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Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

437 Treffer:
Stille Beteiligung durch MBG H  

Die MBG H unterstützt kleine und mittlere Unternehmen durch verschiedene Beteiligungsformen.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inklusive des Handwerks mit einem Gruppenumsatz von bis zu 50 Mio. EUR, in begründeten Fällen bis zu 75 Mio. EUR.

Die finanzielle Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Die finanzielle Unterstützung soll der Förderung nachhaltig wettbewerbsfähiger Unternehmen dienen, die zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung einer Stärkung der Eigenkapitalbasis bedürfen.

 

Mit der Beteiligung sollen Innovationsprojekte einschließlich der Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte, die Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben, Kooperationen, Existenzgründungen sowie Umstrukturierungen unterstützt werden. Die Entwicklung und Markteinführung technologisch neuer Produkte oder Verfahren werden besonders gefördert.

 

Beteiligungen können auch im Rahmen von Nachfolgelösungen, Erbauseinandersetzungen oder auch beim Ausscheiden von Gesellschaftern übernommen werden. In Ausnahmefällen ist zudem die Mitfinanzierung von Konsolidierungskonzepten möglich, wenn mittelfristig eine nachhaltige Kräftigung der Firmenentwicklung darstellbar ist.

 

Ausgeschlossen ist die Übernahme von Beteiligungen, die ausschließlich zur Verlustabdeckung, der Obligoverlagerung oder der Finanzierung von Vorhaben dienen, die bereits abgeschlossen sind.

 

Die alleinige Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs ist ebenfalls ausgeschlossen. Auch in Sanierungsfällen werden keine Beteiligungen übernommen.

Die Ertragskraft des Unternehmens und die Qualität der Unternehmensführung müssen langfristig eine angemessene Rendite für das Unternehmen und die ordnungsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Zu den Voraussetzungen für die Bereitstellung der Beteiligungsmittel im Frühphasenbereich gehören die vorherige Gründung eines Unternehmens, dessen Eintragung im

Handelsregister, positive Zukunftserwartungen für das Unternehmen sowie die Kapitaldienstfähigkeit.

Art und Höhe der Zuwendung

Stille Beteiligung:

Die Beteiligung beträgt bis zu € 1.500.000 pro Unternehmen.

Bewerbungsverfahren

Anfragen und Beteiligungsanträge sind zu richten an:

MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH

Gustav-Stresemann-Ring 9, 65189 Wiesbaden (Internet: www.mbg-hessen.de).

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Gesellschafter der MBG H haben sich zum Ziel gesetzt, die gewerbliche Wirtschaft in Hessen in der Gründungs-, Innovations- und Wachstumsphase zur Stärkung ihres wirtschaftlichen Eigenkapitals finanziell mit Beteiligungskapital bzw. beteiligungsähnlichen Mitteln zu unterstützen.

Weitere Informationen  
Mikromezzaninbeteiligungen für Klein- und Kleinstunternehmen in Hessen  

Die MBG H unterstützt kleinst- und Kleinunternehmen sowie Existenzgründer, in Form einer stillen Beteiligung.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Klein- und Kleinstunternehmen sowie Existenzgründer mit weniger als 50 Beschäftigte und einem Umsatz von max. 10 Mio. € oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. €.

 

Spezielle Zielgruppen: Unternehmen, die ausbilden, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet oder die von Frauen oder Personen mit Migrationshintergrund geführt werden.

 

Auch gewerblich orientierte Sozialunternehmen und umweltorientierte Unternehmen werden besonders angesprochen.

 

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Investitionen und Betriebsmittel (keine Ablösung bestehender Hausbankkredite)

Art und Höhe der Zuwendung

Stille Beteiligung:

5.000,00 € bis 50.000,00 €

150.000,00 € für primäre Zielgruppe(n)

 

Ergebnisunabhängige Vergütung: 8% p.a., zahlbar jeweils vierteljährlich nachträglich; 6,5 % p.a. für Unternehmen, die bei Auszahlung über eine besonders gute Bonität verfügen.

 

Variable Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des Gewinns, maximal 1,5% p.a. der Beteiligung.

 

Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 3,5% der Einlage, zahlbar bei Auszahlung.

 

max. 500,00 € Bearbeitungsentgelt bei Nichtzustandekommen der Beteiligung.

