Förderwegweiser
Hessen
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Einzelpersonen die in gewerblichen Unternehmen oder freiberuflich tätig sind,
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Körperschaften bei besonderem Landesinteresse.
Für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gelten für die Vergabe von Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften zusätzliche Auflagen und Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts. Hierbei muss sich das Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten „UIS-Leitlinie“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU C249/1 vom 31.07.2014, zuletzt geändert durch Mitteilung der Kommission 2020/C224/02 vom 08.07.2020, befinden.
Mit den quotalen Ausfallbürgschaften des Landes Hessen können sowohl
- Betriebsmittelkredite/-rahmen,
- Avalrahmen,
- Investitionskredite
abgesichert werden. Sie begleiten u.a. Innovationen, Restrukturierungen, Nachfolgeregelungen oder ein Management-Buy-Out/In und können Liquiditätslücken schließen.
Das Bürgschaftsobligo bei Landesbürgschaften sollte mehr als 2,00 Mio. Euro betragen. Für Bürgschaften unterhalb dieser Grenze ist die Bürgschaftsbank Hessen GmbH (BB H) Ansprechpartnerin.
Außerdem gibt es verschiedene Sonderprogramme wie:
- Bürgschaften bei Nachfolgeregelungen in Unternehmen:
- Häufig stellen eine fehlende Eigenkapitalbasis oder Sicherheiten bei der Finanzierung von Betriebsübernahme eine Hürde dar. Hier helfen Landesbürgschaften bei der Finanzierung der Betriebsübernahme, bei zukunftsorientierten Investitionen zur Produktportfoliobereinigung sowie bei der Besicherung von Betriebsmittellinien.
- Landesbürgschaften für die Nutzung erneuerbarer Energien
- Die Hessische Landesregierung will Unternehmen, die in den Ausbau Erneuerbarer Energien investieren, einen leichteren Zugang zum Kapitalmarkt verschaffen.
- Rückzahlung von Mezzaninkapital bei namhaftem Forderungsverzicht
- Um eine Anschlussfinanzierung sicherzustellen, wird seitens des Landes Hessen erwartet, dass vor Antragstellung auf eine Landesbürgschaft ein namhafter Forderungsverzicht verhandelt worden ist.
- Bürgschaften für Maßnahmen gegen Ärztemangel in strukturschwachen Regionen
- Um jungen Medizinern die Ansiedlung auf dem Land zu erleichtern, werden Landesbürgschaften für private Investoren zur Errichtung und Ausstattung von Ärztehäusern übernommen.
Die besonderen Ausprägungen der Sonderprogramme sollten über Kontaktaufnahme mit der WIBank erläutert werden.
Des Weiteren begleiten Landesbürgschaften Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) aller Größenordnungen bei Restrukturierungen und helfen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind.
Die Höhe der Landesbürgschaft wird im Einzelfall festgesetzt.
Sie darf, außer bei Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften, 80 Prozent der Kreditsumme nicht überschreiten.
Bei Investitionskrediten beträgt die Regelquote 70 Prozent, für Betriebsmittel- und Avalkredite 50 Prozent.
Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften können nur einmalig in 10 Jahren mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 90 Prozent Einsatz kommen. Diese sind auch Großunternehmen zugänglich.
Die Laufzeit der Bürgschaften sollte 15 Jahre nicht überschreiten.
Die Antragsbearbeitungsgebühr beträgt 1 Prozent des Bürgschaftsobligos (max. 60.000 Euro); die jährliche Verwaltungsgebühr beträgt i.d.R. 1 Prozent der Bürgschaftssumme.
Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist außerdem verpflichtet, die Kosten etwaiger Prüfungen durch Beauftragte des Landes Hessen zu tragen.
Bürgschaftsinteressenten wenden sich an ihre Hausbank. Diese prüft, ob die Bedingungen für eine Landesbürgschaft erfüllt sind und nimmt mit der WIBank Kontakt auf, welche für das Land Hessen die Bürgschaften prüft und verwaltet.
Im Rahmen des Vergabeverfahrens von Bürgschaften durch das Land Hessen hat sich die Kurzvorstellung des Finanzierungsbedarfes in komprimierter Zusammenfassung als Anfrage an die eingebundenen Ministerien (Finanz-, Wirtschafts- und Sozialministerium) als zielführend erwiesen.
