Förderwegweiser
Mecklenburg-Vorpommern
Gefördert werden können Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils
geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ erfüllen. Innerhalb dieses Rahmens und dieser Fördervoraussetzung
können auch Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien
gefördert werden.
Sofern das Darlehen mit einem Investitionszuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ kombiniert wird, sind hinsichtlich der Höhe
des Zuschusses die Regelungen des jeweils gültigen Regionalen Förderprogramms
Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.
Darlehensnehmer können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, die ihre Produkte
oder Leistungen überwiegend überregional absetzen.
Gemäß den rechtlichen Vorgaben sind bestimmte Wirtschaftszweige und Branchen von der
Förderung ausgeschlossen.
Förderfähige Ausgaben sind im Wesentlichen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der
zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.
Gefördert werden Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) erfüllen.
Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschl. Tourismus) können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.
Der Anteil des GRW-Ergänzungsdarlehens darf grundsätzlich höchstens 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Der Maximalbetrag für Vorhaben beträgt
5,0 Millionen EUR; Mindestbetrag 20.000 EUR.
- Bei Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die über den
gesetzlichen Standard hinausgehen, kann sich der Anteil des Darlehens um bis zu
5 Prozentpunkte erhöhen.
- Die Förderung erfolgt subsidiär gegenüber der Finanzierung durch eine Geschäftsbank
und setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt werden kann.
- Sicherheiten: dingliche Kreditsicherheiten, soweit nicht in ausreichendem Maße vorhanden
vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses des Darlehensnehmers oder der Gesellschafter bei juristischen Personen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
Das GRW-Ergänzungsdarlehen ist vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge
schriftlich und formgebunden im Landesförderinstitut zu beantragen.
Dem Antrag ist ein aussagefähiges Unternehmenskonzept und soweit schon vorhanden eine
Finanzierungsbestätigung mit Betragsangabe und Konditionen bei anteiliger Finanzierung
durch die Hausbank bzw. sonstiger Kapitalgeber beizufügen.
ja
Die GRW-Förderung ist auf ausgewählte, strukturschwache Regionen beschränkt. Ziel ist es, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe über die Stärkung der regionalen Investitionstätigkeit dauerhaft wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/grw-ergaenzungsdarlehensfinanzierung/
Mecklenburg-Vorpommern
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach § 2 Gewerbesteuergesetz, die in Mecklenburg-Vorpommern investieren.
Ein Investitionsvorhaben kann grundsätzlich gefördert werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte eine Tätigkeit ausgeübt wird, die auf der Positivliste oder der bedingten Positivliste (siehe unter Rechtsgrundlagen ab 2023) aufgeführt ist. (Die Tätigkeit muss dem dort genannten WZ 2008 Code zuzuordnen sein.)
Eine weitere Fördervoraussetzung ist die Schaffung oder Sicherung von Dauerarbeitsplätzen.
Investitionszuschüsse werden in der Regel für Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (Gebäude, Anlagen, Maschinen) gewährt.
Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für Grund und Boden, Fahrzeuge, geringwertige, gebrauchte und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie für Eigenleistungen.
Insbesondere folgende Ausgaben sind nicht förderfähig
Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Wert bis 250 EUR und nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter
Eine lohnkostenbezogene Förderung erfolgt lediglich im Ausnahmefall.
Die im Koordinierungsrahmen festgelegten Förderhöchstsätze beziehen sich sowohl auf Mittel der GRW als auch auf gewährte Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln.
Die Ermittlung der konkreten Fördersätze richtet sich insbesondere nach der Unternehmensgröße, des Investitionsstandorts sowie der Erfüllung besonderer Kriterien.
Für Investitionsvorhaben in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Rügen liegt der Basisfördersatz bei 25 % für kleine Unternehmen und bei 15 % für mittlere Unternehmen.
