Förderwegweiser
Baden-Württemberg
- Gemeinden,
- gemeindliche Zusammenschlüsse und
- im Rahmen von Kooperationsvorhaben auch Landkreise, sofern sich an dem
Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens
50 Prozent beteiligen
Es werden bauliche Investitionen für
- die Errichtung,
- die Sanierung und
- die Modernisierung
öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen gefördert, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.
Zu den förderfähigen Tourismuseinrichtungen zählen insbesondere:
- Tourist-Informationszentren, die dem Standard der DTV i-Marke entsprechen,
- Rad- und Wanderwege,
- Strand- und Badestelleneinrichtungen,
- Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und
Erholungsorten Baden-Württemberg (KurorteG) und unter Berücksichtigung
der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. (DHV)
und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) die für den betreffenden
Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurorte-Charakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel
Kurparks),
- saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
- Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden,
- Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird,
- Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze,
- sonstige Einrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von
Bedeutung sind.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben werden, wenn
- eine Gemeinde oder ein Ortsteil nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist,
- sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt mindestens eine prädikatisierte Kommune/ ein prädikatisierter Ortsteil beteiligt,
- es sich um ein Vorhaben handelt, welches in einem unmittelbarem Zusammenhang mit einem zertifizierten Rad- oder Wanderweg steht.
Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
betragen
- bei Hallen- und Freibädern in prädikatisierten Orten,
- bei Rad- und Wanderwegen, die nicht zertifiziert sind.
Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben betragen
- für kommunale Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von kommunalen Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung
betrieben werden (z. B.: gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche, Parkplätze und Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze).
Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz,
erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungsfähigen
Kosten.
Bagatell- und Höchstfördergrenze:
- Bauliche Investitionen, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nicht
übersteigen, werden nicht gefördert.
- Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.
Vor einer Antragsstellung muss eine Antragsberatung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium in Anspruch genommen werden.
Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch über die Rechtsaufsichtsbehörde beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Antragsfrist ist jeweils der 1. Oktober für das folgende Förderjahr.
nein
Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
- Ansprechpartner (Projektträger) : örtlich zuständiges Regierungspräsidium
- https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6006083
Baden-Württemberg
30.12.2027
Antragsberechtigt sind je nach Programmteil und Vorhaben
– Kommunen und Zweckverbände,
– selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts,
– Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU,
– mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien der KMU-Definition, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25%, erfüllen,
– Träger von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen und Studentenwohnheimen,
– Kirchengemeinden,
– eingetragene, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie natürliche Personen.
Das Programm gliedert sich in zwei Bereiche:
1. Investitionen (Teil A – CO2-Minderungsprogramm):
• Ersatz fossiler Heizungen durch Wärmepumpen, Holzpellet-/Hackschnitzelheizungen, Solarthermie oder Anschluss an Wärmenetze.
• Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes (Dämmung, Fenster) bei Nichtwohngebäuden.
• Sanierung von Lüftungsanlagen.
• Nutzung von Abwärme (z. B. aus gewerblichen Prozessen).
2. Struktur & Strategie (Teil B):
• Einführung von Energiemanagementsystemen.
• Erstellung von CO2-Bilanzen.
• Teilnahme am European Energy Award (für Kommunen).
• Spezifische Beratungsleistungen.
Für Investitionen (Teil A):
• Die Förderung berechnet sich nach der CO2-Einsparung: 50 Euro pro Tonne vermiedenem CO2
• Maximal 30 % der förderfähigen Ausgaben.
• Maximal 200.000 Euro pro Vorhaben.
• Mindestzuschuss: 3.000 Euro.
Für Strukturmaßnahmen (Teil B):
• Hier gelten meist Festbeträge oder feste Förderquoten (abhängig von der Maßnahmenart).
