Förderwegweiser
Hessen
Begünstigte können KMU der gewerblichen Wirtschaft sein, die ihren Betriebssitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben in KMU zur Umsetzung von Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne von Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung, die zu einer Verringerung von CO2-Äquivalenten durch eine Reduktion des Ressourcenverbrauchs und/oder ein Schließen von Stoffkreisläufen entlang der gesamten Prozesskette beitragen.
Die Vorhaben müssen perspektivisch entlang der gesamten Prozesskette zu einer jährlichen Mindesteinsparung von einem Kilogramm CO2-Äquivalent für jeden Euro der Zuwendung führen. Bei Antragstellung und bei Abschluss des Vorhabens muss die erwartete jährliche Einsparung von einem zertifizierten Gutachter bestätigt werden.
Als „Prozessinnovation“ gilt die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.
Als „Organisationsinnovation“ gilt die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen sind nicht förderfähig. Darunter ist Folgendes zu verstehen:
Erweiterungsinvestition:
Investition, die über den Ersatz der Abschreibungen hinausgeht und somit zum Ausbau der betrieblichen Produktionskapazitäten und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit dient, z.B. Errichtung eines Zweigbetriebes, Anschaffung zusätzlicher Maschinen, Anschaffung einer leistungsfähigeren Maschine. Erweiterungsinvestitionen bedingen also nicht das Ausscheiden vorhandener Aggregate.
Ersatzinvestition:
Reinvestition, Investition zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Leistungsfähigkeit. Durch E. werden die während einer Periode wert- und/oder leistungsmäßig verminderten Produktionsfaktoren bzw. -kapazitäten (Abschreibungen) wieder ausgeglichen. Ersetzung ausscheidender Investitionsgüter, Produktionsmittel u. dgl. durch neue.)
Förderfähig sind Kosten nach Art. 29 Nr. 3 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels einer 20 Prozent Personalkostenpauschale. Die Berechnung erfolgt, indem die direkten Sachkosten eines Vorhabens mit einem Pauschalsatz in Höhe von 20 Prozent multipliziert werden:
Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Kosten (inkl. der um die Personalkostenpauschale erhöhten Ausgaben) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.
Abweichend von VV Nr. 2.5 zu § 44 LHO ist die Umsatzsteuer förderfähig, wenn die Zuwendung keine Beihilfe darstellt und die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens unter 5.000.000 Euro brutto liegen. Bei Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten mindestens 5.000.000 Euro brutto betragen, ist die Mehrwertsteuer förderfähig, sofern der Begünstigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Förderung beträgt in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten eines Vorhabens. Bei Vorhaben die eine besonders hohe CO2-Einsparung pro Fördereuro erreichen, kann die Förderquote sich auf bis zu 40% erhöhen. Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.
Die Maximale Fördersumme beträgt EUR 500.000. Höhere Zuwendungen sind im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses möglich.
Der Durchführungszeitraum ist auf 24 Monate begrenzt.
Vorhaben mit weniger als 100.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.
ja
Förderprogramm für KMU zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Unternehmen.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/pius-invest-2021-2020/pius-invest-592352
Hessen
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),
- Juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind
Zu den Zielgruppen gehören hessische Unternehmen, v.a. KMU (Personalverantwortliche und Beschäftigte)
Hierfür werden Bildungscoaches gefördert, die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und Beschäftigte in Hessen über den Nutzen und die Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung beraten. Bei Bedarf begleiten die Bildungscoaches Beschäftigte und Unternehmen über die gesamte Dauer eines Qualifizierungsvorhabens, erleichtern damit die Integration des Vorhabens in den betrieblichen und persönlichen Alltag und steigern die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses.
Förderfähig sind Maßnahmen (einschließlich vorbereitender Maßnahmen), die durch Nachqualifizierungen zu einem Berufsabschluss hinführen. Die Höchstfördersumme liegt bei 4.000 Euro.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Auf www.esf-hessen.de wird im Rahmen eines Förderaufrufs zur Antragstellung mit Fristsetzung aufgerufen. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal zu stellen. Nähere Angaben zu den geförderten Themenbereichen, dem Projektumfang, erforderlichen Antragsinhalten und zum Antragsverfahren werden im Rahmen von Förderaufrufen mitgeteilt.
Darüber hinaus können Koordinierungsleistungen für das Förderprogramm Bildungscoaches über ein Vergabeverfahren beauftragt werden.
ja
Die Förderung soll dazu beitragen, dass hessische Unternehmen und ihre Beschäftigten verstärkt für den Nutzen beruflicher Weiterbildung sensibilisiert und Beschäftigte und Unternehmen in ihrer Weiterbildungsbereitschaft gestärkt werden.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/bildungscoaches/bildungscoaches/306870
Hessen
Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie freie Berufe mit einer Betriebsstätte in Hessen, in welchen die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt.
