Förderwegweiser
Mecklenburg-Vorpommern
Zuwendungsempfänger sind
vorzugsweise kommunale (Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise) sowie weitere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und Gemeindeverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sowie ggf. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51-68 der Abgabenordnung erfüllt sind und die vom Finanzamt anerkannt ist oder andere juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind; in diesen Fällen ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.
Erschließung, Ausbau, Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
- Verkehrsanlagen zur Anbindung von Gewerbegebieten
- Öffentliche Einrichtungen und Geländeerschließung des Tourismus
- Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks
- Einrichtungen der beruflichen Bildung
- Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz oder den nächsten Knotenpunkt)
- Anlagen zur Beseitigung oder Reinigung von gewerblichen Abwasser und Abfall
- Hafeninfrastruktureinrichtungen
- Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten
- Erarbeitung Integrierter Regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte
- Installation von Regionalmanagements, Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern
- Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen
Das Land kann mit bis zu 90 % fördern, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Schriftliche Anträge sind formgebunden in einfacher Ausfertigung vor Vorhabenbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge, im LFI M-V einzureichen.
nein
Das Land gewährt Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. Wirtschaftsnahe Infrastruktur im Sinne dieser Richtlinie dient zielgerichtet und vorrangig der Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Förderung der Forschung und Wissensverbreitung oder Generierung neuen Wissens.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen-wirtschaftsstruktur-infrastruktur/
Hessen
30.12.2027
Antragsberechtigt sind unterschiedliche Organisationen, Träger und Personen, in Abhängigkeit der jeweiligen Vorhaben:
- öffentliche kommunale Träger,
- öffentliche nicht-kommunale Träger,
- private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften)
In Umsetzung dieser Strategie werden Maßnahmen zur Realisierung einer Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) gefördert. Darunter fallen z.B. die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen mit Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Gründung und Entwicklung von touristischen Kleinunternehmen. Zudem werden Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen und Vorhaben zur Verbesserung der Daseinsvorsorge der Bevölkerung, sonstige investive und nicht investive Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung von Kooperationsprojekten und laufende Ausgaben (der lokalen Aktionsgruppen) gefördert.
Weiterhin werden auch Vorhaben zur landtouristischen Entwicklung und Naherholung unterstützt.
Die Vorgaben zur Art und Höhe der Zuwendung sind abhängig von dem jeweiligen Vorhaben und sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.
Anträge werden bei den örtlich zuständigen Landkreisen, hier die für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Fachdienste und Ämter, gestellt.
nein
Verschiedene Projekte für eine integrierte ländliche Regionalentwicklung könnenn mit Hilfe dieses Programms verwirklicht werden.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Die für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Fachdienste und Ämter der Landkreise
- https://www.wibank.de/wibank/leader/laendliche-regionalentwicklung-306722
Hessen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inklusive des Handwerks.
Antragsberechtigt sind bereits gegründete Unternehmen mit Sitz in Hessen. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der finanziellen Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden Investitionen und Aufwendungen im Rahmen der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte oder Verfahren, Umstrukturierungen, Wachstum, die Erweiterung eines Betriebes sowie Unternehmensübernahmen.
Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 100.000 Euro.
Fester Zinssatz 4% p.a.
Variabler Zinssatz 1,5% p.a.
Hinzu kommen die Garantieprovision von 1,5% p.a. und eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1,5% des Beteiligungsvolumens.
Die Antragsstellung erfolgt über die MBG Hessen.
nein
Die Kleinbeteiligung der MBG Hessen förder die Liquidität kleiner und mittelständischer Unternhemen in Hessen.
- Zuwendungsgeber : MBG Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : WIBank und MBG Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/mbg-h-kleinbeteiligung/mbg-h-kleinbeteiligung-524114
Hessen vorrangig in den Fördergebieten GRW und in den EFRE-Vorranggebieten
31.12.2028
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Gefördert werden volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige gewerbliche Investitionen, die geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer zu erhöhen.
