Förderwegweiser
Hessen Die Förderung erfolgt analog der für die Förderung von KMU in D-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Begünstigte können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in einem strukturschwachen Gebiet in Hessen sein.
Gegenstand der Förderung sind im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung Investitionsvorhaben von Unternehmen, mit denen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden,
- zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
- zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
- zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
- zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die zur technologischen Modernisierung beitragen, indem neue Gebäude, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, digital gesteuerte Maschinen oder immaterielle Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Produktionsprozess eingeführt werden.
Ferner ist eine Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers der Bewilligungsbehörde vorzulegen, mit der die Aktivierung der geförderten Investitionen testiert wird.
Spätestens mit der Einreichung des ersten Mittelabrufes haben Begünstigte nachzuweisen, dass eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Begünstigte arbeiten mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung an der Entwicklung eines innovativen Produkts oder Herstellungsverfahrens zusammen.
- Begünstigte sind Mitglied eines Clusternetzwerks, eines anderen Innovationsclusters oder eines Wirtschaftsverbandes.
- Begünstigte nehmen eine Beratungsleistung des Enterprise Europe Networks, einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer in Anspruch.
Kleine Unternehmen können im Regelfall eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent und mittlere Unternehmen eine Zuwendung von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Investitionen erhalten.
Kontaktaufnahme mit der WIBank Hessen.
nein
Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Hessen, werden u.a. der Neubau von und die Erweiterung bestehender Produktionsstätten mit diesem Förderprogramm unterstützt. Neben diesen Investitionen werden auch Änderungen in der Produktionsweise oder die Diversifikation der Produkte, welche dasselbe Ziel verfolgen finanziell unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/investitionen-und-technologische-modernisierung-in-kmu/fie-experimentelle-entwicklung-601244
Hessen
Natürliche Personen sowie Angehörige freier Berufe, die binnen 5 Jahren nach Aufnahme Ihrer Selbstständigkeit bzw. Geschäftstätigkeit oder grundsätzlich nach Wechsel vom Nebenerwerb in den Vollerwerb einen Antrag stellen.
Investitionen und Betriebsmittel, welche zur Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen dienen, können finanziert werden. Diese Vorhaben müssen erfolgversprechende Geschäftsideen umsetzen.
Vor einer Finanzierung des Vorhabens wird dieses auf der Crowdfundingplattform der Startnext Crowdfunding GmbH angelegt und präsentiert. Sobald die Fundingsumme (in Höhe von mindestens 5.000 Euro) durch Startnext ausgezahlt wurde, wird auch das Hessen-Mikrodarlehen zwischen 3.000 und 35.000 Euro ausgezahlt.
Bei dem Hessen-MikroCrowd handelt es sich um ein unbesichertes Ratentilgungsdarlehen mit einer Laufzeit von 7 Jahren. Die monatlich gleichbleibenden Tilgungsraten setzen nach dem Verstreichen der ersten neun Monate ein, welche obligatorisch tilgungsfrei sind. Bis dahin sind lediglich Zinszahlungen zu leisten. Für die komplette Laufzeit gilt der gleiche Sollzinssatz, der auf der WIBank-Website veröffentlicht ist.
Außerdem wird einmalig ein Tilgungszuschuss in Höhe von 10 % der erreichten Fundingsumme mit einem Maximalbetrag von bis zu 1.000 Euro pro Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben gewährt.
Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung ist ohne weitere Kosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) möglich. Teilrückzahlungen müssen in Höhe von mindestens 20% der ursprünglichen Darlehenssumme erfolgen.
Es sind für diese gewerblichen Darlehen, im Gegensatz zu üblichen Bankenfinanzierungen, keine banküblichen Sicherheiten erforderlich.
Mit der Kombination aus Crowdfunding und Hessen-Mikrodarlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.
nein
Mit der Kombination aus Crowdfunding und Hessen-Mikrodarlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.
- Zuwendungsgeber : Startnext Crowdfunding GmbH; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikrocrowd/hessen-mikrocrowd-476290
Hessen
Folgende Institutionen können einen Förderantrag stellen:
- Handwerkskammern
- Industrie- und Handelskammern
- Wirtschafts- und Branchenverbände
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Wirtschaftsförderungen
- Regionalmanagements
- Wirtschaftsnahe Vereine und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn diese die Stärkung oder Analyse der Gründungsbereitschaft und/oder des Unternehmertums in Hessen verfolgen.
