Förderwegweiser
Hessen
Jeweils der 15. Oktober für das folgende Jahr
Zuwendungsempfänger sind die Träger (Gemeinden und Landkreise) der jeweiligen kommunalen Museen. Eine Zuwendung können kommunale Träger für Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur qualifizierten Ergänzung, Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind museale Einrichtungen, die unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert werden. Dies gilt auch, wenn die staatliche Finanzierung mittelbar durch einen Rechtsträger erfolgt, der selbst zum überwiegenden Teil vom Bund, den Ländern oder von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird.
Förderfähig sind Ausgaben für konservatorische, restauratorische und präparatorische Maßnahmen, sowie Maßnahmen der Museumstechnik und -gestaltung, die sich auf den Ausstellungs- und Depotbereich beziehen. Die Ausgaben für die Einrichtung von Arbeits- und Funktionsräumen sind nicht förderfähig.
Im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen können projektbezogene externe Personalkosten berücksichtigt werden. Dies gilt nur für die Erarbeitung von Museumskonzepten, Konzepten für die Bildungs- und Vermittlungsarbeit, für wissenschaftliche Inventarisierung und Dokumentation, Forschung im Museum und Bestandspflege.
- Zuwendungen können nur für Inventarisierungsmaßnahmen gewährt werden, die einem wissenschaftlichen Verfahrensmuster folgen. Bei der digitalen Inventarisierung wird nur geeignete Software (keine Hardware) bezuschusst.
- Bei der Neueinrichtung von Museen oder einzelnen Abteilungen ist die Vorlage eines Rahmen- und Feinkonzepts erforderlich. Ein Rahmenkonzept ist Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen zur Erstellung eines Feinkonzepts.
- Ausgaben für die Erstellung der Rahmenkonzepte sind vom jeweiligen Träger zu erbringen und von der Förderung ausgeschlossen.
- Förderfähig sind Ausgaben für konservatorische, restauratorische und präparatorische Maßnahmen, sowie Maßnahmen der Museumstechnik und -gestaltung, die sich auf den Ausstellungs- und Depotbereich beziehen. Die Ausgaben für die Einrichtung von Arbeits- und Funktionsräumen sind nicht förderfähig.
- Bei der Beantragung von Mitteln für konservatorische, restauratorische und präparatorische Maßnahmen sind Kostenvoranschläge qualifizierter Restauratoren bzw. Präparatoren vorzulegen. Die Museumsberatung ist bei der Auswahl geeigneter Kräfte behilflich.
- Bildungs- und Vermittlungskonzepte können gefördert werden, wenn sie sich auf die Themenbereiche des Museums beziehen und durch fachlich qualifizierte externe Fachkräfte erstellt werden. Eine inklusive Ausrichtung wird vorrangig gefördert.
- Sonder- und Wanderausstellungen können gefördert werden, wenn sie in engerem Sinne der Zielsetzung des Museums entsprechen. Ausstellungen, die in mehreren hessischen Museen gezeigt werden sollen, werden vorrangig bezuschusst.
- Forschungstätigkeit kann gefördert werden, wenn sie sich thematisch auf die Zielsetzung des Museums bezieht.
Nicht förderfähige Maßnahmen:
- Instandsetzung und Instandhaltung des Museumsgebäudes sowie Baumaßnahmen
- Laufende Betriebs- und Personalkosten
- Kaufmännische und technische Betriebseinrichtung
- Publikationen
- Die Zuwendung erfolgt aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs im Wege der Projektförderung.
- Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
- Für die Antragstellung ist eine Mindestgrenze vorgegeben. Sie liegt bei kommunalen Museen bei 12.500 Euro Gesamtkosten (brutto) für die als förderfähig anerkannten Projekte. Auch eine Maximalgrenze gibt es: Das Antragsvolumen darf 160.000 Euro (brutto) pro Museumsträger nicht überschreiten.
- Das Antragsformular bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle des Verbandes anzufordern.
