um sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen und von anderen Luftschadstoffen im Verkehr zu reduzieren, als auch den Übergang zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität zu unterstützen, sind Ziel der Förderung die Errichtung von Einrichtungen zur Erleichterung des Umstiegs auf umwelt- und klimafreundliche Verkehrsträger und die Verknüpfung von Mobilitätsangeboten („Mobilitätsstationen“).
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/urbane-mobilitaet-errichtung-von-mobilitaetsstationen/umwelt-und-klimafreundliche-urbane-mobilitaet-errichtung-von-mobilitaetsstationen-629730
Hessen
Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.
Ziel der Förderung sind Investitionen in die Modernisierung von Wärmeleitungen, die Steigerung ihrer Effizienz sowie die Erneuerung von zugehörigen technischen Anlagen für die effiziente und erweiterte Nutzung der Infrastrukturen. Hierzu zählen auch Vorhaben zum Anschluss neuer Wärmeabnehmer an die Wärmenetze.
Fördergegenstand ist auch der Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum.
Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus regenerativen Energien sind als integrierte Teile von intelligenten Energiesystemen/intelligenten Netzen ebenfalls Fördergegenstand.
Im Zuge der Modernisierung bestehender Wärmenetze muss die prognostizierte jährliche Wärmeeinspeisungsmenge aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme um mindestens eine Kilowattstunde pro Euro der Zuwendung ansteigen. Die dabei zu berücksichtigenden Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme müssen dabei nicht nach dieser Richtlinie gefördert werden. Bioenergie wird bei der rechnerischen Prognose des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeeinspeisung nicht berücksichtigt. Die rechnerische Prognose der jährlichen Wärmeeinspeisungsmenge aus erneuerbaren Energien und Abwärme ist im Antrag plausibel darzulegen.
Die neugebauten Wärmenetze müssen bei Fertigstellung eine CO2-freie Wärmeversorgung gewährleisten können oder gegenüber einem fossilen Referenzsystem eine CO2-Einsparung von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Bei Bezugnahme auf ein fossiles Referenzsystem ist mit dem Antrag eine Prognose vorzulegen, welche technisch und wirtschaftlich nachvollziehbar darstellt, wie die vollständige Klimaneutralität des Wärmenetzes bis zum Jahr 2045 erreicht werden kann, sofern Klimaneutralität nicht schon von Beginn an gegeben ist.
Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.
Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.
Förderfähig sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 oder in Art. 41 Nr. 6 oder in Art. 46 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten. Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben und Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Beihilfefreie Vorhaben:
Vorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, durchgeführt werden, werden gefördert soweit sie als Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.
Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.
Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.
Die Zuwendung beträgt bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.
Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.
Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.
Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.
Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.
nein
Durch den Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum soll die nachhaltige Entwicklung in Hessen gefördert werden.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/foerderung-von-effizienten-und-co2-armen-waermenetzen/foerderung-von-effizienten-und-co2-armen-waermenetzen-629836
Hessen
Begünstigte können kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften sein. KMU, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs können Begünstigte sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Die Vorhaben sind auf funktionale urbane Räume und die urbane Mobilität beschränkt.
Sie müssen sich in bestehende integrierte konzeptionelle Ansätze einpassen (Nahverkehrspläne, (nachhaltige) Mobilitätspläne und -strategien). Die Vorhaben werden jeweils verpflichtend aus diesen Plänen und Strategien abgeleitet. Die v.g. konzeptionellen Ansätze sind bei der Antragstellung mit einzureichen und darzulegen, wie sich das beantragte Vorhaben aus diesen Ansätzen ableitet.
Förderfähig sind die in Art. 36a Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Investitionskosten.
Bei dem Aufbau von Ladeinfrastruktur dürfen die förderfähigen Kosten pro Ladepunkt 1.000 Euro pro kW installierter Ladeleistung nicht überschreiten. Die förderfähigen Kosten für einen Netzanschluss pro Standort betragen nicht mehr als 250.000 Euro.