Die Antragstellung erfolgt auf dem vorgesehenen Vordruck nebst beigefügten Unterlagen.
nein
Die Landesbürgschaften der WIBank helfen Lücken bei fehlenden Sicherheiten im Finanzierungsbedarf des Mittelstandes mit Hilfe von individuell konzipierten Angeboten zu schließen.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : WIBank
- https://www.wibank.de/landesbuergschaften
Hessen
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige, mit Sitz in Hessen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch gemeinnützige Sozialunternehmen in Form einer gGmbH oder gUG (haftungsbeschränkt) gefördert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung im Rahmen von Unternehmensnachfolgen möglich. Das zu übernehmende Unternehmen muss u. a. die Antragsvoraussetzungen erfüllen und mindestens drei Jahre alt sein.
Existenzgründer, außer bei Unternehmensnachfolgen, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition) und Sanierungsfälle können leider kein Darlehen erhalten.
Die Verbesserung der Finanzierungsstruktur sowie der Liquiditätssituation steht im Fokus der Förderung. Dies wird durch die Bereitstellung der Mittel als Nachrangdarlehen erreicht, wodurch die Aufnahme von weiteren Darlehen erleichtert werden soll.
Die bereitgestellten Mittel können ohne Zweckbindung im Unternehmen verwendet werden, beispielsweise als Liquiditätsreserve, zur Auftragsvorfinanzierung oder Betriebsmittelfinanzierung aber auch für Investitionen.
Die WIBank stellt pro Endkreditnehmer einen Kreditbetrag zwischen 25.000 und 150.000 Euro bereit (für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt aus beihilferechtlichen Gründen ein verminderter Höchstbetrag von 100.000 Euro). Dieser wird in Form eines unbesicherten Nachrangdarlehens mit einer Laufzeit von 7 Jahren vergeben. Nach Ablauf der Laufzeit muss das Darlehen in einer Summe zurückgezahlt werden (endfälliges Darlehen). Außerplanmäßige Rückzahlungen sind nicht zulässig. Der für die jeweilige Darlehenszusage gültige Sollzinssatz wird am Tag der Zusage durch die WIBank für die gesamte Laufzeit festschrieben.
Der Zinssatz für Neuzusagen wird gemäß der aktuellen Marktkonditionen monatlich ermittelt.
Bitte beachten: Die Förderkredite müssen im Hausbankverfahren beantragt werden.
D.h. Sie benötigen eine Bank Ihres Vertrauens, welche für Sie den Antrag bei der WIBank stellt. Anträge, die direkt bei der WIBank eingereicht werden, dürfen leider nicht angenommen werden.
ja
Die Förderung verbessert die Finanzierungsstruktur sowie die Liquiditätssituation bei Kleinunternehmen und Freiberuflern, um die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals zu ermöglichen.
- Zuwendungsgeber : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/kapital-fuer-kleinunternehmen/kapital-fuer-kleinunternehmen/306918
Hessen
Antragsberechtigt nach diesem Programm sind die Städte und Gemeinden, die Landkreise sowie kommunale Zweckverbände (kommunale Gebietskörperschaften) in Hessen.
Bei kommunalersetzenden Maßnahmen können die Kommunen die bewilligten Fördermittel auf Antrag an nicht kommunale Träger weiterleiten. Auch bei kommunalersetzenden Maßnahmen gelten die Konditionen für die kommunalen Zuwendungsempfänger (z. B. Förderquote nach kommunaler Leistungsfähigkeit, Zuschlag für Klimakommunen).
Gefördert werden
- die energetische Modernisierung von Nichtwohngebäuden, die sich in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden.
- Ersatzneubauten und Neubauten als Modellvorhaben mit besonders hohen energetischen Standards.
- Solarabsorberanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Freibädern
- Geräte und Anlagen zur Gebäudeautomation kommunaler Nichtwohngebäude
- Investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie von innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit besonders hohen energetischen Standards.
Hinweis: Nichtwohngebäude sind Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, die also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen.
Die Zuschusshöhe ist variabel, je nach Ausführung (siehe Richtlinie):
Die Förderanträge sind bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einzureichen.
ja
Ziel der Förderung ist es, den Endenergieverbrauch von Strom und Wärme bis zum Jahr 2050 möglichst zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen zu decken, die jährliche energetische Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3% anzuheben und die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen; Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/energieeffizienz-und-erneuerbare-energien/foerderung-energieeffizienz-und-nutzung-erneuerbarer-energien/307140
Hessen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU, mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern (Small MidCaps) sowie natürliche Personen, die eine freiberufliche Existenz bzw. ein Unternehmen gründen oder übernehmen. Ebenso können Angehörige Freier Berufe einen Antrag stellen.
