Förderwegweiser
bundesweit
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften
- deren Eigenbetriebe
- kommunale Zweckverbände
Sie können den Zuschuss auch weitergeben an privatwirtschaftliche oder gemeinnützige Akteure, zum Beispiel an Stadtwerke, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Eigentümer von Wohngebäuden einschließlich Wohneigentümergemeinschaften oder Bürgerenergiegenossenschaften.
Auch Landkreise und andere Gemeindeverbände können Zuschüsse beantragen und an ihre Kommunen weiterleiten. Bitte stellen Sie für jedes Quartier einen separaten Antrag.
Sie können den Zuschuss auch in interkommunaler Zusammenarbeit beantragen.
Mit dem Zuschuss „Energetische Stadtsanierung“ werden Maßnahmen gefördert, mit denen Sie die Energieeffizienz im Quartier erhöhen und insbesondere die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung beschleunigen. Sie können sowohl Sach- als auch Personalausgaben finanzieren. Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen:
- Integriertes Quartierskonzept: z. B. kommunale Gebäude und Versorgungssysteme, energieeffizienter machen, erneuerbare Energien einsetzen, Quartiere an den Klimawandel anpassen, grüne Infrastruktur und klimafreundliche Mobilität ausbauen, digitale Technologien in diesen Bereichen einsetzen
- Sanierungsmanagement: z. B. Konzeptumsetzung planen, Akteure aktivieren und vernetzen, Maßnahmen koordinieren und kontrollieren, als zentraler Ansprechpartner für Finanzierung und Förderung fungieren
Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 90 % der förderfähigen Ausgaben.
A. für ein integriertes Konzept: bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro.
B. für ein Sanierungsmanagement: bis zu einem Höchstbetrag von 400.000 Euro je Quartier.
Zuschüsse unter 5.000 Euro werden nicht ausgezahlt.
Kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände reichen die Anträge direkt bei der KfW ein. Am einfachsten geht’s per E-Mail: Senden Sie den Antrag an kommune@kfw.de.
eingeschränkt
Mit den Förderprodukten "Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung" können nachhaltige Investitionen in die Energieeffizienz im Quartier innerhalb Deutschlands gefördert werden. Kommunen können so einen Beitrag zum nachhaltigen Tourismus leisten.
- Zuwendungsgeber : KfW Bankengruppe
- Ansprechpartner (Projektträger) : KfW Bankengruppe
- https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Energie-Versorgung-und-Netze/Energetische-Stadtsanierung-(432)
Niedersachsen
15.02.2026
- Juristische Personen des privaten Rechts
- Angehörige freier Berufe
Ihre Beratungsleistungen zur Erstellung einer Gemeinwohl-Bilanz für die am Projekt beteiligten KMU sowie Kommunen
Die Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, welche je KMU oder Kommune auf 10 000 EUR begrenzt sind. In der Folge kann die maximale Höhe des Zuschusses 5 000 EUR je KMU oder Kommune betragen
Bitte stellen Sie den Antrag vor Beginn des Projekts bei der NBank. Sie können den Antrag vom 18.12.2025 bis zum 15.02.2026 einreichen.
nein
Das Förderprogramm liefert finanzielle Unterstützung für die Erstellung von Gemeinwohl-Bilanzen (Voll- und Kompaktbilanzen sowie Wiederholungsaudits), fördert soziale und ökologische Aspekte in betrieblichen und kommunalen Prozessen – auch langfristig, erleichtert die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien durch geprüfte Gemeinwohl-Bilanzen, verbessert die Zukunftsfähigkeit und gesellschaftliche Verantwortung für Unternehmen und Kommunen.
- Zuwendungsgeber : NBank
- Ansprechpartner (Projektträger) : Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen; NBank
- https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/F%C3%B6rderung-der-Gemeinwohl-%C3%96konomie.html#foerderaufrufveroeffentlicht
Niedersachsen
01.03.2026
- Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (landwirtschaftliche Betriebe sind ausgeschlossen)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger/Trägerinnen öffentlicher Gebäude
- kommunale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft
- Bürgerenergiegenossenschaften sowie gemeinnützige Organisationen
- Landesgesellschaften mit privater Rechtsform sowie Kultureinrichtungen
- Ausschließlich bei Netzwerken: Einrichtungen, Verbände, Vereine, Kammern, Branchenvertretungen, Klimaschutz- und Energieagenturen, kommunale Unternehmen die ihren Sitz in Niedersachsen
- Investitionen in die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden (2.1.1 der Richtlinie)
- Investitionen in energieeffiziente oder treibhausgasmindernde Produktionsprozesse und –anlagen (2.1.2 der Richtlinie)
- Errichtung von Wärmenetzen im Zusammenhang mit energetischer Sanierung und Nutzung von Abwärme (2.1.3 der Richtlinie)
- Betriebliche Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke für KMU (2.1.4 der Richtlinie)
- Förderhöhe ist abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage
Nicht rückzahlbarer Zuschuss zwischen 30 - 70 %
Der Antrag ist über das Portal der NBank zu stellen. Antragsstichtag ist der 01.03.2026.
