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Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

594 Treffer:
Hessen Kapital I - III  

Mit den Fonds Hessen Kapital I, Hessen Kapital II und Hessen Kapital III bietet das Land Hessen vorwiegend stille, aber auch offene Beteiligungen zur Erweiterung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen an. Hessen Kapital I und Hessen Kapital III werden durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert. Mit der Beteiligung soll die Basis für Expansion, Innovation und Nachfolge in jungen und auch mittelständischen Unternehmen geschaffen werden. Ebenso soll zur Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals beigetragen werden

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Stille Beteiligung:

- Hessen Kapital I, II und III: Antragsberechtigt im Fall einer stillen Beteiligung sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, die unabhängig von einem Großunternehmen sind.

 

Offene Beteiligung:

- Antragsberechtigt für Hessen Kapital I und II sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, die unabhängig von einem Großunternehmen sind

- oder um kleine und mittlere Unternehmen, bei denen die Kriterien der EU-Definition nicht vollständig erfüllt sind, handeln. Es sollen in der Regel folgende Restriktionen gelten:

- Umsatz bis i.d.R. 150. Mio. Euro, maximal 250 Mio. Euro bei besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung

- Betriebsgröße i.d.R. bis maximal 499 Beschäftigte.

 

- Antragsberechtigt für Hessen Kapital III sind bereits gegründete Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen für die folgende Kriterien gelten:

- nicht börsennotierte kleine Unternehmen (zurzeit weniger als 50 Beschäftigte, höchstens € 10 Mio. Umsatz oder € 10 Mio. Bilanzsumme, Unabhängigkeit von einem Großunternehmen), deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden.

Was wird gefördert?

Das Programm dient der Wachstums- und Innovationsfinanzierung sowie der Liquiditätssicherung kleiner und mittlerer Unternehemen.

Art und Höhe der Zuwendung

Bei der Förderung handelt es sich um eine stille oder offene Beteiligung am Stamm-/Grundkapital.

 

Stille Beteiligung:

 

- Hessen Kapital I und Hessen Kapital II: beträgt zwischen 200.000 EUR und 5 Mio. EUR bei einer Laufzeit von 8 bis max. 12 Jahren.

- Hessen Kapital III: beträgt zwischen 100.000 EUR und 1,5 Mio. EUR bei einer Laufzeit von in der Regel 10 Jahren.

 

Offenen Beteiligung:

 

- Hessen Kapital I und II: Die offene Beteiligung soll möglichst € 200.000 nicht unterschreiten und beträgt maximal € 5.000.000 je Unternehmen.

- Hessen Kapital III: Die Beteiligung beträgt maximal € 400.000,00. Handelt es sich bei einem kleinen Unternehmen um ein innovatives Unternehmen, dann beträgt die Beteiligung maximal € 800.000.

Bewerbungsverfahren

Anfragen und Anträge sind bei der vom Land Hessen beauftragten BM H Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit der stillen und offenen Beteiligungen der Fondsreihe Hessen Kapital I-III haben KMUs die Möglichkeit ihre Eigenkapitalbasis zu erweitern.

Weitere Informationen  
Förderung Regionalmanagement und Regionalbudget  

Zur Mobilisierung regionaler Innovations-, Wachstums- und Beschäftigungspotentiale unterstützt das Land Hessen bestehende und auf Dauer angelegte Regionalmanagementgesellschaften bei der Durchführung von Projekten.

Fördergebiet

Hessen Vorhaben werden in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt

Geltungsdauer

31.12.2028

Für wen?

Antragsberechtigt sind bestehende und auf Dauer angelegte Regionalmanagementgesellschaften. Pro Region wird nur eine Regionalmanagementgesellschaft gefördert.

Was wird gefördert?

Zur Mobilisierung regionaler Innovations-, Wachstums- und Beschäftigungspotentiale unterstützt das Land Hessen bestehende und auf Dauer angelegte Regionalmanagementgesellschaften bei der Durchführung von Projekten.