Ausgeschlossen sind u. a. börsennotierte Unternehmen, Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf das Klonen von menschlichen Stammzellen sowie Unternehmen bestimmter zusätzlicher Branchen bzw. die in den Bereichen wie Waffenhandel, Drogen, Alkohol, Pornografie tätig sind (siehe Merkblatt).
Der Innovationskredit 2023 unterstützt innovative und/oder schnell wachsende mittelständische Unternehmen und Gründer. Sie können mit seiner Hilfe materielle und immaterielle Investitionen sowie Betriebsmittel finanzieren. Hierunter fallen auch Investitionen in Digitalisierungsvorhaben. Außerdem sind Unternehmensübertragungen von bzw. an innovativen Unternehme/n förderfähig. Alle Vorhaben können mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben unterstützt werden. Die Mindestkredithöhe beträgt 100.000 Euro, der Höchstbetrag 7,5 Mio. Euro.
Kombinationsmöglichkeit
Der Innovationskredit 2023 ist kombinierbar mit dem Förderprogramm PIUS-Invest, wobei die Möglichkeit besteht, dabei von der Anwendung des öffentlichen Vergaberechts befreit zu bleiben. So können Investitionsvorhaben zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes in gewerblichen Unternehmen im Rahmen von Prozess- und/ oder Organisationsinnovationen mit einem öffentlichen Zuschuss anteilig gefördert werden.
Die Laufzeit für Betriebsmittelfinanzierungen kann drei (endfällig) oder fünf Jahre betragen. Für Investitionsfinanzierungen werden Laufzeiten von fünf, sieben oder zehn Jahren angeboten.
Mit Ausnahme der endfälligen Variante werden die Darlehen als Ratentilgungsdarlehen mit gleichhoher vierteljährlicher Tilgung herausgelegt. Bei Darlehen mit einer Laufzeit von fünf, sieben oder zehn Jahren ist ein tilgungsfreies Jahr verbindlich. Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren können auch mit zwei tilgungsfreien Jahren beantragt werden. Außerplanmäßige Tilgungen sind unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes können dem Merkblatt der WIBank zum „Risikogerechten Zinssystem“ entnommen werden.
Der Antrag für das Darlehen der WIBank ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem, gegebenenfalls über ein Zentralinstitut, der WIBank zuzuleiten.
Das Vorliegen der KMU, bzw. Small Midcap-Eigenschaft sowie die Erfüllung von mindestens einem der Innovationskriterien ist auf den hierfür vorgesehenen Formularen zu bestätigen. Die WIBank sagt der Hausbank bzw. dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens in Verbindung mit der Haftungsfreistellung zu.
ja
Der Innovationskredit Hessen unterstützt innovative und/oder schnell wachsende KMU und Gründer. Sie können mit seiner Hilfe materielle und immaterielle Investitionen sowie Betriebsmittel finanzieren.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/innovationskredit-2023/
Hessen
Jeweils der 15. Oktober für das folgende Jahr
Zuwendungsempfänger sind die Träger (Gemeinden und Landkreise) der jeweiligen kommunalen Museen. Eine Zuwendung können kommunale Träger für Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur qualifizierten Ergänzung, Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind museale Einrichtungen, die unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert werden. Dies gilt auch, wenn die staatliche Finanzierung mittelbar durch einen Rechtsträger erfolgt, der selbst zum überwiegenden Teil vom Bund, den Ländern oder von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird.
Förderfähig sind Ausgaben für konservatorische, restauratorische und präparatorische Maßnahmen, sowie Maßnahmen der Museumstechnik und -gestaltung, die sich auf den Ausstellungs- und Depotbereich beziehen. Die Ausgaben für die Einrichtung von Arbeits- und Funktionsräumen sind nicht förderfähig.
Im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen können projektbezogene externe Personalkosten berücksichtigt werden. Dies gilt nur für die Erarbeitung von Museumskonzepten, Konzepten für die Bildungs- und Vermittlungsarbeit, für wissenschaftliche Inventarisierung und Dokumentation, Forschung im Museum und Bestandspflege.