nein
Unternehmen, öffentliche Träger und Kultureinrichtungen können bei der NBank Zuschüsse für Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Energieeinsparung beantragen. Ziel der Förderung ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Energieverbrauch in betrieblichen Prozessen sowie in öffentlichen und betrieblichen Gebäuden auf dem Weg zur Klimaneutralität in Niedersachsen.
- Zuwendungsgeber : NBank
- Ansprechpartner (Projektträger) : NBank
- https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Klimaschutz-und-Energieeffizienz.html#wichtigehinweise
Niedersachsen
01.03.2026
- Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (landwirtschaftliche Betriebe sind ausgeschlossen)
- Universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
- Betriebliche Investitionen in Maschinen und Anlagen zum effizienten Material- und Ressourceneinsatz (2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie)
- Betriebliche Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten
- Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben (2.1.3 der Richtlinie).
- Förderhöhe ist abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage
Nicht rückzahlbarer Zuschuss zwischen 35 - 80 %
Der Antrag ist über das Kundenportal der NBank zu stellen.
Antragsstichtag ist der 01.03.2026. Spätestes Projektende ist der 30.09.2029.
nein
Die Förderung unterstützt KMU der gewerblichen Wirtschaft bei Investitionen in material- und ressourceneffiziente Maschinen, Anlagen sowie bei der Neugestaltung von Produkten und Produktionsprozessen zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Zudem werden Forschungseinrichtungen in Kooperation mit KMU bei Studien und Ideenwettbewerben gefördert.
- Zuwendungsgeber : NBank
- Ansprechpartner (Projektträger) : NBank
- https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Ressourceneffizienz-und-Kreislaufwirtschaft.html#neuerfoerderschwerpunkt_wichtigehinweise
Schleswig-Holstein
01.04.2026
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung), juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, Freiberufler gemäß § 18 Einkommensteuergesetz, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gewerkschaften sowie politische Parteien.
Menschen mit und ohne Behinderungen sollten die Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit möglichst gemeinsam entwickeln, durchführen und auswerten.
- Förderung inklusiver Sozialräume in Kommunen
- Förderung investiver (baulicher) Vorhaben
- Förderung digitaler Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
- Förderung nichtinvestiver Vorhaben
Nicht förderfähig sind Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit bei Neubauvorhaben sowie Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit, bei denen überwiegend die Einkommenserzielung im Vordergrund steht und die sich nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der UN-BRK (insbesondere Artikel 3) decken.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für einzelne Bauvorhaben mit besonderer Bedeutung (z.B. mit Innovationscharakter) bis zu 300.000 EUR, für Bauvorhaben im Rahmen vollständiger Nutzungsketten bis zu 500.000 EUR und für alle weiteren nichtinvestiven Vorhaben maximal 50.000 EUR.
Anträge können ab dem 02.01.2026 und bis zum 01.04.2026 online gestellt werden und sind unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu richten. Antragsformulare: serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/Barrierefr
nein
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die Förderung erfolgt als Zuschuss.
- Zuwendungsgeber : Land Schleswig-Holstein
- Ansprechpartner (Projektträger) : Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein
- https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/soziales/unbrk/FondsFuerBarrierefreiheit/foerderrichtlinie
Schleswig-Holstein
30.06.2027
Antragsteller können Gemeinde und Gemeindeverbände sowie im Tourismus tätige Organisationen und Institutionen sein. Unternehmen des Beherbergungs- und Gastronomiegewerbes sind von der Förderung ausgeschlossen. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft des Projektträgers in einer lokalen Tourismusorganisation (LTO) oder die enge Zusammenarbeit mit der jeweiligen LTO bei der Umsetzung des Vorhabens.
