Förderwegweiser
bundesweit
Antragsberechtigt sind private Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und größere mittelständische Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von bis zu 500 Mio. EUR.
Gefördert werden Tätigkeiten der experimentellen Entwicklung mit einer genau definierten unteilbaren Aufgabe und klar festgelegten Zielen, die aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen können.
Mitfinanziert werden:
– Betriebsmittel,
– Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder alternativ
– vereinfacht ermittelte Kosten.
Die Förderung wird als integriertes Finanzierungspaket aus einem klassischen Darlehen (Fremdkapitaltranche) und einem Nachrangdarlehen (Nachrangtranche) gewährt. Der Anteil der Nachrangtranche ist vom Gruppenumsatz abhängig.
Finanziert werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten, mindestens jedoch 25.000 EUR und maximal 5 Mio. EUR pro Vorhaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens auf den vorgeschriebenen Formularen über die Hausbank an die KfW Bankengruppe zu richten.
nein
Mit diesem Finanzierungspaket fördert die KfW Vorhaben, die sich vom Stand der Technik in der EU abheben und solche, die neu sind für Unternehmen. Es handelt sich um ein Finanzierungspaket für die Entwicklung neuer Produkte und Prozesse. Der Kern der Innovation muss beim Unternehmen liegen.
- Zuwendungsgeber : KfW Bankengruppe
- Ansprechpartner (Projektträger) : KfW Bankengruppe
- https://www.kfw.de/360
bundesweit
Antragsberechtigt sind Existenzgründer, die bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 SGB III beruht. Sie üben die Selbstständigkeit hauptberuflich aus und sind dadurch nicht mehr arbeitslos.
Existenzgründungen, Selbstständigkeit
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt. Gründer erhalten zunächst für sechs Monate monatlich einen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 EUR monatlich gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von 300 EUR monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Die Förderung muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
ja
Der Gründungszuschuss stellt eine finanzielle Unterstützung beim Schritt von der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit dar.
- Zuwendungsgeber : Agentur für Arbeit
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Agentur für Arbeit; Bundesagentur für Arbeit (BA)
- https://www.arbeitsagentur.de/existenzgruendung-gruendungszuschuss
bundesweit
Antragsberechtigt sind Hilfebedürftige, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind. Die rechtliche Grundlage für Einstiegsgeld ist Paragraf 16b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Das Einstiegsgeld wird ergänzend zum Bürgergeld gezahlt.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses für höchstens 24 Monate. Es wird monatlich und ohne Abzüge ausgezahlt und nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die Höhe des Einstiegsgeldes wird durch die Bundesagentur für Arbeit zu Beginn festgelegt. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Dauer und einen bestimmten Betrag.
Die Förderung ist vor Aufnahme der Selbststätigkeit bei den zuständigen Trägern der Grundsicherung zu beantragen. Ein Verzeichnis der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit kann auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden. Zunächst ist dort ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
ja
Das Einstiegsgeld dient der Unterstützung von Menschen beim Einstieg in die Selbstständigkeit oder bei der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung.
- Zuwendungsgeber : Bundesagentur für Arbeit
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesagentur für Arbeit
- https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeit-aufnehmen-existenzgruendung
bundesweit
bis 2033
Bewerben können sich Städte aus den EU-Mitgliedsländern, EFTA-/EWR-Staaten sowie aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern nach einer festgelegten zeitlichen Abfolge. Den Titel „Kulturhauptstadt Europas” können jährlich je zwei Städte aus verschiedenen EU-Mitgliedsländern führen und ca. jedes dritte Jahr zusätzlich eine aus den EFTA-/EWR-Staaten oder den (potenziellen) Kandidatenländern. Die Städte können auch umliegende Regionen einbeziehen.
Die Bewerber müssen ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension erarbeiten. Das Kulturprogramm muss auf ein Jahr angelegt sein und eigens für das Kulturhauptstadtjahr erstellt werden. Dieses Kulturprogramm sollte Teil einer langfristigen Strategie sein, die nachhaltige Auswirkungen auf die lokale wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung hat.
