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Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

587 Treffer:
Tourismusinfrastrukturprogramm (TIP)  

Förderung zur Errichtung, Sanierung und der Modernisierung kommunaler Tourismusinfrastruktur.

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Für wen?

- Gemeinden,

- gemeindliche Zusammenschlüsse und

- im Rahmen von Kooperationsvorhaben auch Landkreise, sofern sich an dem

Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens

50 Prozent beteiligen

Was wird gefördert?

Es werden bauliche Investitionen für

- die Errichtung,

- die Sanierung und

- die Modernisierung

öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen gefördert, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.

Beispiele

Zu den förderfähigen Tourismuseinrichtungen zählen insbesondere:

- Tourist-Informationszentren, die dem Standard der DTV i-Marke entsprechen,

- Rad- und Wanderwege,

- Strand- und Badestelleneinrichtungen,

- Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und

Erholungsorten Baden-Württemberg (KurorteG) und unter Berücksichtigung

der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. (DHV)

und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) die für den betreffenden

Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurorte-Charakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel

Kurparks),

- saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,

- Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden,

- Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird,

- Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze,

- sonstige Einrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von

Bedeutung sind.

Art und Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

 

Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben werden, wenn

- eine Gemeinde oder ein Ortsteil nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist,

- sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt mindestens eine prädikatisierte Kommune/ ein prädikatisierter Ortsteil beteiligt,

- es sich um ein Vorhaben handelt, welches in einem unmittelbarem Zusammenhang mit einem zertifizierten Rad- oder Wanderweg steht.

 

Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten

betragen

- bei Hallen- und Freibädern in prädikatisierten Orten,

- bei Rad- und Wanderwegen, die nicht zertifiziert sind.

 

Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben betragen

- für kommunale Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von kommunalen Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung

betrieben werden (z. B.: gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche, Parkplätze und Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze).

 

Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz,

erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungsfähigen

Kosten.

 

Bagatell- und Höchstfördergrenze:

- Bauliche Investitionen, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nicht

übersteigen, werden nicht gefördert.

- Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.

Bewerbungsverfahren

Vor einer Antragsstellung muss eine Antragsberatung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium in Anspruch genommen werden.

Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch über die Rechtsaufsichtsbehörde beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.

Antragsfrist ist jeweils der 1. Oktober für das folgende Förderjahr.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.

Weitere Informationen  
Klimaschutz-Plus  

Das Land Baden-Württemberg fördert Investitionen und nicht investive Maßnahmen zur nachhaltigen Minderung von CO 2-Emmissionen im Gebäudesektor.

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geltungsdauer

30.12.2027

Für wen?

Antragsberechtigt sind je nach Programmteil und Vorhaben

– Kommunen und Zweckverbände,

– selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts,

– Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU,

– mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien der KMU-Definition, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25%, erfüllen,

– Träger von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen und Studentenwohnheimen,

– Kirchengemeinden,

– eingetragene, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie natürliche Personen.

Was wird gefördert?

Das Programm gliedert sich in zwei Bereiche:

 

1. Investitionen (Teil A – CO2-Minderungsprogramm):

• Ersatz fossiler Heizungen durch Wärmepumpen, Holzpellet-/Hackschnitzelheizungen, Solarthermie oder Anschluss an Wärmenetze.

• Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes (Dämmung, Fenster) bei Nichtwohngebäuden.

• Sanierung von Lüftungsanlagen.

• Nutzung von Abwärme (z. B. aus gewerblichen Prozessen).

 

2. Struktur & Strategie (Teil B):

• Einführung von Energiemanagementsystemen.

• Erstellung von CO2-Bilanzen.

• Teilnahme am European Energy Award (für Kommunen).

• Spezifische Beratungsleistungen.

Art und Höhe der Zuwendung

Für Investitionen (Teil A):

• Die Förderung berechnet sich nach der CO2-Einsparung: 50 Euro pro Tonne vermiedenem CO2

• Maximal 30 % der förderfähigen Ausgaben.

• Maximal 200.000 Euro pro Vorhaben.

• Mindestzuschuss: 3.000 Euro.

 

Für Strukturmaßnahmen (Teil B):

• Hier gelten meist Festbeträge oder feste Förderquoten (abhängig von der Maßnahmenart).

