Förderwegweiser
Hamburg
Antragsberechtigt sind
- Natürliche Personen und
- Juristische Personen, wenn sie weniger als zwei Jahre bestehen, weniger als 50 Personen
beschäftigen und ihr Jahresumsatz bzw. ihre Jahresbilanz 10 Mio. € nicht übersteigt.
Gefördert werden innovative Vorhaben, die Teil einer Unternehmensgründung bzw. eines Unternehmensaufbaus sind. Die Förderung erfolgt grundsätzlich ohne Einschränkung auf Wirtschaftszweige und kann sich auf innovative Vorhaben beziehen, die Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse zum Gegenstand haben. Die Förderung greift für die Phase der Vorgründung (Pre-Seed) und die erste Phase des Unternehmensaufbaus/Wachstums (Seed).
Förderfähig sind Ausgaben für:
- Erarbeitung von Marktstudien/Durchführung von Machbarkeitsstudien
- Strategieentwicklung/Business Plan, Markterschließungs- und Wachstumsstrategie
- Suche nach Partnern/Gründungsteams/Mitarbeitern/Personalrecruiting
- Qualifizierung/Weiterbildung
- Prototypenentwicklung und -test/Umsetzung inkl. Produktionseinrichtungen
- Sicherung von Rechten/Patententwicklungen/Patentierungen
- Vermarktungsaktivitäten inkl. Aufbau von Vertriebsstrukturen
Zuschuss, welcher in Ausnahmefällen bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben ausmacht, pro Vorhaben jedoch maximal 150.000 EUR. Die Förderung erfolgt in bis zu drei Etappen.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare zu stellen an die IFB Innovationsstarter GmbH
nein
Um die hiesige Startup-Szene zu stärken und zum Aufbau aussichtsreicher Unternehmen beizutragen fördert das Förderprogramm InnoRampUp insbesondere technologisch innovative Startups in Hamburg mit Zuschüssen.
- Zuwendungsgeber : Land Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Innovationsstarter GmbH
- https://innovationsstarter.com/innorampup/
Hamburg
29.06.2027
Antragsberechtigt sind Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Betriebsstätte in Hamburg. Es muss sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß KMU-Definition der EU handeln, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Unternehmen darf nicht börsennotiert sein und noch keine Gewinne ausgeschüttet haben. Die Forschungs- und Entwicklungskosten des Unternehmens müssen in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 Prozent seiner gesamten Betriebsausgaben ausgemacht haben.
Der Innovationsstarter Fonds Hamburg II stellt (nachfolgend IFH II) jungen und innovativen Unternehmen in der Frühphase ihres Gründungs- und Wachstumsprozesses Risikokapital zur Verfügung. Der IFH II verfolgt dabei nachstehend genannte Ziele:
- Förderung von jungen innovativen Unternehmen aller Branchen in Hamburg
- Erschließen von Innovationspotentialen
- Schaffen von Unternehmen und Arbeitsplätzen
- Verbesserung Gründungsklima
- Schließen von Angebotslücke bezüglich Eigenkapital für junge innovative Unternehmen
- Realisieren von Rückflüssen
- Beihilfefreie Beteiligungen sollen insgesamt 1,5 Mio. EUR pro Zielunternehmen
nicht überschreiten.
- Beteiligungen in Form freigestellter Beihilfen sind auf insgesamt
1,0 Mio. EUR pro Zielunternehmen beschränkt.
- Maximal darf eine Beteiligung 800.000 EUR pro Finanzierungsrunde betragen.
Anträge auf Übernahme einer Beteiligung sind einzureichen bei:
IFB Innovationsstarter GmbH
Besenbinderhof 31, 20097 Hamburg
www.innovationsstarter.com
nein
Der Innovationsstarter Fonds beteiligt sich an Startups und stellt Ihnen damit Risikokapital zur Verfügung. Der Innovationsgrad des Unternehmens muss nachgewiesen werden.
- Zuwendungsgeber : Land Hamburg, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Innovationsstarter GmbH
- https://innovationsstarter.com/innovationsstarter-fonds/
Hamburg
31.12.2026
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber in Hamburg.
Die geförderten Arbeitsplätze sollen auch nach Ablauf der Förderung erhalten bleiben. Geförderte Teilzeitarbeitsverhältnisse müssen eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden/Woche umfassen und sozialversicherungspflichtig sein. In Inklusionsbetrieben gilt eine Beschäftigungszeit von mindestens 12 Stunden/Woche.
Die Höhe der zweijährigen Förderung beträgt je Förderjahr von Job4000 30% des Bruttolohnes. Der Wechsel aus Inklusionsbetrieben auf einen anderen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes wird mit einem zweijährigen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 50% des Bruttolohnes unter Einschluss des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbeitrag gefördert.