- Den Antrag mit allen Anlagen (Projektbeschreibung, Formale Angaben und Ausgaben- und Finanzierungsplan) fristgerecht bis zum 15. Oktober für das Folgejahr einzureichen.
- Den Antrag auszudrucken. Lassen Sie ein Exemplar von Museumsleitung und Träger als vertretungsberechtigten Personen Ihrer Institution unterschreiben und schicken Sie den vollständigen Antrag per Post an die Geschäftsstelle. Frist ist jeweils der 15. Oktober (Poststempel). Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages.
nein
Förderprogramm für kommunale Museen in Hessen, das dem Erhalt und Ausbau von touristisch bedeutsamen Einrichtungen dient und eine breite Auswahl an konservatorischen, restauratorischen und präparatorischen Maßnahmen unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
- Ansprechpartner (Projektträger) : Hessischer Museumsverband
- https://museumsverband-hessen.de/foerderung/museumsfoerderung-hessen/kommunale-museen/#foerderung
Hessen
Die bmh investiert über ihre Fonds in Unternehmen verschiedener Größenordnungen, von klein bis mittelständisch sowie in junge und etablierte Unternehmen aus allen Bereichen.
Die bmh bietet finanzielle Unterstützung für u.a.
- Unternehmensnachfolgen
- Unternehmenskäufen
- Unternehmensgründung
- Produktentwicklung
Beispiele für Investitionsvorhaben:
- Investitionen für Maschinen und technische Anlagen
- Finanzierung einer Unternehmensnachfolge
- Finanzierung von Produktinnovationen
- Bau einer Betriebsstätte / Lagerhalle / Produktionshalle
- Erwerb und Entwicklung von Software
- Investitionen zur Aufstockung des Warenlagers
- Aufwendungen für Marketing und Kommunikation
- Aufwendungen zum Vertriebsaufbau und Vertriebsausbau
Investitionssumme von bis zu 5 Millionen Euro, je nach Bedarf.
Stille Beteiligung oder Direktbeteiligung
Kontaktaufnahme zur bmh
nein
Die bmh unterstützt mit Ihrer Beteiligung Unternehmen, in verschiedenen Phasen und bei verschiedenen Projekten finanziell.
- Zuwendungsgeber : bmh Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : bmh Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH
- https://www.bmh-hessen.de/uploads/downloads/bmh_Broschüre_Mittelstandfinanzierung_2023.pdf
Hessen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inklusive des Handwerks mit einem Gruppenumsatz von bis zu 50 Mio. EUR, in begründeten Fällen bis zu 75 Mio. EUR.
Die finanzielle Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.
Die finanzielle Unterstützung soll der Förderung nachhaltig wettbewerbsfähiger Unternehmen dienen, die zur Finanzierung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung einer Stärkung der Eigenkapitalbasis bedürfen.
Mit der Beteiligung sollen Innovationsprojekte einschließlich der Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte, die Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben, Kooperationen, Existenzgründungen sowie Umstrukturierungen unterstützt werden. Die Entwicklung und Markteinführung technologisch neuer Produkte oder Verfahren werden besonders gefördert.
Beteiligungen können auch im Rahmen von Nachfolgelösungen, Erbauseinandersetzungen oder auch beim Ausscheiden von Gesellschaftern übernommen werden. In Ausnahmefällen ist zudem die Mitfinanzierung von Konsolidierungskonzepten möglich, wenn mittelfristig eine nachhaltige Kräftigung der Firmenentwicklung darstellbar ist.
Ausgeschlossen ist die Übernahme von Beteiligungen, die ausschließlich zur Verlustabdeckung, der Obligoverlagerung oder der Finanzierung von Vorhaben dienen, die bereits abgeschlossen sind.
Die alleinige Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs ist ebenfalls ausgeschlossen. Auch in Sanierungsfällen werden keine Beteiligungen übernommen.