Bewerbungsverfahren

Anträge sind schriftlich und zwingend vor Beginn der Maßnahme bei der L-Bank einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Klimaschutz-Plus ist das zentrale Landesprogramm für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden. Es lohnt sich besonders für Unternehmen und Kommunen, die ihre Heiztechnik erneuern oder dämmen wollen (Teil A) oder professionelle Energiemanagement-Strukturen aufbauen möchten (Teil B).

Weitere Informationen  
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)  

Derzeit liegt der Schwerpunkt der Förderung insbesondere auf den Themen Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung sowie der Stärkung von Klimaresilienz. Seit dem Programmjahr 2024 ist im Hinblick auf den Klimaschutz der Neubau von Gebäuden nur noch mit CO2-speichernden Materialen förderfähig.

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geltungsdauer

30.12.2028

Für wen?

Sowohl Privatpersonen, Vereine, Genossenschaften, Kommunen und Unternehmen können im ELR Projektträger sein. Antragssteller im ELR ist jedoch immer die Gemeinde.

Was wird gefördert?

Das ELR unterstützt Projekte zur integrierten Strukturentwicklung in vier zentralen Förderschwerpunkten:

 

Innenentwicklung & Wohnen:

• Umnutzung von leerstehenden Gebäuden (z. B. Scheunen, alte Schulen) zu Wohnraum

• Umfassende Modernisierung von Altbauten

• Wohnraumschaffung durch Aufstockungen oder Anbauten.

• Kommunale Modellprojekte zur Klimaanpassung im Wohnumfeld (z. B. „Schwammstadt“-Elemente gegen Starkregen/Hitze)

 

Grundversorgung

• Investitionen zur Sicherung der lokalen Versorgung und Gastronomie

• Beispiele: Erweiterung von Bäckereien/Backstuben, Anbau von Tagescafés oder Umbau von Gebäuden zu Dorfläden.

 

Arbeiten

• Investitionen zur Sicherung und Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze

 

Gemeinschaftseinrichtungen

• Bau, Sanierung oder Zusammenlegung von Einrichtungen, die das soziale Miteinander fördern.

• Beispiele: Dorfgemeinschaftshäuser, vielseitig genutzte Festhallen und Treffpunkte.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Fördersätze variieren aufgrund der ELR-Verwaltungsvorschrift und beihilferechtlicher Vorgaben sehr stark. Die Förderung liegt zwischen 10 und 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Wenn gefördert wird, beträgt die Fördersumme mindestens 5.000 € und maximal 1.000.000 €.

Bewerbungsverfahren

• Antragstellung über die Gemeinde: Interessierte müssen ihren Antrag bei der Gemeinde einreichen, in der das Vorhaben umgesetzt wird. Die Gemeinde prüft das Vorhaben, priorisiert es und stellt dann den Aufnahmeantrag beim Land.

 

• Fristen beachten: Der Stichtag, an dem die Gemeinde die gesammelten Anträge beim Regierungspräsidium einreichen muss, ist in der Regel der 30. September für das folgende Förderjahr.

 

• Wichtig: Bauherren und Unternehmen müssen ihre Unterlagen daher frühzeitig bei der Gemeinde einreichen, damit diese bearbeitet werden können.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum, kurz ELR, ist die integrierte Strukturentwicklung in den ländlich geprägten Räumen Baden-Württembergs. Mit den vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen fördert das ELR eine Vielzahl an Projekten, die dazu beitragen, dass Baden-Württemberg seine ausgeglichene, dezentrale Struktur behält.

Weitere Informationen  
Innovationsfinanzierung  

Die L-Bank unterstützt mit der Innovationsfinanzierung Vorhaben, die für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung sind. Gefördert werden die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren, die Einführung innovativer Geschäftsmodelle sowie Vorhaben von generell innovativen Unternehmen.

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geltungsdauer

30.06.2027

Für wen?

• Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß EU-Definition sowie Freiberufler.

 

• Größere mittelständische Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, aber einen Gruppenumsatz von 500 Millionen Euro nicht überschreiten und sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.

Was wird gefördert?

Die Förderung gliedert sich in drei Stufen:

 

• Stufe 1 (Basisinnovationen): Markteinführung eigener Innovationen, Übernahme fremder Innovationen (ohne eigene Entwicklung) sowie der allgemeine Kapitalbedarf für innovative Unternehmen.