 

Mit der Bereitstellung eines Regionalbudgets können Regionalmanagementgesellschaften Projekte durchführen zur

- Verbesserung der regionalen Kooperation,

- Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotentiale,

- Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings,

- Verbesserung der Fachkräfteversorgung.

 

Gefördert werden können Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten einschließlich projektbezogener Personalausgaben.

 

Ergänzend ist die Förderung von innovationsorientierten Einzelprojekten möglich, die der Profilierung des Innovationsstandortes Hessen und der Umsetzung der hessischen Innovationsstrategie (www.hessische-innovationsstrategie-2020.de) dienen.

 

Als besonders förderwürdig gelten Projekte, die ergänzend zu einer ressourcenschonenden Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emmissionen beitragen.

 

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte sowie direkte Ausgaben für Personal.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Das Regionalbudget, mit dem eine Regionalmanagementgesellschaft unterstützt wird, beträgt bis zu 150.000 Euro pro Jahr.

 

Der Durchführungszeitraum für ergänzende Projektförderungen soll drei Jahre nicht überschreiten.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Das Programm „Regionalmanagement und Regionalbudget“ in Hessen fördert bestehende Regionalmanagementgesellschaften, um regionale Kooperationen zu stärken und regionale Wachstumspotenziale zu mobilisieren. Durch die Unterstützung innovativer und regionalmarketingorientierter Projekte trägt es zur Entwicklung und Profilierung Hessens als Innovationsstandort bei.

Weitere Informationen  
Förderung Regionale Innovationscluster  

Durch Clusternetzwerke kann die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden, um die Innovationsfähigkeit der Beteiligten anzuregen.

Fördergebiet

Hessen vorrangig in den Fördergebieten GRW und in den EFRE-Vorranggebieten

Geltungsdauer

31.12.2028

Für wen?

Antragsberechtigt für die Vorbereitungsphase sind wirtschaftsnahe Einrichtungen (zum Beispiel regionale Wirtschaftsfördergesellschaften) oder KMU, die den Aufbau eines Clusternetzwerkes beabsichtigen.

 

Antragsberechtigt für die Aufbauphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken mit mindestens fünf Partnern. Mindestens drei Partner müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.

 

Antragsberechtigt für die Verstetigungsphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken mit mindestens fünfzehn Partnern. Mindestens zehn Mitglieder müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.

 

Antragsberechtigt für die Weiterentwicklungsphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken, die mindestens 36 Monate vor Beginn des Vorhabens gegründet wurden und mindestens zehn Mitglieder haben. Mindestens fünf Mitglieder müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.

 

Wenn die Vernetzung von Clusternetzwerken untereinander (Cross-Clustering) Gegenstand der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist, sind Clustermanagement-Organisationen gemeinsam mit weiteren Clustermanagement-Organisationen unabhängig von deren Bestandsdauer und Mitgliederzahl antragsberechtigt.

 

Für eine Förderung der Aufbau-, Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase soll die Mehrheit der Partner des Clusternetzwerks ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Hessen haben oder muss die Clustermanagement-Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.

Was wird gefördert?

Clusternetzwerke sind eine Kooperation von entlang der Wertschöpfungskette oder innerhalb einer Branche in räumlicher Nähe zusammenarbeitenden Unternehmen und Institutionen, die voneinander unabhängig sind. Zuwendungsfähig sind folgende vier Phasen der Entwicklung von Clusternetzwerken:

- die Vorbereitungsphase

- die Aufbauphase

- die Verstetigungsphase und

- die Weiterentwicklungsphase

 

Die Vorbereitungs- und die Aufbauphase sind für neue Clusternetzwerke in nicht ausreichend vernetzten Schlüsselbereichen der Hessischen Innovationsstrategie 2020 (www.hessische-innovationsstrategie-2020.de) zuwendungsfähig. Als nicht ausreichend vernetzt gelten Schlüsselbereiche, in denen zu Beginn des Vorhabens keine vergleichbaren und mit dem Vorhaben konkurrierenden Clusternetzwerke bestehen.

