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Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

592 Treffer:
Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg  

Mit den Mitteln des FVöM sollen die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, der gesellschaftliche Zusammenhalt und die regionale Identität in Vorpommern und im östlichen Mecklenburg gefördert werden.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern östliches Mecklenburg und Vorpommern

Für wen?

Zuwendungen können grundsätzlich erhalten

- Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere kleinere Gemeinden,

- juristische Personen des Privatrechts, z. B. Vereine,

- Personengesellschaften sowie

- natürliche Personen und Initiativen, sofern Letztere eine natürliche Person als verantwortliche Person benennen.

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Sachausgaben sowie Investitionen. Diese müssen in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben entstehen und für die Durchführung erforderlich sein. Zu den Sachausgaben zählen unter anderem Büro- und Arbeitsmaterial, Honorare, Telefon- und Portokosten, Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten) gemäß Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie anteilige Miet- und Betriebskosten.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung oder Anteilfinanzierung gewährt.

Bewerbungsverfahren

Anfragen auf Zuwendungen nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze sollen spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Sie sind in schriftlicher oder elektronischer Form zu erbringen.

 

Das Bewerbungsfahren selbst besteht aus drei Stufen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Wie Mecklenburg-Vorpommern als Ganzes, so hat sich auch Vorpommern und das östliche Mecklenburg insgesamt positiv entwickelt. Aber natürlich gibt es immer noch Bereiche, in denen es einen Nachholbedarf im Vergleich zum westlichen Landesteil gibt. So ist die Wirtschaftskraft noch immer geringer, die infrastrukturelle Anbindung schlechter. Und auch die Arbeitslosigkeit ist immer noch höher. Strukturprobleme zeigen sich besonders im ländlichen Raum und jenseits der Küstenregionen. Die Mittel des Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg sollen dazu beitragen, den dortigen Entwicklungs­prozess zusätzlich zu unterstützen – gerade in solchen Bereichen, wo andere Förder­instrumente nicht greifen oder nicht ausreichen.

Weitere Informationen
  • Zuwendungsgeber : Parlamentarischer Staatssekretär für Vorpommern und das östliche Mecklenburg
  • Ansprechpartner (Projektträger) : Parlamentarischer Staatssekretär für Vorpommern und das östliche Mecklenburg
  • https://www.vorpommern-fonds.de
 
Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen  

Kommunen und anderen nicht wirtschaft­lich tätigen Organisationen soll mit dieser Förder­richtlinie die Möglichkeit gegeben werden mittels Investitionen in den technischen Klimaschutz eine nachhaltige Verringerung von Treibhausgas­emissionen um mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissionssituationen zu erreichen.

Fördergebiet

Geltungsdauer

30.12.2029

Für wen?

- Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns

- Kirchen/Religionsgemeinschaften

- Vereine, Verbände und Stiftungen

 

Im Ausnahmefall können wirtschaftlich tätige Organisationen gefördert werden, sofern die

Förderung für diese Organisation keine Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union AEUV darstellt.

Was wird gefördert?

Zuwendungen werden gewährt für die nachhaltige Verringerung von Treibhausgasemissionen um

mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissionssituationen durch

- Steigerung der Energieeffizienz sowie

- Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung.

Beispiele

- Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen

- Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung

- Investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die

über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen

- Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme)

und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien

- Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen

 

Keine Zuwendungen erhalten Vorhaben:

- der Tiefengeothermie,

- der Elektroenergieerzeugung,

- mit dem überwiegenden Ziel der Elektromobilität

- für Transeuropäische Energienetzwerke (TEN-E) sowie

- der Wasserstoffherstellung

- mit Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können

- der Beschaffung von Fahrzeugen oder Maschinen auf Basis fossiler Kraftstoffe

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung (für Vorhaben unter 200.000,00 EUR Gesamtausgaben mit vereinfachtem Verwendungsnachweisverfahren) in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Die Förderhöhe beträgt je nach Fördertatbestand 25 %, 50 % oder 60 %. Eine Erhöhung bis maximal 70% ist durch die Gewährung einzelner Boni möglich, welche nur im Einzelfall und einmalig gewährt werden. Details zu den Förderhöhen werden über ein separates Förderhöhenmerkblatt des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt veröffentlicht.

