Förderwegweiser
Sachsen-Anhalt
Antragsberechtigt sind
- Landkreise, kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände,
- Verbände und Vereine,
- gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- staatlich anerkannte Glaubens- oder Religionsgemeinschaften,
- öffentlich-rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen sowie
- öffentliche Unternehmen.
Gefördert werden:
- die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen,
- die Umsetzung der regionalen Entwicklungskonzepte und der Zusammenarbeit von Kommunen. Hierzu zählen:
• Modellvorhaben der Raumordnung, die den überregionalen Kooperations-, Handlungs- und Entwicklungsprozess besonders beispielhaft fördern
• Vorhaben zur nachhaltigen Raumnutzung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von gewachsenen und neu gestalteten Kulturlandschaften
• Standortuntersuchungen, Machbarkeitsstudien und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, insbesondere zur Nutzung von Flächenpotentialen
• Aufbau und Stabilisierung eines regionaltypisch ausgeprägten Tourismus im Zusammenhang mit Naherholung, Naturerlebnis, Regionalkultur, Bildung oder Sozialfürsorge
• Aufbau soziokultureller Initiativen zur sozialen Selbsthilfe und zur Kulturarbeit
• Aufbau von Einrichtungen für Kommunikationsvermittlung und Wissenstransfer
• Regionales Standortmarketing
- Vorhaben zur Bündelung, Kombination und Nutzung raumbezogener Informationen.
- Leistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Flächennutzungsplänen
- die Antragstellung und die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Zuschuss bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss beträgt maximal EUR 80.000 beziehungsweise für Projekte im Rahmen des EFRE maximal EUR 16.000.
zum 31.3. eines Jahres an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt
ja
- Zuwendungsgeber :
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
- https://www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-einrichtungen/zusammenleben/sachsen-anhalt-regio
Sachsen
Antragsberechtigt sind
- Landkreise,
- kreisfreie Städte,
- kreisangehörige Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen sowie
- natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen.
Im Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt muss eine regionale Fachkräfteallianz aus den relevanten Akteuren etabliert sein.
Gefördert werden:
- betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen unter den Bedingungen des digitalen Wandels,
- die Verbesserung der Qualität der Arbeit, unter anderem sozialpartnerschaftliche Projekte,
- Fachkräftekampagnen und andere Öffentlichkeitsarbeit,
- Information und Sensibilisierung von Unternehmen,
- die Etablierung von Unternehmens- und Branchenverbünden, Fachkräftepools und Verbünden für strategische Personalentwicklung, eLearning und lernende Organisationen auf der überbetrieblichen Ebene,
- Kooperationen von Hochschule und Wirtschaft,
- der Aufbau integrationsunterstützender Netzwerke und Strukturen zur Anwerbung und/oder Begleitung ausländischer Fachkräfte beziehungsweise Auszubildender,
- die Optimierung des Systems der Arbeits- und Ausbildungsmarktintegration insbesondere von Benachteiligten und von Migranten,
- die Etablierung von geeigneten Strukturen und Ausbau lebensphasenorientierter Personalarbeit,
- Studien und Handlungskonzeptionen
Zuschuss bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge können nach Erteilung der Förderprioität durch die regionale Fachkräfteallianz bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) eingereicht werden.
ja
Zuschuss für Maßnahmen zur Fachkräftesicherung
- Zuwendungsgeber : Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
- https://www.sab.sachsen.de/fachkr%C3%A4fterichtlinie-zur-fachkr%C3%A4ftesicherung-im-freistaat-sachsen?p_l_back_url=%2Fsuchergebnisse%3Fq%3DFachkr%25C3%25A4fterichtlinie
Sachsen
Antragsberechtigt sind
- Kommunen,
- Landkreise,
- kommunale Zusammenschlüsse,
- Vereine und
- Unternehmen
als Eigentümerinnen und Eigentümer der Fahrgastschiffe und Fähren.