 

Gegenstand der Förderung der Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase ist, das Clustermanagement zu verbessern und vorhandene Clusternetzwerke zu verstetigen, weiterzuentwickeln und miteinander zu vernetzen.

 

Als besonders förderwürdig gelten Clusternetzwerke, die Beiträge zu einer ressourceneffizienten Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emmissionen erwarten lassen.

 

Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Näheres regeln u.a. die Richtlinien. Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie beträgt grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Lediglich in der Vorbereitungsphase ist eine Förderung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Die Zuwendung darf hier insgesamt eine Summe von maximal 25.000 Euro nicht überschreiten.

 

Für die Aufbau- und die Verstetigungsphase des Clusternetzwerks werden bei einer Projektlaufzeit von jeweils bis zu 36 Monaten jeweils Ausgaben bis zu 700.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.

 

Für die Weiterentwicklungsphase des Clusternetzwerks werden bei einer Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten, jeweils Ausgaben bis zu 100.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.

 

Sofern die Vernetzung von Clusternetzwerken untereinander (Cross-Clustering) Gegenstand der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist, werden je Clusternetzwerk Ausgaben bis zu 60.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.

 

Die Förderung der Weiterentwicklungsphase von Clusternetzwerken setzt die erfolgreiche Teilnahme der jeweiligen Clustermanagement-Organisation an thematischen Aufrufen des HMWEVW voraus. In den Aufrufen wird das Nähere bestimmt. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Aufrufen sind die Anträge an die WIBank zu richten.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Das Förderprogramm zielt darauf ab, durch die Unterstützung von Clusternetzwerken die regionale Entwicklung Hessens zu fördern und durch Innovationen die Wirtschaftskraft zu stärken.

Weitere Informationen  
Landesbürgschaft Hessen  

Die Landesbürgschaften der WIBank helfen Lücken bei fehlenden Sicherheiten im Finanzierungsbedarf des Mittelstandes zu schließen.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

- Einzelpersonen die in gewerblichen Unternehmen oder freiberuflich tätig sind,

- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Körperschaften bei besonderem Landesinteresse.

 

Für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gelten für die Vergabe von Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften zusätzliche Auflagen und Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts. Hierbei muss sich das Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten „UIS-Leitlinie“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU C249/1 vom 31.07.2014, zuletzt geändert durch Mitteilung der Kommission 2020/C224/02 vom 08.07.2020, befinden.

Was wird gefördert?

Mit den quotalen Ausfallbürgschaften des Landes Hessen können sowohl

- Betriebsmittelkredite/-rahmen,

- Avalrahmen,

- Investitionskredite

abgesichert werden. Sie begleiten u.a. Innovationen, Restrukturierungen, Nachfolgeregelungen oder ein Management-Buy-Out/In und können Liquiditätslücken schließen.

 

Das Bürgschaftsobligo bei Landesbürgschaften sollte mehr als 2,00 Mio. Euro betragen. Für Bürgschaften unterhalb dieser Grenze ist die Bürgschaftsbank Hessen GmbH (BB H) Ansprechpartnerin.

 

Außerdem gibt es verschiedene Sonderprogramme wie:

 

- Bürgschaften bei Nachfolgeregelungen in Unternehmen:

- Häufig stellen eine fehlende Eigenkapitalbasis oder Sicherheiten bei der Finanzierung von Betriebsübernahme eine Hürde dar. Hier helfen Landesbürgschaften bei der Finanzierung der Betriebsübernahme, bei zukunftsorientierten Investitionen zur Produktportfoliobereinigung sowie bei der Besicherung von Betriebsmittellinien.

- Landesbürgschaften für die Nutzung erneuerbarer Energien

- Die Hessische Landesregierung will Unternehmen, die in den Ausbau Erneuerbarer Energien investieren, einen leichteren Zugang zum Kapitalmarkt verschaffen.

