Förderwegweiser
Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe aus Baden-Württemberg, bei Verbundvorhaben auch gemeinsam mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen aus Baden-Württemberg.
Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen bzw. nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen können gefördert werden. Sie sollen branchenübergreifend auf neue Produkte, neue Dienstleistungen, neue Ge-
schäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie Service-Plattformen abzielen. Im Mittelpunkt stehen das Erschließen neuer Marktfelder, eine Erhöhung der Produktivität und
Wettbewerbsfähigkeit sowie der Innovationskraft der Unternehmen. Förderfähig sind einzelbetriebliche Vorhaben von Unternehmen und Verbundvorhaben von
Unternehmen und Forschungseinrichtungen
Der Umsetzungszeitraum der Förderprojekte kann bis zu 24 Monate betragen. Der geplante Beginn soll spätestens sechs Monate nach Antragstellung erfolgen und die Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 abgeschlossen und abgerechnet sein.
Für Einzelvorhaben können Zuschüsse von bis zu 650 000 Euro und für Verbundvorhaben insgesamt bis zu 1 300 000 Euro gewährt werden, wobei die einzelne Zuwendung pro Verbundpartner den Betrag von 650 000 Euro nicht übersteigen darf.
Fördersätze bei Unternehmen sind abhängig von der Unternehmensgröße: 15 Prozent (3 000 oder mehr Beschäftigte), 25 Prozent (weniger als 3 000 Beschäftigte), 35 Prozent (weniger als 250 Beschäftigte), 45 Prozent (weniger als 50 Beschäftigte) und 45 Prozent. Bei Forschungseinrichtungen sind höhere Fördersätze von bis zu 100 Prozent möglich.
Mindestzuschuss von 20.000 Euro.
Ansprechpartner für das Bewerbungsverfahren ist die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH. Anträge können online unter www.invest-bw.de eingereicht werden.
nein
Das Land Baden-Württemberg will die Innovationsstärke der Unternehmen, die dort ihren Sitz haben, fördern. Im Mittelpunkt stehen Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus legt den Fokus auf die Unterstützung bei der Entwicklung von Innovationen und der Modernisierung betrieblicher Abläufe.
- Zuwendungsgeber : Land Baden-Württemberg
- Ansprechpartner (Projektträger) : VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
- https://invest-bw.de/innovation
Baden-Württemberg
- Gemeinden,
- gemeindliche Zusammenschlüsse und
- im Rahmen von Kooperationsvorhaben auch Landkreise, sofern sich an dem
Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens
50 Prozent beteiligen
Es werden bauliche Investitionen für
- die Errichtung,
- die Sanierung und
- die Modernisierung
öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen gefördert, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.
Zu den förderfähigen Tourismuseinrichtungen zählen insbesondere:
- Tourist-Informationszentren, die dem Standard der DTV i-Marke entsprechen,
- Rad- und Wanderwege,
- Strand- und Badestelleneinrichtungen,
- Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und
Erholungsorten Baden-Württemberg (KurorteG) und unter Berücksichtigung
der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. (DHV)
und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) die für den betreffenden
Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurorte-Charakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel
Kurparks),
- saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
- Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden,
- Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird,
- Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze,
- sonstige Einrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von
Bedeutung sind.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben werden, wenn
- eine Gemeinde oder ein Ortsteil nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist,
- sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt mindestens eine prädikatisierte Kommune/ ein prädikatisierter Ortsteil beteiligt,
- es sich um ein Vorhaben handelt, welches in einem unmittelbarem Zusammenhang mit einem zertifizierten Rad- oder Wanderweg steht.
Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
betragen
- bei Hallen- und Freibädern in prädikatisierten Orten,
- bei Rad- und Wanderwegen, die nicht zertifiziert sind.
Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben betragen
- für kommunale Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von kommunalen Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung
betrieben werden (z. B.: gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche, Parkplätze und Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze).
Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz,
erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungsfähigen
Kosten.
Bagatell- und Höchstfördergrenze:
- Bauliche Investitionen, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nicht
übersteigen, werden nicht gefördert.
- Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.
Vor einer Antragsstellung muss eine Antragsberatung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium in Anspruch genommen werden.
Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch über die Rechtsaufsichtsbehörde beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
nein
Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
- Ansprechpartner (Projektträger) : örtlich zuständiges Regierungspräsidium
- https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6006083
Baden-Württemberg
30.12.2027
Antragsberechtigt sind je nach Programmteil und Vorhaben
– Kommunen und Zweckverbände,
– selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts,
– Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU,
– mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien der KMU-Definition, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25%, erfüllen,
– Träger von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen und Studentenwohnheimen,
– Kirchengemeinden,
– eingetragene, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie natürliche Personen.
CO2-Minderungsprogramm
- Sie möchten Ihre Heizungsanlage erneuern lassen, indem Sie die Elektroheizung durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien ersetzen oder die Abwärme, die innerhalb des Gebäudes bzw. der Liegenschaft oder aus Kläranlagen oder Abwasser anfällt, nutzen.
- Sie möchten den baulichen Wärmeschutz verbessern.
- Sie möchten Lüftungsanlagen sanieren lassen.
- Sie möchten in Kombination mit der Heizungserneuerung und/oder Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung durch Installation von Holzpelletheizungen, Holzhackschnitzelheizungen, Wärmepumpen-Anlagen oder Solarthermischen Anlagen oder Anlagen zur Auskopplung von Abwärme einsetzen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung
– CO2-Minderungsprogramm: ist 50 € je Tonne eingesparten CO2-Ausstoßes, höchstens jedoch 30 % der förderfähigen Ausgaben. Weitere Zu- und Abschläge sowie Bonis sind möglich. Maximal können Sie eine Förderung in Höhe von 200.000 € erhalten. Zuschüsse von weniger als 3.000 € können wir leider nicht bewilligen.
– ist im Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm abhängig von der Art des Vorhabens.
Bitte reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag und die De-minimis-Erklärung schriftlich bei der L‑Bank ein.
eingeschränkt
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unterstützt mit dem Programm „Klimaschutz-Plus“ die energieeffiziente Sanierung von Gebäuden und CO 2-Minderungsmaßnahmen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/klimaschutz-plus-b-struktur-qualifizierungs-und-informationsprogramm.html
Bayern
31.12.2027
Zur Antragstellung sind für bayerische Projektpartner folgende Typen zugelassen: Öffentliche Institutionen, Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Institutionen der öffentlichen Verwaltung (Gemeinde, Gebietskörperschaft, etc.), Vereine / Verbände, Kammern / Gewerkschaften, EVTZ, KMU / Unternehmen und Sonstige.
Für tschechische Projektpartner sind folgende Typen zugelassen: Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen, Bildungseinrichtungen, Subjekte der öffentlichen Verwaltung (Staat, Bezirk Gemeinde, vom Staat, von den Bezirken und den Gemeinden eingerichtete/gegründete Organisationen), gemeinnützige Organisationen, Kammern, Verbände und EVTZ.
An einem Projekt müssen mindestens ein bayerischer und ein tschechischer Partner beteiligt sein!
- Forschung und Wissenstransfer
- Anpassung an den Klimawandel und Umweltschutz
- Bildung
- Kultur und nachhaltiger Tourismus
- Bessere INTERREG Governance
Jedes Projekt muss thematisch einer Priorität (bzw. einem spezifischen Ziel) zugeordnet sein!
Bis zu 80% der kofinanzierungsfähigen Gesamtkosten des Projekts
Die Antragstellung erfolgt online über das Joint Electronic Monitoring System (JEMS).
Projektanträge werden einer formalen Prüfung, Plausibilitätsprüfung und Prüfung der Programmkonformität unterzogen. Im nächsten Schritt wird der Inhalt des Antrags zu (1) grenzübergreifende Zusammenarbeit, (2) grenzübergreifende Wirkung, (3) inhaltliche Qualität und (4) Beitrag zu den Programmzielen bewertet.