Zuwendungsfähig sind Investitionen insbesondere von KMU in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit
- der Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
- der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
- der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- der grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.
Ferner wird auch der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte gefördert, sofern diese geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht.
Näheres regeln u. a. die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung i. v. m. dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
Besonders förderungswürdig sind Investitionen, die in besonderem Maße zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit zu einer Verbesserung der Chancengleichheit sowie zu einer ressourceneffizienter Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emissionen beitragen. Das gleiche gilt für Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und/oder als rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt. Sie beträgt abhängig von dem Fördergebiet und der Größe des Unternehmens zwischen 10 Prozent und bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.
Sofern weitere öffentliche Fördermittel für dasselbe Vorhaben in Anspruch genommen werden, wird deren Subventionswert auf den Förderhöchstsatz und/oder den Beihilfehöchstbetrag angerechnet. Der jeweils zulässige Höchstwert darf nicht überschritten werden.
Landesmittel werden in der Regel als rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe nach zehn Jahren beginnend mit der ersten Auszahlung für das geförderte Investitionsvorhaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.
ja
Förderung von Investitionen privater Unternehmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzsituation in vergleichsweise strukturschwächeren Landesteilen.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/betriebliche-investition-efre/betriebliche-investitionen/418822
Hessen vorrangig in den Fördergebieten GRW und in den EFRE-Vorranggebieten
31.12.2028
Antragsberechtigt für die Vorbereitungsphase sind wirtschaftsnahe Einrichtungen (zum Beispiel regionale Wirtschaftsfördergesellschaften) oder KMU, die den Aufbau eines Clusternetzwerkes beabsichtigen.
Antragsberechtigt für die Aufbauphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken mit mindestens fünf Partnern. Mindestens drei Partner müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.
Antragsberechtigt für die Verstetigungsphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken mit mindestens fünfzehn Partnern. Mindestens zehn Mitglieder müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.
Antragsberechtigt für die Weiterentwicklungsphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken, die mindestens 36 Monate vor Beginn des Vorhabens gegründet wurden und mindestens zehn Mitglieder haben. Mindestens fünf Mitglieder müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.
Wenn die Vernetzung von Clusternetzwerken untereinander (Cross-Clustering) Gegenstand der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist, sind Clustermanagement-Organisationen gemeinsam mit weiteren Clustermanagement-Organisationen unabhängig von deren Bestandsdauer und Mitgliederzahl antragsberechtigt.
Für eine Förderung der Aufbau-, Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase soll die Mehrheit der Partner des Clusternetzwerks ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Hessen haben oder muss die Clustermanagement-Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Clusternetzwerke sind eine Kooperation von entlang der Wertschöpfungskette oder innerhalb einer Branche in räumlicher Nähe zusammenarbeitenden Unternehmen und Institutionen, die voneinander unabhängig sind. Zuwendungsfähig sind folgende vier Phasen der Entwicklung von Clusternetzwerken:
- die Vorbereitungsphase
- die Aufbauphase
- die Verstetigungsphase und
- die Weiterentwicklungsphase
Die Vorbereitungs- und die Aufbauphase sind für neue Clusternetzwerke in nicht ausreichend vernetzten Schlüsselbereichen der Hessischen Innovationsstrategie 2020 (www.hessische-innovationsstrategie-2020.de) zuwendungsfähig. Als nicht ausreichend vernetzt gelten Schlüsselbereiche, in denen zu Beginn des Vorhabens keine vergleichbaren und mit dem Vorhaben konkurrierenden Clusternetzwerke bestehen.
Gegenstand der Förderung der Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase ist, das Clustermanagement zu verbessern und vorhandene Clusternetzwerke zu verstetigen, weiterzuentwickeln und miteinander zu vernetzen.
Als besonders förderwürdig gelten Clusternetzwerke, die Beiträge zu einer ressourceneffizienten Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emmissionen erwarten lassen.
Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Näheres regeln u.a. die Richtlinien. Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie beträgt grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Lediglich in der Vorbereitungsphase ist eine Förderung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Die Zuwendung darf hier insgesamt eine Summe von maximal 25.000 Euro nicht überschreiten.
Für die Aufbau- und die Verstetigungsphase des Clusternetzwerks werden bei einer Projektlaufzeit von jeweils bis zu 36 Monaten jeweils Ausgaben bis zu 700.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.
Für die Weiterentwicklungsphase des Clusternetzwerks werden bei einer Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten, jeweils Ausgaben bis zu 100.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.
Sofern die Vernetzung von Clusternetzwerken untereinander (Cross-Clustering) Gegenstand der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist, werden je Clusternetzwerk Ausgaben bis zu 60.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die Förderung der Weiterentwicklungsphase von Clusternetzwerken setzt die erfolgreiche Teilnahme der jeweiligen Clustermanagement-Organisation an thematischen Aufrufen des HMWEVW voraus. In den Aufrufen wird das Nähere bestimmt. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Aufrufen sind die Anträge an die WIBank zu richten.
ja
Das Förderprogramm zielt darauf ab, durch die Unterstützung von Clusternetzwerken die regionale Entwicklung Hessens zu fördern und durch Innovationen die Wirtschaftskraft zu stärken.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/regionale-innovationscluster/regionale-innovationscluster/417324
Hessen
Natürliche Personen sowie Angehörige freier Berufe, die binnen 5 Jahren nach Aufnahme Ihrer Selbstständigkeit bzw. Geschäftstätigkeit oder grundsätzlich nach Wechsel vom Nebenerwerb in den Vollerwerb einen Antrag stellen.
Mit diesem Darlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung/Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. nach dem Wechsel vom Nebenerwerb in den Vollerwerb erforderlich sind.
Diese Vorhaben müssen eine tragfähige und erfolgversprechende Geschäftsidee umsetzen. Vor einer Finanzierung des Vorhabens muss ein dokumentiertes Gespräch bei einer Kooperationspartnerin bzw. einem Kooperationspartner stattgefunden haben.
Bei dem Hessen-Mikrodarlehen handelt es sich um ein unbesichertes Ratentilgungsdarlehen mit einer Laufzeit von 7 Jahren. Die monatlich gleichbleibenden Tilgungsraten setzen nach dem Verstreichen der ersten neun Monate ein, welche obligatorisch tilgungsfrei sind. Bis dahin sind lediglich Zinszahlungen zu leisten. Für die komplette Laufzeit gilt der gleiche Sollzinssatz, der auf der WIBank-Website veröffentlicht ist.
Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung ist ohne weitere Kosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) möglich. Teilrückzahlungen müssen in Höhe von mindestens 20% der ursprünglichen Darlehenssumme erfolgen.
Es sind für diese gewerblichen Darlehen, im Gegensatz zu üblichen Bankenfinanzierungen, keine banküblichen Sicherheiten erforderlich.
Die Einreichung des Antrags erfolgt ausschließlich über die Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner. Vor Antragstellung bei der WIBank muss zwischen den Antragstellenden und einer Kooperationspartnerin bzw. einem Kooperationspartner ein Beratungsgespräch bzgl. der Gründungs-/Geschäftsidee stattgefunden haben.
Kooperationspartnerinnen und -partner:
- Industrie- und Handelskammern in Hessen
- Handwerkskammern in Hessen
- Regionale hessische Wirtschaftsfördergesellschaften
nein
Mit dem Hessen-Mikrodarlehen können Existenzgründer und junge Unternehmen ihre Finanzierungslücke schließen.
- Zuwendungsgeber : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikrodarlehen/hessen-mikrodarlehen/306916
Hessen
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Einzelpersonen die in gewerblichen Unternehmen oder freiberuflich tätig sind,
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Körperschaften bei besonderem Landesinteresse.