- Rückzahlung von Mezzaninkapital bei namhaftem Forderungsverzicht

- Um eine Anschlussfinanzierung sicherzustellen, wird seitens des Landes Hessen erwartet, dass vor Antragstellung auf eine Landesbürgschaft ein namhafter Forderungsverzicht verhandelt worden ist.

- Bürgschaften für Maßnahmen gegen Ärztemangel in strukturschwachen Regionen

- Um jungen Medizinern die Ansiedlung auf dem Land zu erleichtern, werden Landesbürgschaften für private Investoren zur Errichtung und Ausstattung von Ärztehäusern übernommen.

 

Die besonderen Ausprägungen der Sonderprogramme sollten über Kontaktaufnahme mit der WIBank erläutert werden.

 

Des Weiteren begleiten Landesbürgschaften Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) aller Größenordnungen bei Restrukturierungen und helfen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Landesbürgschaft wird im Einzelfall festgesetzt.

 

Sie darf, außer bei Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften, 80 Prozent der Kreditsumme nicht überschreiten.

 

Bei Investitionskrediten beträgt die Regelquote 70 Prozent, für Betriebsmittel- und Avalkredite 50 Prozent.

 

Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften können nur einmalig in 10 Jahren mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 90 Prozent Einsatz kommen. Diese sind auch Großunternehmen zugänglich.

 

Die Laufzeit der Bürgschaften sollte 15 Jahre nicht überschreiten.

 

Die Antragsbearbeitungsgebühr beträgt 1 Prozent des Bürgschaftsobligos (max. 60.000 Euro); die jährliche Verwaltungsgebühr beträgt i.d.R. 1 Prozent der Bürgschaftssumme.

 

Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist außerdem verpflichtet, die Kosten etwaiger Prüfungen durch Beauftragte des Landes Hessen zu tragen.

Bewerbungsverfahren

Bürgschaftsinteressenten wenden sich an ihre Hausbank. Diese prüft, ob die Bedingungen für eine Landesbürgschaft erfüllt sind und nimmt mit der WIBank Kontakt auf, welche für das Land Hessen die Bürgschaften prüft und verwaltet.

 

Im Rahmen des Vergabeverfahrens von Bürgschaften durch das Land Hessen hat sich die Kurzvorstellung des Finanzierungsbedarfes in komprimierter Zusammenfassung als Anfrage an die eingebundenen Ministerien (Finanz-, Wirtschafts- und Sozialministerium) als zielführend erwiesen.

 

Die Antragstellung erfolgt auf dem vorgesehenen Vordruck nebst beigefügten Unterlagen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Landesbürgschaften der WIBank helfen Lücken bei fehlenden Sicherheiten im Finanzierungsbedarf des Mittelstandes mit Hilfe von individuell konzipierten Angeboten zu schließen.

Weitere Informationen  
Kapital für Kleinunternehmen  

Die Verbesserung der Finanzierungsstruktur sowie der Liquiditätssituation steht im Fokus der Förderung. Dies wird durch die Bereitstellung der Mittel als Nachrangdarlehen erreicht, wodurch die Aufnahme von weiteren Darlehen erleichtert werden soll.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige, mit Sitz in Hessen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch gemeinnützige Sozialunternehmen in Form einer gGmbH oder gUG (haftungsbeschränkt) gefördert werden.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung im Rahmen von Unternehmensnachfolgen möglich. Das zu übernehmende Unternehmen muss u. a. die Antragsvoraussetzungen erfüllen und mindestens drei Jahre alt sein.

 

Existenzgründer, außer bei Unternehmensnachfolgen, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition) und Sanierungsfälle können leider kein Darlehen erhalten.

Was wird gefördert?