Insgesamt kann ein Projektantrag in der Bewertung maximal 100 Punkte erreichen. Ab einer Punktzahl von 70 und mehr werden die Projektanträge dem Begleitausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
ja
Grenzübergreifendes Förderprojekt mit Fördermöglichkeiten für eine Vielzahl unterschiedlicher Antragsteller. Besonderer Fokus auf die Stärkung der Rolle, die Kultur und nachhaltiger Tourismus für die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Inklusion und die soziale Innovation spielen.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und Ministerium für Regionalentwicklung der Tschechischen Republik (kofinanziert von der Europäischen Union)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Die jeweiligen bayrischen Bezirksregierungen
- https://www.by-cz.eu/
Hamburg
31.12.2026
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Konsortien aus Unternehmen, die über eine Betriebsstätte in Hamburg verfügen, sowie Hochschulen/Forschungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Hamburg, wenn sie Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind.
- Innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE), die neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zum Ziel haben.
- Einzelbetriebliche FuE-Projekte sowie FuE-Kooperationsprojekte von mehreren Unternehmen oder mit Hochschulen / Forschungseinrichtungen.
- Technologie- und Wissenstransfer zwischen Unternehmen und Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.
- Förderfähige Kostenarten sind: Personal- und Sachkosten, Kosten für Patente, Fremdleistungen.
Insbesondere folgende thematische Schwerpunkte stehen im Fokus der Förderung:
1. Nachhaltige Flugzeugsysteme und Produktion
- Innovationen im Bereich der Flugzeugenergiesysteme in Verbindung mit dem Einsatz von Wasserstoff
- Produktion, Montage, Betrieb und Wartung von Flugzeugen, Baugruppen und Komponenten unter Einbeziehung nachhaltigerer Verfahren und einer effektiven Kreislaufwirtschaft
- Digitale Entwicklungsmethoden zur Reduktion des ökologischen Fußabdrucks über den gesamten Product-Life-Cycle, einschließlich hardware- und softwarebasierter Digitalisierungen
- Automatisierung und Robotik in Konstruktion und Fertigung
2. Leichte, Modulare und Integrierte Flugzeugkabine
- Effiziente elektrische und elektronische Kabinensysteme inkl. zugehöriger Software
- Verbesserte Kabinenakustik
- Entwicklung neuer Kabinenkomponenten unter Verwendung leichterer und nachhaltiger Materialien
3. Nachhaltiger Flugzeugbetrieb - Wartung und Services
- Digitale Plattformen für digitale Produkte und Dienstleistungen
- MRO-Konzepte für Wasserstofftank und Verteilsysteme sowie Brennstoffzellensysteme
- Optimierungsprozesse für konventionelle Triebwerke mit Sustainable Aviation Fuels (SAF)
- Förderung der Qualifizierung von Mitarbeitenden für KI-gestütztes Arbeiten
- Entwicklung neuer Technologien und Verfahren für Fertigung, Reparatur und Wartung
4. Nachhaltiger Betrieb von Flughäfen
- Neue Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen für Wasserstoff und nachhaltige Flugkraftstoffe am Flughafen
- Sektorübergreifende Nachhaltigkeitsforschung, die Energieerzeugung, -speicherung, -transport und -versorgung einschließt.
5. Weiterentwicklung und Vernetzung von wasserstoffbezogenen Forschungsinfrastrukturen für Kurz- und Mittelstreckenflugzeuge
- Projekte, Prozesse und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Flüssigwasserstoff-Bodendemonstrator am Flughafen Hamburg
- Demonstratoren für Brennstoffzellensysteme und nachhaltige Energienutzung in Luftfahrzeugen
PROFI Programm-Module
Gefördert werden Projekte in den folgenden PROFI Programm-Modulen:
- Programm für Innovation (PROFI) – Module Standard und Transfer
- Programm für Innovation (PROFI) – Modul PROFI Transfer Plus (EFRE)
- Zuschüsse bis zu 500.000 € bei Einzelprojekten und bis zu 2 Mio. € bei Kooperationsprojekten
- Die Höhe der Förderquote orientiert sich nach Größe des Unternehmens und Art des Vorhabens. Für Unternehmen liegt sie in der Regel zwischen 25 % und 60 %.