Anträge müssen bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden Antragsstelle ist das Integrationsamt Hamburg
nein
„Job4000“ ist ein Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen.
- Zuwendungsgeber : Land Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Integrationsamt Hamburg
- https://www.hamburg.de/integrationsamt/114998/job-4000/
Mecklenburg-Vorpommern
31.12.2027
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern mit
- weniger als 250 Beschäftigten und
- entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR
- zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Standflächenmiete sowie mit der Messe verbundene direkte Dienstleistungen des Messeveranstalters
- jährlich maximal drei Beteiligungen an Messen und Ausstellungen außerhalb von M-V
- Startup-Unternehmen erhalten generell eine Zuwendung, wenn sie sich an einem Gemeinschaftsstand des Landes beteiligen
- Negativliste über nicht förderfähige Messen weiter unten auf dieser Seite
Kleinstunternehmen
- weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
- bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 6 TEUR je Messe
kleine Unternehmen
- weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
- bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 6 TEUR je Messe
mittlere Unternehmen
- weniger als 250 Beschäftigte und entweder höchstens 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme
- bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 6 TEUR je Messe
Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Messe oder Ausstellung nicht älter als fünf Jahre sind (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung), erhalten eine Start-Up Förderung in Form einer Pauschale in Höhe von 2 TEUR
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 1 TEUR sind von der Förderung ausgeschlossen (Bagatellgrenze)
Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, d. h. vor verbindlicher Messeanmeldung im Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V) schriftlich und formgebunden einzureichen.
Die Übermittlung kann einfach elektronisch, d.h. per E-Mail erfolgen. Das ausgefüllte Antragsformular ist dabei mit Originalunterschrift des Zeichnungsberechtigten einzuscannen oder im Formular ist eine elektronische Signatur einzufügen.
nein
Förderung von Beteiligungen kleiner und mittlerer Unternehmen an nationalen und internationalen Messen und Ausstellungen außerhalb des Bundeslandes.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderungen/messen-und-ausstellungen/index.html
Mecklenburg-Vorpommern
Das Land fördert gewerbliche Unternehmen aller Sektoren: das produzierende Gewerbe, das Dienstleistungsgewerbe sowie den Handel. Voraussetzung ist, dass das zu fördernde Unternehmen ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern unterhält.
Es werden u.a. folgende Maßnahmen begleitet:
- Investitionsvorhaben, ohne Ausschluss einzelner Kosten
- Bestandsfinanzierungen (Vorräte, Forderungen, Aufträge)
- Liquiditätshilfen
- Neustrukturierung von Finanzierungen
- Nachfolgelösungen, MBOs, MBIs, Spin Offs
- Finanzierung von Konzerntöchtern / Aufbau einer konzernunabhängigen Finanzierung
Bürgschaften werden in Höhe von maximal 80% des Kreditbetrages übernommen.
Die vom Land zu verbürgende Obergrenze liegt für Betriebsmittelkredite bei € 24,9 Mio., für Investitionskredite i.d.R. darüber.
Betriebsmittelkredite werden für die Dauer von maximal 8 Jahren verbürgt, Investitionskredite für maximal 15 Jahre und Immobilienfinanzierungen für maximal 20 Jahre. Für Betriebsmittelkredite wird die Bürgschaft nach der Hälfte der Laufzeit i.d.R. degressiv verlaufen.
Ausnahmen sind beispielsweise für die Finanzierung großvolumiger Einzelprojekte möglich.
Anträge sind rechtzeitig vor Finanzierungsbeginn über den Kreditgeber bei der PricewaterhouseCoopers GmbH einzureichen
nein
Ziel ist es, volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Vorhaben zu unterstützen.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : PricewaterhouseCoopers GmbH
- https://www.pwc.de/de/branchen-und-markte/oeffentlicher-sektor/landesbuergschaften-mecklenburg-vorpommern.html
Mecklenburg-Vorpommern
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Umsatz von 50.000.000 EUR p. a. oder 43.000.000 EUR Bilanzsumme und bis zu 249 Beschäftigten sowie Existenzgründer mit Investitionsort in Mecklenburg-Vorpommern.
Das Unternehmen darf sich nicht zu 25 Prozent oder mehr im Besitz eines anderen Unternehmens befinden, das diese Grenzen nicht einhält.
Finanzierung von Investitionen im Rahmen konkreter Vorhaben. Dies können sein:
- Erwerb von Grund und Boden,
- bauliche und maschinelle Investitionen, sowie Anschaffungen von Geräten und Betriebsausstattungen,
- Finanzierung von Warenbeständen,
- Kooperation,
- Umstellungen bei Strukturwandel,
- Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben,
- Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen (MBO und MBI)
Von der Förderung sind Umschuldungen, Sanierungen und Konsolidierungen ausgeschlossen.