Die bereitgestellten Mittel können ohne Zweckbindung im Unternehmen verwendet werden, beispielsweise als Liquiditätsreserve, zur Auftragsvorfinanzierung oder Betriebsmittelfinanzierung aber auch für Investitionen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die WIBank stellt pro Endkreditnehmer einen Kreditbetrag zwischen 25.000 und 150.000 Euro bereit (für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt aus beihilferechtlichen Gründen ein verminderter Höchstbetrag von 100.000 Euro). Dieser wird in Form eines unbesicherten Nachrangdarlehens mit einer Laufzeit von 7 Jahren vergeben. Nach Ablauf der Laufzeit muss das Darlehen in einer Summe zurückgezahlt werden (endfälliges Darlehen). Außerplanmäßige Rückzahlungen sind nicht zulässig. Der für die jeweilige Darlehenszusage gültige Sollzinssatz wird am Tag der Zusage durch die WIBank für die gesamte Laufzeit festschrieben.

 

Der Zinssatz für Neuzusagen wird gemäß der aktuellen Marktkonditionen monatlich ermittelt.

Bewerbungsverfahren

Bitte beachten: Die Förderkredite müssen im Hausbankverfahren beantragt werden.

D.h. Sie benötigen eine Bank Ihres Vertrauens, welche für Sie den Antrag bei der WIBank stellt. Anträge, die direkt bei der WIBank eingereicht werden, dürfen leider nicht angenommen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Förderung verbessert die Finanzierungsstruktur sowie die Liquiditätssituation bei Kleinunternehmen und Freiberuflern, um die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals zu ermöglichen.

Weitere Informationen  
Hessenfonds Innovationskredit  

Der HessenFonds Innovationskredit unterstützt innovative und/oder schnell wachsende Unternehmen und Gründer.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

30.12.2028

Für wen?

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen sowie natürliche Personen, die eine freiberufliche Existenz bzw. ein Unternehmen gründen oder übernehmen. Ebenso können Angehörige Freier Berufe einen Antrag stellen.

Was wird gefördert?

Der Innovationskredit unterstützt innovative und/oder schnell wachsende mittelständische Unternehmen und Gründer. Sie können mit seiner Hilfe materielle und immaterielle Investitionen sowie Betriebsmittel finanzieren. Hierunter fallen auch Investitionen in Digitalisierungsvorhaben. Außerdem sind Unternehmensübertragungen von bzw. an innovativen Unternehme/n förderfähig. Alle Vorhaben können mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben unterstützt werden. Die Mindestkredithöhe beträgt 100.000 Euro, der Höchstbetrag 10 Mio. Euro.

 

Kombinationsmöglichkeit

Der Innovationskredit ist kombinierbar mit dem Förderprogramm PIUS-Invest, wobei die Möglichkeit besteht, dabei von der Anwendung des öffentlichen Vergaberechts befreit zu bleiben. So können Investitionsvorhaben zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes in gewerblichen Unternehmen im Rahmen von Prozess- und/ oder Organisationsinnovationen mit einem öffentlichen Zuschuss anteilig gefördert werden.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Laufzeit für Betriebsmittelfinanzierungen kann drei (endfällig) oder fünf Jahre betragen. Für Investitionsfinanzierungen werden Laufzeiten von fünf, sieben oder zehn Jahren angeboten.

 

Mit Ausnahme der endfälligen Variante werden die Darlehen als Ratentilgungsdarlehen mit gleichhoher vierteljährlicher Tilgung herausgelegt. Bei Darlehen mit einer Laufzeit von fünf, sieben oder zehn Jahren ist ein tilgungsfreies Jahr verbindlich. Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren können auch mit zwei tilgungsfreien Jahren beantragt werden. Außerplanmäßige Tilgungen sind unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes können dem Merkblatt der WIBank zum „Risikogerechten Zinssystem“ entnommen werden.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag für das Darlehen der WIBank ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem, gegebenenfalls über ein Zentralinstitut, der WIBank zuzuleiten.

Das Vorliegen der KMU, bzw. Small Midcap-Eigenschaft sowie die Erfüllung von mindestens einem der Innovationskriterien ist auf den hierfür vorgesehenen Formularen zu bestätigen. Die WIBank sagt der Hausbank bzw. dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens in Verbindung mit der Haftungsfreistellung zu.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Der Innovationskredit Hessen unterstützt innovative und/oder schnell wachsende KMU und Gründer. Sie können mit seiner Hilfe materielle und immaterielle Investitionen sowie Betriebsmittel finanzieren.