- Hochschulen / Forschungseinrichtungen werden mit einer Förderquote von bis zu 100 % gefördert. Ihr Anteil an den gesamten Projektkosten muss mindestens 10 % betragen und sollte nicht über 40 % liegen.
Förderanträge sind bei der IFB Hamburg einzureichen
nein
Förderung, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Luftfahrtindustrie am Standort Hamburg gestärkt werden soll. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen dabei gefördert werden in den Bereich „Dekarbonisierung der Luftfahrt“ (Clean Aviation) zu investieren. Damit wird gleichzeitig die Transformation der Branche hin zu einer klimaneutralen Luftfahrt vorangetrieben.
- Zuwendungsgeber : IFB Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Hamburg
- https://www.ifbhh.de/programme/gruender-and-unternehmen/innovationen-realisieren/forschen-und-entwickeln/innovationfocus-gate-ii
Hessen
Begünstigte können KMU der gewerblichen Wirtschaft sein, die ihren Betriebssitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben in KMU zur Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne von Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung, die zu einer Verringerung von CO2-Äquivalenten durch eine Reduktion des Ressourcenverbrauchs und/oder ein Schließen von Stoffkreisläufen entlang der gesamten Prozesskette beitragen.
Die Vorhaben müssen perspektivisch entlang der gesamten Prozesskette zu einer jährlichen Mindesteinsparung von einem Kilogramm CO2-Äquivalent für jeden Euro der Zuwendung führen. Bei Antragstellung und bei Abschluss des Vorhabens muss die erwartete jährliche Einsparung von einem zertifizierten Gutachter bestätigt werden.
Als „Prozessinnovation“ gilt die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.
Als „Organisationsinnovation“ gilt die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen sind nicht förderfähig. Darunter ist Folgendes zu verstehen:
Erweiterungsinvestition:
Investition, die über den Ersatz der Abschreibungen hinausgeht und somit zum Ausbau der betrieblichen Produktionskapazitäten und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit dient, z.B. Errichtung eines Zweigbetriebes, Anschaffung zusätzlicher Maschinen, Anschaffung einer leistungsfähigeren Maschine. Erweiterungsinvestitionen bedingen also nicht das Ausscheiden vorhandener Aggregate.
Ersatzinvestition:
Reinvestition, Investition zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Leistungsfähigkeit. Durch E. werden die während einer Periode wert- und/oder leistungsmäßig verminderten Produktionsfaktoren bzw. -kapazitäten (Abschreibungen) wieder ausgeglichen. Ersetzung ausscheidender Investitionsgüter, Produktionsmittel u. dgl. durch neue.)
Förderfähig sind Kosten nach Art. 29 Nr. 3 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels einer 20 Prozent Personalkostenpauschale. Die Berechnung erfolgt, indem die direkten Sachkosten eines Vorhabens mit einem Pauschalsatz in Höhe von 20 Prozent multipliziert werden:
Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Kosten (inkl. der um die Personalkostenpauschale erhöhten Ausgaben) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.
Abweichend von VV Nr. 2.5 zu § 44 LHO ist die Umsatzsteuer förderfähig, wenn die Zuwendung keine Beihilfe darstellt und die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens unter 5.000.000 Euro brutto liegen. Bei Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten mindestens 5.000.000 Euro brutto betragen, ist die Mehrwertsteuer förderfähig, sofern der Begünstigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Förderung beträgt in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten eines Vorhabens. Bei Vorhaben die eine besonders hohe CO2-Einsparung pro Fördereuro erreichen, kann die Förderquote sich auf bis zu 40% erhöhen. Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.
Die Maximale Fördersumme beträgt EUR 500.000. Höhere Zuwendungen sind im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses möglich.
Der Durchführungszeitraum ist auf 24 Monate begrenzt.