Die Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Die in Art. 36a Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, wenn die Zuwendung im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung nach Art. 36a Nr. 4 und Art. 2 Nr. 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/1014 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.
Der Zweckbindungszeitraum beträgt für diese Vorhaben 8 Jahre.
Im Antrag haben die Antragsteller bei diesen Vorhaben das CO2-Einsparpotential, das durch das Vorhaben erzielt werden soll, über die Dauer der voraussichtlichen Zweckbindung darzustellen.
nein
Um sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen und von anderen Luftschadstoffen im Verkehr zu reduzieren, als auch den Übergang zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität zu unterstützen, sind Ziel der Förderung die Errichtung der für den Betrieb der Straßenfahrzeuge notwendigen Lade- und/oder Tankinfrastruktur sowie die Anschaffung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge für die Wartung der Straßenfahrzeuge.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/urbane-mobilitaet-lade-und-tankinfrastruktur/umwelt-und-klimafreundliche-urbane-mobilitaet-errichtung-von-lade-und-oder-h2-tankinfrastruktur-629770
Hessen
Begünstigte können kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften sein. KMU, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs können Begünstigte sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Die Vorhaben sind auf funktionale urbane Räume und die urbane Mobilität beschränkt.
Sie müssen sich in bestehende integrierte konzeptionelle Ansätze einpassen (Nahverkehrspläne, (nachhaltige) Mobilitätspläne und -strategien). Die Vorhaben werden jeweils verpflichtend aus diesen Plänen und Strategien abgeleitet. Die v.g. konzeptionellen Ansätze sind bei der Antragstellung mit einzureichen und darzulegen, wie sich das beantragte Vorhaben aus diesen Ansätzen ableitet.
Die Fahrzeuge müssen über mindestens fünf Sitzplätze für Fahrgäste verfügen und im ÖPNV in Hessen genutzt werden. Bei Verkehren, die die Landesgrenze überschreiten, muss die Nutzung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge zeitlich und räumlich überwiegend in Hessen vorgesehen sein.
Die Fahrzeuge müssen einen umwelt- und klimafreundlichen elektrischen Antrieb haben. Als elektrische Antriebe sind batterie-elektrische, Wasserstoff-Brennstoffzellen- oder andere innovative und lokal emissionsfreie CO2-neutrale Antriebe zu verstehen.
Förderfähig sind Ausgaben für Planung und die Anschaffung der Fahrzeuge sowie Spezialwerkzeuge.
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Der Zweckbindungszeitraum beträgt für diese Vorhaben 20 Jahre.
Bei diesen Vorhaben werden Begünstigte über den Zuwendungsbescheid verpflichtet, jederzeit auf Verlangen des Zuwendungsgebers sämtliche Informationen zur Planung der Fahrzeuge und ihrer Beschaffung (z. B. Zeitplan zu Vergabeverfahren), zu Vergabeverfahren, zu den Fahrzeugen (z. B. finales Lastenheft, betriebliche Zulassungen nach EBO und BOStrab) sowie während des gesamten Zweckbindungszeitraums hinweg zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Eine Förderung wird ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Begünstigten gewährt.
Kontaktaufnahme mit der WIBank
nein
Um sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen und von anderen Luftschadstoffen im Verkehr zu reduzieren, als auch den Übergang zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität zu unterstützen, sind Ziel der Förderung die Anschaffung von Schienenfahrzeugen (Zweisystemfahrzeuge) für den Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) Zweisystemfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sowohl auf Eisenbahnstrecken als auch auf Straßenbahnstrecken fahren dürfen.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/urbane-mobilitaet-anschaffung-schienenfahrzeugen/umwelt-und-klimafreundliche-urbane-mobilitaet-anschaffung-von-schienenfahrzeugen-zweisystemfahrzeuge--629720
Hessen
Begünstigte können kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften sein. KMU, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs können Begünstigte sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Die Vorhaben sind auf funktionale urbane Räume und die urbane Mobilität beschränkt.