Weitere Informationen  
Förderung kommunaler Museen in Hessen  

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK) bewilligt jährlich aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) Zuwendungen an die Kommunalen Museen in Hessen nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Durchführung von Maßnahmen, die der Strukturverbesserung sowie der Bewahrung, Vermittlung und Zugänglichmachung des kulturellen Erbes dienen. Ziel ist, dass Museen erfolgreich dazu beitragen, dass Besucherinnen und Besucher ausgesuchte Museumsobjekte in geeigneter Weise bereitgestellt finden, über naturwissenschaftliche, technische, kultur- und kunsthistorische Entwicklungen informiert werden, im Museum Kenntnisse zum Verständnis von Gegenwart und Vergangenheit erwerben und den Museumsbereich als Möglichkeit der Weiterbildung und als Freizeitangebot annehmen.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

Jeweils der 15. Oktober für das folgende Jahr

Für wen?

Zuwendungsempfänger sind die Träger (Gemeinden und Landkreise) der jeweiligen kommunalen Museen. Eine Zuwendung können kommunale Träger für Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur qualifizierten Ergänzung, Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.

 

Von einer Förderung ausgeschlossen sind museale Einrichtungen, die unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert werden. Dies gilt auch, wenn die staatliche Finanzierung mittelbar durch einen Rechtsträger erfolgt, der selbst zum überwiegenden Teil vom Bund, den Ländern oder von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Ausgaben für konservatorische, restauratorische und präparatorische Maßnahmen, sowie Maßnahmen der Museumstechnik und -gestaltung, die sich auf den Ausstellungs- und Depotbereich beziehen. Die Ausgaben für die Einrichtung von Arbeits- und Funktionsräumen sind nicht förderfähig.

Beispiele

- Sammlungskonzepte, (digitale) Sammlungserfassung und -erschließung (Inventarisierung, Dokumentation) und Onlinestellung von Objekten nach wissenschaftlichen Verfahrensmuster

- Inhaltliche und gestalterische Feinkonzepte, einschließlich Workshops und Coachings zu deren Erarbeitung

- Präsentations- und Einrichtungsmaßnahmen, Medienkonzepte sowie inklusive und digitale Maßnahmen im Kontext der Neukonzeption von Dauerausstellungen oder einzelnen Abteilungen

- Museumstechnik und Museumsgestaltung

- Sonderausstellungen, die an die Zielsetzung des Museums anknüpfen

- Vermittlungsprogramme durch qualifizierte externe Fachkräfte im Kontext von Sonderausstellungen

- Erstellung von langfristigen museumspädagogischen Materialien

- Präsentationen im musealen Außenbereich bei engem Bezug zum Museum und der Sammlung

- (Partizipative) Vermittlungs-, Bildungs- und Outreachprojekte durch fachlich qualifizierte externe Fachkräfte

- Bewahrung von Objekten (Konservierung, Restaurierung, Präparierung, Depot- und Notfallplanung) durch fachlich qualifizierte externe Kräfte

- Forschung und Vorhaben der Provenienzforschung

- Konzepte für digitale Strategien im Kontext der Museumarbeit

- Besuchenden- und Nichtbesuchendenstudien

- Ergänzung bestehender Sammlungen

Art und Höhe der Zuwendung

Für die Antragstellung ist eine Mindestgrenze vorgegeben. Sie liegt bei kommunalen Museen bei 12.500 Euro Gesamtkosten (brutto) für die als förderfähig anerkannten Projekte. Auch eine Maximalgrenze gibt es: Das Antragsvolumen ist auf 160.000 Euro (brutto) pro Museumsträger begrenzt.

Bewerbungsverfahren

- Das Antragsformular bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle des Verbandes anzufordern.

- Den Antrag mit allen Anlagen (Projektbeschreibung, Formale Angaben und Ausgaben- und Finanzierungsplan) fristgerecht bis zum 15. Oktober für das Folgejahr einzureichen.