 

• Stufe 2 (Level-Up Innovationen): Konkrete Entwicklungsprojekte (neue Produkte/Prozesse), die dazugehörigen Folgeinvestitionen sowie neue Geschäftsmodelle.

 

• Stufe 3 (High-End Innovationen): Besonders umfangreiche Entwicklungsvorhaben (über 5 % des Jahresumsatzes) sowie die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen mit Künstlicher Intelligenz (KI).

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als zinsverbilligtes Darlehen mit einem Tilgungszuschuss (für KMU).

 

Finanzierungsanteil: Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

 

Darlehensbetrag:

• Mindestens: 10.000 Euro.

• Maximal: 5 Millionen Euro (für KMU).

• Maximal: 25 Millionen Euro (für größere Unternehmen).

 

Tilgungszuschuss :

• KMU erhalten derzeit einen Tilgungszuschuss bis zu 2,0 % (je nach Vorhaben)

• Größere Unternehmen erhalten aktuell keinen Tilgungszuschuss

Bewerbungsverfahren

Der Antrag wird vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank gestellt. Diese leitet den Antrag an die L-Bank weiter.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Innovationsfinanzierung bietet mit ihren drei Stufen eine maßgeschneiderte Lösung für jedes Vorhaben, von der einfachen Markteinführung bis zur komplexen KI-Entwicklung. Besonders für KMU ist das Programm attraktiv, da der integrierte Tilgungszuschuss das finanzielle Risiko senkt und Innovationen bezahlbar macht.

Weitere Informationen  
Förderrichtlinie Regionales Wachstum  

Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Steigerung der Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit

Fördergebiet

Sachsen keine Förderung in den Städten Leipzig und Dresden

Geltungsdauer

31.12.2029

Für wen?

Die Förderung richtet sich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. In den Landkreisen Erzgebirgskreis, Meißen, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis und Zwickau sind kleine Unternehmen antragsberechtigt. In den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Leipzig, Nordsachsen und Stadt Chemnitz können kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden. Die Unternehmen müssen überwiegend in einem der Wirtschaftszweige der Anlagen 1 und 2 der Förderrichtlinie tätig sein.

Was wird gefördert?

Folgende Investitionsvorhaben können gefördert werden:

- Errichtung einer neuen Betriebsstätte

- Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte

- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen

- Grundlegende Änderungen des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte​​

 

Der Investitionszuschuss wird für Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Anlagen, immaterielle Wirtschaftsgüter) gewährt.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Höhe des Fördersatzes ist u.a. vom Standort Ihres Vorhabens, Ihrer Unternehmensgröße (KMU-Status) und der anzuwendenden behilferechtlichen Grundlage abhängig.

Für die Förderung und Höhe des Zuschusses ist die Haushalts-, Sach-, und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich.

 

Aufgrund der aktuellen Haushaltsmittelsituation können derzeit leider keine Förderanträge im Regionalen Wachstum (Landesprogramm) mehr angenommen werden. Das betrifft alle Vorhaben in den Landkreisen Vogtlandkreis, Zwickau, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Meißen.

 

Förderanträge im Regionalen Wachstum (JTF-Programm) sind davon nicht betroffen. Für Vorhaben in den Strukturwandelregionen (Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen und Leipzig sowie die Stadt Chemnitz) können weiterhin Anträge eingereicht werden.

Bewerbungsverfahren

Die Förderung ist über das Förderportal der Sächsichen Aufbaubank einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

KMU werden bei verschiedenen Investitionsvorhaben im Bereich der Betriebsstätte gefördert

Weitere Informationen  
Energetische Stadtsanierung - Zuschuss  

Die KfW Bankengruppe unterstützt Investitionen für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte sowie für ein Sanierungs­management und für Sach- und Personalausgaben von Kommunen.

Fördergebiet

bundesweit

Für wen?

Antragsberechtigt sind

 

- kommunale Gebietskörperschaften

- deren Eigenbetriebe

- kommunale Zweckverbände

Sie können den Zuschuss auch weitergeben an privat­wirtschaft­liche oder gemein­nützige Akteure, zum Beispiel an Stadt­werke, Wohnungs­unter­nehmen, Wohnungs­genossen­schaften, Eigen­tümer von Wohn­gebäuden einschließlich Wohneigentümer­gemeinschaften oder Bürgerenergiegenossenschaften.