Bewerbungsverfahren

Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabensbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge, im Landesförderinstitut M- V einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn, es sei denn, sie sind alleiniger Gegenstand des Antrages.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V unterstützt mit der Projektförderung eine Steigerung der Energieeffizienz sowie die Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien. Das Land Mecklenburg-Vorpommern realisiert die Unterstützung nach dieser Richtlinie unter Nutzung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Weitere Informationen  
Kulturelle Projektförderung  

Zur Unter­stützung von kulturellen Projekten stellt das Land Mecklenburg-Vorpommern für öffent­lich-recht­lich und privat­rechtlich organisierte Träger sowie natürliche Personen Förder­mittel bereit.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsdauer

30.12.2027

Für wen?

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen.

Was wird gefördert?

Die Kulturförderung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell. Zudem kann sie bei wiederkehrenden Projekten der ersten und zweiten Säule, in besonderen Einzelfällen auch bei Projekten der dritten Säule, als Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben parallel zu weiteren Projektförderungen ausgereicht werden.

 

1. Die kulturelle Grundversorgung als erste Säule richtet sich auf den lokal und regional wirkenden Erwerb von kulturellen und künstlerischen Kompetenzen (zum Beispiel in Musik- und Jugendkunstschulen) sowie auf ausgewählte Einrichtungen der Kulturvermittlung (zum Beispiel Bibliotheken). Sie umfasst niedrigschwellige Angebote mit breiten Teilhabemöglichkeiten (zum Beispiel solche der soziokulturellen Zentren),

2. Die zweite Säule umfasst kulturelle Projekte von überregionaler oder landesweiter Wirksamkeit und Bedeutung, Projekte von Bundes- und Landesverbänden sowie überregionalen Zusammenschlüssen, die zwar einen Sitz, aber keine gebietskörperschaftliche Zuordnung haben sowie Projekte, die regional grenzüberschreitend stattfinden.

3. Die dritte Säule umfasst sonstige herausragende kulturelle Projekte aus allen Genres sowie Projekte im Rahmen von Landesprogrammen im kulturellen Bereich.

 

Die Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben richtet sich an Einrichtungen, die einen ganzjährigen laufenden Betrieb zur Erbringung ihres kulturellen Angebots gewährleisten müssen.

Art und Höhe der Zuwendung

Zuwendung bis zu einer Höhe von 50.000 Euro.

Die Höhe der anteiligen Finanzierung variiert je nach Projektinhalt zwischen 30 und 70%.

Bewerbungsverfahren

Die Anträge sind zwingend beim LFI M-V einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Kultur­förderung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell. Bei wieder­kehrenden Projekten der ersten und zweiten Säule, in besonderen Einzel­fällen auch bei Projekten der dritten Säule, kann sie zudem als Projekt­förderung zur Deckung von laufenden Basis­ausgaben parallel zu weiteren Projekt­förderungen aus­gereicht werden.

Weitere Informationen  
Förderung von Strukturentwicklungsmaßnahmen  

Die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und Fachkräften wird mit dieser Förderung unterstützt.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsdauer

30.12.2030

Für wen?

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sein.

Was wird gefördert?

Zuwendungen werden für Vorhaben gewährt, die auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung durch die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind, sowie

- einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten,

- die Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder

- zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft, beispielsweise in der Green Economy, beitragen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Zuwendung 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Regionen mit besonderen arbeitsmarktlichen Herausforderungen sowie für Ländliche Gestaltungsräume kann ein höherer Zuwendungssatz von bis zu 65 Prozent gewährt werden.

Bewerbungsverfahren

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Regionale Projektanträge sind über die Geschäftsstelle des zuständigen Regionalbeirates an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die Antragsformulare sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter www.regierungmv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.

 

Überregionale Projektanträge sind über das zuständige Ministerium an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Strukturentwicklungsmaßnahmen unterstützen Aktivitäten, die auf die der Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung ausgerichtet sind, einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten, die Anpassung von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft beitragen.