Gefördert werden können Projekte, die den Tourismus im Binnenland stärken, die touristische Wertschöpfung erhöhen und somit einen Beitrag leisten, die ländlichen Räume funktions- und lebensfähig zu erhalten.
Nicht-investive Vorhaben:
- Maßnahmen und Kooperationsvorhaben zur nachhaltigen Qualitäts-, Produkt- und Angebotsentwicklung, für den Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten
- Maßnahmen zur Digitalisierung öffentlicher touristischer Dienste und Dienstleistungen
- Planungen, Studien, Konzepte sowie sonstige Leistungen Dritter wie Fremdleistungen und Honoraraufträge
Investive Vorhaben:
- Maßnahmen zum Aufbau des Touristischen Radnetzes Schleswig-Holstein an Radfernwegen und ausgewählten Themenrouten sowie zur Entwicklung von Radregionen gemäß den „Qualitätsstandards für den Radtourismus in Schleswig-Holstein“ 2021 (z. B. Modernisierung und Qualitätsverbesserung der Wegeinfrastruktur, Beschilderung und Begleitinfrastruktur, Routenanpassung, Anbindung an den ÖPNV, Maßnahmen zur Besucherlenkung und -information)
- Maßnahmen zur regionalen Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der touristischen Wanderinfrastruktur (z. B. Wegeinfrastruktur, Beschilderung, Einstiegsplätze, Rastplätze, Maßnahmen zur Besucherlenkung und -information)
- Maßnahmen zur Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der öffentlich zugänglichen wasserbezogenen Tourismusinfrastruktur (z. B. Wasserwanderwege, Badestellen, Beschilderung, Einstiegsplätze / Steganlagen, Rastplätze, Maßnahmen zur Besucherlenkung und -information)
- Einrichtungen mit touristischer Bedeutung, die Binnenland-spezifische Themen erlebnisorientiert vermitteln (z. B. Kultur-, Naturerlebniseinrichtungen)
- Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Mobilität innerhalb und zwischen Regionen sowie Einrichtungen zur Verknüpfung unterschiedlicher Mobilitätsangebote, die auch Elemente zur Besucherinformation umfassen (touristische Mobilitätshubs)
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderquote beträgt 60 – 80 %, die max. Fördersumme 500.000 Euro. Das Beihilferecht ist u.U. zu beachten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei nicht-investiven Vorhaben mehr als 100.000 Euro, bei investiven Vorhaben mehr als 200.000 Euro betragen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Ein angemessener Eigenanteil der / des Begünstigten von mindestens 10 % ist, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel, unabdingbar.
Die Bewerbung für eine Förderung erfolgt im Rahmen sogenannter Förderaufrufe (Calls). Diese werden regelmäßig veröffentlicht – sowohl auf der Website der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) als auch über das Umsetzungsmanagement der ARGE Binnenlandtourismus. In 2025 erfolgt der erste Projekt-Call mit einer Einreichungsfrist für nicht-investive Maßnahmen von 3 Monaten und einer Frist von 6 Monaten für investive Maßnahmen.
Frist zur Einreichung von Anträgen für nicht-investive Maßnahmen: 31.03.2026
Frist zur Einreichung von Anträgen für investive Maßnahmen: 30.04.2026
eingeschränkt
Das Förderprogramm der ARGE Binnenlandtourismus Schleswig-Holstein zielt darauf ab, den Tourismus in den ländlichen Regionen des Bundeslandes nachhaltig zu stärken.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus; Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
- Ansprechpartner (Projektträger) : ARGE Binnenlandtourismus Schleswig-Holstein e.V.