Für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gelten für die Vergabe von Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften zusätzliche Auflagen und Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts. Hierbei muss sich das Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten „UIS-Leitlinie“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU C249/1 vom 31.07.2014, zuletzt geändert durch Mitteilung der Kommission 2020/C224/02 vom 08.07.2020, befinden.
Mit den quotalen Ausfallbürgschaften des Landes Hessen können sowohl
- Betriebsmittelkredite/-rahmen,
- Avalrahmen,
- Investitionskredite
abgesichert werden. Sie begleiten u.a. Innovationen, Restrukturierungen, Nachfolgeregelungen oder ein Management-Buy-Out/In und können Liquiditätslücken schließen.
Das Bürgschaftsobligo bei Landesbürgschaften sollte mehr als 2,00 Mio. Euro betragen. Für Bürgschaften unterhalb dieser Grenze ist die Bürgschaftsbank Hessen GmbH (BB H) Ansprechpartnerin.
Außerdem gibt es verschiedene Sonderprogramme wie:
- Bürgschaften bei Nachfolgeregelungen in Unternehmen:
- Häufig stellen eine fehlende Eigenkapitalbasis oder Sicherheiten bei der Finanzierung von Betriebsübernahme eine Hürde dar. Hier helfen Landesbürgschaften bei der Finanzierung der Betriebsübernahme, bei zukunftsorientierten Investitionen zur Produktportfoliobereinigung sowie bei der Besicherung von Betriebsmittellinien.
- Landesbürgschaften für die Nutzung erneuerbarer Energien
- Die Hessische Landesregierung will Unternehmen, die in den Ausbau Erneuerbarer Energien investieren, einen leichteren Zugang zum Kapitalmarkt verschaffen.
- Rückzahlung von Mezzaninkapital bei namhaftem Forderungsverzicht
- Um eine Anschlussfinanzierung sicherzustellen, wird seitens des Landes Hessen erwartet, dass vor Antragstellung auf eine Landesbürgschaft ein namhafter Forderungsverzicht verhandelt worden ist.
- Bürgschaften für Maßnahmen gegen Ärztemangel in strukturschwachen Regionen
- Um jungen Medizinern die Ansiedlung auf dem Land zu erleichtern, werden Landesbürgschaften für private Investoren zur Errichtung und Ausstattung von Ärztehäusern übernommen.
Die besonderen Ausprägungen der Sonderprogramme sollten über Kontaktaufnahme mit der WIBank erläutert werden.
Des Weiteren begleiten Landesbürgschaften Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) aller Größenordnungen bei Restrukturierungen und helfen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind.
Die Höhe der Landesbürgschaft wird im Einzelfall festgesetzt.
Sie darf, außer bei Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften, 80 Prozent der Kreditsumme nicht überschreiten.
Bei Investitionskrediten beträgt die Regelquote 70 Prozent, für Betriebsmittel- und Avalkredite 50 Prozent.
Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften können nur einmalig in 10 Jahren mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 90 Prozent Einsatz kommen. Diese sind auch Großunternehmen zugänglich.
Die Laufzeit der Bürgschaften sollte 15 Jahre nicht überschreiten.
Die Antragsbearbeitungsgebühr beträgt 1 Prozent des Bürgschaftsobligos (max. 60.000 Euro); die jährliche Verwaltungsgebühr beträgt i.d.R. 1 Prozent der Bürgschaftssumme.
Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist außerdem verpflichtet, die Kosten etwaiger Prüfungen durch Beauftragte des Landes Hessen zu tragen.
Bürgschaftsinteressenten wenden sich an ihre Hausbank. Diese prüft, ob die Bedingungen für eine Landesbürgschaft erfüllt sind und nimmt mit der WIBank Kontakt auf, welche für das Land Hessen die Bürgschaften prüft und verwaltet.