Weitere Informationen  
Nachhaltige und integrierte Stadt­entwicklung (EFRE VI)  

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Verbesserung städtischer Infra­struktur im Bereich Bildung, die Verbesserung städtischer Infra­struktur im Bereich Soziales zur Vermeidung von sozialer Segregation (Abbau von inner­städtischen Disparitäten und Aufwertung der Stadt- und Ortszentren) sowie die Verbesserung der Energie­effizienz von städtischer Infrastruktur im Bereich Bildung und Soziales.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsdauer

30.12.2029

Für wen?

Zuwendungs­empfänger sind die im Landesraum­entwicklungs­programm Mecklenburg-Vorpommern als Ober- oder Mittelzentren festgelegten Gemeinden. Die Gemeinde kann, im Einvernehmen mit der Bewilligungs­behörde, die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sofern keine Gewinn­orientierung vorliegt. Die Gemeinde bleibt für die Umsetzung des Vorhabens verantwortlich.

Was wird gefördert?

- Bildungs­infrastruktur­vorhaben (Errichtung und Sanierung von allgemein­bildenden Schulen, Kindertages­einrichtungen, Horten sowie der mit Schulen zusammen­hängenden Sport­stätten),

- Soziale Infrastruktur­vorhaben (Errichtung und Sanierung von Begegnungs­orten sowie Schaffung und Erhalt von Grün­flächen) sowie

- Vorhaben zur Energie­einsparung und Verminderung der Kohlen­stoff­dioxid-Emissionen von Gemeinbedarfs­einrichtungen (beispielsweise energetische Sanierungs­vorhaben an Bestands­gebäuden).

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projekt­förderung als Anteil­finanzierung in Form einer nicht rück­zahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungs­fähigen Ausgaben.

Bewerbungsverfahren

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Antrags­stichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Anträge sind beim Landesförderinstitut M-V (Bewilligungs­behörde) einzureichen.

 

Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhaben­beginns begonnen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit dem Förderprogramm unterstützt das Land Mecklenburg-Vorpommern ausgewählte Gemeinden auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Gesellschaft, sowohl in den Bereichen Soziales und Bildung als auch im ökologischen Kontext.-

Weitere Informationen  
Öffentliche touristische Infrastruktur in Hessen  

Mit dem Förderprogramm soll zur Schaffung neuer sowie zur Erhaltung bestehender Arbeitsplätze, Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommen in KMU im Wirtschaftsbereich Tourismus, aber auch in anderen Wirtschaftszweigen in den jeweiligen Destinationen beigetragen werden. Die Förderung dient ferner der Sicherung und Weiterentwicklung des Tourismusstandorts Hessen, der Auslösung positiver Arbeitsmarkt- und Einkommenseffekte sowie der Stärkung strukturschwacher Regionen in Hessen.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 10.12.2021 bis 31.12.2028, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Antragsberechtigt sind:

 

- bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln:

- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger

- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen

 

- zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln:

- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen

- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

 

Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.

Was wird gefördert?

Gefördert werden können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die Erhöhung der Attraktivität der öffentlichen touristischen Infrastruktur. Öffentliche touristische Infrastruktur ist die Ausstattung von öffentlichen Tourismuseinrichtungen sowie geografischer Räume mit öffentlich nutzbaren materiellen Einrichtungen und Anlagen, die Tourismusrelevanz haben.

 

Die Förderung konzentriert sich auf:

- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,

- qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,

- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle".

Beispiele

Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.

 

Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur, die keine Einnahmen erwirtschaften, sind beispielsweise

- Beschilderung

- Begleitinfrastruktur

- Naturpfade

- Informationszentren

- touristische Infrastruktur an Kurorten

- Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätze und Schwimmsteganlagen

 

Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur, die Einnahmen erwirtschaften, sind beispielsweise

- entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze

- entgeltlich nutzbare Schlechtwetterfreizeitangebote (Lehrküchen, Spielscheunen und Baumhäuser)

- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter

- Primär touristisch ausgerichtete, kulturelle Einrichtungen sowie öffentliche touristische Infrastruktur, die zur Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt, indem sie der Öffentlichkeit das Kulturerbe besser zugänglich macht

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.

 

Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.

 

Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.