Unternehmen, die in diesem Programm bereits gefördert wurden, können keine weiteren Förderanträge stellen.
Eine erfolgreiche Teilnahme an den Sonderaufrufen des DIGI-Zuschuss Quali der Jahre 2021 und 2022 ist hier nicht zu berücksichtigen.
Das Land Hessen fördert Unternehmen bei der digitalen Transformation ihrer Produktions- und Arbeitsprozesse und der Verbesserung der IT-Sicherheit. Die Maßnahmen müssen beim Antragsteller zum Einsatz kommen und sollen einen Digitalisierungsfortschritt in den Bereichen Produktion und Verfahren, Produkte und Dienstleistungen oder Strategie und Organisation des Unternehmens erwarten lassen.
- 3D-Drucker, Etiketten- bzw. Barcodedrucker
- Anschaffung und Einrichtung komplexer Softwarelösungen
- Schaffung der digitalen Infrastruktur für Homeoffice und mobiles Arbeiten
- Anschaffung und technische Einrichtung professioneller Webshops oder Nutzung digitaler
Marktplätze inkl. Anbindung an die betrieblichen Abläufe
- Individualisierte Programmierung von neuen Funktionalitäten für Apps, Webseiten und
Produkte
- Umsetzung von Datensicherheitskonzepten inkl. Recovery-Programmen, Viren- und
Firewallschutz, etc.
- Cloudbasierte Lösungen
- Schulungen und Workshops: nur mit Bezug zu der geförderten Digitalisierungsmaßnahme
- Dienstleistungen zur Implementierung von förderfähiger Hard- und Software
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben von bis zu 50 Prozent gewährt. Die Förderhöhe ist auf höchstens 10.000 EUR begrenzt. Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Sachausgaben in Höhe von 4.000 EUR erfolgen.
Während eines Förderaufrufs haben Sie die Möglichkeit, sich für eine Antragstellung zu bewerben. Die Bewerbung erfolgt über ein entsprechendes Onlineformular und ist zwingend erforderlich.
nein
Förderung von KMUs mit Landesmitteln bei der digitalen Transformation ihrer Produktions- und Arbeitsprozesse sowie der Verbesserung ihrer IT-Sicherheit.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/digital-zuschuss/digital-zuschuss/460940
Mecklenburg-Vorpommern
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Investitionsort in Mecklenburg-Vorpommern.
Mitfinanziert werden Investitionen im Rahmen konkreter Vorhaben einschließlich Ablösungen im Zusammenhang mit Gesellschafter- bzw. Erbauseinandersetzungen sowie Betriebsübernahmen.
Erwerb von Grund und Boden; bauliche und maschinelle Investitionen; Anschaffung von Geräten und Betriebsausstattung; Finanzierung von Warenbeständen; Für ein erstes Warenlager und Warenlageraufstockung ist ein Betriebsmittelanteil zulässig.
Die Förderung erfolgt als stille Beteiligung; Die Höhe der Beteiligung beträgt mindestens 50.000 EUR und max. 1 Mio. EUR; Die Beteiligung sollte nicht höher als das wirtschaftliche Eigenkapital des Unternehmens sein.
Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre. Die Rückzahlung erfolgt zum Nominalwert.
Die Antragstellung erfolgt formlos an die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH (MBMV)
ja
Mit neuem Kapital schließt die Förderung Finanzierungslücken und stellt zugleich die Eigenkapitalbasis kleiner und mittlerer Unternehmen auf eine breitere Grundlage. Das stärkt langfristig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sodass konjunkturelle Schwankungen besser ausgeglichen und Marktpotenziale vorausschauend genutzt werden können.
- Zuwendungsgeber : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern (MBMV)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern (MBMV)
- https://www.buergschaftsbank-mv.de/beteiligung/
Niedersachsen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich E-Health, des Handwerks und kleine freiberufliche Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens mit Betriebsstätte in Niedersachsen
Investitionen in IKT-Hardware, -Software oder Softwarelizenzen, sofern ein Kaufpreis von 5.000 Euro brutto überschritten wird. Dabei muss es sich um ein oder mehrere Exemplar/e derselben Hardware, Software oder Softwarelizenz handeln; Investitionen in Hard- und Software zur Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit, sofern ein Kaufpreis von 5.000 Euro brutto überschritten wird. Dabei muss es sich um ein oder mehrere Exemplar/e derselben Hardware, Software oder Softwarelizenz handeln. Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Zuwendungsfähig sind alle notwendigen Ausgaben für Investitionen zur Förderung der Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit.