- Den Antrag auszudrucken. Lassen Sie ein Exemplar von Museumsleitung und Träger als vertretungsberechtigten Personen Ihrer Institution unterschreiben und schicken Sie den vollständigen Antrag per Post an die Geschäftsstelle. Frist ist jeweils der 15. Oktober (Poststempel). Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Förderprogramm für kommunale Museen in Hessen, das dem Erhalt und Ausbau von touristisch bedeutsamen Einrichtungen dient und eine breite Auswahl an konservatorischen, restauratorischen und präparatorischen Maßnahmen unterstützt.

Weitere Informationen  
Mikromezzaninbeteiligungen für Klein- und Kleinstunternehmen in Hessen  

Die MBG H unterstützt kleinst- und Kleinunternehmen sowie Existenzgründer, in Form einer stillen Beteiligung.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Klein- und Kleinstunternehmen sowie Existenzgründer mit weniger als 50 Beschäftigte und einem Umsatz von max. 10 Mio. € oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. €.

 

Spezielle Zielgruppen: Unternehmen, die ausbilden, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet oder die von Frauen oder Personen mit Migrationshintergrund geführt werden.

 

Auch gewerblich orientierte Sozialunternehmen und umweltorientierte Unternehmen werden besonders angesprochen.

 

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Investitionen und Betriebsmittel (keine Ablösung bestehender Hausbankkredite)

Art und Höhe der Zuwendung

5.000,00 € bis 100.000,00 €

150.000,00 € für spezielle Zielgruppe(n)

Regellaufzeit: 10 Jahre, Tilgung ab dem 7. Jahr in 3 gleichhohen Jahresraten,

Rückzahlung zum Nominalbetrag.

Bewerbungsverfahren

Interessierte Unternehmen aus Hessen wenden sich an die MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Durch die Beteiligung an Kleinst- und Kleinunternehmen, sowie an Existenzgründungen wird die lokale Wirtschaft und auch die Selbstständige Tätigkeit in Hessen gefördert.

Weitere Informationen  
Förderung der Dorfmoderation in Hessen  

Der demografische und strukturelle Wandel im ländlichen Raum erfordert eine aktive und stetige Beschäftigung mit unterschiedlichen Fragestellungen und Herausforderungen zur Zukunftsfähigkeit der Kommune. Ziel der hessischen Dorfmoderation ist, mit Unterstützung externer Beratung und unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, erforderliche Veränderungen und Entwicklungsprozesse auf örtlicher Ebene zu eruieren und anzustoßen sowie Strategien zu erarbeiten und Lösungsansätze für zukünftige Anforderungen zu entwickeln.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2027, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Kommunen und interkommunale Kooperationen innerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum.

 

Die antragstellenden Kommunen dürfen nicht als Förderschwerpunkt im Rahmen des Dorfentwicklungsprogramms anerkannt sein.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Moderations- und Beratungsdienstleistungen sowie die Erstellung von Konzepten, um kommunale Veränderungsprozesse mitwirkend zu unterstützen.

 

Die Dorfmoderation kann sich sowohl mit gesamtkommunalen Fragestellungen als auch mit einzelnen Themenfeldern oder Problemlagen befassen, zum Beispiel in den Handlungsfeldern

 

Nahversorgung

Ehrenamtliches Engagement

Gesundheitsversorgung

Soziale und kulturelle Infrastruktur

 

Sie kann für die Vorbereitung der Bewerbung für die hessische Dorfentwicklung sowie für die Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs „Unser Dorf hat Zukunft“ in Anspruch genommen werden.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Für die Finanzierung der Vorhaben beträgt der Fördersatz 55 bis 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. jedoch 37.500 EUR.

 

Der individuelle kommunale Fördersatz wird jährlich neu vom HmdF festgelegt (bitte bei der zuständigen Bewilligungsstelle vor Antragstellung erfragen).