Die Förderung erfolgt in Form eines Preisgeldes (Melina-Mercouri-Preis). Dieses wird derzeit mit 1,5 Mio. EUR aus dem EU-Programm Kreatives Europa finanziert.
Mindestens sechs Jahre vor Beginn der Veranstaltung soll ein Wettbewerb zwischen interessierten Städten auf nationaler Ebene ermöglicht werden. Eine Auswahljury, bestehend aus Vertretern der EU-Institutionen und der betreffenden Mitgliedstaaten, beurteilt die Vorschläge und empfiehlt die Nominierung einer Stadt durch den betreffenden Mitgliedstaat. Der Rat ernennt auf Empfehlung der Kommission, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der Auswahljury, die betreffende Stadt zur Kulturhauptstadt Europas. Die Frist zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens zehn Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des jeweiligen Aufrufs.
nein
Der Titel Kulturhauptstadt Europas wird seit 1985 jährlich von der Europäischen Union vergeben. Die Benennung soll dazu beitragen, den Reichtum, die Vielfalt und die Gemeinsamkeiten des kulturellen Erbes in Europa herauszustellen und ein besseres Verständnis der Bürger Europas füreinander zu ermöglichen. Der Titel unterstützt darüber hinaus die touristische Vermarktung der jeweiligen Stadt.
- Zuwendungsgeber : EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Europäische Kommission - Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur
- https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/actions/capitals-culture_en
bundesweit
31.12.2027
Teilnahmeberechtigt sind öffentliche und private Organisationen bzw. Einrichtungen mit einem Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, einem EU-Beitrittsstaat oder – unter bestimmten Bedingungen – auch in einem Drittstaat. Dies können z.B. nationale, regionale und lokale Behörden, Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen, Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute, Finanzinstitute oder Medien sein. Auch Organisationen, die nach EU-Recht gegründet wurden, sowie internationale Organisationen können gefördert werden.
Gefördert werden Maßnahmen zur:
– Schaffung und Sicherung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung,
– Gewährleistung eines angemessenen und fairen sozialen Schutzes,
– Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie
– Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
- Erstellung von Studien, Berichten, Evaluierungen; Entwicklung von Mobiliätsprogrammen
- Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen und anderen Interessenten
- Durchführung von Veranstaltungen, Konferenzen, Seminaren und Schulungen
- Bereitstellung von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Einstellungsdiensten für Grenzgänger
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Die jährlichen Zuwendungsbeträge werden durch die jeweiligen Finanzierungsbeschlüsse und Jahresarbeitsprogramme festgelegt. Die Höhe der förderfähigen Ausgaben richtet sich nach den jeweiligen Projektaufrufen im Rahmen des EaSI-Strangs des ESF+. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung können Mitgliedsstaaten mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 Prozent rechnen.
Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen, die von der Europäischen Kommission verabschiedet werden. Die Arbeitsprogramme informieren über die förderfähigen Maßnahmen, das Verfahren zur Auswahl der zu unterstützenden Maßnahmen, die Zielgruppen und -regionen der Förderung sowie den Zeitrahmen für die Umsetzung.
Projektaufrufe werden gezielt veröffentlicht. Daraufhin erfolgt eine Phase zur Einreichung von Projektvorschlägen durch die Bewerber, gefolgt von einer Bewertung durch die Kommission auf Basis der Relevanz, Wirkungspotenziale und Qualität der Nachweise.
nein
Das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zielt ab auf hochwertige und nachhaltige Beschäftigung, angemessenen und fairen Sozialschutz, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
- Zuwendungsgeber : EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Europäische Kommission - Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (DG EMPL)
- https://www.esf.de/portal/DE/ESF-Plus-2021-2027/EaSI/inhalt.html
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
Unternehmen und Angehörige der freien Berufe in Nordrhein-Westfalen
- Klimaschutztechnologien (erneuerbare Energien, Wasserstoff, CO₂-Management),
- Umweltschutzmaßnahmen (Luft-, Lärm-, Wasser-, Bodenschutz),
- Circular Economy (Recyclinganlagen, Ressourceneffizienz),
- Energie- und Ressourceneffizienz,
- Mobilität (klimaneutrale Fahrzeuge),
- Digitalisierung (digitale Prozesse und Produkte),
- Innovation (neue oder verbesserte Produkte und Verfahren).