- Zuwendungen können nur für Inventarisierungsmaßnahmen gewährt werden, die einem wissenschaftlichen Verfahrensmuster folgen. Bei der digitalen Inventarisierung wird nur geeignete Software (keine Hardware) bezuschusst.
- Bei der Neueinrichtung von Museen oder einzelnen Abteilungen ist die Vorlage eines Rahmen- und Feinkonzepts erforderlich. Ein Rahmenkonzept ist Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen zur Erstellung eines Feinkonzepts.
- Ausgaben für die Erstellung der Rahmenkonzepte sind vom jeweiligen Träger zu erbringen und von der Förderung ausgeschlossen.
- Förderfähig sind Ausgaben für konservatorische, restauratorische und präparatorische Maßnahmen, sowie Maßnahmen der Museumstechnik und -gestaltung, die sich auf den Ausstellungs- und Depotbereich beziehen. Die Ausgaben für die Einrichtung von Arbeits- und Funktionsräumen sind nicht förderfähig.
- Bei der Beantragung von Mitteln für konservatorische, restauratorische und präparatorische Maßnahmen sind Kostenvoranschläge qualifizierter Restauratoren bzw. Präparatoren vorzulegen. Die Museumsberatung ist bei der Auswahl geeigneter Kräfte behilflich.
- Bildungs- und Vermittlungskonzepte können gefördert werden, wenn sie sich auf die Themenbereiche des Museums beziehen und durch fachlich qualifizierte externe Fachkräfte erstellt werden. Eine inklusive Ausrichtung wird vorrangig gefördert.
- Sonder- und Wanderausstellungen können gefördert werden, wenn sie in engerem Sinne der Zielsetzung des Museums entsprechen. Ausstellungen, die in mehreren hessischen Museen gezeigt werden sollen, werden vorrangig bezuschusst.
- Forschungstätigkeit kann gefördert werden, wenn sie sich thematisch auf die Zielsetzung des Museums bezieht.
Nicht förderfähige Maßnahmen:
- Instandsetzung und Instandhaltung des Museumsgebäudes sowie Baumaßnahmen
- Laufende Betriebs- und Personalkosten
- Kaufmännische und technische Betriebseinrichtung
- Publikationen
- Die Zuwendung erfolgt aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs im Wege der Projektförderung.
- Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
- Für die Antragstellung ist eine Mindestgrenze vorgegeben. Sie liegt bei kommunalen Museen bei 12.500 Euro Gesamtkosten (brutto) für die als förderfähig anerkannten Projekte. Auch eine Maximalgrenze gibt es: Das Antragsvolumen darf 160.000 Euro (brutto) pro Museumsträger nicht überschreiten.
- Das Antragsformular bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle des Verbandes anzufordern.
- Den Antrag mit allen Anlagen (Projektbeschreibung, Formale Angaben und Ausgaben- und Finanzierungsplan) fristgerecht bis zum 15. Oktober für das Folgejahr einzureichen.
- Den Antrag auszudrucken. Lassen Sie ein Exemplar von Museumsleitung und Träger als vertretungsberechtigten Personen Ihrer Institution unterschreiben und schicken Sie den vollständigen Antrag per Post an die Geschäftsstelle. Frist ist jeweils der 15. Oktober (Poststempel). Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages.
nein
Förderprogramm für kommunale Museen in Hessen, das dem Erhalt und Ausbau von touristisch bedeutsamen Einrichtungen dient und eine breite Auswahl an konservatorischen, restauratorischen und präparatorischen Maßnahmen unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
- Ansprechpartner (Projektträger) : Hessischer Museumsverband
- https://museumsverband-hessen.de/foerderung/museumsfoerderung-hessen/kommunale-museen/#foerderung
Hessen
Die bmh investiert über ihre Fonds in Unternehmen verschiedener Größenordnungen, von klein bis mittelständisch sowie in junge und etablierte Unternehmen aus allen Bereichen.
Die bmh bietet finanzielle Unterstützung für u.a.
- Unternehmensnachfolgen
- Unternehmenskäufen
- Unternehmensgründung
- Produktentwicklung
Beispiele für Investitionsvorhaben:
- Investitionen für Maschinen und technische Anlagen
- Finanzierung einer Unternehmensnachfolge
- Finanzierung von Produktinnovationen
- Bau einer Betriebsstätte / Lagerhalle / Produktionshalle
- Erwerb und Entwicklung von Software
- Investitionen zur Aufstockung des Warenlagers
- Aufwendungen für Marketing und Kommunikation
- Aufwendungen zum Vertriebsaufbau und Vertriebsausbau
Investitionssumme von bis zu 5 Millionen Euro, je nach Bedarf.