Bewerbungsverfahren

Anträge auf Zuwendung sind im vorgegebenen Verfahren bei den beauftragen Landrätinnen bzw. Landräten einzureichen. Nachforderungen zur Vervollständigung der Anträge sind innerhalb von drei Monaten zu erfüllen.

 

Alle notwendigen Formulare können bei der WIBank über den untenstehenden Link aufgerufen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Förderprogramm für Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohner:innen in Hessen, die Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten schaffen, um sich mit gesamtkommunalen Fragestellungen und Veränderungsprozessen, Handlungsbedarfen und Entwicklungspotenzialen zu befassen.

Weitere Informationen
  • Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Ansprechpartner (Projektträger) : Projektträger ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBANK) Hessen; Ansprechpartner sind die jeweils zuständigen Landratsverwaltungen
  • https://www.wibank.de/wibank/dorfmoderation/dorfmoderation-489882
 
Tourismusförderung - Öffentliche touristische Infrastruktur  

Mit dem Programm können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die Erhöhung der Attraktivität der öffentlichen touristischen Infrastruktur gefördert werden.

Fördergebiet

Hessen Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.

Geltungsdauer

30.12.2028

Für wen?

Antragsberechtigt sind:

 

bei Landes-, GRW-Mitteln

- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger

- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen

 

zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln

- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen

- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

Was wird gefördert?

Öffentliche touristische Infrastruktur

Die Förderung konzentriert sich auf:

- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,

- Qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,

- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.

 

Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.

 

Keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben

Hierunter fallen die Errichtung, der Ausbau oder die Verbesserung

- von prädikatisierten Wanderwegen (z. B. Stege, Geländer und Treppen sowie wegebauliche Maßnahmen),

- von Radfern- und Reitwanderwegen (z. B. Beschilderung, Markierung und Möblierung sowie Rastplätze),

- von Lehr-, Erlebnis- und Naturpfaden,

- von Häusern des Gastes sowie touristisch genutzten Informationszentren für deren Nutzen kein Entgelt zu errichten ist,

- der öffentlichen touristischen Infrastruktur in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten,

- von unentgeltlich nutzbaren Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätzen und Schwimmsteganlagen.

 

Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben

- Ergänzende öffentliche touristische Infrastruktur von ausschließlich regionaler Bedeutung (entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze und Schlechtwetterfreizeitangebote)

- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbes. Kultur- und Freizeiteinrichtungen anbieten (Bädereinrichtungen, Kurhäuser, Sole- u. Heilwassereinrichtungen, Thermalbäder in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten, erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, Einrichtungen zum Aktivurlaub u. zur Gästebetreuung, Einrichtungen für überregionale Großveranstaltungen)

- Primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen sowie touristische Infrastruktur, die zu Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt (Edutainmenteinrichtungen, erlebnisorientierte Museen und vergleichbare Einrichtungen).

- Lokale Infrastruktureinrichtungen

- Sonstige öffentliche Infrastrukturen, die die Freistellungvoraussetzungen nach AGVO nicht erfüllen, aber vorher notifiziert und genehmigt sind.

 

Förderfähige Ausgaben sind

- Kostengruppen der DIN 276 Hochbau, soweit nicht ausgeschlossen

- Eigenleistungen und Sachleistungen, die belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis erfasst sind, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie dürfen insgesamt nicht höher sein als der Gesamtbetrag der Förderung

- Planungs- und Beratungsleistungen Dritter

 

Nicht förderfähige Ausgaben sind

- Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken (KG 100)

- Ausgaben für nichtöffentliche Erschließung (KG 230)

- Ausgaben für Bauherrenaufgaben (KG 710)

- Finanzierungskosten (KG 760)

- Instandhaltungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten, Ersatzinvestitionen

- Betriebsausgaben

- Gastronomie und Beherbergung

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 

Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.

 

Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessenoder der GRW erfolgen.

 

Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.

 

Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit dem Progamm unterstützt das Land Hessen mit den europäischen Mitteln des EFRE-Förderprogramms die touristische Infrastruktur des Landes.

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