Die Ertragskraft des Unternehmens und die Qualität der Unternehmensführung müssen langfristig eine angemessene Rendite für das Unternehmen und die ordnungsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Zu den Voraussetzungen für die Bereitstellung der Beteiligungsmittel im Frühphasenbereich gehören die vorherige Gründung eines Unternehmens, dessen Eintragung im
Handelsregister, positive Zukunftserwartungen für das Unternehmen sowie die Kapitaldienstfähigkeit.
Stille Beteiligung:
Die Beteiligung beträgt bis zu € 1.500.000 pro Unternehmen.
Anfragen und Beteiligungsanträge sind zu richten an:
MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
Gustav-Stresemann-Ring 9, 65189 Wiesbaden (Internet: www.mbg-hessen.de).
nein
Die Gesellschafter der MBG H haben sich zum Ziel gesetzt, die gewerbliche Wirtschaft in Hessen in der Gründungs-, Innovations- und Wachstumsphase zur Stärkung ihres wirtschaftlichen Eigenkapitals finanziell mit Beteiligungskapital bzw. beteiligungsähnlichen Mitteln zu unterstützen.
- Zuwendungsgeber : MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
- https://www.bmh-hessen.de/uploads/downloads/Beteiligungsgrundsätze-MBG-H-2024.pdf
Hessen
Klein- und Kleinstunternehmen sowie Existenzgründer mit weniger als 50 Beschäftigte und einem Umsatz von max. 10 Mio. € oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. €.
Spezielle Zielgruppen: Unternehmen, die ausbilden, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet oder die von Frauen oder Personen mit Migrationshintergrund geführt werden.
Auch gewerblich orientierte Sozialunternehmen und umweltorientierte Unternehmen werden besonders angesprochen.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen.
Investitionen und Betriebsmittel (keine Ablösung bestehender Hausbankkredite)
Stille Beteiligung:
5.000,00 € bis 50.000,00 €
150.000,00 € für primäre Zielgruppe(n)
Ergebnisunabhängige Vergütung: 8% p.a., zahlbar jeweils vierteljährlich nachträglich; 6,5 % p.a. für Unternehmen, die bei Auszahlung über eine besonders gute Bonität verfügen.
Variable Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des Gewinns, maximal 1,5% p.a. der Beteiligung.
Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 3,5% der Einlage, zahlbar bei Auszahlung.
max. 500,00 € Bearbeitungsentgelt bei Nichtzustandekommen der Beteiligung.
Interessierte Unternehmen aus Hessen wenden sich an die MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH.
eingeschränkt
Durch die Beteiligung an Kleinst- und Kleinunternehmen, sowie an Existenzgründungen wird die lokale Wirtschaft und auch die Selbstständige Tätigkeit in Hessen gefördert.
- Zuwendungsgeber : MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : MBG H Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen mbH
- https://www.bmh-hessen.de/uploads/images/Konditionenblatt-Mikromezzaninbeteiligung_01.01.2024.pdf
Hessen
Eine Zuwendung können private Träger bestehender Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.
Gefördert werden:
- Wissenschaftliche Inventarisierung
- Museumskonzeption
- Museumstechnik und Museumsgestaltung
- Bewahrung von Objekten (Konservierung, Restaurierung, Präparierung)
- Forschung
- Vermittlungs- und Bildungskonzepte
- Sonder- und Wanderausstellungen
- Ergänzung bestehender Sammlungen
Für die Förderung gibt es eine Mindestgrenze. Sie liegt bei privatrechtlichen Museen bei anerkannten Gesamtkosten von mindestens 3.000 € brutto und einer Zuwendung von 1.800 €. Auch eine Maximalgrenze gibt es: Das Antragsvolumen ist auf 130.000 € brutto pro Träger begrenzt.
Der Anteil der finanziellen Förderung beträgt 60 Prozent der anerkannten Gesamtkosten.
Das Antragsformular bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle des Verbandes anzufordern.
Den Antrag mit allen Anlagen (Projektbeschreibung, formale Angaben und Ausgaben- und Finanzierungsplan) fristgerecht bis zum 15. Oktober für das Folgejahr einzureichen.