Anträge sind schriftlich und zwingend vor Beginn der Maßnahme bei der L-Bank einzureichen.
eingeschränkt
Klimaschutz-Plus ist das zentrale Landesprogramm für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden. Es lohnt sich besonders für Unternehmen und Kommunen, die ihre Heiztechnik erneuern oder dämmen wollen (Teil A) oder professionelle Energiemanagement-Strukturen aufbauen möchten (Teil B).
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/klimaschutz-plus-b-struktur-qualifizierungs-und-informationsprogramm.html
Baden-Württemberg
30.12.2028
Sowohl Privatpersonen, Vereine, Genossenschaften, Kommunen und Unternehmen können im ELR Projektträger sein. Antragssteller im ELR ist jedoch immer die Gemeinde.
Das ELR unterstützt Projekte zur integrierten Strukturentwicklung in vier zentralen Förderschwerpunkten:
Innenentwicklung & Wohnen:
• Umnutzung von leerstehenden Gebäuden (z. B. Scheunen, alte Schulen) zu Wohnraum
• Umfassende Modernisierung von Altbauten
• Wohnraumschaffung durch Aufstockungen oder Anbauten.
• Kommunale Modellprojekte zur Klimaanpassung im Wohnumfeld (z. B. „Schwammstadt“-Elemente gegen Starkregen/Hitze)
Grundversorgung
• Investitionen zur Sicherung der lokalen Versorgung und Gastronomie
• Beispiele: Erweiterung von Bäckereien/Backstuben, Anbau von Tagescafés oder Umbau von Gebäuden zu Dorfläden.
Arbeiten
• Investitionen zur Sicherung und Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze
Gemeinschaftseinrichtungen
• Bau, Sanierung oder Zusammenlegung von Einrichtungen, die das soziale Miteinander fördern.
• Beispiele: Dorfgemeinschaftshäuser, vielseitig genutzte Festhallen und Treffpunkte.
Die Fördersätze variieren aufgrund der ELR-Verwaltungsvorschrift und beihilferechtlicher Vorgaben sehr stark. Die Förderung liegt zwischen 10 und 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Wenn gefördert wird, beträgt die Fördersumme mindestens 5.000 € und maximal 1.000.000 €.
• Antragstellung über die Gemeinde: Interessierte müssen ihren Antrag bei der Gemeinde einreichen, in der das Vorhaben umgesetzt wird. Die Gemeinde prüft das Vorhaben, priorisiert es und stellt dann den Aufnahmeantrag beim Land.
• Fristen beachten: Der Stichtag, an dem die Gemeinde die gesammelten Anträge beim Regierungspräsidium einreichen muss, ist in der Regel der 30. September für das folgende Förderjahr.
• Wichtig: Bauherren und Unternehmen müssen ihre Unterlagen daher frühzeitig bei der Gemeinde einreichen, damit diese bearbeitet werden können.
eingeschränkt
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum, kurz ELR, ist die integrierte Strukturentwicklung in den ländlich geprägten Räumen Baden-Württembergs. Mit den vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen fördert das ELR eine Vielzahl an Projekten, die dazu beitragen, dass Baden-Württemberg seine ausgeglichene, dezentrale Struktur behält.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden‑Württemberg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Die jeweilige Gemeinde sowie das zuständige Regierungspräsidium
- https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/elr
Baden-Württemberg
30.06.2027
• Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß EU-Definition sowie Freiberufler.
• Größere mittelständische Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, aber einen Gruppenumsatz von 500 Millionen Euro nicht überschreiten und sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.
Die Förderung gliedert sich in drei Stufen:
• Stufe 1 (Basisinnovationen): Markteinführung eigener Innovationen, Übernahme fremder Innovationen (ohne eigene Entwicklung) sowie der allgemeine Kapitalbedarf für innovative Unternehmen.
• Stufe 2 (Level-Up Innovationen): Konkrete Entwicklungsprojekte (neue Produkte/Prozesse), die dazugehörigen Folgeinvestitionen sowie neue Geschäftsmodelle.