- https://arge-binnenlandtourismus-sh.de/foerderung/
Sachsen
Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigen- und Regiebetriebe in Sachsen
- Investitionen zum Klimaschutz und Anpassungen an den Klimawandel sowie damit in Zusammenhang stehende Vorhaben
- Ausgeschlossen sind Vorhaben zur Finanzierung kontroverser Geschäftspraktiken und kontroverser Geschäftsfelder (wie beispielsweise Braun- und Steinkohle)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:
- genehmigte Kreditermächtigung in entsprechender Höhe
- Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien in mindestens einem Modul
- Fachförderungen, zweckgebundene Versicherungsleistungen oder sonstige Mittel Dritter sind vorrangig einzusetzen
Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung:
- Attraktive Darlehenskonditionen mit Laufzeiten bis zu 40 Jahren und Zinsbindungen bis zu 20 Jahren
- Zinsvergünstigung zwischen 0,25 % und 0,75 % für maximal 10 Jahre in Abhängigkeit von den erfüllten Nachhaltigkeitskriterien: Zinsvergünstigung in Höhe von 0,25 % bei Erfüllung mindestens eines Kriteriums im kundenspezifischen Modul "Grundlagen schaffen" und/oder Zinsvergünstigung in Höhe von 0,25 % bei Erfüllung mindestens eines Kriteriums im vorhabenspezifischen Modul "Transformation begleiten" bzw. eine Zinsvergünstigung in Höhe von 0,5 % bei Erfüllung mindestens eines Kriteriums des vorhabenspezifischen Moduls "Anlehnung an die EU-Taxonomie"
- Rückzahlung als Ratendarlehen mit quartalsweiser Tilgung mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren möglich
Kredithöhe und Auszahlung:
- Darlehenshöhe ab 150 TEUR bis maximal 10 Mio. EUR
- Auszahlung zu 100 %, bis zu zwei Teilauszahlungen möglich
Ihre Finanzierungsanfrage reichen Sie bitte unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars bei der SAB schriftlich ein.
eingeschränkt
Es handelt sich um ein zinsvergünstigtes Darlehen zur Finanzierung nachhaltiger kommunaler Investitionen oder für Investitionen bereits nachhaltiger Kommunalverwaltungen.
- Zuwendungsgeber : Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
- https://www.sab.sachsen.de/sab-sachsenkredit-nachhaltiges-kommunaldarlehen
Nordrhein-Westfalen
Antragsberechtigt sind in- und ausländische gewerbliche Unternehmen ab dem dritten Geschäftsjahr nach Geschäftsaufnahme mit einer Regelumsatzgrenze von 1 Mrd. EUR, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden. Der Sitz des Unternehmens oder der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Regelumsatzgrenze überschritten werden.
Gefördert werden unter anderem: Betriebserrichtungen/-erweiterungen, Standortverlagerungen, Unternehmensnachfolgen, Umweltschutz- und Innovationsmaßnahmen, Betriebsmittelbedarfe, Anschlussfinanzierungen sowie Umfinanzierungen im Rahmen der Neustrukturierung der Passivseite.
Die Förderung erfolgt in Form einer Bar- bzw. Risikounterbeteiligung. Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben. Der Obligoanteil der NRW.BANK beträgt mindestens 1 Mio. EUR pro Vorhaben. Das Darlehen wird dem Kreditnehmer unter Konsortialführung der Hausbank zur Verfügung gestellt.
Anträge sind formlos und frühzeitig durch die Hausbank (Konsortialführer) zu stellen bei der
NRW.BANK
Abteilung Konsortialkredite Mittelstand (10268700)
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Internet: www.nrwbank.de
Service-Center
Tel. (02 11) 9 17 41-48 00
Fax (02 11) 9 17 41-78 32
E-Mail: info@nrwbank.de
nein
Das Vorhaben muss einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
- Zuwendungsgeber : Land Nordrhein-Westfalen
- Ansprechpartner (Projektträger) : NRW.BANK
- https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWBANKKonsortialkredit-gewerbliche-Wirtschaft/15685/nrwbankproduktdetail.html?backToResults=true
Sachsen-Anhalt
30.09.2029
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Existenzgründer
mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt
- Entwicklung und Produktion innovativer (visueller/audiovisueller) digitaler Anwendungen, Produkte, Services, insbesondere mit interaktiven Inhalten, wie z. B. Games, Apps, crossmediale Projekte, Internetseiten, Softwareanwendungen, visuelle Effekte und virtuelle Realität
- Der innovative Charakter des Vorhabens kann sich auszeichnen durch Inhalte, Design und Produktionstechnologie sowie den Produktionsprozess, die Umsetzung neuer Ideen in Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Ausdrucksformen, die neuartige, kreative und schöpferische Art und Weise der Anwendung und Umsetzung bekannter Methoden.
- Projektlaufzeit von. max. zwei Jahren
- Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % der förderfähigen Personal- und Sachausgaben sowie erforderliche Investitionen im Rahmen des Projektes
- max. 130.000 Euro je Projekt, davon höchstens 10.000 Euro für die Projektentwicklung und max. 120.000 Euro für die Produktion und davon höchstens 10.000 Euro für den Vertrieb
- gefördert werden Vorhaben mit einem Mindestförderbetrag ab 25.000 Euro
Es ist ein Wettbewerbsantrag mit einer Projektskizze bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt abzugeben, welche eine Projektbeschreibung enthält, Angaben zu jährlichen Nutzern der Innovation, einen Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie Aussagen zur Nachhaltigkeit des Vorhabens.