Bewerbungsverfahren

Interessierte Unternehmen aus Hessen wenden sich an die MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Durch die Beteiligung an Kleinst- und Kleinunternehmen, sowie an Existenzgründungen wird die lokale Wirtschaft und auch die Selbstständige Tätigkeit in Hessen gefördert.

Weitere Informationen  
Denkmalförderrichtlinie Hessen  

Das Land Hessen unterstützt die Erhaltung von hessischen Kulturdenkmälern. Gefördert werden Maßnahmen der Substanzerhaltung sowie denkmalbedingte Mehraufwendungen.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Antragsberechtigt sind:

– Eigentümer und Erbbauberechtigte des Kulturdenkmals,

– Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts,

– bei kleineren Vorhaben Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages,

– Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages, wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet,

– untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) durchzuführen, soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Substanzerhaltung. In ihrem Bestand bedrohte Kulturdenkmäler haben bei der Förderung Vorrang vor anderen Maßnahmen.

Bezuschusst werden denkmalbedingte Aufwendungen, also solche, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.

Beispiele

Denkmalbedingte Aufwendungen: u.a. anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten, Kosten vorbereitender Untersuchungen einschließlich Dokumentationen, Kosten restauratorischer Befunduntersuchungen und Sicherungen, Denkmalbedingte Mehraufwendungen: Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird, sowie Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang, in dem das Kulturdenkmal steht, unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig ist der nachzuweisende denkmalbedingte Aufwand. Die Höhe der Zuwendung richtet sich bei Maßnahmen privater und kirchlicher Eigentümer nach der Bedeutung des Kulturdenkmals und der Dringlichkeit des Falles, nach der Zahl der vorliegenden Anträge, den im Landeshaushalt ausgewiesenen Mitteln sowie nach der Leistungsfähigkeit der UDSchB und der Gemeinde.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen zu richten.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Förderprogramm, welches der Erhaltung u.a. kulturtouristisch bedeutsamer Bauten dienen kann.

Weitere Informationen  
Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Betrieb und Berufsschule  

Mit dem Förderprogramm soll die Abbrechrate von Ausbildungen (duales System) reduziert werden.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),

- Juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind

Was wird gefördert?

Auszubildende und ausbildende Betriebe in allen dualen Ausbildungsberufen gehören zur Zielgruppe.

 

Die Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Betrieb und Berufsschulen QuABB soll Ausbildungsabbrüche im dualen System verhindern und Auszubildende unterstützen, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Bei Problemen im Betrieb, in der Berufsschule oder im privaten Umfeld können junge Menschen sich an die professionelle Ausbildungsbegleitung von QuABB wenden.

 

Durch frühzeitige Problemerkennung und Beratung sollen gemeinsam mit den Auszubildenden, deren Eltern, dem Ausbildungsbetrieb, der Schule und ggf. weiteren Partnern Lösungswege zur Abbruchvermeidung gefunden und entsprechend ganzheitlich konzipierte Interventionen im schulischen, betrieblichen und ggf. privaten Bereich umgesetzt werden.

 

Dazu wird an den QuABB-Standorten die Ausbildungsbegleitung von lokalen Trägern umgesetzt.

 

Die lokalen Träger übernehmen die Projektdurchführung in Kooperation mit einer zentralen, vom HMWEVW benannten Stelle und sind verpflichtet, zentrale Ziel- und Qualitätsvorgaben des Programms umzusetzen

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt.

 

Für Beratungskräfte wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Vergütung bis einschließlich Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) als zuwendungsfähig anerkannt.

 

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören Reisekosten in angemessenem Umfang. Die Abrechnung erfolgt nach dem Hessischen Reisekostengesetz.

 

Die Förderung kann aus Mitteln des ESF sowie aus Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Bewerbungsverfahren

Auf www.esf-hessen.de wird im Rahmen eines Förderaufrufs zur Antragstellung mit Fristsetzung aufgerufen. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal zu stellen. Nähere Angaben zu den geförderten Themenbereichen, dem Projektumfang, erforderlichen Antragsinhalten und zum Antragsverfahren werden im Rahmen von Förderaufrufen mitgeteilt.

 

Darüber hinaus können Koordinierungsleistungen für das Förderprogramm QuABB über ein Vergabeverfahren beauftragt werden.