• Stufe 3 (High-End Innovationen): Besonders umfangreiche Entwicklungsvorhaben (über 5 % des Jahresumsatzes) sowie die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen mit Künstlicher Intelligenz (KI).
Die Förderung erfolgt als zinsverbilligtes Darlehen mit einem Tilgungszuschuss (für KMU).
Finanzierungsanteil: Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.
Darlehensbetrag:
• Mindestens: 10.000 Euro.
• Maximal: 5 Millionen Euro (für KMU).
• Maximal: 25 Millionen Euro (für größere Unternehmen).
Tilgungszuschuss :
• KMU erhalten derzeit einen Tilgungszuschuss bis zu 2,0 % (je nach Vorhaben)
• Größere Unternehmen erhalten aktuell keinen Tilgungszuschuss
Der Antrag wird vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank gestellt. Diese leitet den Antrag an die L-Bank weiter.
eingeschränkt
Die Innovationsfinanzierung bietet mit ihren drei Stufen eine maßgeschneiderte Lösung für jedes Vorhaben, von der einfachen Markteinführung bis zur komplexen KI-Entwicklung. Besonders für KMU ist das Programm attraktiv, da der integrierte Tilgungszuschuss das finanzielle Risiko senkt und Innovationen bezahlbar macht.
- Zuwendungsgeber : Bürgschaftsbank Baden-Württemberg; KfW; L-Bank
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/innovationsfinanzierung.html
Sachsen keine Förderung in den Städten Leipzig und Dresden
31.12.2029
Die Förderung richtet sich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. In den Landkreisen Erzgebirgskreis, Meißen, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis und Zwickau sind kleine Unternehmen antragsberechtigt. In den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Leipzig, Nordsachsen und Stadt Chemnitz können kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden. Die Unternehmen müssen überwiegend in einem der Wirtschaftszweige der Anlagen 1 und 2 der Förderrichtlinie tätig sein.
Folgende Investitionsvorhaben können gefördert werden:
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen
- Grundlegende Änderungen des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte
Der Investitionszuschuss wird für Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Anlagen, immaterielle Wirtschaftsgüter) gewährt.
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Höhe des Fördersatzes ist u.a. vom Standort Ihres Vorhabens, Ihrer Unternehmensgröße (KMU-Status) und der anzuwendenden behilferechtlichen Grundlage abhängig.
Für die Förderung und Höhe des Zuschusses ist die Haushalts-, Sach-, und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich.
Aufgrund der aktuellen Haushaltsmittelsituation können derzeit leider keine Förderanträge im Regionalen Wachstum (Landesprogramm) mehr angenommen werden. Das betrifft alle Vorhaben in den Landkreisen Vogtlandkreis, Zwickau, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Meißen.
Förderanträge im Regionalen Wachstum (JTF-Programm) sind davon nicht betroffen. Für Vorhaben in den Strukturwandelregionen (Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen und Leipzig sowie die Stadt Chemnitz) können weiterhin Anträge eingereicht werden.
Die Förderung ist über das Förderportal der Sächsichen Aufbaubank einzureichen.
nein
KMU werden bei verschiedenen Investitionsvorhaben im Bereich der Betriebsstätte gefördert
- Zuwendungsgeber : Kofinanziert von der Europäischen Union
- Ansprechpartner (Projektträger) : Sächsische Aufbaubank
- https://www.sab.sachsen.de/regionales-wachstum
bundesweit
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften
- deren Eigenbetriebe
- kommunale Zweckverbände
Sie können den Zuschuss auch weitergeben an privatwirtschaftliche oder gemeinnützige Akteure, zum Beispiel an Stadtwerke, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Eigentümer von Wohngebäuden einschließlich Wohneigentümergemeinschaften oder Bürgerenergiegenossenschaften.
Auch Landkreise und andere Gemeindeverbände können Zuschüsse beantragen und an ihre Kommunen weiterleiten. Bitte stellen Sie für jedes Quartier einen separaten Antrag.