Förderfähig sind die Umrüstung, Ersatz- oder Neubeschaffung von Fahrgastschiffen oder Fähren auf Gewässern nach Anlage 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Sächsisches Wassergesetzes
Nicht förderfähig sind
- Planungs- und Projektierungsleistungen
- Ausgaben für Abnahmen oder Genehmigungen
- Investitionsvorbereitende Maßnahmen (Studien)
- Aufwendungen für den Betrieb der Infrastruktur
- Eigenleistungen
Das Vorhaben muss der Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Fahrgastschifffahrt im Freistaat Sachsen dienen.
nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr
nein
- Zuwendungsgeber : Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV)
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17317-RL-Schiff
Nordrhein-Westfalen
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Träger von Naturparks
- anerkannte Naturschutzverbände
- sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
- natürliche Personen
Mit dem Förderprogramm kann ein Zuschuss für Maßnahmen erhalten werden, die dem Schutz von Natur und Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft dienen.
Mit dem Zuschuss können folgende Vorhaben finanzieren werden:
Pläne und Gutachten
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Erhaltungsmaßnahmen
Grunderwerb und Pacht
Betreuungen von Naturschutzgebieten
Artenschutzmaßnahmen
Förderart: Zuschuss
Förderumfang: 50 bis 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben
Bagatellgrenze:
- 2.500 Euro für Gemeinden und Gemeindeverbände
- 500 Euro für sonstige Zuwendungsempfänger
Wichtig: Kreise und kreisfreie Städte können auch jährliche pauschalierte Landesmittel für kleinere Maßnahmen in Höhe von 50.000 bis 100.000 Euro erhalten.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Beifügung einer Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten sowie eines Durchführungsplanes an die zuständige Bezirksregierung zu stellen.
nein
Ziel ist es, das Landschaftsgesetzes zu verwirklichen und internationale ökologische Regelungen und Vorgaben durchzuführen. Dabei fördert das Land Maßnahmen, die dem Schutz von Natur und Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft dienen.
- Zuwendungsgeber : Land Nordrhein-Westfalen
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
- https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15389/foerderrichtlinien-naturschutz-foena.html
Schleswig-Holstein
30.12.2026
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte, Ämter und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und im Bereich Radverkehr tätig sind, mit Sitz in Schleswig-Holstein.
Sie bekommen die Förderung für investive Vorhaben einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (externe Leistungen) wie
- Maßnahmen zur grundlegenden Qualitätsverbesserung bestehender Radfernwege sowie regionaler Themenrouten einschließlich begleitender Infrastrukturelemente,
- Optimierung und Ausbau der Radwegweisung für den Alltags- und Freizeitradverkehr sowie
- Radschnellverbindungen, die nicht im Rahmen des Programm „Radschnellwege 2017–2023“ gefördert werden können.
Darüber hinaus bekommen Sie die Förderung für nichtinvestive Vorhaben wie
- Konzepte, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen zur Verbesserung des Radverkehrs,
- kommunale und interkommunale Planungen für den Radverkehr im Zusammenhang mit daraus folgenden investiven Maßnahmen,
- Rad-Kampagnen und -Aktionen mit landesweiter Ausstrahlung,
- präventive Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrssicherheit und
- Modellvorhaben im Radverkehr.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn Sie eine finanzschwache Kommune sind, können Sie bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bekommen
Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
nein
Wenn Sie investive und nichtinvestive Maßnahmen im Bereich des Radverkehrs planen, um mehr Menschen aufs Rad zu bringen, die Verkehrssicherheit zu verbessern und den Radtourismus im Land zu erhöhen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
- https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/R/radverkehr/Downloads/richtlinie_Ab_aufs_Rad.html
Nordrhein-Westfalen
Das Teilprogramm MID-Gutscheine wendet sich an kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen mit einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro.
Der Sitz des Unternehmens muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Das Programm MID-Assistent richtet sich an kleine Unternehmen aller Branchen mit maximal 50 Angestellten, von denen maximal fünf einen akademischen Abschluss vorweisen.
Der Sitz des Unternehmens und der Arbeitsplatz der Assistentin/des Assistenten muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
MID-Digitale Sicherheit können Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen beantragen, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) haben und einen Jahresumsatz von maximal 50 Millionen EUR oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen EUR aufweisen.
Die Gutscheinvariante MID-Digitalisierung fördert einen umfassenden Digitalisierungsauftrag rund um die (Weiter-)Entwicklung intelligenter Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren, bei dem die Umsetzung eines digitalen Produkts, einer digitalen Dienstleistung oder eines digitalen Fertigungsverfahrens bindend ist.