 

Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Weitläufiges Förderprogramm, das Tourismus als maßgebliche Kraft in der Bewältigung des Strukturwandels versteht und neben dem Ausbau der öffentlichen Infrastruktur auch die Erweiterung touristischer Dienstleistungen unterstützt (dazu in der Suchleiste nach Förderprogramm "000896" suchen).

Weitere Informationen  
Touristische Dienstleistungen in Hessen  

Mit dem Förderprogramm soll zur Schaffung neuer sowie zur Erhaltung bestehender Arbeitsplätze, Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommen in KMU im Wirtschaftsbereich Tourismus, aber auch in anderen Wirtschaftszweigen in den jeweiligen Destinationen beigetragen werden. Die Förderung dient ferner der Sicherung und Weiterentwicklung des Tourismusstandorts Hessen, der Auslösung positiver Arbeitsmarkt- und Einkommenseffekte sowie der Stärkung strukturschwacher Regionen in Hessen.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 10.12.2021 bis 31.12.2028, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Antragsberechtigt sind:

- bei Landes- und EFRE-Mitteln

- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger

- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen

 

- zusätzlich bei Landesmitteln

- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen

- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

Was wird gefördert?

Touristische Dienstleistungen:

- Tourismuskonzepte auf Destinationsebene

- Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter auf Destinationsebene

- Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen Organisationen

- Beratungsmaßnahmen zur Sicherung und Qualitätsverbesserung

 

Förderfähige Ausgaben sind

- eigene und fremde Personalkosten

- Personalkosten für das mit der Verwaltung des Vorhabens beschäftigte Personal

- Direkte Sachausgaben

- Gemeinkosten (15 % der Personalkosten)

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 

Die Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen erfolgen. Touristische Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter für touristische Destinationen in Hessen und touristische Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen touristischen Marketingorganisationen können darüber hinaus auch aus Mitteln des EFRE gefördert werden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Weitläufiges Förderprogramm, das Tourismus als maßgebliche Kraft in der Bewältigung des Strukturwandels versteht und neben der Erweiterung touristischer Dienstleistungen auch den Ausbau der öffentlichen touristischen Infrastruktur unterstützt (dazu in der Suchleiste nach Förderprogramm "000897" suchen).

Weitere Informationen  
Förderung der Dorfentwicklung in Hessen  

Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten sowie ihre Identität zu bewahren. Die Förderangebote der Dorfentwicklung sollen dazu beitragen, auf strukturelle und demographische Herausforderungen im ländlichen Raum aktiv, konzeptionell und gestalterisch zu reagieren und durch eigenständige Entwicklungsprozesse die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Potenziale zu mobilisieren.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2027, Stichtag der jährlichen Bewerbungsfrist ist in der Regel der erste Februar eines Jahres

Für wen?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mittel aus dem Förderprogramm Dorfentwicklung ist die Aufnahme der Kommune als Förderschwerpunkt in das Dorfentwicklungsprogramm.

 

Gefördert wird in Orten bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern diese nicht der Städtebauförderung zugeordnet sind.

 

Für die Förderung eines Dorfentwicklungsvorhabens sind im Einzelnen antragsberechtigt:

- Öffentliche kommunale Träger

- Öffentlich nicht kommunale Träger (z.B. Kirchen)

- Natürliche Personen

- Juristische Personen

- Personengemeinschaften des privaten Rechts

Was wird gefördert?

Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten, sowie ihre Identität zu bewahren.

 

Zweck der Förderung ist:

- Die Innenentwicklung zu stärken

- Die Ortskerne funktional und gestalterisch zu erhalten und zu entwickeln

- Die dörfliche Baukultur zu erhalten und weiterzuentwickeln

- Die dörfliche Grundversorgung und Daseinsvorsorge zu erhalten und zu entwickeln

- Die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern

- Und das bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen

 

Zur Umsetzung dieser Grundsätze bietet das Förderprogramm finanzielle Unterstützung für folgende Maßnahmen:

- Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen

- Unterstützung bürgerschaftliches Engagement

- Dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe

- Örtliche Infrastruktureinrichtungen

- Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden und Hof-, Garten- und Grünflächen

- Städtebaulich verträglicher Rückbau

- Innenentwicklung durch strategische Sanierungsbereiche

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, die als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben gewährt werden können. Die Fördermittel werden nur gegen Vorlage bezahlter und geprüfter Rechnungen an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt.