Den Antrag auszudrucken. Lassen Sie ein Exemplar von Museumsleitung und Träger als vertretungsberechtigten Personen Ihrer Institution unterschreiben und schicken Sie den vollständigen Antrag per Post an die Geschäftsstelle. Frist ist jeweils der 15. Oktober für das Folgejahr. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages.
nein
Die Ziele sind: Museen stärken, das kulturelle Erbe bewahren, vermitteln und öffentlich zugänglich halten. Gute aufbereitete Sammlungen spielen hierfür eine zentrale Rolle. Sie bilden das Fundament einer zeitgemäßen Museumsarbeit. Die Projektförderung für privatrechtliche Museen setzt hier an. Sie unterstützt Museen bei dieser Grundaufgabe und in allen darauf aufbauenden Vorhaben.
- Zuwendungsgeber : Projektmittel des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.
- Ansprechpartner (Projektträger) : Museumsverband Hessen e. V.
- https://museumsverband-hessen.de/foerderung/museumsfoerderung-hessen/privatrechtliche-museen/
Hessen
Antragsberechtigt sind:
– Eigentümer und Erbbauberechtigte des Kulturdenkmals,
– Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts,
– bei kleineren Vorhaben Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages,
– Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages, wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet,
– untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) durchzuführen, soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind.
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Substanzerhaltung. In ihrem Bestand bedrohte Kulturdenkmäler haben bei der Förderung Vorrang vor anderen Maßnahmen.
Bezuschusst werden denkmalbedingte Aufwendungen, also solche, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.
Denkmalbedingte Aufwendungen: u.a. anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten, Kosten vorbereitender Untersuchungen einschließlich Dokumentationen, Kosten restauratorischer Befunduntersuchungen und Sicherungen, Denkmalbedingte Mehraufwendungen: Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird, sowie Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang, in dem das Kulturdenkmal steht, unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden.
Die Zuwendung wird in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig ist der nachzuweisende denkmalbedingte Aufwand. Die Höhe der Zuwendung richtet sich bei Maßnahmen privater und kirchlicher Eigentümer nach der Bedeutung des Kulturdenkmals und der Dringlichkeit des Falles, nach der Zahl der vorliegenden Anträge, den im Landeshaushalt ausgewiesenen Mitteln sowie nach der Leistungsfähigkeit der UDSchB und der Gemeinde.
Anträge sind bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen zu richten.
nein
Förderprogramm, welches der Erhaltung u.a. kulturtouristisch bedeutsamer Bauten dienen kann.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Denkmalpflege Hessen
- https://denkmal.hessen.de/foerderung-und-recht
Hessen
Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2027, Anträge können ganzjährig gestellt werden
Zuwendungsempfänger können nur Kommunen sein, interkommunale Kooperationen sind möglich.
Die Dorfmoderation ist ein Förderangebot für Kommunen im ländlichen Raum, die nicht als Förderschwerpunkt der Dorfentwicklung anerkannt sind.
Die Dorfmoderation kann sich sowohl mit gesamtkommunalen Fragestellungen als auch mit einzelnen Themenfeldern oder Problemlagen befassen, zum Beispiel in den Handlungsfeldern Nahversorgung, ehrenamtliches Engagement, Gesundheitsversorgung, soziale und kulturelle Infrastruktur. Gefördert werden daher Moderations- und Beratungsdienstleistungen sowie die Erstellung von Konzepten, um kommunale Veränderungsprozesse mitwirkungsorientiert zu unterstützen.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die Finanzierung der Vorhaben beträgt der Fördersatz bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. jedoch 37.500 EUR.
Anträge auf Zuwendung sind im vorgegebenen Verfahren bei den beauftragen Landrätinnen bzw. Landräten einzureichen. Nachforderungen zur Vervollständigung der Anträge sind innerhalb von drei Monaten zu erfüllen.
