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Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

591 Treffer:
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) – Ergänzungsdarlehensfinanzierung  

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Darlehen zur Förderung von Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft und von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Für wen?

Gefördert werden können Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils

geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen

Wirtschaftsstruktur“ erfüllen. Innerhalb dieses Rahmens und dieser Fördervoraussetzung

können auch Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien

gefördert werden.

 

Sofern das Darlehen mit einem Investitionszuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe

„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ kombiniert wird, sind hinsichtlich der Höhe

des Zuschusses die Regelungen des jeweils gültigen Regionalen Förderprogramms

Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.

 

Darlehensnehmer können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, die ihre Produkte

oder Leistungen überwiegend überregional absetzen.

 

Gemäß den rechtlichen Vorgaben sind bestimmte Wirtschaftszweige und Branchen von der

Förderung ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Förderfähige Ausgaben sind im Wesentlichen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der

zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.

Gefördert werden Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) erfüllen.

Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschl. Tourismus) können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).

Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.

Art und Höhe der Zuwendung

Der Anteil des GRW-Ergänzungsdarlehens darf grundsätzlich höchstens 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Der Maximalbetrag für Vorhaben beträgt

5,0 Millionen EUR; Mindestbetrag 20.000 EUR.

- Bei Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die über den

gesetzlichen Standard hinausgehen, kann sich der Anteil des Darlehens um bis zu

5 Prozentpunkte erhöhen.

- Die Förderung erfolgt subsidiär gegenüber der Finanzierung durch eine Geschäftsbank

und setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt werden kann.

- Sicherheiten: dingliche Kreditsicherheiten, soweit nicht in ausreichendem Maße vorhanden

vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses des Darlehensnehmers oder der Gesellschafter bei juristischen Personen.

- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.

Bewerbungsverfahren

Das GRW-Ergänzungsdarlehen ist vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge

schriftlich und formgebunden im Landesförderinstitut zu beantragen.

Dem Antrag ist ein aussagefähiges Unternehmenskonzept und soweit schon vorhanden eine

Finanzierungsbestätigung mit Betragsangabe und Konditionen bei anteiliger Finanzierung

durch die Hausbank bzw. sonstiger Kapitalgeber beizufügen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die GRW-Förderung ist auf ausgewählte, strukturschwache Regionen beschränkt. Ziel ist es, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe über die Stärkung der regionalen Investitionstätigkeit dauerhaft wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen.

Weitere Informationen  
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) – Gewerbliche Wirtschaft  

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) Investitionen der gewerblichen Wirtschaft.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Für wen?

Antrags­berechtigt sind Unter­nehmen der gewerb­lichen Wirt­schaft nach § 2 Gewerbe­steuergesetz, die in Mecklen­burg-Vorpom­mern inves­tieren.

Ein Investitions­vorhaben kann grund­sätzlich gefördert werden, wenn in der zu fördernden Betriebs­stätte eine Tätig­keit ausgeübt wird, die auf der Positiv­liste oder der bedingten Positiv­liste (siehe unter Rechts­grundlagen ab 2023) aufge­führt ist. (Die Tätig­keit muss dem dort genannten WZ 2008 Code zuzu­ordnen sein.)

Eine weitere Förder­voraus­setzung ist die Schaf­fung oder Sicherung von Dauer­arbeits­plätzen.

Was wird gefördert?

Investitionszuschüsse werden in der Regel für Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sach­anlagevermögens (Gebäude, Anlagen, Maschinen) gewährt.

Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für Grund und Boden, Fahrzeuge, geringwertige, gebrauchte und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie für Eigenleistungen.

 

Insbesondere folgende Ausgaben sind nicht förderfähig

 

Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Wert bis 250 EUR und nicht aktivierte geringwertige Wirt­schafts­güter

Eine lohnkostenbezogene Förderung erfolgt lediglich im Ausnahmefall.

Art und Höhe der Zuwendung

Die im Koordinierungsrahmen festgelegten Förderhöchstsätze beziehen sich sowohl auf Mittel der GRW als auch auf gewährte Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln.

Die Ermittlung der konkreten Fördersätze richtet sich ins­besondere nach der Unter­nehmensgröße, des Investitions­standorts sowie der Erfüllung besonderer Kriterien.

 

Für Investitions­vorhaben in den Landkreisen Nordwest­mecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock, Mecklen­burgische Seen­platte, Vorpommern-Rügen liegt der Basis­fördersatz bei 25 % für kleine Unternehmen und bei 15 % für mittlere Unternehmen.

 

In den kreis­freien Städten Schwerin und Hanse­stadt Rostock liegt der Basis­fördersatz bei 20 % für kleine Unternehmen und bei 10 % für mittlere Unternehmen. Für den Standort Hansestadt Rostock sind im Koordinierungsrahmen Wohngebiete ausgewiesen, für die die Fördersätze des D-Förder­gebietes gelten.