Antragsteller sollen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Hessen haben; in begründeten Ausnahmefällen kann dieser bzw. diese außerhalb Hessens liegen.
Hochschulen und deren Institute sind nicht antragsberechtigt, können jedoch als Kooperationspartner mit den zuvor genannten Begünstigten ein Projekt durchführen.
Gefördert werden Veranstaltungen, Messen, Wettbewerbe, Anlaufstellen, Workshops und Schulungen, die allgemeine Existenzgründungsfragen, betriebswirtschaftliche Themen, Innovation, Nachhaltigkeit, Social Entrepreneurship, Digitalisierung in KMU oder Fragen der Unternehmensnachfolge zum Inhalt haben.
Gefördert werden können ausschließlich Projekte mit Durchführungsort in Hessen.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung (Förderquote) beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Mitteln des Landes Hessen.
Förderanträge sind vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Prüfung und Entscheidung über die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Bewilligungsbehörde: WIBank Hessen.
nein
Die Stärkung des Gründungsgeistes und des Unternehmertums in Hessen wird mit dieser Förderung unterstützt. Hierfür werden u.a. Personalausgaben und direkte Sachausgaben für die Konzeption und Durchführung von Projekten finanziert.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/projekte-staerkung-gruendungsbereitschaft/fie-experimentelle-entwicklung-647994
Hessen
Antragsberechtigt sind insbesondere natürliche und juristische Personen, kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie Energiedienstleister (Kontraktoren).
Gefördert werden:
- Investive kommunale Maßnahmen (§ 3 HEG)
- Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 5 HEG)
- Innovative Energietechnologien (§ 6 HEG)
- Energieeffizienzpläne und -konzepte zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbarer Energien (§ 7 HEG)
- Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen und betriebliche Energieeffizienznetzwerke (§ 8 HEG)
Es werden je nach geförderter Maßnahme im Wege der Anteilsfinanzierung Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent, 50 Prozent und bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt.
Im Rahmen der Richtlinie können ggf. Mittel aus dem EFRE bewilligt werden.
Der Antrag ist bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu beantragen.
Mittel aus dem EFRE werden über das Kundenportal beantragt. Ob dies für das jeweilige Projekt in Frage kommt entscheidet das zuständige Ministerium.
nein
Um den Endenergieverbrauch von Strom und Wärme bis zum Jahr 2050 möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen zu decken, finanziert das Förderprogramm Projekte, welche dieses Ziel unterstützen.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/energetische-foerderung-im-rahmen-des-heg/energetische-foerderung-heg-312036
Hessen
Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Träger, wobei alle natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts unter die privaten Träger fallen.
Ausgeschlossen sind Hersteller von Anlagen und deren Komponenten sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen. Dies gilt nicht, wenn derartige Unternehmen als Energiedienstleister (Kontraktoren) auftreten.
Antragstellende zur Förderung von Nahwärmenetzen/-leitungen müssen identisch sein mit dem Betreiber der Wärmeerzeugungsanlage; Ausnahme bilden juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie ausschließlich kommunale Liegenschaften versorgen.
Gefördert werden zur Zeit:
- die Errichtung von Biomassefeuerungsanlagen ab 30 kW und Nahwärmenetzen zu geförderten Feuerungsanlagen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Gewinnung von Erfolg versprechenden Grundlagenkenntnissen
- Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu technischen, ökonomischen, ökologischen und organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit nachwachsenden Rohstoffen
Gefördert wird mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Festbetrags- bzw. Anteilsfinanzierung in unterschiedlicher Höhe. Die einzelnen Fördersätze können der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der energetischen und stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe entnommen werden.
nein
Mit der Förderung von Biomassefeuerungsanlagen sollen vorhandene Rohstoffe und damit Potenziale für eine nachhaltige Gestaltung der Energiegewinnung in Hessen geschaffen werden. Hierzu werden auch Demonstrations- und Pilotprojekte finanziert, sowie u.a. auch Schulungs- und Informationsveranstaltungen.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/biomassefeuerungsanlagen-in-hessen/foerderung-von-biomassefeuerungsanlagen-in-hessen-312070
Hessen
Antragsberechtigt sind hessische Gemeinden, Städte und Landkreise, deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen.