Finanzierungsanteil: Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten
Höchstbetrag: 10 Mio. Euro
Ein höherer Finanzierungsbedarf kann im Rahmen des Programms
„NRW.BANK.Konsortialkredit gewerbliche Wirtschaft“ begleitet werden.
Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Hausbank.
eingeschränkt
Das Programm fördert Investitionen zur nachhaltigen Transformation und Innovationskraft von Unternehmen in Nordrhein-Westfalen.
- Zuwendungsgeber : Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen; NRW.BANK
- Ansprechpartner (Projektträger) : NRW.BANK (Hausbanken übernehmen die Antragsstellung)
- https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/60274/nrwbank-invest-zukunft.html
Bayern
Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2026, Anträge können ganzjährig gestellt werden
Zuwendungen können bayerische Kommunen, deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen in Bayern erhalten, Mitglieder der Bayerischen Klima-Allianz können für ausgewählte Vorhaben Zuwendungen beantragen.
Gefördert werden
- die Einführung, Erweiterung und Weiterführung eines Energiemanagements in öffentlichen Gebäuden,
- die Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung von Konzepten zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung,
- die Teilnahme an Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug,
- die Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse),
- die Erstellung von Mobilitätskonzepten zur Darstellung klimaverträglicher Mobilitätsangebote,
- weitere Konzepte mit Klimabezug, die die Minderung von Treibhausgasemissionen zum Ziel haben,
- die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung, Lichtsignalanlagen, Innen- und Hallenbeleuchtung in öffentlichen Gebäuden,
- weitere Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen und zur Klimaanpassung.
Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) und im Wege der Anteilfinanzierung mit folgenden Fördersätzen:
- bis zu 50 % (für Kommunen und deren Zusammenschlüsse, falls eine Kombinierbarkeit mit der Kommunalrichtlinie des Bundes möglich ist)
- bis zu 70 % (für Kommunen und deren Zusammenschlüsse)
- bis zu 90 % (für Kommunen und deren Zusammenschlüsse in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf)
Förderanträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.
Hinweis: Derzeit werden keine neuen Anträge auf Förderung aus der KommKlimaFöR angenommen. Bereits eingereichte Anträge werden jedoch weiterbearbeitet.
eingeschränkt
Die Zuwendung soll insbesondere Kommunen bei der systematischen Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität sowie zur Klimaanpassung unterstützen.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
- Ansprechpartner (Projektträger) : Die jeweiligen Bezirksregierungen
- https://www.stmuv.bayern.de/themen/klimaschutz/kommunal/index.htm
Bayern
Zuwendungsanträge sind der Landesstelle vor dem 30. Juni des laufenden Jahres vorzulegen
Zu den nichtstaatlichen Museen, die von der Landesstelle betreut werden, zählen Einrichtungen, die von den Kommunen, also den Bezirken, Landkreisen, Städten und Gemeinden, aber auch von öffentlich-rechtlichen Institutionen wie etwa den Religionsgemeinschaften oder von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterhalten werden. Daneben spielen bei den nichtstaatlichen Museen auch privatrechtliche Formen der Trägerschaft eine wichtige Rolle: Hierzu zählen insbesondere die von Vereinen, von Stiftungen, von Firmen und Privatpersonen betriebenen Museen, sofern sie regelmäßig für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
- Konzepte (z. B. Machbarkeitsstudien, Nutzungs- und Ausstellungskonzepte)
- Museumseinrichtung und Ausstellungsgestaltung (außer Sonder- und Wechselausstellungen)
- Schaffung geeigneter konservatorischer Bedingungen für die Präsentation und Verwahrung von
Museumsgut in Ausstellungs- und Depoträumen, z. B. durch die Planung von Maßnahmen der
Klimastabilisierung und des Lichtschutzes sowie zur Einrichtung von Depots (präventive
Konservierung)
- Konservierung und Restaurierung von Museumsgut (aktive Konservierung)
- Projekte im Bereich der Inventarisation und Dokumentation sowie der Digitalisierung
- Projekte zur wissenschaftlichen Erschließung von Museumsbeständen, insbesondere zur
Provenienzforschung
- Didaktische Erschließung von Museumsbeständen (z. B. durch Infographik oder audiovisuelle
Medien)
- Transferierung von Architekturobjekten in wissenschaftlich geleitete Freilichtmuseen
- Museumspädagogische Projekte, u. a. Planung und Einrichtung von museumspädagogischen
Räumen
- Nachhaltige Projekte der Öffentlichkeitsarbeit
- Ergänzung und Abrundung bestehender Sammlungen durch Erwerb in begründeten Einzelfällen
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt. Eine mehrjährige Förderung kommt ab einer Mindestfördersumme von 200 000 Euro bei zweijährigen Projekten bzw. von 300 000 Euro bei dreijährigen Projekten in Betracht; bei der Schaffung von befristeten Projektstellen sind Ausnahmen hiervon möglich.