 

Für Investitionsvorhaben im Landkreis Vorpommern-Greifswald liegt der Basis­fördersatz bei 35 % für kleine Unternehmen und bei 25 % für mittlere Unternehmen.

 

Im Fall von Erweiterungs­vorhaben zum Ausbau der Kapazitäten ist entweder die Anzahl der bestehenden Dauer­arbeitsplätze um 10 % zu erhöhen oder die Investitions­summe bezogen auf ein Jahr über­steigt die durch­schnittlich verdiente Abschreibungs­summe der letzten drei Jahre um 50 %.

Bewerbungsverfahren

Die GRW-Mittel sind vor Ab­schluss jeglicher Liefer- und Leistungs­verträge schriftlich und form­gebunden im LFI M-V zu beantragen. Nach Antrags­eingang kann auf eigenes Risiko begonnen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Ziel der Förderrichtlinie ist der Abbau von regionalen Unterschieden in der Wirtschaftsentwicklung durch Schaffung und Sicherung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze.

Weitere Informationen  
Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) - Infrastruktur  

Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbs­fähigkeit von Unternehmen.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Für wen?

Zuwendungsempfänger sind

 

vorzugsweise kommunale (Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise) sowie weitere Gebiets­körper­schaften des öffentlichen Rechts und Gemeinde­verbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Kommunal­aufsicht unterstehen, sowie ggf. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraus­setzungen der §§ 51-68 der Abgaben­ordnung erfüllt sind und die vom Finanzamt anerkannt ist oder andere juristische Personen, die nicht auf Gewinn­erzielung aus­gerichtet sind; in diesen Fällen ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungs­ansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

Was wird gefördert?

Erschließung, Ausbau, Revitalisierung von Industrie- und Gewerbe­gebieten

 

- Verkehrs­anlagen zur Anbindung von Gewerbe­gebieten

- Öffentliche Einrichtungen und Gelände­erschließung des Tourismus

- Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründer­zentren oder -parks

- Einrichtungen der beruflichen Bildung

- Kommunikations­verbindungen (bis zur Anbindung an das Netz oder den nächsten Knotenpunkt)

- Anlagen zur Beseitigung oder Reinigung von gewerblichen Abwasser und Abfall

- Hafen­infrastruktur­einrichtungen

- Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten

- Erarbeitung Integrierter Regionaler Entwicklungs­konzepte durch Dritte

- Installation von Regional­managements, Kooperations­netzwerken und Innovations­clustern

- Planungs- und Beratungs­leistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastruktur­maßnahmen

Art und Höhe der Zuwendung

Das Land kann mit bis zu 90 % fördern, wenn sich die geförderte Infrastruktur­maßnahme in eine regionale Entwicklungs­strategie einfügt und mindestens eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllt ist:

 

- die geförderte Infrastruktur­maßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,

- die geförderte Infrastruktur­maßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klima­neutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastruktur­maßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Alt­standorten anzusehen,

- die geförderte Infrastruktur­maßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräfte­sicherung.

Bewerbungsverfahren

Schriftliche Anträge sind form­gebunden in einfacher Ausfertigung vor Vorhaben­beginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungs­verträge, im LFI M-V einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Das Land gewährt Zuwendungen für den Ausbau der wirtschafts­nahen Infra­struktur zur Stärkung der Wettbewerbs­fähigkeit der Unternehmen, zur regional­politischen Flankierung von Struktur­problemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. Wirtschaftsnahe Infrastruktur im Sinne dieser Richtlinie dient zielgerichtet und vorrangig der Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Förderung der Forschung und Wissens­verbreitung oder Generierung neuen Wissens.

Weitere Informationen  
Nachhaltige und integrierte Stadt­entwicklung (EFRE VI)  

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Verbesserung städtischer Infra­struktur im Bereich Bildung, die Verbesserung städtischer Infra­struktur im Bereich Soziales zur Vermeidung von sozialer Segregation (Abbau von inner­städtischen Disparitäten und Aufwertung der Stadt- und Ortszentren) sowie die Verbesserung der Energie­effizienz von städtischer Infrastruktur im Bereich Bildung und Soziales.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsdauer

30.12.2029

Für wen?

Zuwendungs­empfänger sind die im Landesraum­entwicklungs­programm Mecklenburg-Vorpommern als Ober- oder Mittelzentren festgelegten Gemeinden. Die Gemeinde kann, im Einvernehmen mit der Bewilligungs­behörde, die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sofern keine Gewinn­orientierung vorliegt. Die Gemeinde bleibt für die Umsetzung des Vorhabens verantwortlich.

Was wird gefördert?