Im Rahmen des Vergabeverfahrens von Bürgschaften durch das Land Hessen hat sich die Kurzvorstellung des Finanzierungsbedarfes in komprimierter Zusammenfassung als Anfrage an die eingebundenen Ministerien (Finanz-, Wirtschafts- und Sozialministerium) als zielführend erwiesen.
Die Antragstellung erfolgt auf dem vorgesehenen Vordruck nebst beigefügten Unterlagen.
nein
Die Landesbürgschaften der WIBank helfen Lücken bei fehlenden Sicherheiten im Finanzierungsbedarf des Mittelstandes mit Hilfe von individuell konzipierten Angeboten zu schließen.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : WIBank
- https://www.wibank.de/landesbuergschaften
Hessen
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige, mit Sitz in Hessen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch gemeinnützige Sozialunternehmen in Form einer gGmbH oder gUG (haftungsbeschränkt) gefördert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung im Rahmen von Unternehmensnachfolgen möglich. Das zu übernehmende Unternehmen muss u. a. die Antragsvoraussetzungen erfüllen und mindestens drei Jahre alt sein.
Existenzgründer, außer bei Unternehmensnachfolgen, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition) und Sanierungsfälle können leider kein Darlehen erhalten.
Die Verbesserung der Finanzierungsstruktur sowie der Liquiditätssituation steht im Fokus der Förderung. Dies wird durch die Bereitstellung der Mittel als Nachrangdarlehen erreicht, wodurch die Aufnahme von weiteren Darlehen erleichtert werden soll.
Die bereitgestellten Mittel können ohne Zweckbindung im Unternehmen verwendet werden, beispielsweise als Liquiditätsreserve, zur Auftragsvorfinanzierung oder Betriebsmittelfinanzierung aber auch für Investitionen.
Die WIBank stellt pro Endkreditnehmer einen Kreditbetrag zwischen 25.000 und 150.000 Euro bereit (für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt aus beihilferechtlichen Gründen ein verminderter Höchstbetrag von 100.000 Euro). Dieser wird in Form eines unbesicherten Nachrangdarlehens mit einer Laufzeit von 7 Jahren vergeben. Nach Ablauf der Laufzeit muss das Darlehen in einer Summe zurückgezahlt werden (endfälliges Darlehen). Außerplanmäßige Rückzahlungen sind nicht zulässig. Der für die jeweilige Darlehenszusage gültige Sollzinssatz wird am Tag der Zusage durch die WIBank für die gesamte Laufzeit festschrieben.
Der Zinssatz für Neuzusagen wird gemäß der aktuellen Marktkonditionen monatlich ermittelt.
Bitte beachten: Die Förderkredite müssen im Hausbankverfahren beantragt werden.
D.h. Sie benötigen eine Bank Ihres Vertrauens, welche für Sie den Antrag bei der WIBank stellt. Anträge, die direkt bei der WIBank eingereicht werden, dürfen leider nicht angenommen werden.
ja
Die Förderung verbessert die Finanzierungsstruktur sowie die Liquiditätssituation bei Kleinunternehmen und Freiberuflern, um die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals zu ermöglichen.
- Zuwendungsgeber : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/kapital-fuer-kleinunternehmen/kapital-fuer-kleinunternehmen/306918
Hessen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU, mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern (Small MidCaps) sowie natürliche Personen, die eine freiberufliche Existenz bzw. ein Unternehmen gründen oder übernehmen. Ebenso können Angehörige Freier Berufe einen Antrag stellen.
Ausgeschlossen sind u. a. börsennotierte Unternehmen, Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf das Klonen von menschlichen Stammzellen sowie Unternehmen bestimmter zusätzlicher Branchen bzw. die in den Bereichen wie Waffenhandel, Drogen, Alkohol, Pornografie tätig sind (siehe Merkblatt).