Die vollständigen Antragsunterlagen sind schriftlich bei der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere die Beschreibung des Projekts, ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan sowie die Terminplanung. Vor der Antragsstellung wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Referenten empfohlen.
eingeschränkt
Umfassendes Förderprogramm für nichtstaatliche Museen in Bayern, das unterschiedlichste Museumsträger in ihrer vielfältigen Tätigkeit als Bewahrer und Aussteller von Kulturgut unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen
- https://museumsberatung-bayern.de/foerderung
Bayern vorrangig in EFRE-Schwerpunktgebieten
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Industrie, des Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes gemäß KMU-Definition der EU.
Mitfinanziert werden folgende Investitionsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz:
– technische Anlagen einschließlich Gebäudetechnik (Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik, Warmwasserbereitung),
– Sanierung von Gebäuden,
– Neubau von Gebäuden.
Für Investitionen, die die besonderen Energieeffizienzkriterien erfüllen, wird – unter Einhaltung
der beihilferechtlich zulässigen Höchstfördersätze - auf die regulären regierungsspezifisch gewährten Subventionswerte ein Bonus von zusätzlich bis zu 5 Prozentpunkten gewährt, bis zur
Erreichung folgender beihilferechtlich maximal zulässigen Höchstfördersätze: 45 Prozent für
kleine und 35 Prozent für mittlere Unternehmen in den C-Fördergebieten der GRW-Kulisse bzw.
20 Prozent für kleine und 10 Prozent für mittlere Unternehmen in den übrigen Fördergebieten.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare online an die Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.
eingeschränkt
Mit dem Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ ist die Voraussetzung verbunden, dass mit dem Vorhaben eine signifikante Reduzierung des Primärenergieverbrauchs erreicht wird. Auch Tourismusunternehmen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten wollen, können gefördert werden.
- Zuwendungsgeber : Bayerischen Staatministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie; Bund
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung Bayern
- https://www.stmwi.bayern.de/service/foerderprogramme/regionalfoerderung/#c38269
Bayern
Zielgruppe sind Existenzgründer der gewerblichen Wirtschaft und junge Unternehmen, deren Gründung unter 5 Jahren her ist.
Die Beteiligungen können z.B. für Investitionen, Working Capital oder die Übernahme eines Unternehmens eingesetzt werden.
- Die Engagements, die primär in Form einer stillen Beteiligung ausgereicht werden, belaufen sich auf bis zu 500.000 Euro.
- Mit den Mitteln von bis zu 250.000 Euro können Gründer auch bestehende Unternehmen übernehmen.
Der Antrag ist als formloses Gründungs- bzw. Unternehmenskonzept mit tabellarischem Lebenslauf bei der LfA Förderbank Bayern einzureichen.
nein
Stille Beteiligungen der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH, einem Unternehmen der LfA-Gruppe, sorgen in der Gründungsphase für eine solide Eigenkapitalausstattung.
- Zuwendungsgeber : LfA Förderbank Bayern
- Ansprechpartner (Projektträger) : LfA Förderbank Bayern
- https://www.baybg.de/loesungen/kleine-junge-unternehmen/