Bei den "Digitalen Produkten" stehen smarte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren im Zentrum. Insbesondere wird die branchenspezifische Integration technologischer Großtrends wie maschinellem Lernen, Augmented/Virtual Reality (AR/VR) und Data Mining gefördert. Der Schwerpunkt "Digitale Prozesse" richtet sich an unternehmensinterne Prozesse, wie der Einsatz von branchenspezifischer Hard- und Software.
Die Gutscheinvariante MID-Analyse fördert eine externe wissenschaftliche oder technologische Beratung im Vorfeld der Entwicklung, z. B. für Technologierecherchen, Werkstoffstudien oder die Konzeption neuer Produktideen/Machbarkeitsstudien.
Die Gutscheinvariante MID-Innovation fördert externe, umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
MID-Assistent: Gefördert wird die Beschäftigung von neu einzustellenden Akademikern und Akademikerinnen aus dem Bereich der Ingenieurs-, Natur-, Wirtschafts-, Sozial- oder Geisteswissenschaften zur Umsetzung von Innovations- oder Digitalisierungsprojekten.
MID-Digitale Sicherheit unterstützt Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen dabei, Sicherheitslücken im eigenen Betrieb aufzudecken und zu beheben und so resilienter gegenüber Cyberangriffen zu werden. Im Mittelpunkt steht die Förderung spezifische Maßnahmen, die die digitale Sicherheit im Unternehmen analysieren und erhöhen.
Die Höhe der Förderung hängt von der Größe des antragstellenden Unternehmens ab. Es gelten folgende max. Förderquoten:
Für Kleinst- und kleine Unternehmen:
MID-Digitalisierung: 50 Prozent
MID-Analyse: 80 Prozent
MID-Digitale Sicherheit: 80 Prozent
Für mittlere Unternehmen:
MID-Digitalisierung: 30 Prozent
MID-Analyse: 60 Prozent
MID-Digitale Sicherheit: 60 Prozent
MID-Assistent: Beschäftigt ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bis zu fünf Mitarbeiter/innen mit Hochschulabschluss, beträgt der maximale Zuschuss 15.000 EUR pro Jahr.
Beschäftigt ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine/n Akademiker/in, beträgt der maximale Zuschuss 22.500 EUR pro Jahr.
MID-Invest: Fördersumme von mindestens 4.000 bis maximal 15.000 EUR. für Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Der Durchführungszeitraum beträgt drei, sechs, neun oder zwölf Monate.
Weitere Informationen unter: www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/faq/mid-gutscheine und www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/faq/mid-assistentin
Eine genaue Beschreibung der Antragstellung finden Sie unter:
www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/faq/mid-gutscheine und
www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/faq/mid-assistentin
www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-digitale-sicherheit
nein
Ein neu aufgelegtes und aufgestocktes Programm zur Förderung der Digitalisierung und Innovation für KMU aus allen Bereichen in NRW.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Projektträger Forschungszentrum Jülich GmbH
- https://www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid
Nordrhein-Westfalen
31.12.2027
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.
Förderungswürdig sind z.B. Veranstaltungen, Ausstellungen, Technik zur Präsentation von Heimatgeschichte, die Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen, Wegweiser und Informationstafeln.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt 2.000 Euro je Maßnahme. Je Zuwendungsempfänger kann nur eine Maßnahme jährlich berücksichtigt werden.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. Anträge, die über das Online-Antragsverfahren Heimat.WEB gestellt werden, werden für das lfd. Jahr bis 31. Oktober angenommen. Anträge, die nach dem 31. Oktober eingehen, werden im nächsten Jahr berücksichtigt.
nein
Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben als Projektförderung gemäß zu § 23 LHO, Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.
- Zuwendungsgeber : Land Nordrhein-Westfalen
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
- https://www.mhkbg.nrw/themen/heimat/heimat-foerderprogramm
Nordrhein-Westfalen
30.09.2026
Antragsberechtigt sind Existenzgründer, die sich durch die Gründung eines innovativen Unternehmens selbständig machen wollen oder in den zurückliegenden zwölf Monaten ein innovatives Kleinst- oder Kleinunternehmen gegründet haben. Sie müssen die Geschäftsführung hauptberuflich ausüben.