 

Auch Landkreise und andere Gemeinde­verbände können Zuschüsse beantragen und an ihre Kommunen weiter­leiten. Bitte stellen Sie für jedes Quartier einen separaten Antrag.

 

Sie können den Zuschuss auch in interkommunaler Zusammen­arbeit beantragen.

Was wird gefördert?

Mit dem Zuschuss „Energetische Stadtsanierung“ werden Maß­nahmen gefördert, mit denen Sie die Energie­effizienz im Quartier erhöhen und insbesondere die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung beschleunigen. Sie können sowohl Sach- als auch Personal­ausgaben finanzieren. Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen:

- Integriertes Quartierskonzept: z. B. kommunale Gebäude und Versorgungssysteme, energieeffizienter machen, erneuerbare Energien einsetzen, Quartiere an den Klimawandel anpassen, grüne Infrastruktur und klimafreundliche Mobilität ausbauen, digitale Technologien in diesen Bereichen einsetzen

- Sanierungsmanagement: z. B. Konzeptumsetzung planen, Akteure aktivieren und vernetzen, Maßnahmen koordinieren und kontrollieren, als zentraler Ansprech­partner für Finanzierung und Förderung fungieren

Art und Höhe der Zuwendung

Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % der förder­fähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 90 % der förder­fähigen Ausgaben.

A. für ein integriertes Konzept: bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro.

B. für ein Sanierungsmanagement: bis zu einem Höchst­betrag von 400.000 Euro je Quartier.

Zuschüsse unter 5.000 Euro werden nicht ausgezahlt.

Bewerbungsverfahren

Kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände reichen die Anträge direkt bei der KfW ein. Am einfachsten geht’s per E-Mail: Senden Sie den Antrag an kommune@kfw.de.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit den Förderprodukten "Energe­tische Stadt­sanierung – Quartiers­versorgung" können nach­haltige Investitionen in die Energieeffizienz im Quartier innerhalb Deutschlands gefördert werden. Kommunen können so einen Beitrag zum nachhaltigen Tourismus leisten.

Weitere Informationen  
Stärkung der Gemeinwohl-Ökonomie in Niedersachsen  

Die NBank möchte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Betriebsstätte in Niedersachsen oder niedersächsische Kommunen bei der Erstellung oder Weiterführung ihrer Gemeinwohl-Bilanzen unterstützen.

Fördergebiet

Niedersachsen

Geltungsdauer

15.02.2026

Für wen?

- Juristische Personen des privaten Rechts

- Angehörige freier Berufe

Was wird gefördert?

Ihre Beratungsleistungen zur Erstellung einer Gemeinwohl-Bilanz für die am Projekt beteiligten KMU sowie Kommunen

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, welche je KMU oder Kommune auf 10 000 EUR begrenzt sind. In der Folge kann die maximale Höhe des Zuschusses 5 000 EUR je KMU oder Kommune betragen

Bewerbungsverfahren

Bitte stellen Sie den Antrag vor Beginn des Projekts bei der NBank. Sie können den Antrag vom 18.12.2025 bis zum 15.02.2026 einreichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Das Förderprogramm liefert finanzielle Unterstützung für die Erstellung von Gemeinwohl-Bilanzen (Voll- und Kompaktbilanzen sowie Wiederholungsaudits), fördert soziale und ökologische Aspekte in betrieblichen und kommunalen Prozessen – auch langfristig, erleichtert die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien durch geprüfte Gemeinwohl-Bilanzen, verbessert die Zukunftsfähigkeit und gesellschaftliche Verantwortung für Unternehmen und Kommunen.

Weitere Informationen  
Klimaschutz und Energieeffizienz  

Als Unternehmen, öffentliche/r Träger/in oder Kultureinrichtung wollen Sie einen Beitrag zum Klimaschutz und der Energieeinsparung leisten? Dann können Sie hierfür einen Zuschuss bei der NBank beantragen. Die Förderung soll einen Beitrag leisten zum Ziel der Klimaneutralität in Niedersachsen. Zu diesem Zweck sollen sowohl Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch von bestehenden betrieblichen Prozessen als auch von öffentlichen und betrieblichen Gebäuden gesenkt werden.

Fördergebiet

Niedersachsen

Geltungsdauer

01.03.2026

Für wen?

- Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (landwirtschaftliche Betriebe sind ausgeschlossen)

- juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger/Trägerinnen öffentlicher Gebäude

- kommunale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft

- Bürgerenergiegenossenschaften sowie gemeinnützige Organisationen

- Landesgesellschaften mit privater Rechtsform sowie Kultureinrichtungen

- Ausschließlich bei Netzwerken: Einrichtungen, Verbände, Vereine, Kammern, Branchenvertretungen, Klimaschutz- und Energieagenturen, kommunale Unternehmen die ihren Sitz in Niedersachsen

Was wird gefördert?

- Investitionen in die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden (2.1.1 der Richtlinie)

- Investitionen in energieeffiziente oder treibhausgasmindernde Produktionsprozesse und –anlagen (2.1.2 der Richtlinie)

- Errichtung von Wärmenetzen im Zusammenhang mit energetischer Sanierung und Nutzung von Abwärme (2.1.3 der Richtlinie)

- Betriebliche Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke für KMU (2.1.4 der Richtlinie)

- Förderhöhe ist abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage

Art und Höhe der Zuwendung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss zwischen 30 - 70 %

Bewerbungsverfahren

Der Antrag ist über das Portal der NBank zu stellen. Antragsstichtag ist der 01.03.2026.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Unternehmen, öffentliche Träger und Kultureinrichtungen können bei der NBank Zuschüsse für Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energieeinsparung beantragen. Ziel der Förderung ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Energieverbrauch in betrieblichen Prozessen sowie in öffentlichen und betrieblichen Gebäuden auf dem Weg zur Klimaneutralität in Niedersachsen.

Weitere Informationen  
Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft - Betriebliche Ressourceneffizienz  

Diese Förderung unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft dabei, Investitionen in Material- und Ressourceneffiziente Maschinen und Anlagen sowie in Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten zu tätigen. Die Vorhaben dienen der Steigerung der Ressourceneffizienz. Auch universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen werden in Zusammenarbeit mit KMU bei der Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben gefördert.

Fördergebiet

Niedersachsen

Geltungsdauer

01.03.2026

Für wen?

- Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (landwirtschaftliche Betriebe sind ausgeschlossen)

- Universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Was wird gefördert?

- Betriebliche Investitionen in Maschinen und Anlagen zum effizienten Material- und Ressourceneinsatz (2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie)

- Betriebliche Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten

- Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben (2.1.3 der Richtlinie).

- Förderhöhe ist abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage

Art und Höhe der Zuwendung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss zwischen 35 - 80 %

Bewerbungsverfahren

Der Antrag ist über das Kundenportal der NBank zu stellen.

Antragsstichtag ist der 01.03.2026. Spätestes Projektende ist der 30.09.2029.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Förderung unterstützt KMU der gewerblichen Wirtschaft bei Investitionen in material- und ressourceneffiziente Maschinen, Anlagen sowie bei der Neugestaltung von Produkten und Produktionsprozessen zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Zudem werden Forschungs­einrichtungen in Kooperation mit KMU bei Studien und Ideenwettbewerben gefördert.

Weitere Informationen  
Fonds für Barrierefreiheit  

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Fördergebiet

Schleswig-Holstein

Geltungsdauer

01.04.2026

Für wen?

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung), juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, Freiberufler gemäß § 18 Einkommensteuergesetz, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gewerkschaften sowie politische Parteien.

 

Menschen mit und ohne Behinderungen sollten die Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit möglichst gemeinsam entwickeln, durchführen und auswerten.

Was wird gefördert?

- Förderung inklusiver Sozialräume in Kommunen

- Förderung investiver (baulicher) Vorhaben

- Förderung digitaler Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

- Förderung nichtinvestiver Vorhaben

 

Nicht förderfähig sind Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit bei Neubauvorhaben sowie Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit, bei denen überwiegend die Einkommenserzielung im Vordergrund steht und die sich nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der UN-BRK (insbesondere Artikel 3) decken.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für einzelne Bauvorhaben mit besonderer Bedeutung (z.B. mit Innovationscharakter) bis zu 300.000 EUR, für Bauvorhaben im Rahmen vollständiger Nutzungsketten bis zu 500.000 EUR und für alle weiteren nichtinvestiven Vorhaben maximal 50.000 EUR.

Bewerbungsverfahren

Anträge können ab dem 02.01.2026 und bis zum 01.04.2026 online gestellt werden und sind unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu richten. Antragsformulare: serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/Barrierefr

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

Weitere Informationen  
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