 

Ob für Ihr Projekt eine Kombination von Fördermöglichkeiten in Frage kommt, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Landratsverwaltung.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag auf Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm erfolgt auf Grundlage eines

Entwicklungskonzeptes der Kommune. Das kommunale Entwicklungskonzept muss eine Kurzbeschreibung des Gebietes, eine Analyse der Stärken und Schwächen und eine Entwicklungsstrategie und Handlungsfelder der Dorfentwicklung beinhalten.

 

Erste Anlaufstelle ist die jeweils zuständige Landratsverwaltung.

 

Alle notwendigen Formulare können bei der WIBank über den untenstehenden Link aufgerufen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Förderprogramm für Gemeinden in ländlichen Räumen mit bis zu 10.000 Einwohner:innen, die im Angesicht von strukturellen und demographischen Herausforderungen soziale, kulturelle und wirtschaftliche Potenziale mobilisieren wollen. Hinweis: Das kommunale Entwicklungskonzept kann über das Förderprogramm Dorfmoderation gefördert werden (dazu "000894" im Suchfeld des Förderwegweisers eingeben).

Weitere Informationen
  • Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Ansprechpartner (Projektträger) : Projektträger ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBANK) Hessen; Ansprechpartner sind die jeweils zuständigen Landratsverwaltungen
  • https://www.wibank.de/wibank/dorfentwicklung/dorfentwicklung-307726
 
Ländliche Regionalentwicklung Hessen  

Mit dem Programm verfolgt die Landesregierung das Ziel einer integrierten ländlichen Regionalentwicklung.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

30.12.2027

Für wen?

Antragsberechtigt sind unterschiedliche Organisationen, Träger und Personen, in Abhängigkeit der jeweiligen Vorhaben:

- öffentliche kommunale Träger,

- öffentliche nicht-kommunale Träger,

- private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften)

Was wird gefördert?

In Umsetzung dieser Strategie werden Maßnahmen zur Realisierung einer Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) gefördert. Darunter fallen z.B. die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen mit Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Gründung und Entwicklung von touristischen Kleinunternehmen. Zudem werden Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen und Vorhaben zur Verbesserung der Daseinsvorsorge der Bevölkerung, sonstige investive und nicht investive Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung von Kooperationsprojekten und laufende Ausgaben (der lokalen Aktionsgruppen) gefördert.

 

Weiterhin werden auch Vorhaben zur landtouristischen Entwicklung und Naherholung unterstützt.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Vorgaben zur Art und Höhe der Zuwendung sind abhängig von dem jeweiligen Vorhaben und sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.

Bewerbungsverfahren

Anträge werden bei den örtlich zuständigen Landkreisen, hier die für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Fachdienste und Ämter, gestellt.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Verschiedene Projekte für eine integrierte ländliche Regionalentwicklung könnenn mit Hilfe dieses Programms verwirklicht werden.

Weitere Informationen  
MBG H Kleinbeteiligung  

Mit der MBG H Kleinbeteiligung können Investitionen und Aufwendungen im Rahmen der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte oder Verfahren, Umstrukturierungen, Wachstum, die Erweiterung eines Betriebes sowie Unternehmensübernahmen gefördert werden. Ebenso können Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise gefördert werden.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inklusive des Handwerks.

 

Antragsberechtigt sind bereits gegründete Unternehmen mit Sitz in Hessen. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der finanziellen Förderung ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen und Aufwendungen im Rahmen der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte oder Verfahren, Umstrukturierungen, Wachstum, die Erweiterung eines Betriebes sowie Unternehmensübernahmen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 100.000 Euro.

 

Fester Zinssatz 4% p.a.

Variabler Zinssatz 1,5% p.a.

 

Hinzu kommen die Garantieprovision von 1,5% p.a. und eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1,5% des Beteiligungsvolumens.

Bewerbungsverfahren

Die Antragsstellung erfolgt über die MBG Hessen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Kleinbeteiligung der MBG Hessen förder die Liquidität kleiner und mittelständischer Unternhemen in Hessen.

Weitere Informationen  
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