Alle notwendigen Formulare können bei der WIBank über den untenstehenden Link aufgerufen werden.
eingeschränkt
Förderprogramm für Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohner:innen in Hessen, die Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten schaffen, um sich mit gesamtkommunalen Fragestellungen und Veränderungsprozessen, Handlungsbedarfen und Entwicklungspotenzialen zu befassen.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Ansprechpartner (Projektträger) : Projektträger ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBANK) Hessen; Ansprechpartner sind die jeweils zuständigen Landratsverwaltungen
- https://www.wibank.de/wibank/dorfmoderation/dorfmoderation-489882
Hessen
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund),
- Juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind
Auszubildende und ausbildende Betriebe in allen dualen Ausbildungsberufen gehören zur Zielgruppe.
Die Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Betrieb und Berufsschulen QuABB soll Ausbildungsabbrüche im dualen System verhindern und Auszubildende unterstützen, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Bei Problemen im Betrieb, in der Berufsschule oder im privaten Umfeld können junge Menschen sich an die professionelle Ausbildungsbegleitung von QuABB wenden.
Durch frühzeitige Problemerkennung und Beratung sollen gemeinsam mit den Auszubildenden, deren Eltern, dem Ausbildungsbetrieb, der Schule und ggf. weiteren Partnern Lösungswege zur Abbruchvermeidung gefunden und entsprechend ganzheitlich konzipierte Interventionen im schulischen, betrieblichen und ggf. privaten Bereich umgesetzt werden.
Dazu wird an den QuABB-Standorten die Ausbildungsbegleitung von lokalen Trägern umgesetzt.
Die lokalen Träger übernehmen die Projektdurchführung in Kooperation mit einer zentralen, vom HMWEVW benannten Stelle und sind verpflichtet, zentrale Ziel- und Qualitätsvorgaben des Programms umzusetzen
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf der Basis eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt.
Für Beratungskräfte wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Vergütung bis einschließlich Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) als zuwendungsfähig anerkannt.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören Reisekosten in angemessenem Umfang. Die Abrechnung erfolgt nach dem Hessischen Reisekostengesetz.
Die Förderung kann aus Mitteln des ESF sowie aus Landesmitteln erfolgen. Der Fördersatz beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Auf www.esf-hessen.de wird im Rahmen eines Förderaufrufs zur Antragstellung mit Fristsetzung aufgerufen. Der Antrag ist elektronisch über das Kundenportal zu stellen. Nähere Angaben zu den geförderten Themenbereichen, dem Projektumfang, erforderlichen Antragsinhalten und zum Antragsverfahren werden im Rahmen von Förderaufrufen mitgeteilt.
Darüber hinaus können Koordinierungsleistungen für das Förderprogramm QuABB über ein Vergabeverfahren beauftragt werden.
Voraussichtlicher nächster Förderaufruf letztes Quartal 2025 (Bewilligungszeitraum Beginn ab 01.07.2026)
nein
Mit dem Programm soll die Quote der faktischen Ausbildungsabbrüche in Hessen gesenkt werden, indem abbruchgefährdete Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung durch ein abgestimmtes und passgenaues Unterstützungsangebot in Form von Beratung, Coaching und Clearing zum erfolgreichen Abschluss geführt werden.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/quabb-2014-2020/quabb--307192
Hessen
Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.
Die Investitionen in eine Abwärmenutzung sollen zu einer möglichst hohen Klimaschutzwirkung führen. Daher soll die durch die Abwärmenutzung ermöglichte Bereitstellung von Wärme allenfalls nur mit geringfügiger Freisetzung von Treibhausgasen verbunden sein. Dies soll beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- möglichst hohe Jahresarbeitszahl bei der Verwendung von Wärmepumpen;
- angemessen hoher Dämmstandard für Transport- und Verteilleitungen;
- möglichst niedrige Vorlauftemperaturen auf Verbrauchsseite;
- Verwendung von Wärmepumpen, deren Kältemittel eine vergleichsweise niedrige Klimawirkung (GWP) entfalten.