Die Beteiligung liegt zwischen 50.000 EUR und höchstens höchstens 1.500.000 EUR.
Sie sollte nicht höher als das wirtschaftliche Eigenkapital des Unternehmens sein.
Die Förderung erfolgt durch Gewährung einer typisch stillen Beteiligung.
Die wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit des Unternehmens bleibt gewahrt.
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent.
Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich.
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag für die Beteiligung ist vor Beginn des Vorhabens (Eingangsdatum) in Schriftform einzureichen bei der Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH.
nein
Mit dem Förderprogramm "MV classic" werden KMU-Unternehmen und Existenzgründer und -gründerinnen bei der Finanzierung von Investitionen, wie beispielsweise dem Erwerb von Grund und Boden oder der Anschaffung von Geräten unterstützt. Hierdurch wird u.a. die Betriebserweiterung von KMUs in Mecklenburg-Vorpommern unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH
- https://www.mbg-mv.de/programme/mv-classic
Mecklenburg-Vorpommern
30.12.2028
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sein.
Gegenstand der Zuwendung sind Projekte, die darauf gerichtet sind, die Bedeutung und Akzeptanz der Selbstständigkeit in Mecklenburg-Vorpommern weiter zu stärken und insbesondere zu innovativen Gründungen anzuregen.
Die Aktivitäten müssen eine strukturpolitische Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern haben. Dies ist insbesondere gegeben durch:
- Projekte, besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren,
- die vorrangig Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und Studierende über die Chancen einer Gründung informieren, sie beraten, qualifizieren, bei einer Gründung begleiten und in der Wachstumsphase betreuen,
- die unternehmerisches Denken bei Studierenden auch unabhängig von einer konkreten Gründung fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte mit Unternehmen,
- die in Form von Aktionen und regionalen Wettbewerben auf Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen.
- Projekte, die in Form von landesweiten Wettbewerben auf Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen und durch spezielle weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten im Bereich Qualifizierung und Beratung auch überregional Entwicklungsperspektiven aufzeigen,
- Projekte, die das Thema Unternehmensnachfolge als alternative Form der Selbstständigkeit bewerben und durch spezialisierte Angebote der Qualifizierung, Beratung und Koordinierung begleiten,
- Projekte, die in der Öffentlichkeit auf die Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen und mögliche Unterstützungsangebote vernetzen,
- Projekte, besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren, die darauf abstellen die Kenntnisse über die Themen Existenzgründung, Selbstständigkeit und Ausgründung von Frauen zu verbreitern oder Gründungen dieser in der Gründungs- und Wachstumsphase zu betreuen.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt regelmäßig bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag ist formgebunden an das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Förderangelegenheiten, zu stellen.
nein
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen zum Zweck der Förderung von Entrepreneurship mit dem Ziel, das Klima für wissensbasierte Gründungen zu verbessern und darüber hinaus die positive Einstellung zu Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu stärken.
- Zuwendungsgeber : Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Gesundheit und Soziales
- https://www.lagus.mv-regierung.de/static/LAGUS/Inhalte/Seiten/Förderungen/ESF/Anpassung%20an%20den%20Wandel%20ESF+/Entrpreneurship%20ESF+/Dokumente/Richtlinie%20zur%20Förderung%20von%20Entrepreneurship.pdf
Mecklenburg-Vorpommern
30.12.2030
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sein.
Zuwendungen werden für Vorhaben gewährt, die auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung durch die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind, sowie
- einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten,
- die Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder
- zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft, beispielsweise in der Green Economy, beitragen.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Zuwendung 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Regionen mit besonderen arbeitsmarktlichen Herausforderungen sowie für Ländliche Gestaltungsräume kann ein höherer Zuwendungssatz von bis zu 65 Prozent gewährt werden.
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Regionale Projektanträge sind über die Geschäftsstelle des zuständigen Regionalbeirates an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die Antragsformulare sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter www.regierungmv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.
Überregionale Projektanträge sind über das zuständige Ministerium an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
nein
Strukturentwicklungsmaßnahmen unterstützen Aktivitäten, die auf die der Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung ausgerichtet sind, einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten, die Anpassung von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft beitragen.
- Zuwendungsgeber : Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Gesundheit und Soziales
- https://www.lagus.mv-regierung.de/static/LAGUS/Inhalte/Seiten/Förderungen/ESF/Anpassung%20an%20den%20Wandel%20ESF+/SEM%20ESF+/Dokumente/Richtlinie%20zur%20Förderung%20von%20Strukturentwicklungsmaßnahmen.pdf
Mecklenburg-Vorpommern
Gefördert werden können Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils
geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ erfüllen. Innerhalb dieses Rahmens und dieser Fördervoraussetzung
können auch Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien
gefördert werden.