Sie müssen sich in bestehende integrierte konzeptionelle Ansätze einpassen (Nahverkehrspläne, (nachhaltige) Mobilitätspläne und -strategien). Die Vorhaben werden jeweils verpflichtend aus diesen Plänen und Strategien abgeleitet. Die v.g. konzeptionellen Ansätze sind bei der Antragstellung mit einzureichen und darzulegen, wie sich das beantragte Vorhaben aus diesen Ansätzen ableitet.
Die Fahrzeuge müssen über mindestens fünf Sitzplätze für Fahrgäste verfügen und im ÖPNV in Hessen genutzt werden. Bei Verkehren, die die Landesgrenze überschreiten, muss die Nutzung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge zeitlich und räumlich überwiegend in Hessen vorgesehen sein.
Die Fahrzeuge müssen einen umwelt- und klimafreundlichen elektrischen Antrieb haben. Als elektrische Antriebe sind batterie-elektrische, Wasserstoff-Brennstoffzellen- oder andere innovative und lokal emissionsfreie CO2-neutrale Antriebe zu verstehen.
Förderfähig sind die in Art. 36b Nr. 3 Buchst. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Investitionsmehrkosten.
Die Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten. Die in Art. 36b Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten, wenn die in Art. 36b Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die dort genannte Erhöhung kann Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten, wenn die Zuwendung im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung nach Art. 36b Nr. 4 und Art. 2 Nr. 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/1014 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.
Der Zweckbindungszeitraum beträgt für diese Vorhaben 8 Jahre.
Kontaktaufnahme mit der WIBank.
Im Antrag haben die Antragsteller bei diesen Vorhaben das CO2-Einsparpotential, das durch das Vorhaben erzielt werden soll, über die Dauer der voraussichtlichen Zweckbindung darzustellen.
nein
Um sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen und von anderen Luftschadstoffen im Verkehr zu reduzieren, als auch den Übergang zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität zu unterstützen, sind Ziel der Förderung die Anschaffung von Straßenfahrzeugen mit umwelt- und klimafreundlichen elektrischen Antrieben (z.B. E-Busse) zum Einsatz im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/urbane-mobilitaet-anschaffung-e-busse/umwelt-und-klimafreundliche-urbane-mobilitaet-anschaffung-von-e-bussen-629780
Hessen
Begünstigte, und damit auch Verbundpartner, können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.
Die Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen geeignet sein, die Ziele des Hessischen Energiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen beizutragen. Durch unten genannte Vorhaben soll eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirkt werden. Sie sollen eine technologische, ökonomische oder ökologische Verbesserung zu marktgängigen Lösungen erwarten lassen.
Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien oder Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und möglicherweise vorhandene Mängel beseitigen.
Strategien, Lösungen, Technologien oder Verfahren zur
- Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung,
- zur Nutzung erneuerbarer Energien,
- zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung,
- zur Speicherung von Energie oder
- zur Netzintegration
entwickelt oder angewendet werden.
Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.
Für öffentlich-rechtliche Begünstigte, erfolgt die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten. Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.
Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten weniger als 100.000 Euro betragen.
Unter dem Förderschwerpunkt „Innovative Energietechnologien” wird das Förderprogramm von der HA Hessen Agentur GmbH fachlich begleitet. Nutzen Sie bei Fragen gerne schon vor und während der Antragstellung die Möglichkeit einer ersten Beratung.
Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.
nein
In den Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen neue Strategien und Lösungen, Technologien oder Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie oder zur Netzintegration entwickelt oder angewendet werden. Die in einem Vorhaben eingesetzten Technologien bzw. Technologiekombinationen müssen auf weitere Vorhaben in vergleichbaren Anwendungsfällen übertragbar sein.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/fie-pilot-und-demonstrationsvorhaben/fie-experimentelle-entwicklung-592412
Hessen Die Förderung erfolgt analog der für die Förderung von KMU in D-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Begünstigte können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in einem strukturschwachen Gebiet in Hessen sein.