Nicht zuwendungsfähig sind Finanzierungskosten, Umsatzsteuer (die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist), Leasing oder Mieten von Hardware sowie Software oder Softwarelizenzen, Personalausgaben, Eigenleistungen, Beratungsleistungen, modellgleiche oder im Hinblick auf die Digitalisierung im Funktionsumfang gleiche Ersatzbeschaffungen defekter Maschinen, IKT Grundausstattung (wie z.B. Diensthandys, Laptops, Betriebssysteme, Bürosoftware), Online-Marketing-Maßnahmen, Schulungen zu Hard- und Software.
Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 35 Prozent bei kleinen Unternehmen und bis zu 20 Prozent bei mittleren Unternehmen.
Förderhöhe mindestens 3.000 Euro und maximal 50.000 Euro.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der NBank. www.nbank.de/Service/Kundenportal/Zugang-zum-Kundenportal/index.jsp
Zusätzlich muss der Förderantrag nach der elektronischen Übermittlung innerhalb von vier Wochen unterzeichnet auf dem Postweg an die Bewilligungstelle übersandt werden. Andernfalls gilt der Förderantrag als nicht gestellt.
Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zwölf Monate nach Erteilung des Zuwendungsbescheids. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben zuwendungsfähig.
Auszahlung der Zuwendung: Drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums ist der NBank der Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage der Belege und Zahlnachweise) zu führen. Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
nein
Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), die in Ihre IT-Sicherheit sowie in die Einführung oder Verbesserung von Hard- und Software der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) investieren und damit Digitalisierungsprozesse im Unternehmen beschleunigen wollen, können sich bei dem Programm Digital.Bonus für eine Förderung bewerben.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
- https://www.nbank.de/F%c3%b6rderprogramme/Aktuelle-F%c3%b6rderprogramme/Digitalbonus.Niedersachsen-innovativ.html#hinweise
bundesweit
Antragsberechtigt sind private Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und größere mittelständische Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von bis zu 500 Mio. EUR.
Gefördert werden Tätigkeiten der experimentellen Entwicklung mit einer genau definierten unteilbaren Aufgabe und klar festgelegten Zielen, die aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen können.
Mitfinanziert werden:
– Betriebsmittel,
– Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder alternativ
– vereinfacht ermittelte Kosten.
Die Förderung wird als integriertes Finanzierungspaket aus einem klassischen Darlehen (Fremdkapitaltranche) und einem Nachrangdarlehen (Nachrangtranche) gewährt. Der Anteil der Nachrangtranche ist vom Gruppenumsatz abhängig.
Finanziert werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten, mindestens jedoch 25.000 EUR und maximal 5 Mio. EUR pro Vorhaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens auf den vorgeschriebenen Formularen über die Hausbank an die KfW Bankengruppe zu richten.
nein
Mit diesem Finanzierungspaket fördert die KfW Vorhaben, die sich vom Stand der Technik in der EU abheben und solche, die neu sind für Unternehmen. Es handelt sich um ein Finanzierungspaket für die Entwicklung neuer Produkte und Prozesse. Der Kern der Innovation muss beim Unternehmen liegen.
- Zuwendungsgeber : KfW Bankengruppe
- Ansprechpartner (Projektträger) : KfW Bankengruppe
- https://www.kfw.de/360
bundesweit
Antragsberechtigt sind Existenzgründer, die bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 SGB III beruht. Sie üben die Selbstständigkeit hauptberuflich aus und sind dadurch nicht mehr arbeitslos.
Existenzgründungen, Selbstständigkeit
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt. Gründer erhalten zunächst für sechs Monate monatlich einen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 EUR monatlich gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von 300 EUR monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Die Förderung muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
ja
Der Gründungszuschuss stellt eine finanzielle Unterstützung beim Schritt von der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit dar.
- Zuwendungsgeber : Agentur für Arbeit
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Agentur für Arbeit; Bundesagentur für Arbeit (BA)
- https://www.arbeitsagentur.de/existenzgruendung-gruendungszuschuss
bundesweit
Antragsberechtigt sind Hilfebedürftige, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind. Die rechtliche Grundlage für Einstiegsgeld ist Paragraf 16b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Das Einstiegsgeld wird ergänzend zum Bürgergeld gezahlt.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses für höchstens 24 Monate. Es wird monatlich und ohne Abzüge ausgezahlt und nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die Höhe des Einstiegsgeldes wird durch die Bundesagentur für Arbeit zu Beginn festgelegt. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Dauer und einen bestimmten Betrag.
Die Förderung ist vor Aufnahme der Selbststätigkeit bei den zuständigen Trägern der Grundsicherung zu beantragen. Ein Verzeichnis der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit kann auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden. Zunächst ist dort ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
ja
Das Einstiegsgeld dient der Unterstützung von Menschen beim Einstieg in die Selbstständigkeit oder bei der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung.