Vorhaben mit weniger als 100.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.
ja
Förderprogramm für KMU zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Unternehmen.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/pius-invest-2021-2020/pius-invest-592352
Hessen
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),
- Juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind
Zu den Zielgruppen gehören hessische Unternehmen, v.a. KMU (Personalverantwortliche und Beschäftigte)
Hierfür werden Bildungscoaches gefördert, die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und Beschäftigte in Hessen über den Nutzen und die Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung beraten. Bei Bedarf begleiten die Bildungscoaches Beschäftigte und Unternehmen über die gesamte Dauer eines Qualifizierungsvorhabens, erleichtern damit die Integration des Vorhabens in den betrieblichen und persönlichen Alltag und steigern die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses.
Förderfähig sind Maßnahmen (einschließlich vorbereitender Maßnahmen), die durch Nachqualifizierungen zu einem Berufsabschluss hinführen. Die Höchstfördersumme liegt bei 4.000 Euro.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Auf www.esf-hessen.de wird im Rahmen eines Förderaufrufs zur Antragstellung mit Fristsetzung aufgerufen. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal zu stellen. Nähere Angaben zu den geförderten Themenbereichen, dem Projektumfang, erforderlichen Antragsinhalten und zum Antragsverfahren werden im Rahmen von Förderaufrufen mitgeteilt.
Darüber hinaus können Koordinierungsleistungen für das Förderprogramm Bildungscoaches über ein Vergabeverfahren beauftragt werden.
ja
Die Förderung soll dazu beitragen, dass hessische Unternehmen und ihre Beschäftigten verstärkt für den Nutzen beruflicher Weiterbildung sensibilisiert und Beschäftigte und Unternehmen in ihrer Weiterbildungsbereitschaft gestärkt werden.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/bildungscoaches/bildungscoaches/306870
Hessen
Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie freie Berufe mit einer Betriebsstätte in Hessen, in welchen die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt.
Unternehmen, die in diesem Programm bereits gefördert wurden, können keine weiteren Förderanträge stellen.
Eine erfolgreiche Teilnahme an den Sonderaufrufen des DIGI-Zuschuss Quali der Jahre 2021 und 2022 ist hier nicht zu berücksichtigen.
Das Land Hessen fördert Unternehmen bei der digitalen Transformation ihrer Produktions- und Arbeitsprozesse und der Verbesserung der IT-Sicherheit. Die Maßnahmen müssen beim Antragsteller zum Einsatz kommen und sollen einen Digitalisierungsfortschritt in den Bereichen Produktion und Verfahren, Produkte und Dienstleistungen oder Strategie und Organisation des Unternehmens erwarten lassen.
- 3D-Drucker, Etiketten- bzw. Barcodedrucker
- Anschaffung und Einrichtung komplexer Softwarelösungen
- Schaffung der digitalen Infrastruktur für Homeoffice und mobiles Arbeiten
- Anschaffung und technische Einrichtung professioneller Webshops oder Nutzung digitaler
Marktplätze inkl. Anbindung an die betrieblichen Abläufe
- Individualisierte Programmierung von neuen Funktionalitäten für Apps, Webseiten und
Produkte
- Umsetzung von Datensicherheitskonzepten inkl. Recovery-Programmen, Viren- und
Firewallschutz, etc.
- Cloudbasierte Lösungen
- Schulungen und Workshops: nur mit Bezug zu der geförderten Digitalisierungsmaßnahme
- Dienstleistungen zur Implementierung von förderfähiger Hard- und Software
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben von bis zu 50 Prozent gewährt. Die Förderhöhe ist auf höchstens 10.000 EUR begrenzt. Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Sachausgaben in Höhe von 4.000 EUR erfolgen.
Während eines Förderaufrufs haben Sie die Möglichkeit, sich für eine Antragstellung zu bewerben. Die Bewerbung erfolgt über ein entsprechendes Onlineformular und ist zwingend erforderlich.
nein
Förderung von KMUs mit Landesmitteln bei der digitalen Transformation ihrer Produktions- und Arbeitsprozesse sowie der Verbesserung ihrer IT-Sicherheit.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/digital-zuschuss/digital-zuschuss/460940
Mecklenburg-Vorpommern
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Investitionsort in Mecklenburg-Vorpommern.