In den kreisfreien Städten Schwerin und Hansestadt Rostock liegt der Basisfördersatz bei 20 % für kleine Unternehmen und bei 10 % für mittlere Unternehmen. Für den Standort Hansestadt Rostock sind im Koordinierungsrahmen Wohngebiete ausgewiesen, für die die Fördersätze des D-Fördergebietes gelten.
Für Investitionsvorhaben im Landkreis Vorpommern-Greifswald liegt der Basisfördersatz bei 35 % für kleine Unternehmen und bei 25 % für mittlere Unternehmen.
Im Fall von Erweiterungsvorhaben zum Ausbau der Kapazitäten ist entweder die Anzahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um 10 % zu erhöhen oder die Investitionssumme bezogen auf ein Jahr übersteigt die durchschnittlich verdiente Abschreibungssumme der letzten drei Jahre um 50 %.
Die GRW-Mittel sind vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge schriftlich und formgebunden im LFI M-V zu beantragen. Nach Antragseingang kann auf eigenes Risiko begonnen werden.
ja
Ziel der Förderrichtlinie ist der Abbau von regionalen Unterschieden in der Wirtschaftsentwicklung durch Schaffung und Sicherung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen-wirtschaftsstruktur-gewerbliche-wirtschaft/index.html
Mecklenburg-Vorpommern
Zuwendungsempfänger sind
vorzugsweise kommunale (Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise) sowie weitere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und Gemeindeverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sowie ggf. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51-68 der Abgabenordnung erfüllt sind und die vom Finanzamt anerkannt ist oder andere juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind; in diesen Fällen ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.
Erschließung, Ausbau, Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
- Verkehrsanlagen zur Anbindung von Gewerbegebieten
- Öffentliche Einrichtungen und Geländeerschließung des Tourismus
- Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks
- Einrichtungen der beruflichen Bildung
- Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz oder den nächsten Knotenpunkt)
- Anlagen zur Beseitigung oder Reinigung von gewerblichen Abwasser und Abfall
- Hafeninfrastruktureinrichtungen
- Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten
- Erarbeitung Integrierter Regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte
- Installation von Regionalmanagements, Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern
- Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen
Das Land kann mit bis zu 90 % fördern, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Schriftliche Anträge sind formgebunden in einfacher Ausfertigung vor Vorhabenbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge, im LFI M-V einzureichen.
nein
Das Land gewährt Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. Wirtschaftsnahe Infrastruktur im Sinne dieser Richtlinie dient zielgerichtet und vorrangig der Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Förderung der Forschung und Wissensverbreitung oder Generierung neuen Wissens.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen-wirtschaftsstruktur-infrastruktur/
Mecklenburg-Vorpommern
30.12.2029
Zuwendungsempfänger sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern als Ober- oder Mittelzentren festgelegten Gemeinden. Die Gemeinde kann, im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde, die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sofern keine Gewinnorientierung vorliegt. Die Gemeinde bleibt für die Umsetzung des Vorhabens verantwortlich.
- Bildungsinfrastrukturvorhaben (Errichtung und Sanierung von allgemeinbildenden Schulen, Kindertageseinrichtungen, Horten sowie der mit Schulen zusammenhängenden Sportstätten),
- Soziale Infrastrukturvorhaben (Errichtung und Sanierung von Begegnungsorten sowie Schaffung und Erhalt von Grünflächen) sowie
- Vorhaben zur Energieeinsparung und Verminderung der Kohlenstoffdioxid-Emissionen von Gemeinbedarfseinrichtungen (beispielsweise energetische Sanierungsvorhaben an Bestandsgebäuden).
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsstichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Anträge sind beim Landesförderinstitut M-V (Bewilligungsbehörde) einzureichen.