Bei dieser Förderung gibt es sechs Fördermöglichkeiten:
- Förderung investiver kommunaler Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen)
- Förderung kommunaler Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen)
- Förderung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen)
- Förderung von kommunalen Informationsinitiativen, Beteiligungen an Wettbewerben der Europäischen Union oder des Bundes
- Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Kommunen in direkter Nachbarschaft, bzw. Nähe zu Windenergieanlagen.
- Förderung von Maßnahmen zur Haus- und Hofbegrünung privater Immobilieneigentümer als Klimaanpassungsmaßnahme in Kommunen
Die Zuschusshöhe ist unterschiedlich je nach Fördermöglichkeit.
Die Förderanträge zu den Programmteilen II/1 und 2 sind bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einzureichen, Förderanträge zu den Programmteilen II/3, 4, 5 und 6 sind beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat in Wiesbaden einzureichen.
nein
Durch die Förderung sollen die Ziele der Hessischen Landesregierung im Bereich des Klimaschutzes zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels unterstützt werden.
- Zuwendungsgeber : Hessen Energie - Gesellschaft für rationelle Energienutzung
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/klimaschutz/klimaschutz-385466
Hamburg
30.12.2026
Unternehmen aller Größen mit Betriebsstätte in Hamburg aus allen Branchen und Technologien sowie mit diesen kooperierende Hochschulen / Forschungseinrichtungen.
- Innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE), die neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zum Ziel haben.
- Einzelbetriebliche FuE-Projekte sowie FuE-Kooperationsprojekte von mehreren Unternehmen oder mit Hochschulen / Forschungseinrichtungen.
- Technologie- und Wissenstransfer zwischen Unternehmen und Hochschulen oder Forschungseinrichtungen (PROFI Transfer).
- Förderfähige Kostenarten sind: Personal- und Sachkosten, Kosten für Patente, Fremdleistungen.
- Zuschüsse bis 500.000 € bei Einzelprojekten und 1 Mio. € bei Kooperationsprojekten.
- Die Höhe der Förderquote orientiert sich nach Größe des Unternehmens und Art des Vorhabens. Für Unternehmen liegt sie in der Regel zwischen 25 % und 55 %.
- Hochschulen / Forschungseinrichtungen werden mit einer Förderquote von bis zu 100 % gefördert. Ihr Anteil an den gesamten Projektkosten muss mindestens 10 % betragen und sollte nicht über 40 % liegen.
Anträge auf Förderung sind bei der IFB Hamburg mit den erforderlichen Unterlagen, aus denen
sich die Förderungswürdigkeit ergibt, zu stellen.
nein
Zur Unterstützung des Wissenstransfers aus der Forschung und Wissenschaft in die Praxis unterstützt die IFB Hamburg Kooperationen zwischen beiden Einheiten.
- Zuwendungsgeber : IFB Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Hamburg
- https://www.ifbhh.de/programme/gruender-and-unternehmen/innovationen-realisieren/forschen-und-entwickeln/profi-standard-und-profi-transfer
Hamburg
30.12.2026
Unternehmen aller Größen mit Betriebsstätte in Hamburg aus allen Branchen und Technologien sowie mit diesen kooperierende Hochschulen / Forschungseinrichtungen.
- Innovative Projekte, die neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zum Ziel haben und damit zur Ressourcen- und Emissionseinsparung beitragen.
- Insbesondere Vorhaben, die zu marktfähigen Produkten führen, die besonders ressourceneffizient im Herstellungsprozess, in der Produktnutzung und/oder der anschließenden Verwertung sind (produktintegrierter Umweltschutz).
- Einzelbetriebliche Projekte sowie Kooperationsvorhaben von mehreren Unternehmen oder mit Hochschulen / Forschungseinrichtungen.
- Technologie- und Wissenstransfer zwischen Unternehmen und Hochschulen oder Forschungseinrichtungen (PROFI Umwelt Transfer).
- Förderfähige Kosten sind Personal- und Sachkosten, Kosten für Patente, Fremdleistungen.
- Zuschüsse bis 500.000 € (in Ausnahmefällen bis zu 1 Mio. €)
- Die Höhe der Förderquote orientiert sich nach Größe des Unternehmens und Art des Vorhabens. Für Unternehmen liegt sie in der Regel zwischen 25 % und 55 %.