Mitfinanziert werden Investitionen im Rahmen konkreter Vorhaben einschließlich Ablösungen im Zusammenhang mit Gesellschafter- bzw. Erbauseinandersetzungen sowie Betriebsübernahmen.
Erwerb von Grund und Boden; bauliche und maschinelle Investitionen; Anschaffung von Geräten und Betriebsausstattung; Finanzierung von Warenbeständen; Für ein erstes Warenlager und Warenlageraufstockung ist ein Betriebsmittelanteil zulässig.
Die Förderung erfolgt als stille Beteiligung; Die Höhe der Beteiligung beträgt mindestens 50.000 EUR und max. 1 Mio. EUR; Die Beteiligung sollte nicht höher als das wirtschaftliche Eigenkapital des Unternehmens sein.
Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre. Die Rückzahlung erfolgt zum Nominalwert.
Die Antragstellung erfolgt formlos an die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH (MBMV)
ja
Mit neuem Kapital schließt die Förderung Finanzierungslücken und stellt zugleich die Eigenkapitalbasis kleiner und mittlerer Unternehmen auf eine breitere Grundlage. Das stärkt langfristig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sodass konjunkturelle Schwankungen besser ausgeglichen und Marktpotenziale vorausschauend genutzt werden können.
- Zuwendungsgeber : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern (MBMV)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern (MBMV)
- https://www.buergschaftsbank-mv.de/beteiligung/
Niedersachsen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich E-Health, des Handwerks und kleine freiberufliche Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens mit Betriebsstätte in Niedersachsen
Investitionen in IKT-Hardware, -Software oder Softwarelizenzen, sofern ein Kaufpreis von 5.000 Euro brutto überschritten wird. Dabei muss es sich um ein oder mehrere Exemplar/e derselben Hardware, Software oder Softwarelizenz handeln; Investitionen in Hard- und Software zur Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit, sofern ein Kaufpreis von 5.000 Euro brutto überschritten wird. Dabei muss es sich um ein oder mehrere Exemplar/e derselben Hardware, Software oder Softwarelizenz handeln. Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Zuwendungsfähig sind alle notwendigen Ausgaben für Investitionen zur Förderung der Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit.
Nicht zuwendungsfähig sind Finanzierungskosten, Umsatzsteuer (die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist), Leasing oder Mieten von Hardware sowie Software oder Softwarelizenzen, Personalausgaben, Eigenleistungen, Beratungsleistungen, modellgleiche oder im Hinblick auf die Digitalisierung im Funktionsumfang gleiche Ersatzbeschaffungen defekter Maschinen, IKT Grundausstattung (wie z.B. Diensthandys, Laptops, Betriebssysteme, Bürosoftware), Online-Marketing-Maßnahmen, Schulungen zu Hard- und Software.
Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 35 Prozent bei kleinen Unternehmen und bis zu 20 Prozent bei mittleren Unternehmen.
Förderhöhe mindestens 3.000 Euro und maximal 50.000 Euro.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der NBank. www.nbank.de/Service/Kundenportal/Zugang-zum-Kundenportal/index.jsp
Zusätzlich muss der Förderantrag nach der elektronischen Übermittlung innerhalb von vier Wochen unterzeichnet auf dem Postweg an die Bewilligungstelle übersandt werden. Andernfalls gilt der Förderantrag als nicht gestellt.
Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zwölf Monate nach Erteilung des Zuwendungsbescheids. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben zuwendungsfähig.
Auszahlung der Zuwendung: Drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums ist der NBank der Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage der Belege und Zahlnachweise) zu führen. Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
nein
Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), die in Ihre IT-Sicherheit sowie in die Einführung oder Verbesserung von Hard- und Software der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) investieren und damit Digitalisierungsprozesse im Unternehmen beschleunigen wollen, können sich bei dem Programm Digital.Bonus für eine Förderung bewerben.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
- https://www.nbank.de/F%c3%b6rderprogramme/Aktuelle-F%c3%b6rderprogramme/Digitalbonus.Niedersachsen-innovativ.html#hinweise