Gegenstand der Förderung sind im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung Investitionsvorhaben von Unternehmen, mit denen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden,
- zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
- zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
- zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
- zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die zur technologischen Modernisierung beitragen, indem neue Gebäude, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, digital gesteuerte Maschinen oder immaterielle Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Produktionsprozess eingeführt werden.
Ferner ist eine Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers der Bewilligungsbehörde vorzulegen, mit der die Aktivierung der geförderten Investitionen testiert wird.
Spätestens mit der Einreichung des ersten Mittelabrufes haben Begünstigte nachzuweisen, dass eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Begünstigte arbeiten mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung an der Entwicklung eines innovativen Produkts oder Herstellungsverfahrens zusammen.
- Begünstigte sind Mitglied eines Clusternetzwerks, eines anderen Innovationsclusters oder eines Wirtschaftsverbandes.
- Begünstigte nehmen eine Beratungsleistung des Enterprise Europe Networks, einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer in Anspruch.
Kleine Unternehmen können im Regelfall eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent und mittlere Unternehmen eine Zuwendung von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Investitionen erhalten.
Kontaktaufnahme mit der WIBank Hessen.
nein
Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Hessen, werden u.a. der Neubau von und die Erweiterung bestehender Produktionsstätten mit diesem Förderprogramm unterstützt. Neben diesen Investitionen werden auch Änderungen in der Produktionsweise oder die Diversifikation der Produkte, welche dasselbe Ziel verfolgen finanziell unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/investitionen-und-technologische-modernisierung-in-kmu/fie-experimentelle-entwicklung-601244
Hessen
Natürliche Personen sowie Angehörige freier Berufe, die binnen 5 Jahren nach Aufnahme Ihrer Selbstständigkeit bzw. Geschäftstätigkeit oder grundsätzlich nach Wechsel vom Nebenerwerb in den Vollerwerb einen Antrag stellen.
Investitionen und Betriebsmittel, welche zur Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen dienen, können finanziert werden. Diese Vorhaben müssen erfolgversprechende Geschäftsideen umsetzen.
Vor einer Finanzierung des Vorhabens wird dieses auf der Crowdfundingplattform der Startnext Crowdfunding GmbH angelegt und präsentiert. Sobald die Fundingsumme (in Höhe von mindestens 5.000 Euro) durch Startnext ausgezahlt wurde, wird auch das Hessen-Mikrodarlehen zwischen 3.000 und 35.000 Euro ausgezahlt.
Bei dem Hessen-MikroCrowd handelt es sich um ein unbesichertes Ratentilgungsdarlehen mit einer Laufzeit von 7 Jahren. Die monatlich gleichbleibenden Tilgungsraten setzen nach dem Verstreichen der ersten neun Monate ein, welche obligatorisch tilgungsfrei sind. Bis dahin sind lediglich Zinszahlungen zu leisten. Für die komplette Laufzeit gilt der gleiche Sollzinssatz, der auf der WIBank-Website veröffentlicht ist.
Außerdem wird einmalig ein Tilgungszuschuss in Höhe von 10 % der erreichten Fundingsumme mit einem Maximalbetrag von bis zu 1.000 Euro pro Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben gewährt.
Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung ist ohne weitere Kosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) möglich. Teilrückzahlungen müssen in Höhe von mindestens 20% der ursprünglichen Darlehenssumme erfolgen.
Es sind für diese gewerblichen Darlehen, im Gegensatz zu üblichen Bankenfinanzierungen, keine banküblichen Sicherheiten erforderlich.
Mit der Kombination aus Crowdfunding und Hessen-Mikrodarlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.
nein
Mit der Kombination aus Crowdfunding und Hessen-Mikrodarlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.
- Zuwendungsgeber : Startnext Crowdfunding GmbH; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikrocrowd/hessen-mikrocrowd-476290