- Hochschulen / Forschungseinrichtungen werden mit einer Förderquote von bis zu 100 % gefördert. Ihr Anteil an den gesamten Projektkosten muss mindestens 10 % betragen und sollte nicht über 40 % liegen.
Für KMU kann zusätzlich die Erstellung einer „Ökobilanz“ mit einer Förderquote von 80 % (max. 40.000 €) gefördert werden.
Anträge auf Förderung sind bei der IFB Hamburg mit den erforderlichen Unterlagen, aus denen
sich die Förderungswürdigkeit ergibt, zu stellen.
nein
Die IFB Hamburg unterstützt den Transfer von Forschung und Entwicklung im Bereich der Umweltwissenschaften in die Praxis. Im Vordergrund stehen dabei Ressourcen- und Materialeffizienz sowie Verbesserungen in der Kreislaufwirtschaft.
- Zuwendungsgeber : IFB Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Hamburg
- https://www.ifbhh.de/programme/gruender-and-unternehmen/innovationen-realisieren/forschen-und-entwickeln/profi-umwelt-und-profi-umwelt-transfer
Hamburg
30.12.2026
- Unternehmen mit Betriebsstätte in Hamburg – bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – die gemeinsam mit einer Hamburger Hochschule oder Forschungseinrichtung und ggf. einem weiteren Unternehmen einen Antrag stellen.
- Hamburger Hochschulen und Forschungseinrichtungen, wenn sie Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind.
- Innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE), die neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zum Ziel haben.
- Kooperationsprojekte von Unternehmen in Zusammenarbeit mit Hochschulen/Forschungseinrichtungen und/oder weiteren Unternehmen.
- Förderfähige Kostenarten sind: Personalkosten mit einer Restkostenpauschale von 40 % für alle sonstigen projektnotwendigen Kosten.
Die Technologiefelder:
- Gesundheit
- Klima und Energie
- Mobilität
- Materialwissenschaften und Neue Materialien
- Data Science und Digitalisierung
- Fördervolumen: bis zu 2 Mio. €.
- Die Höhe der Förderquote orientiert sich nach Größe des Unternehmens und Art des Vorhabens und liegt in der Regel zwischen 40 % und 60 %.
- Die Förderquote für die kooperierenden Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen liegt bei 100 %. Ihr Anteil an den gesamten Projektkosten soll 10 % nicht unterschreiten und darf nicht über 40 % liegen.
Anträge auf Förderung sind bei der IFB Hamburg mit den erforderlichen Unterlagen, aus denen
sich die Förderungswürdigkeit ergibt, zu stellen. Förderungen im Modul PROFI Transfer Plus (EFRE) werden über ein elektronisches Datenaustauschsystem beantragt.
nein
Das Förderprogramm "PROFI Transfer Plus" fördert den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis, speziell für die Themenbereiche Klima und Energie, Gesundheit, Mobilität, Digitalisierung und neue Materialwissenschaften.
- Zuwendungsgeber : IFB Hamburg; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Hamburg
- https://www.ifbhh.de/programme/gruender-and-unternehmen/innovationen-realisieren/forschen-und-entwickeln/profi-transfer-plus
Hamburg
Unternehmen in Hamburg:
Finanziert werden Vorhaben, die eine arbeits-, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Bedeutung für Hamburg haben.
Unterstützt werden die Finanzierung oder Risikoübernahme für die Umsetzung wirtschaftlich sinnvoller Vorhaben am Standort Hamburg oder Investitionen in Wohnungsbauprojekte in Hamburg.
Beteiligungen der IFB Hamburg an einem Konsortium unter Führung einer anderen Bank sind möglich als Bar- oder Avalkredit, Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen.
Anträge sind an die IFB Hamburg zu richten.
nein
Hamburger unternehmen werden finanziell unterstützt, wenn diese in die Hamburger Wirtschaft investieren oder anderweitig von gesellschaftspolitischer Bedeutung sind.
- Zuwendungsgeber : IFB Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Hamburg
- https://www.ifbhh.de/programme/gruender-and-unternehmen/investieren-und-liquiditaet-sichern/liquiditaet-und-betriebsmittel/hamburg-kredit-investition