Sie können den Zuschuss auch in interkommunaler Zusammenarbeit beantragen.
Mit dem Zuschuss „Energetische Stadtsanierung“ werden Maßnahmen gefördert, mit denen Sie die Energieeffizienz im Quartier erhöhen und insbesondere die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung beschleunigen. Sie können sowohl Sach- als auch Personalausgaben finanzieren. Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen:
- Integriertes Quartierskonzept: z. B. kommunale Gebäude und Versorgungssysteme, energieeffizienter machen, erneuerbare Energien einsetzen, Quartiere an den Klimawandel anpassen, grüne Infrastruktur und klimafreundliche Mobilität ausbauen, digitale Technologien in diesen Bereichen einsetzen
- Sanierungsmanagement: z. B. Konzeptumsetzung planen, Akteure aktivieren und vernetzen, Maßnahmen koordinieren und kontrollieren, als zentraler Ansprechpartner für Finanzierung und Förderung fungieren
Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 90 % der förderfähigen Ausgaben.
A. für ein integriertes Konzept: bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro.
B. für ein Sanierungsmanagement: bis zu einem Höchstbetrag von 400.000 Euro je Quartier.
Zuschüsse unter 5.000 Euro werden nicht ausgezahlt.
Kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände reichen die Anträge direkt bei der KfW ein. Am einfachsten geht’s per E-Mail: Senden Sie den Antrag an kommune@kfw.de.
eingeschränkt
Mit den Förderprodukten "Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung" können nachhaltige Investitionen in die Energieeffizienz im Quartier innerhalb Deutschlands gefördert werden. Kommunen können so einen Beitrag zum nachhaltigen Tourismus leisten.
- Zuwendungsgeber : KfW Bankengruppe
- Ansprechpartner (Projektträger) : KfW Bankengruppe
- https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Energie-Versorgung-und-Netze/Energetische-Stadtsanierung-(432)
Niedersachsen
15.02.2026
- Juristische Personen des privaten Rechts
- Angehörige freier Berufe
Ihre Beratungsleistungen zur Erstellung einer Gemeinwohl-Bilanz für die am Projekt beteiligten KMU sowie Kommunen
Die Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, welche je KMU oder Kommune auf 10 000 EUR begrenzt sind. In der Folge kann die maximale Höhe des Zuschusses 5 000 EUR je KMU oder Kommune betragen
Bitte stellen Sie den Antrag vor Beginn des Projekts bei der NBank. Sie können den Antrag vom 18.12.2025 bis zum 15.02.2026 einreichen.
nein
Das Förderprogramm liefert finanzielle Unterstützung für die Erstellung von Gemeinwohl-Bilanzen (Voll- und Kompaktbilanzen sowie Wiederholungsaudits), fördert soziale und ökologische Aspekte in betrieblichen und kommunalen Prozessen – auch langfristig, erleichtert die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien durch geprüfte Gemeinwohl-Bilanzen, verbessert die Zukunftsfähigkeit und gesellschaftliche Verantwortung für Unternehmen und Kommunen.
- Zuwendungsgeber : NBank
- Ansprechpartner (Projektträger) : Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen; NBank
- https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/F%C3%B6rderung-der-Gemeinwohl-%C3%96konomie.html#foerderaufrufveroeffentlicht
Niedersachsen
01.03.2026
- Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (landwirtschaftliche Betriebe sind ausgeschlossen)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger/Trägerinnen öffentlicher Gebäude
- kommunale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft
- Bürgerenergiegenossenschaften sowie gemeinnützige Organisationen
- Landesgesellschaften mit privater Rechtsform sowie Kultureinrichtungen
- Ausschließlich bei Netzwerken: Einrichtungen, Verbände, Vereine, Kammern, Branchenvertretungen, Klimaschutz- und Energieagenturen, kommunale Unternehmen die ihren Sitz in Niedersachsen
- Investitionen in die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden (2.1.1 der Richtlinie)
- Investitionen in energieeffiziente oder treibhausgasmindernde Produktionsprozesse und –anlagen (2.1.2 der Richtlinie)
- Errichtung von Wärmenetzen im Zusammenhang mit energetischer Sanierung und Nutzung von Abwärme (2.1.3 der Richtlinie)
- Betriebliche Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke für KMU (2.1.4 der Richtlinie)
- Förderhöhe ist abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage
Nicht rückzahlbarer Zuschuss zwischen 30 - 70 %
Der Antrag ist über das Portal der NBank zu stellen. Antragsstichtag ist der 01.03.2026.