 

Voraussichtlicher nächster Förderaufruf letztes Quartal 2025 (Bewilligungszeitraum Beginn ab 01.07.2026)

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit dem Programm soll die Quote der faktischen Ausbildungsabbrüche in Hessen gesenkt werden, indem abbruchgefährdete Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung durch ein abgestimmtes und passgenaues Unterstützungsangebot in Form von Beratung, Coaching und Clearing zum erfolgreichen Abschluss geführt werden.

Weitere Informationen  
Förderung einer effizienten und CO2-armen Abwärmenutzung  

Ziel der Förderung sind Investitionen in Maßnahmen, die zu einer Nutzung unvermeidbarer Abwärme führen und zu einer Vermeidung von CO2-Emissionen beitragen.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

Was wird gefördert?

Die Investitionen in eine Abwärmenutzung sollen zu einer möglichst hohen Klimaschutzwirkung führen. Daher soll die durch die Abwärmenutzung ermöglichte Bereitstellung von Wärme allenfalls nur mit geringfügiger Freisetzung von Treibhausgasen verbunden sein. Dies soll beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

- möglichst hohe Jahresarbeitszahl bei der Verwendung von Wärmepumpen;

- angemessen hoher Dämmstandard für Transport- und Verteilleitungen;

- möglichst niedrige Vorlauftemperaturen auf Verbrauchsseite;

- Verwendung von Wärmepumpen, deren Kältemittel eine vergleichsweise niedrige Klimawirkung (GWP) entfalten.

 

Die prognostizierte jährliche Reduzierung der CO2-Äquivalente muss mindestens 250 Gramm pro Euro der Zuwendung betragen und ist im Antrag plausibel darzulegen.

 

Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.

Art und Höhe der Zuwendung

Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Bewerbungsverfahren

Die elektronischen Anträge werden nach Eingang im Kundenportal der WIBank im Rahmen eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens anhand der Auswahlkriterien hinsichtlich der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit bewertet.

 

Auf Grundlage der Bewertung, an der weitere Fachgutachter bzw. die HA Hessen Agentur GmbH (D. I. und II.) beteiligt werden können, wird eine Zuwendung bewilligt. Dies ist bis zur Höhe der insgesamt für diesen Förderaufruf vorgesehenen Fördermittel möglich.

 

Unvollständige Anträge finden keine Berücksichtigung.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Gefördert werden Vorhaben, die zum Erreichen des folgenden politischen Ziels mit den zugeordneten spezifischen Zielen beitragen: ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität.

Weitere Informationen  
Förderung von effizienten und CO2-armen Wärmenetzen  

Ziel der Förderung sind Investitionen in die Modernisierung von Wärmeleitungen, die Steigerung ihrer Effizienz sowie die Erneuerung von zugehörigen technischen Anlagen für die effiziente und erweiterte Nutzung der Infrastrukturen. Hierzu zählen auch Vorhaben zum Anschluss neuer Wärmeabnehmer an die Wärmenetze.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

Was wird gefördert?

Ziel der Förderung sind Investitionen in die Modernisierung von Wärmeleitungen, die Steigerung ihrer Effizienz sowie die Erneuerung von zugehörigen technischen Anlagen für die effiziente und erweiterte Nutzung der Infrastrukturen. Hierzu zählen auch Vorhaben zum Anschluss neuer Wärmeabnehmer an die Wärmenetze.

 

Fördergegenstand ist auch der Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum.

 

Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus regenerativen Energien sind als integrierte Teile von intelligenten Energiesystemen/intelligenten Netzen ebenfalls Fördergegenstand.

 

Im Zuge der Modernisierung bestehender Wärmenetze muss die prognostizierte jährliche Wärmeeinspeisungsmenge aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme um mindestens eine Kilowattstunde pro Euro der Zuwendung ansteigen. Die dabei zu berücksichtigenden Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme müssen dabei nicht nach dieser Richtlinie gefördert werden. Bioenergie wird bei der rechnerischen Prognose des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeeinspeisung nicht berücksichtigt. Die rechnerische Prognose der jährlichen Wärmeeinspeisungsmenge aus erneuerbaren Energien und Abwärme ist im Antrag plausibel darzulegen.

 

Die neugebauten Wärmenetze müssen bei Fertigstellung eine CO2-freie Wärmeversorgung gewährleisten können oder gegenüber einem fossilen Referenzsystem eine CO2-Einsparung von mindestens 50 Prozent aufweisen.