Sofern das Darlehen mit einem Investitionszuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ kombiniert wird, sind hinsichtlich der Höhe
des Zuschusses die Regelungen des jeweils gültigen Regionalen Förderprogramms
Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.
Darlehensnehmer können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, die ihre Produkte
oder Leistungen überwiegend überregional absetzen.
Gemäß den rechtlichen Vorgaben sind bestimmte Wirtschaftszweige und Branchen von der
Förderung ausgeschlossen.
Förderfähige Ausgaben sind im Wesentlichen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der
zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.
Gefördert werden Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) erfüllen.
Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschl. Tourismus) können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.
Der Anteil des GRW-Ergänzungsdarlehens darf grundsätzlich höchstens 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Der Maximalbetrag für Vorhaben beträgt
5,0 Millionen EUR; Mindestbetrag 20.000 EUR.
- Bei Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die über den
gesetzlichen Standard hinausgehen, kann sich der Anteil des Darlehens um bis zu
5 Prozentpunkte erhöhen.
- Die Förderung erfolgt subsidiär gegenüber der Finanzierung durch eine Geschäftsbank
und setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt werden kann.
- Sicherheiten: dingliche Kreditsicherheiten, soweit nicht in ausreichendem Maße vorhanden
vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses des Darlehensnehmers oder der Gesellschafter bei juristischen Personen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
Das GRW-Ergänzungsdarlehen ist vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge
schriftlich und formgebunden im Landesförderinstitut zu beantragen.
Dem Antrag ist ein aussagefähiges Unternehmenskonzept und soweit schon vorhanden eine
Finanzierungsbestätigung mit Betragsangabe und Konditionen bei anteiliger Finanzierung
durch die Hausbank bzw. sonstiger Kapitalgeber beizufügen.
ja
Die GRW-Förderung ist auf ausgewählte, strukturschwache Regionen beschränkt. Ziel ist es, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe über die Stärkung der regionalen Investitionstätigkeit dauerhaft wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/grw-ergaenzungsdarlehensfinanzierung/
Mecklenburg-Vorpommern
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach § 2 Gewerbesteuergesetz, die in Mecklenburg-Vorpommern investieren.
Ein Investitionsvorhaben kann grundsätzlich gefördert werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte eine Tätigkeit ausgeübt wird, die auf der Positivliste oder der bedingten Positivliste (siehe unter Rechtsgrundlagen ab 2023) aufgeführt ist. (Die Tätigkeit muss dem dort genannten WZ 2008 Code zuzuordnen sein.)
Eine weitere Fördervoraussetzung ist die Schaffung oder Sicherung von Dauerarbeitsplätzen.
Investitionszuschüsse werden in der Regel für Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (Gebäude, Anlagen, Maschinen) gewährt.
Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für Grund und Boden, Fahrzeuge, geringwertige, gebrauchte und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie für Eigenleistungen.
Insbesondere folgende Ausgaben sind nicht förderfähig
Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Wert bis 250 EUR und nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter
Eine lohnkostenbezogene Förderung erfolgt lediglich im Ausnahmefall.
Die im Koordinierungsrahmen festgelegten Förderhöchstsätze beziehen sich sowohl auf Mittel der GRW als auch auf gewährte Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln.
Die Ermittlung der konkreten Fördersätze richtet sich insbesondere nach der Unternehmensgröße, des Investitionsstandorts sowie der Erfüllung besonderer Kriterien.
Für Investitionsvorhaben in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Rügen liegt der Basisfördersatz bei 25 % für kleine Unternehmen und bei 15 % für mittlere Unternehmen.
In den kreisfreien Städten Schwerin und Hansestadt Rostock liegt der Basisfördersatz bei 20 % für kleine Unternehmen und bei 10 % für mittlere Unternehmen. Für den Standort Hansestadt Rostock sind im Koordinierungsrahmen Wohngebiete ausgewiesen, für die die Fördersätze des D-Fördergebietes gelten.
Für Investitionsvorhaben im Landkreis Vorpommern-Greifswald liegt der Basisfördersatz bei 35 % für kleine Unternehmen und bei 25 % für mittlere Unternehmen.
Im Fall von Erweiterungsvorhaben zum Ausbau der Kapazitäten ist entweder die Anzahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um 10 % zu erhöhen oder die Investitionssumme bezogen auf ein Jahr übersteigt die durchschnittlich verdiente Abschreibungssumme der letzten drei Jahre um 50 %.
Die GRW-Mittel sind vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge schriftlich und formgebunden im LFI M-V zu beantragen. Nach Antragseingang kann auf eigenes Risiko begonnen werden.
ja
Ziel der Förderrichtlinie ist der Abbau von regionalen Unterschieden in der Wirtschaftsentwicklung durch Schaffung und Sicherung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen-wirtschaftsstruktur-gewerbliche-wirtschaft/index.html