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen werden.
nein
Mit dem Förderprogramm unterstützt das Land Mecklenburg-Vorpommern ausgewählte Gemeinden auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Gesellschaft, sowohl in den Bereichen Soziales und Bildung als auch im ökologischen Kontext.-
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut M-V
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/nachhaltige-integrierte-stadtentwicklung-efre-6/
Mecklenburg-Vorpommern
30.12.2028
- Existenzgründerinnen und -gründer im Zusammenhang mit Neugründungen oder Betriebsübernahmen
- Antragsteller/-innen sind grundsätzlich natürliche Personen, die nicht als Gesellschafter von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften gründen
- Antragsteller/-innen müssen ihren Wohn- und (künftigen) Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben
Mikrodarlehen für Existenzgründerinnen und -gründer im Zusammenhang mit
- einer Gründung/Übernahme vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit
- und in den ersten 36 Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Es können Darlehen bis zu einer Höhe von insgesamt 25.000 Euro ausgereicht werden, wenn aus der Planungsrechnung eine entsprechende Finanzierungslücke nachzuweisen ist.
Der Antrag ist schriftlich bei der GSA mbH einzureichen.
nein
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Existenzgründerinnen und -gründern Darlehen, wenn bei diesen eine Finanzierungslücke besteht. Damit wird sowohl die selbstständige Tätigkeit im Land Mecklenburg-Vorpommern gestärkt, als auch der ländliche Raum.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
- https://www.gsa-schwerin.de/startseite/aktuelles/detailansicht/news/mikrodarlehen-fuer-existenzgruendungen-und-unternehmensnachfolgen-in-m-v
Hessen
Förderzeitraum ist vom 10.12.2021 bis 31.12.2028, Anträge können ganzjährig gestellt werden
Antragsberechtigt sind:
- bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln:
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
- zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln:
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.
Gefördert werden können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die Erhöhung der Attraktivität der öffentlichen touristischen Infrastruktur. Öffentliche touristische Infrastruktur ist die Ausstattung von öffentlichen Tourismuseinrichtungen sowie geografischer Räume mit öffentlich nutzbaren materiellen Einrichtungen und Anlagen, die Tourismusrelevanz haben.
Die Förderung konzentriert sich auf:
- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
- qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle".
Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.
Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur, die keine Einnahmen erwirtschaften, sind beispielsweise
- Beschilderung
- Begleitinfrastruktur
- Naturpfade
- Informationszentren
- touristische Infrastruktur an Kurorten
- Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätze und Schwimmsteganlagen
Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur, die Einnahmen erwirtschaften, sind beispielsweise
- entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze
- entgeltlich nutzbare Schlechtwetterfreizeitangebote (Lehrküchen, Spielscheunen und Baumhäuser)
- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter
- Primär touristisch ausgerichtete, kulturelle Einrichtungen sowie öffentliche touristische Infrastruktur, die zur Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt, indem sie der Öffentlichkeit das Kulturerbe besser zugänglich macht
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.
ja
Weitläufiges Förderprogramm, das Tourismus als maßgebliche Kraft in der Bewältigung des Strukturwandels versteht und neben dem Ausbau der öffentlichen Infrastruktur auch die Erweiterung touristischer Dienstleistungen unterstützt (dazu in der Suchleiste nach Förderprogramm "000896" suchen).
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBank) Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/touristische-infrastruktur-efre/tourismusfoerderung-oeffentliche-touristische-infrastruktur-416366
Hessen
Förderzeitraum ist vom 10.12.2021 bis 31.12.2028, Anträge können ganzjährig gestellt werden
Antragsberechtigt sind:
- bei Landes- und EFRE-Mitteln
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
- zusätzlich bei Landesmitteln
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Touristische Dienstleistungen:
- Tourismuskonzepte auf Destinationsebene
- Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter auf Destinationsebene
- Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen Organisationen
- Beratungsmaßnahmen zur Sicherung und Qualitätsverbesserung
Förderfähige Ausgaben sind
- eigene und fremde Personalkosten
- Personalkosten für das mit der Verwaltung des Vorhabens beschäftigte Personal
- Direkte Sachausgaben
- Gemeinkosten (15 % der Personalkosten)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen erfolgen. Touristische Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter für touristische Destinationen in Hessen und touristische Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen touristischen Marketingorganisationen können darüber hinaus auch aus Mitteln des EFRE gefördert werden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.