- Zuwendungsgeber : Bundesagentur für Arbeit
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesagentur für Arbeit
- https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeit-aufnehmen-existenzgruendung
bundesweit
bis 2033
Bewerben können sich Städte aus den EU-Mitgliedsländern, EFTA-/EWR-Staaten sowie aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern nach einer festgelegten zeitlichen Abfolge. Den Titel „Kulturhauptstadt Europas” können jährlich je zwei Städte aus verschiedenen EU-Mitgliedsländern führen und ca. jedes dritte Jahr zusätzlich eine aus den EFTA-/EWR-Staaten oder den (potenziellen) Kandidatenländern. Die Städte können auch umliegende Regionen einbeziehen.
Die Bewerber müssen ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension erarbeiten. Das Kulturprogramm muss auf ein Jahr angelegt sein und eigens für das Kulturhauptstadtjahr erstellt werden. Dieses Kulturprogramm sollte Teil einer langfristigen Strategie sein, die nachhaltige Auswirkungen auf die lokale wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung hat.
Die Förderung erfolgt in Form eines Preisgeldes (Melina-Mercouri-Preis). Dieses wird derzeit mit 1,5 Mio. EUR aus dem EU-Programm Kreatives Europa finanziert.
Mindestens sechs Jahre vor Beginn der Veranstaltung soll ein Wettbewerb zwischen interessierten Städten auf nationaler Ebene ermöglicht werden. Eine Auswahljury, bestehend aus Vertretern der EU-Institutionen und der betreffenden Mitgliedstaaten, beurteilt die Vorschläge und empfiehlt die Nominierung einer Stadt durch den betreffenden Mitgliedstaat. Der Rat ernennt auf Empfehlung der Kommission, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der Auswahljury, die betreffende Stadt zur Kulturhauptstadt Europas. Die Frist zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens zehn Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des jeweiligen Aufrufs.
nein
Der Titel Kulturhauptstadt Europas wird seit 1985 jährlich von der Europäischen Union vergeben. Die Benennung soll dazu beitragen, den Reichtum, die Vielfalt und die Gemeinsamkeiten des kulturellen Erbes in Europa herauszustellen und ein besseres Verständnis der Bürger Europas füreinander zu ermöglichen. Der Titel unterstützt darüber hinaus die touristische Vermarktung der jeweiligen Stadt.
- Zuwendungsgeber : EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Europäische Kommission - Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur
- https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/actions/capitals-culture_en
bundesweit
31.12.2027
Teilnahmeberechtigt sind öffentliche und private Organisationen bzw. Einrichtungen mit einem Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, einem EU-Beitrittsstaat oder – unter bestimmten Bedingungen – auch in einem Drittstaat. Dies können z.B. nationale, regionale und lokale Behörden, Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen, Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute, Finanzinstitute oder Medien sein. Auch Organisationen, die nach EU-Recht gegründet wurden, sowie internationale Organisationen können gefördert werden.
Gefördert werden Maßnahmen zur:
– Schaffung und Sicherung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung,
– Gewährleistung eines angemessenen und fairen sozialen Schutzes,
– Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie
– Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
- Erstellung von Studien, Berichten, Evaluierungen; Entwicklung von Mobiliätsprogrammen
- Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen und anderen Interessenten
- Durchführung von Veranstaltungen, Konferenzen, Seminaren und Schulungen
- Bereitstellung von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Einstellungsdiensten für Grenzgänger
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Die jährlichen Zuwendungsbeträge werden durch die jeweiligen Finanzierungsbeschlüsse und Jahresarbeitsprogramme festgelegt. Die Höhe der förderfähigen Ausgaben richtet sich nach den jeweiligen Projektaufrufen im Rahmen des EaSI-Strangs des ESF+. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung können Mitgliedsstaaten mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 Prozent rechnen.
Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen, die von der Europäischen Kommission verabschiedet werden. Die Arbeitsprogramme informieren über die förderfähigen Maßnahmen, das Verfahren zur Auswahl der zu unterstützenden Maßnahmen, die Zielgruppen und -regionen der Förderung sowie den Zeitrahmen für die Umsetzung.
Projektaufrufe werden gezielt veröffentlicht. Daraufhin erfolgt eine Phase zur Einreichung von Projektvorschlägen durch die Bewerber, gefolgt von einer Bewertung durch die Kommission auf Basis der Relevanz, Wirkungspotenziale und Qualität der Nachweise.
nein
Das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zielt ab auf hochwertige und nachhaltige Beschäftigung, angemessenen und fairen Sozialschutz, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
- Zuwendungsgeber : EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Europäische Kommission - Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (DG EMPL)
- https://www.esf.de/portal/DE/ESF-Plus-2021-2027/EaSI/inhalt.html