 

Bei Bezugnahme auf ein fossiles Referenzsystem ist mit dem Antrag eine Prognose vorzulegen, welche technisch und wirtschaftlich nachvollziehbar darstellt, wie die vollständige Klimaneutralität des Wärmenetzes bis zum Jahr 2045 erreicht werden kann, sofern Klimaneutralität nicht schon von Beginn an gegeben ist.

 

Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.

 

Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.

Art und Höhe der Zuwendung

Förderfähig sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 oder in Art. 41 Nr. 6 oder in Art. 46 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten. Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben und Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Beihilfefreie Vorhaben:

 

Vorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, durchgeführt werden, werden gefördert soweit sie als Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.

 

Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.

Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.

 

Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.

 

Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.

 

Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Durch den Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum soll die nachhaltige Entwicklung in Hessen gefördert werden.

Weitere Informationen  
Förderung innovativer Energievorhaben - Pilot- und Demonstrationsvorhaben  

Förderung innovativer Energievorhaben durch Pilot- und Demonstrationsvorhaben (in den Bereichen erneuerbare Energien & Energieeffizienz und Energieeinsparung)

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Begünstigte, und damit auch Verbundpartner, können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

Was wird gefördert?

Die Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen geeignet sein, die Ziele des Hessischen Energiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen beizutragen. Durch unten genannte Vorhaben soll eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirkt werden. Sie sollen eine technologische, ökonomische oder ökologische Verbesserung zu marktgängigen Lösungen erwarten lassen.

 

Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien oder Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und möglicherweise vorhandene Mängel beseitigen.

Beispiele

Strategien, Lösungen, Technologien oder Verfahren zur

- Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung,

- zur Nutzung erneuerbarer Energien,

- zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung,

- zur Speicherung von Energie oder

- zur Netzintegration

entwickelt oder angewendet werden.

Art und Höhe der Zuwendung

Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.

 

Für öffentlich-rechtliche Begünstigte, erfolgt die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten. Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

 

Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten weniger als 100.000 Euro betragen.

Bewerbungsverfahren

Unter dem Förderschwerpunkt „Innovative Energietechnologien” wird das Förderprogramm von der HA Hessen Agentur GmbH fachlich begleitet. Nutzen Sie bei Fragen gerne schon vor und während der Antragstellung die Möglichkeit einer ersten Beratung.

 

Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

In den Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen neue Strategien und Lösungen, Technologien oder Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie oder zur Netzintegration entwickelt oder angewendet werden. Die in einem Vorhaben eingesetzten Technologien bzw. Technologiekombinationen müssen auf weitere Vorhaben in vergleichbaren Anwendungsfällen übertragbar sein.

Weitere Informationen  
Investitionen und technologische Modernisierung in KMU  

Förderung von Investitionsvorhaben von Unternehmen, mit denen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden.

Fördergebiet

Hessen Die Förderung erfolgt analog der für die Förderung von KMU in D-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Für wen?

Begünstigte können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in einem strukturschwachen Gebiet in Hessen sein.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung Investitionsvorhaben von Unternehmen, mit denen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden,

- zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),

- zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),

- zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,

- zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,

- zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

 

Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die zur technologischen Modernisierung beitragen, indem neue Gebäude, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, digital gesteuerte Maschinen oder immaterielle Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Produktionsprozess eingeführt werden.

 

Ferner ist eine Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers der Bewilligungsbehörde vorzulegen, mit der die Aktivierung der geförderten Investitionen testiert wird.

 

Spätestens mit der Einreichung des ersten Mittelabrufes haben Begünstigte nachzuweisen, dass eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

- Begünstigte arbeiten mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung an der Entwicklung eines innovativen Produkts oder Herstellungsverfahrens zusammen.

- Begünstigte sind Mitglied eines Clusternetzwerks, eines anderen Innovationsclusters oder eines Wirtschaftsverbandes.

- Begünstigte nehmen eine Beratungsleistung des Enterprise Europe Networks, einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer in Anspruch.

Art und Höhe der Zuwendung

Kleine Unternehmen können im Regelfall eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent und mittlere Unternehmen eine Zuwendung von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Investitionen erhalten.