Wurde der Antrag in dem Wettbewerbsverfahren ausgewählt, sind zur weiteren Antragsprüfung folgende Unterlagen einzureichen: ein Zeitplan (einschließlich Meilensteinplan für die Auszahlungen nach Projektfortschritt), eine Beschreibung der benötigten Dienstleistungen und gegebenenfalls technischen Ausstattung, der Ausgaben- und Finanzierungsplan (Haushaltsplanentwurf) sowie eine Finanzierungsbestätigung für den Eigenanteil.
Die 5. Wettbewerbsrunde startet am 2. Februar 2026
Kostenfreie Service-Hotline: 0800 56 007 57
eingeschränkt
Um die digitale Transformation erfolgreich zu bewältigen, unterstützt das Land Sachsen-Anhalt die Implementierung zukunftsweisender Informations- und Kommunikationstechnologien. Ziel ist eine nachhaltige Modernisierung der Informationsgesellschaft.
- Zuwendungsgeber : Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- https://www.ib-sachsen-anhalt.de/de/unternehmen/digitalisieren/digital-creativity
bundesweit
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Gemeinden,
- Gemeindeverbände und
- bei wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen auch andere Träger, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Sie erhalten die Förderung für
- Investitionen von Unternehmen mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten
- Investitionen von Unternehmen zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft
- Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität einschließlich der regionalen Daseinsfürsorge
- Maßnahmen von insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovationskraft, Digitalisierung und ökologischen Nachhaltigkeit
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Ausbau der Kapazitäten, Diversifizierung der Produktion, grundlegende Änderung oder Modernisierung des gesamten Produktionsprozesses, Erwerb einer geschlossenen oder von Schließung bedrohten Betriebsstätte
- Vorhaben mit besonderen Umweltschutzaspekten oder Energieeffizienzeffekten oder Vorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
- Industrie- und Gewerbegelände, Anbindung von Gewerbebetrieben, Tourismus, Gewerbezentren, Bildungseinrichtungen, Abwasser- und Abfallanlagen, Häfen, Forschungseinrichtungen und -infrastruktur, integrierte regionale Entwicklungskonzepte, Regionalmanagement, Regionalbudget, Kooperationsnetzwerke, Innovationscluster
- Beratung, Schulung, Verbesserung der Personalstruktur, angewandte Forschung und Entwicklung, Markteinführung von innovativen Produkten
Die gesamten öffentlichen Investitionsbeihilfen (GRW und andere) dürfen folgende Obergrenzen beim Bruttofördersatz nicht überschreiten:
- C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) von höchstens 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 oder einer Arbeitslosenquote von mindestens 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 (ehemalige A-Fördergebiete):
kleine Unternehmen: 35 Prozent
mittlere Unternehmen: 25 Prozent
große Unternehmen: 15 Prozent
In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 Prozent im Zeitraum 2009 bis 2018 können die genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden.
In Gebieten, die an ein A-Fördergebiet in Polen oder Tschechien angrenzen, gelten erhöhte Fördersätze.
- C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27:
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 30 Prozent,
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 20 Prozent,
Betriebsstätten von großen Unternehmen: 10 Prozent.
In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 Prozent im Zeitraum 2009 bis 2018 können die genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden.
In Gebieten, die an ein A-Fördergebiet in Polen oder Tschechien angrenzen, gelten erhöhte Fördersätze.
- D-Fördergebiete:
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 20 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 10 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen: 300.000 EUR innerhalb von drei Jahren (Höchstbetrag De-minimis-Beihilfe)
Infrastrukturmaßnahmen können normalerweise mit bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung bis zu 90 Prozent betragen.
Ihren Antrag stellen Sie in den Bundesländern bei den jeweils zuständigen Stellen (https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/grw-gemeinschaftsaufgabe-laender.html).
eingeschränkt
Wenn Sie in einer strukturschwachen Region investieren, können Sie eine GRW-Förderung von bis zu 45 Prozent erhalten. Infrastrukturmaßnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 90 Prozent gefördert.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen.html