Unterstützt werden die Entwicklung von Produkten oder Verfahren, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik wesentlich verbessert sind und im eigenen Unternehmen umgesetzt werden sollen, neue Dienstleistungen, die einen deutlichen Kundennutzen und Alleinstellungsmerkmale auf einem mindestens regionalen Markt erwarten lassen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses bzw. Stipendiums für bis zu zwölf Monate. Die Höhe der Förderung beträgt 1.200 EUR pro Monat je Gründer. Im Rahmen von Teams können max. drei Gründer gefördert werden. Die Höchstförderung beträgt damit 14.400 Euro je Gründer und 43.200 Euro je Team.
Anträge sind vor dem Ablauf von zwölf Monaten seit der Gewerbeanmeldung oder dem Eintrag in das Handelsregister, spätestens jedoch bis zum 30. September 2026 unter Verwendung der Antragsformulare bei einem zertifizierten Gründernetzwerk zu stellen.
nein
Ziel der Förderung ist es, Gründerinnen und Gründer mit einer innovativen Geschäftsidee in der Gründungsphase durch die Gewährung von Stipendien zu unterstützen.
- Zuwendungsgeber : Land Nordrhein-Westfalen
- Ansprechpartner (Projektträger) : zertifizierte Gründernetzwerke
- https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/GruenderstipendiumNRW/15916/produktdetail.html?backToResults=true
Niedersachsen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, Freiberufler mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen
Organisation und Betrieb der Gemeinschaftsstände des Landes mit mindestens acht niedersächsischen Unternehmen, Teilnahme an Messen oder Ausstellungen auf Gemeinschaftsständen in Deutschland mit besonderer branchenspezifischer und überregionaler Bedeutung
Förderfähig sind alle für die Organisation und den Betrieb des Standes notwendigen und geleisteten Ausgaben; Nicht förderfähig sind Eigenleistungen sowie Ausgaben für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Bewirtung des letztbegünstigten Unternehmens.
Messebeteiligungen Gemeinschaftsstand Inland: maximal 80 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 12.000 Euro bzw. bei neugegründeten KMU bis zu 90 %, höchstens 13.500 Euro
Messebeteiligung Gemeinschaftsstand des MW im Ausland: maximal 50% der förderfähigen Ausgaben, höchstens 5.000 Euro bei Messen innerhalb der EU und 8.000 Euro bei Messen in den übrigen Ländern
Anträge für die Förderung von Gemeinschaftsständen sind unter Verwendung der Antragsformulare an die Organisatoren der jeweiligen Messe zur richten.
nein
Mithilfe der Messeförderung Gemeinschaftsstände der NBank können KMU die Kosten und Risiken einer solchen Messebeteiligung auf ein vertretbares Maß reduzieren und so betriebsgrößenspezifische Nachteile ausgleichen.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
- https://www.nbank.de/Förderprogramme/Aktuelle-Förderprogramme/Messeförderung-Gemeinschaftsstände-Inland-und-Ausland.html#detailinformationenzuaktuellenmessen2024
Niedersachsen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus in Niedersachsen.
Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben sowie Errichtung von Zweigstellen, Betriebsübernahmen, Umstellungen bei Strukturwandel, Kooperationen
Beteiligung. Die Beteiligung soll mindestens EUR 50.000 betragen und nicht höher sein als die vorhandenen Eigenmittel und den Betrag von EUR 2.500.000 je Beteiligungsnehmer nicht übersteigen. Diese Begrenzungen gelten auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe. Dauer mindestens 5 Jahre, maximal 10 Jahre. Nach Ablauf des Beteiligungsvertrages ist die gesamte Beteiligung zum Nennwert zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt in der Regel nach 5 Jahren in anteiliger Höhe.
Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars an die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH zu richten
eingeschränkt
Die Beteiligungsvarianten der Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH für kleine und mittlere Unternehmen in Niedersachsen erhöhen jeweils in unterschiedlicher Weise die Eigenmittelquote der geförderten Unternehmen und ermöglichen so das Einwerben von Fremdkapital.
- Zuwendungsgeber : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/Beteiligungen-zur-foerderung-investiver-projekte.html