Der Innovationskredit 2023 unterstützt innovative und/oder schnell wachsende mittelständische Unternehmen und Gründer. Sie können mit seiner Hilfe materielle und immaterielle Investitionen sowie Betriebsmittel finanzieren. Hierunter fallen auch Investitionen in Digitalisierungsvorhaben. Außerdem sind Unternehmensübertragungen von bzw. an innovativen Unternehme/n förderfähig. Alle Vorhaben können mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben unterstützt werden. Die Mindestkredithöhe beträgt 100.000 Euro, der Höchstbetrag 7,5 Mio. Euro.
Kombinationsmöglichkeit
Der Innovationskredit 2023 ist kombinierbar mit dem Förderprogramm PIUS-Invest, wobei die Möglichkeit besteht, dabei von der Anwendung des öffentlichen Vergaberechts befreit zu bleiben. So können Investitionsvorhaben zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes in gewerblichen Unternehmen im Rahmen von Prozess- und/ oder Organisationsinnovationen mit einem öffentlichen Zuschuss anteilig gefördert werden.
Die Laufzeit für Betriebsmittelfinanzierungen kann drei (endfällig) oder fünf Jahre betragen. Für Investitionsfinanzierungen werden Laufzeiten von fünf, sieben oder zehn Jahren angeboten.
Mit Ausnahme der endfälligen Variante werden die Darlehen als Ratentilgungsdarlehen mit gleichhoher vierteljährlicher Tilgung herausgelegt. Bei Darlehen mit einer Laufzeit von fünf, sieben oder zehn Jahren ist ein tilgungsfreies Jahr verbindlich. Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren können auch mit zwei tilgungsfreien Jahren beantragt werden. Außerplanmäßige Tilgungen sind unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes können dem Merkblatt der WIBank zum „Risikogerechten Zinssystem“ entnommen werden.
Der Antrag für das Darlehen der WIBank ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem, gegebenenfalls über ein Zentralinstitut, der WIBank zuzuleiten.
Das Vorliegen der KMU, bzw. Small Midcap-Eigenschaft sowie die Erfüllung von mindestens einem der Innovationskriterien ist auf den hierfür vorgesehenen Formularen zu bestätigen. Die WIBank sagt der Hausbank bzw. dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens in Verbindung mit der Haftungsfreistellung zu.
ja
Der Innovationskredit Hessen unterstützt innovative und/oder schnell wachsende KMU und Gründer. Sie können mit seiner Hilfe materielle und immaterielle Investitionen sowie Betriebsmittel finanzieren.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/innovationskredit-2023/
Hessen
Die bmh investiert über ihre Fonds in Unternehmen verschiedener Größenordnungen, von klein bis mittelständisch sowie in junge und etablierte Unternehmen aus allen Bereichen.
Die bmh bietet finanzielle Unterstützung für u.a.
- Unternehmensnachfolgen
- Unternehmenskäufen
- Unternehmensgründung
- Produktentwicklung
Beispiele für Investitionsvorhaben:
- Investitionen für Maschinen und technische Anlagen
- Finanzierung einer Unternehmensnachfolge
- Finanzierung von Produktinnovationen
- Bau einer Betriebsstätte / Lagerhalle / Produktionshalle
- Erwerb und Entwicklung von Software
- Investitionen zur Aufstockung des Warenlagers
- Aufwendungen für Marketing und Kommunikation
- Aufwendungen zum Vertriebsaufbau und Vertriebsausbau
Investitionssumme von bis zu 5 Millionen Euro, je nach Bedarf.
Stille Beteiligung oder Direktbeteiligung
Kontaktaufnahme zur bmh
nein
Die bmh unterstützt mit Ihrer Beteiligung Unternehmen, in verschiedenen Phasen und bei verschiedenen Projekten finanziell.
- Zuwendungsgeber : bmh Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : bmh Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH
- https://www.bmh-hessen.de/uploads/downloads/bmh_Broschüre_Mittelstandfinanzierung_2023.pdf