ja
Weitläufiges Förderprogramm, das Tourismus als maßgebliche Kraft in der Bewältigung des Strukturwandels versteht und neben der Erweiterung touristischer Dienstleistungen auch den Ausbau der öffentlichen touristischen Infrastruktur unterstützt (dazu in der Suchleiste nach Förderprogramm "000897" suchen).
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBank) Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/touristische-dienstleistung-efre/touristische-dienstleistungen-424240
Hessen
Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2027, Stichtag der jährlichen Bewerbungsfrist ist in der Regel der erste Februar eines Jahres
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mittel aus dem Förderprogramm Dorfentwicklung ist die Aufnahme der Kommune als Förderschwerpunkt in das Dorfentwicklungsprogramm.
Gefördert wird in Orten bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern diese nicht der Städtebauförderung zugeordnet sind.
Für die Förderung eines Dorfentwicklungsvorhabens sind im Einzelnen antragsberechtigt:
- Öffentliche kommunale Träger
- Öffentlich nicht kommunale Träger (z.B. Kirchen)
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personengemeinschaften des privaten Rechts
Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten, sowie ihre Identität zu bewahren.
Zweck der Förderung ist:
- Die Innenentwicklung zu stärken
- Die Ortskerne funktional und gestalterisch zu erhalten und zu entwickeln
- Die dörfliche Baukultur zu erhalten und weiterzuentwickeln
- Die dörfliche Grundversorgung und Daseinsvorsorge zu erhalten und zu entwickeln
- Die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern
- Und das bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen
Zur Umsetzung dieser Grundsätze bietet das Förderprogramm finanzielle Unterstützung für folgende Maßnahmen:
- Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen
- Unterstützung bürgerschaftliches Engagement
- Dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe
- Örtliche Infrastruktureinrichtungen
- Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden und Hof-, Garten- und Grünflächen
- Städtebaulich verträglicher Rückbau
- Innenentwicklung durch strategische Sanierungsbereiche
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, die als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben gewährt werden können. Die Fördermittel werden nur gegen Vorlage bezahlter und geprüfter Rechnungen an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt.
Ob für Ihr Projekt eine Kombination von Fördermöglichkeiten in Frage kommt, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Landratsverwaltung.
Der Antrag auf Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm erfolgt auf Grundlage eines
Entwicklungskonzeptes der Kommune. Das kommunale Entwicklungskonzept muss eine Kurzbeschreibung des Gebietes, eine Analyse der Stärken und Schwächen und eine Entwicklungsstrategie und Handlungsfelder der Dorfentwicklung beinhalten.
Erste Anlaufstelle ist die jeweils zuständige Landratsverwaltung.
Alle notwendigen Formulare können bei der WIBank über den untenstehenden Link aufgerufen werden.
eingeschränkt
Förderprogramm für Gemeinden in ländlichen Räumen mit bis zu 10.000 Einwohner:innen, die im Angesicht von strukturellen und demographischen Herausforderungen soziale, kulturelle und wirtschaftliche Potenziale mobilisieren wollen. Hinweis: Das kommunale Entwicklungskonzept kann über das Förderprogramm Dorfmoderation gefördert werden (dazu "000894" im Suchfeld des Förderwegweisers eingeben).