Die prognostizierte jährliche Reduzierung der CO2-Äquivalente muss mindestens 250 Gramm pro Euro der Zuwendung betragen und ist im Antrag plausibel darzulegen.
Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.
Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die elektronischen Anträge werden nach Eingang im Kundenportal der WIBank im Rahmen eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens anhand der Auswahlkriterien hinsichtlich der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit bewertet.
Auf Grundlage der Bewertung, an der weitere Fachgutachter bzw. die HA Hessen Agentur GmbH (D. I. und II.) beteiligt werden können, wird eine Zuwendung bewilligt. Dies ist bis zur Höhe der insgesamt für diesen Förderaufruf vorgesehenen Fördermittel möglich.
Unvollständige Anträge finden keine Berücksichtigung.
nein
Gefördert werden Vorhaben, die zum Erreichen des folgenden politischen Ziels mit den zugeordneten spezifischen Zielen beitragen: ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/foerderung-einer-effizienten-und-co2-armen-abwaermenutzung/foerderung-einer-effizienten-und-co2-armen-abwaermenutzung-629856
Hessen Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.
30.12.2028
Antragsberechtigt sind:
bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Öffentliche touristische Infrastruktur
Die Förderung konzentriert sich auf:
- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
- Qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.
Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.
Keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
Hierunter fallen die Errichtung, der Ausbau oder die Verbesserung
- von prädikatisierten Wanderwegen (z. B. Stege, Geländer und Treppen sowie wegebauliche Maßnahmen),
- von Radfern- und Reitwanderwegen (z. B. Beschilderung, Markierung und Möblierung sowie Rastplätze),
- von Lehr-, Erlebnis- und Naturpfaden,
- von Häusern des Gastes sowie touristisch genutzten Informationszentren für deren Nutzen kein Entgelt zu errichten ist,
- der öffentlichen touristischen Infrastruktur in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten,
- von unentgeltlich nutzbaren Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätzen und Schwimmsteganlagen.
Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
- Ergänzende öffentliche touristische Infrastruktur von ausschließlich regionaler Bedeutung (entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze und Schlechtwetterfreizeitangebote)
- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbes. Kultur- und Freizeiteinrichtungen anbieten (Bädereinrichtungen, Kurhäuser, Sole- u. Heilwassereinrichtungen, Thermalbäder in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten, erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, Einrichtungen zum Aktivurlaub u. zur Gästebetreuung, Einrichtungen für überregionale Großveranstaltungen)
- Primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen sowie touristische Infrastruktur, die zu Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt (Edutainmenteinrichtungen, erlebnisorientierte Museen und vergleichbare Einrichtungen).
- Lokale Infrastruktureinrichtungen
- Sonstige öffentliche Infrastrukturen, die die Freistellungvoraussetzungen nach AGVO nicht erfüllen, aber vorher notifiziert und genehmigt sind.
Förderfähige Ausgaben sind
- Kostengruppen der DIN 276 Hochbau, soweit nicht ausgeschlossen
- Eigenleistungen und Sachleistungen, die belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis erfasst sind, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie dürfen insgesamt nicht höher sein als der Gesamtbetrag der Förderung
- Planungs- und Beratungsleistungen Dritter
Nicht förderfähige Ausgaben sind
- Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken (KG 100)
- Ausgaben für nichtöffentliche Erschließung (KG 230)
- Ausgaben für Bauherrenaufgaben (KG 710)
- Finanzierungskosten (KG 760)
- Instandhaltungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten, Ersatzinvestitionen
- Betriebsausgaben
- Gastronomie und Beherbergung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.
nein
Mit dem Progamm unterstützt das Land Hessen mit den europäischen Mitteln des EFRE-Förderprogramms die touristische Infrastruktur des Landes.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen, EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschaftsbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/touristische-infrastruktur-efre/tourismusfoerderung-oeffentliche-touristische-infrastruktur-416366