Stille Beteiligung oder Direktbeteiligung
Kontaktaufnahme zur bmh
nein
Die bmh unterstützt mit Ihrer Beteiligung Unternehmen, in verschiedenen Phasen und bei verschiedenen Projekten finanziell.
- Zuwendungsgeber : bmh Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : bmh Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH
- https://www.bmh-hessen.de/uploads/downloads/bmh_Broschüre_Mittelstandfinanzierung_2023.pdf
Hessen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inklusive des Handwerks mit einem Gruppenumsatz von bis zu 50 Mio. EUR, in begründeten Fällen bis zu 75 Mio. EUR.
Die finanzielle Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.
Die finanzielle Unterstützung soll der Förderung nachhaltig wettbewerbsfähiger Unternehmen dienen, die zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung einer Stärkung der Eigenkapitalbasis bedürfen.
Mit der Beteiligung sollen Innovationsprojekte einschließlich der Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte, die Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben, Kooperationen, Existenzgründungen sowie Umstrukturierungen unterstützt werden. Die Entwicklung und Markteinführung technologisch neuer Produkte oder Verfahren werden besonders gefördert.
Beteiligungen können auch im Rahmen von Nachfolgelösungen, Erbauseinandersetzungen oder auch beim Ausscheiden von Gesellschaftern übernommen werden. In Ausnahmefällen ist zudem die Mitfinanzierung von Konsolidierungskonzepten möglich, wenn mittelfristig eine nachhaltige Kräftigung der Firmenentwicklung darstellbar ist.
Ausgeschlossen ist die Übernahme von Beteiligungen, die ausschließlich zur Verlustabdeckung, der Obligoverlagerung oder der Finanzierung von Vorhaben dienen, die bereits abgeschlossen sind.
Die alleinige Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs ist ebenfalls ausgeschlossen. Auch in Sanierungsfällen werden keine Beteiligungen übernommen.
Die Ertragskraft des Unternehmens und die Qualität der Unternehmensführung müssen langfristig eine angemessene Rendite für das Unternehmen und die ordnungsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Zu den Voraussetzungen für die Bereitstellung der Beteiligungsmittel im Frühphasenbereich gehören die vorherige Gründung eines Unternehmens, dessen Eintragung im
Handelsregister, positive Zukunftserwartungen für das Unternehmen sowie die Kapitaldienstfähigkeit.
Stille Beteiligung:
Die Beteiligung beträgt bis zu € 1.500.000 pro Unternehmen.
Anfragen und Beteiligungsanträge sind zu richten an:
MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
Gustav-Stresemann-Ring 9, 65189 Wiesbaden (Internet: www.mbg-hessen.de).
nein
Die Gesellschafter der MBG H haben sich zum Ziel gesetzt, die gewerbliche Wirtschaft in Hessen in der Gründungs-, Innovations- und Wachstumsphase zur Stärkung ihres wirtschaftlichen Eigenkapitals finanziell mit Beteiligungskapital bzw. beteiligungsähnlichen Mitteln zu unterstützen.
- Zuwendungsgeber : MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
- https://www.bmh-hessen.de/uploads/downloads/Beteiligungsgrundsätze-MBG-H-2024.pdf
Hessen
Klein- und Kleinstunternehmen sowie Existenzgründer mit weniger als 50 Beschäftigte und einem Umsatz von max. 10 Mio. € oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. €.
Spezielle Zielgruppen: Unternehmen, die ausbilden, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet oder die von Frauen oder Personen mit Migrationshintergrund geführt werden.
Auch gewerblich orientierte Sozialunternehmen und umweltorientierte Unternehmen werden besonders angesprochen.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen.
Investitionen und Betriebsmittel (keine Ablösung bestehender Hausbankkredite)
Stille Beteiligung:
5.000,00 € bis 50.000,00 €
150.000,00 € für primäre Zielgruppe(n)
Ergebnisunabhängige Vergütung: 8% p.a., zahlbar jeweils vierteljährlich nachträglich; 6,5 % p.a. für Unternehmen, die bei Auszahlung über eine besonders gute Bonität verfügen.
Variable Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des Gewinns, maximal 1,5% p.a. der Beteiligung.
Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 3,5% der Einlage, zahlbar bei Auszahlung.
max. 500,00 € Bearbeitungsentgelt bei Nichtzustandekommen der Beteiligung.
Interessierte Unternehmen aus Hessen wenden sich an die MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH.
eingeschränkt
Durch die Beteiligung an Kleinst- und Kleinunternehmen, sowie an Existenzgründungen wird die lokale Wirtschaft und auch die Selbstständige Tätigkeit in Hessen gefördert.
- Zuwendungsgeber : MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
- https://www.bmh-hessen.de/uploads/images/Konditionenblatt-Mikromezzaninbeteiligung_01.01.2024.pdf
Hessen
Eine Zuwendung können private Träger bestehender Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.
Gefördert werden:
- Wissenschaftliche Inventarisierung
- Museumskonzeption
- Museumstechnik und Museumsgestaltung
- Bewahrung von Objekten (Konservierung, Restaurierung, Präparierung)
- Forschung
- Vermittlungs- und Bildungskonzepte
- Sonder- und Wanderausstellungen
- Ergänzung bestehender Sammlungen
Für die Förderung gibt es eine Mindestgrenze. Sie liegt bei privatrechtlichen Museen bei anerkannten Gesamtkosten von mindestens 3.000 € brutto und einer Zuwendung von 1.800 €. Auch eine Maximalgrenze gibt es: Das Antragsvolumen ist auf 130.000 € brutto pro Träger begrenzt.
Der Anteil der finanziellen Förderung beträgt 60 Prozent der anerkannten Gesamtkosten.
Das Antragsformular bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle des Verbandes anzufordern.
Den Antrag mit allen Anlagen (Projektbeschreibung, formale Angaben und Ausgaben- und Finanzierungsplan) fristgerecht bis zum 15. Oktober für das Folgejahr einzureichen.
Den Antrag auszudrucken. Lassen Sie ein Exemplar von Museumsleitung und Träger als vertretungsberechtigten Personen Ihrer Institution unterschreiben und schicken Sie den vollständigen Antrag per Post an die Geschäftsstelle. Frist ist jeweils der 15. Oktober für das Folgejahr. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages.
nein
Die Ziele sind: Museen stärken, das kulturelle Erbe bewahren, vermitteln und öffentlich zugänglich halten. Gute aufbereitete Sammlungen spielen hierfür eine zentrale Rolle. Sie bilden das Fundament einer zeitgemäßen Museumsarbeit. Die Projektförderung für privatrechtliche Museen setzt hier an. Sie unterstützt Museen bei dieser Grundaufgabe und in allen darauf aufbauenden Vorhaben.
- Zuwendungsgeber : Projektmittel des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.
- Ansprechpartner (Projektträger) : Museumsverband Hessen e. V.
- https://museumsverband-hessen.de/foerderung/museumsfoerderung-hessen/privatrechtliche-museen/
Hessen
Antragsberechtigt sind:
– Eigentümer und Erbbauberechtigte des Kulturdenkmals,
– Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts,
– bei kleineren Vorhaben Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages,
– Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages, wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet,
– untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) durchzuführen, soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind.
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Substanzerhaltung. In ihrem Bestand bedrohte Kulturdenkmäler haben bei der Förderung Vorrang vor anderen Maßnahmen.
Bezuschusst werden denkmalbedingte Aufwendungen, also solche, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.
Denkmalbedingte Aufwendungen: u.a. anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten, Kosten vorbereitender Untersuchungen einschließlich Dokumentationen, Kosten restauratorischer Befunduntersuchungen und Sicherungen, Denkmalbedingte Mehraufwendungen: Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird, sowie Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang, in dem das Kulturdenkmal steht, unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden.
Die Zuwendung wird in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig ist der nachzuweisende denkmalbedingte Aufwand. Die Höhe der Zuwendung richtet sich bei Maßnahmen privater und kirchlicher Eigentümer nach der Bedeutung des Kulturdenkmals und der Dringlichkeit des Falles, nach der Zahl der vorliegenden Anträge, den im Landeshaushalt ausgewiesenen Mitteln sowie nach der Leistungsfähigkeit der UDSchB und der Gemeinde.
Anträge sind bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen zu richten.
nein
Förderprogramm, welches der Erhaltung u.a. kulturtouristisch bedeutsamer Bauten dienen kann.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Denkmalpflege Hessen
- https://denkmal.hessen.de/foerderung-und-recht