nein
Unternehmen, öffentliche Träger und Kultureinrichtungen können bei der NBank Zuschüsse für Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energieeinsparung beantragen. Ziel der Förderung ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Energieverbrauch in betrieblichen Prozessen sowie in öffentlichen und betrieblichen Gebäuden auf dem Weg zur Klimaneutralität in Niedersachsen.
- Zuwendungsgeber : NBank
- Ansprechpartner (Projektträger) : NBank
- https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Klimaschutz-und-Energieeffizienz.html#wichtigehinweise
Niedersachsen
01.03.2026
- Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (landwirtschaftliche Betriebe sind ausgeschlossen)
- Universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
- Betriebliche Investitionen in Maschinen und Anlagen zum effizienten Material- und Ressourceneinsatz (2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie)
- Betriebliche Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten
- Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben (2.1.3 der Richtlinie).
- Förderhöhe ist abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage
Nicht rückzahlbarer Zuschuss zwischen 35 - 80 %
Der Antrag ist über das Kundenportal der NBank zu stellen.
Antragsstichtag ist der 01.03.2026. Spätestes Projektende ist der 30.09.2029.
nein
Die Förderung unterstützt KMU der gewerblichen Wirtschaft bei Investitionen in material- und ressourceneffiziente Maschinen, Anlagen sowie bei der Neugestaltung von Produkten und Produktionsprozessen zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Zudem werden Forschungseinrichtungen in Kooperation mit KMU bei Studien und Ideenwettbewerben gefördert.
- Zuwendungsgeber : NBank
- Ansprechpartner (Projektträger) : NBank
- https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Ressourceneffizienz-und-Kreislaufwirtschaft.html#neuerfoerderschwerpunkt_wichtigehinweise
Schleswig-Holstein
01.04.2026
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung), juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, Freiberufler gemäß § 18 Einkommensteuergesetz, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gewerkschaften sowie politische Parteien.
Menschen mit und ohne Behinderungen sollten die Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit möglichst gemeinsam entwickeln, durchführen und auswerten.
- Förderung inklusiver Sozialräume in Kommunen
- Förderung investiver (baulicher) Vorhaben
- Förderung digitaler Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
- Förderung nichtinvestiver Vorhaben
Nicht förderfähig sind Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit bei Neubauvorhaben sowie Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit, bei denen überwiegend die Einkommenserzielung im Vordergrund steht und die sich nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der UN-BRK (insbesondere Artikel 3) decken.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für einzelne Bauvorhaben mit besonderer Bedeutung (z.B. mit Innovationscharakter) bis zu 300.000 EUR, für Bauvorhaben im Rahmen vollständiger Nutzungsketten bis zu 500.000 EUR und für alle weiteren nichtinvestiven Vorhaben maximal 50.000 EUR.
Anträge können ab dem 02.01.2026 und bis zum 01.04.2026 online gestellt werden und sind unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu richten. Antragsformulare: serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/Barrierefr
nein
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die Förderung erfolgt als Zuschuss.
- Zuwendungsgeber : Land Schleswig-Holstein
- Ansprechpartner (Projektträger) : Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein
- https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/soziales/unbrk/FondsFuerBarrierefreiheit/foerderrichtlinie