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Ansprechpartner (Projektträger) : Projektträger ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBANK) Hessen; Ansprechpartner sind die jeweils zuständigen Landratsverwaltungen
- https://www.wibank.de/wibank/dorfentwicklung/dorfentwicklung-307726
Hessen
30.12.2027
Antragsberechtigt sind unterschiedliche Organisationen, Träger und Personen, in Abhängigkeit der jeweiligen Vorhaben:
- öffentliche kommunale Träger,
- öffentliche nicht-kommunale Träger,
- private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften)
In Umsetzung dieser Strategie werden Maßnahmen zur Realisierung einer Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) gefördert. Darunter fallen z.B. die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen mit Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Gründung und Entwicklung von touristischen Kleinunternehmen. Zudem werden Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen und Vorhaben zur Verbesserung der Daseinsvorsorge der Bevölkerung, sonstige investive und nicht investive Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung von Kooperationsprojekten und laufende Ausgaben (der lokalen Aktionsgruppen) gefördert.
Weiterhin werden auch Vorhaben zur landtouristischen Entwicklung und Naherholung unterstützt.
Die Vorgaben zur Art und Höhe der Zuwendung sind abhängig von dem jeweiligen Vorhaben und sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.
Anträge werden bei den örtlich zuständigen Landkreisen, hier die für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Fachdienste und Ämter, gestellt.
nein
Verschiedene Projekte für eine integrierte ländliche Regionalentwicklung könnenn mit Hilfe dieses Programms verwirklicht werden.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Die für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Fachdienste und Ämter der Landkreise
- https://www.wibank.de/wibank/leader/laendliche-regionalentwicklung-306722
Hessen
Stille Beteiligung:
- Hessen Kapital I, II und III: Antragsberechtigt im Fall einer stillen Beteiligung sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, die unabhängig von einem Großunternehmen sind.
Offene Beteiligung:
- Antragsberechtigt für Hessen Kapital I und II sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, die unabhängig von einem Großunternehmen sind
- oder um kleine und mittlere Unternehmen, bei denen die Kriterien der EU-Definition nicht vollständig erfüllt sind, handeln. Es sollen in der Regel folgende Restriktionen gelten:
- Umsatz bis i.d.R. 150. Mio. Euro, maximal 250 Mio. Euro bei besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung
- Betriebsgröße i.d.R. bis maximal 499 Beschäftigte.
- Antragsberechtigt für Hessen Kapital III sind bereits gegründete Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen für die folgende Kriterien gelten:
- nicht börsennotierte kleine Unternehmen (zurzeit weniger als 50 Beschäftigte, höchstens € 10 Mio. Umsatz oder € 10 Mio. Bilanzsumme, Unabhängigkeit von einem Großunternehmen), deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden.
Das Programm dient der Wachstums- und Innovationsfinanzierung sowie der Liquiditätssicherung kleiner und mittlerer Unternehemen.
Bei der Förderung handelt es sich um eine stille oder offene Beteiligung am Stamm-/Grundkapital.
Stille Beteiligung:
- Hessen Kapital I und Hessen Kapital II: beträgt zwischen 200.000 EUR und 5 Mio. EUR bei einer Laufzeit von 8 bis max. 12 Jahren.
- Hessen Kapital III: beträgt zwischen 100.000 EUR und 1,5 Mio. EUR bei einer Laufzeit von in der Regel 10 Jahren.
Offenen Beteiligung:
- Hessen Kapital I und II: Die offene Beteiligung soll möglichst € 200.000 nicht unterschreiten und beträgt maximal € 5.000.000 je Unternehmen.
- Hessen Kapital III: Die Beteiligung beträgt maximal € 400.000,00. Handelt es sich bei einem kleinen Unternehmen um ein innovatives Unternehmen, dann beträgt die Beteiligung maximal € 800.000.
Anfragen und Anträge sind bei der vom Land Hessen beauftragten BM H Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH einzureichen.
ja
Mit der stillen und offenen Beteiligungen der Fondsreihe Hessen Kapital I-III können haben KMUs die Möglichkeit ihre Eigenkapitalbasis zu erweitern.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Beteiligungs-Managementgesellschaft mbH Hessen (BMH)
- https://www.bmh-hessen.de/downloads-presse