Bewerbungsverfahren

Kontaktaufnahme mit der WIBank Hessen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Hessen, werden u.a. der Neubau von und die Erweiterung bestehender Produktionsstätten mit diesem Förderprogramm unterstützt. Neben diesen Investitionen werden auch Änderungen in der Produktionsweise oder die Diversifikation der Produkte, welche dasselbe Ziel verfolgen finanziell unterstützt.

Weitere Informationen  
Hessen-MikroCrowd  

Kombination aus Crowdfunding und Mikrodarlehen

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Natürliche Personen sowie Angehörige freier Berufe, die binnen 5 Jahren nach Aufnahme Ihrer Selbstständigkeit bzw. Geschäftstätigkeit oder grundsätzlich nach Wechsel vom Nebenerwerb in den Vollerwerb einen Antrag stellen.

Was wird gefördert?

Investitionen und Betriebsmittel, welche zur Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen dienen, können finanziert werden. Diese Vorhaben müssen erfolgversprechende Geschäftsideen umsetzen.

Art und Höhe der Zuwendung

Vor einer Finanzierung des Vorhabens wird dieses auf der Crowdfundingplattform der Startnext Crowdfunding GmbH angelegt und präsentiert. Sobald die Fundingsumme (in Höhe von mindestens 5.000 Euro) durch Startnext ausgezahlt wurde, wird auch das Hessen-Mikrodarlehen zwischen 3.000 und 35.000 Euro ausgezahlt.

 

Bei dem Hessen-MikroCrowd handelt es sich um ein unbesichertes Ratentilgungsdarlehen mit einer Laufzeit von 7 Jahren. Die monatlich gleichbleibenden Tilgungsraten setzen nach dem Verstreichen der ersten neun Monate ein, welche obligatorisch tilgungsfrei sind. Bis dahin sind lediglich Zinszahlungen zu leisten. Für die komplette Laufzeit gilt der gleiche Sollzinssatz, der auf der WIBank-Website veröffentlicht ist.

 

Außerdem wird einmalig ein Tilgungszuschuss in Höhe von 10 % der erreichten Fundingsumme mit einem Maximalbetrag von bis zu 1.000 Euro pro Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben gewährt.

 

Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung ist ohne weitere Kosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) möglich. Teilrückzahlungen müssen in Höhe von mindestens 20% der ursprünglichen Darlehenssumme erfolgen.

 

Es sind für diese gewerblichen Darlehen, im Gegensatz zu üblichen Bankenfinanzierungen, keine banküblichen Sicherheiten erforderlich.

Bewerbungsverfahren

Mit der Kombination aus Crowdfunding und Hessen-Mikrodarlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit der Kombination aus Crowdfunding und Hessen-Mikrodarlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.

Weitere Informationen  
Förderung von Biomassefeuerungsanlagen in Hessen  

Der Anteil an Bioenergie soll durch eine nachhaltige, umweltverträgliche und effiziente Nutzung der vorhandenen Biomassepotenziale gesteigert werden.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Träger, wobei alle natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts unter die privaten Träger fallen.

 

Ausgeschlossen sind Hersteller von Anlagen und deren Komponenten sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen. Dies gilt nicht, wenn derartige Unternehmen als Energiedienstleister (Kontraktoren) auftreten.

 

Antragstellende zur Förderung von Nahwärmenetzen/-leitungen müssen identisch sein mit dem Betreiber der Wärmeerzeugungsanlage; Ausnahme bilden juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie ausschließlich kommunale Liegenschaften versorgen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden zur Zeit:

- die Errichtung von Biomassefeuerungsanlagen ab 30 kW und Nahwärmenetzen zu geförderten Feuerungsanlagen

- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Gewinnung von Erfolg versprechenden Grundlagenkenntnissen

- Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu technischen, ökonomischen, ökologischen und organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit nachwachsenden Rohstoffen

Art und Höhe der Zuwendung

Gefördert wird mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Festbetrags- bzw. Anteilsfinanzierung in unterschiedlicher Höhe. Die einzelnen Fördersätze können der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der energetischen und stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe entnommen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit der Förderung von Biomassefeuerungsanlagen sollen vorhandene Rohstoffe und damit Potenziale für eine nachhaltige Gestaltung der Energiegewinnung in Hessen geschaffen werden. Hierzu werden auch Demonstrations- und Pilotprojekte finanziert, sowie u.a. auch Schulungs- und Informationsveranstaltungen.

Weitere Informationen  
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