- Bildungs­infrastruktur­vorhaben (Errichtung und Sanierung von allgemein­bildenden Schulen, Kindertages­einrichtungen, Horten sowie der mit Schulen zusammen­hängenden Sport­stätten),

- Soziale Infrastruktur­vorhaben (Errichtung und Sanierung von Begegnungs­orten sowie Schaffung und Erhalt von Grün­flächen) sowie

- Vorhaben zur Energie­einsparung und Verminderung der Kohlen­stoff­dioxid-Emissionen von Gemeinbedarfs­einrichtungen (beispielsweise energetische Sanierungs­vorhaben an Bestands­gebäuden).

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projekt­förderung als Anteil­finanzierung in Form einer nicht rück­zahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungs­fähigen Ausgaben.

Bewerbungsverfahren

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Antrags­stichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Anträge sind beim Landesförderinstitut M-V (Bewilligungs­behörde) einzureichen.

 

Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhaben­beginns begonnen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit dem Förderprogramm unterstützt das Land Mecklenburg-Vorpommern ausgewählte Gemeinden auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Gesellschaft, sowohl in den Bereichen Soziales und Bildung als auch im ökologischen Kontext.-

Weitere Informationen  
Mikrodarlehen ESF Plus 2021-2027  

Das Land gewährt Existenzgründerinnen und -gründern bei einer Neugründung oder Übernahme eines bestehenden Betriebes vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit sowie in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein verzinsliches Darlehen.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsdauer

30.12.2028

Für wen?

- Existenzgründerinnen und -gründer im Zusammenhang mit Neugründungen oder Betriebsübernahmen

- Antragsteller/-innen sind grundsätzlich natürliche Personen, die nicht als Gesellschafter von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften gründen

- Antragsteller/-innen müssen ihren Wohn- und (künftigen) Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben

Was wird gefördert?

Mikrodarlehen für Existenzgründerinnen und -gründer im Zusammenhang mit

- einer Gründung/Übernahme vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit

- und in den ersten 36 Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Art und Höhe der Zuwendung

Es können Darlehen bis zu einer Höhe von insgesamt 25.000 Euro ausgereicht werden, wenn aus der Planungsrechnung eine entsprechende Finanzierungslücke nachzuweisen ist.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag ist schriftlich bei der GSA mbH einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Existenzgründerinnen und -gründern Darlehen, wenn bei diesen eine Finanzierungslücke besteht. Damit wird sowohl die selbstständige Tätigkeit im Land Mecklenburg-Vorpommern gestärkt, als auch der ländliche Raum.

Weitere Informationen  
Öffentliche touristische Infrastruktur in Hessen  

Mit dem Förderprogramm soll zur Schaffung neuer sowie zur Erhaltung bestehender Arbeitsplätze, Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommen in KMU im Wirtschaftsbereich Tourismus, aber auch in anderen Wirtschaftszweigen in den jeweiligen Destinationen beigetragen werden. Die Förderung dient ferner der Sicherung und Weiterentwicklung des Tourismusstandorts Hessen, der Auslösung positiver Arbeitsmarkt- und Einkommenseffekte sowie der Stärkung strukturschwacher Regionen in Hessen.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 10.12.2021 bis 31.12.2028, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Antragsberechtigt sind:

 

- bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln:

- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger

- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen

 

- zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln:

- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen

- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

 

Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.

Was wird gefördert?

Gefördert werden können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die Erhöhung der Attraktivität der öffentlichen touristischen Infrastruktur. Öffentliche touristische Infrastruktur ist die Ausstattung von öffentlichen Tourismuseinrichtungen sowie geografischer Räume mit öffentlich nutzbaren materiellen Einrichtungen und Anlagen, die Tourismusrelevanz haben.

 

Die Förderung konzentriert sich auf:

- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,

- qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,

- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle".

Beispiele

Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.

 

Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur, die keine Einnahmen erwirtschaften, sind beispielsweise

- Beschilderung

- Begleitinfrastruktur

- Naturpfade

- Informationszentren

- touristische Infrastruktur an Kurorten

- Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätze und Schwimmsteganlagen

 

Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur, die Einnahmen erwirtschaften, sind beispielsweise

- entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze

- entgeltlich nutzbare Schlechtwetterfreizeitangebote (Lehrküchen, Spielscheunen und Baumhäuser)

- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter

- Primär touristisch ausgerichtete, kulturelle Einrichtungen sowie öffentliche touristische Infrastruktur, die zur Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt, indem sie der Öffentlichkeit das Kulturerbe besser zugänglich macht

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.

 

Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.

 

Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.

 

Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Weitläufiges Förderprogramm, das Tourismus als maßgebliche Kraft in der Bewältigung des Strukturwandels versteht und neben dem Ausbau der öffentlichen Infrastruktur auch die Erweiterung touristischer Dienstleistungen unterstützt (dazu in der Suchleiste nach Förderprogramm "000896" suchen).

Weitere Informationen  
Touristische Dienstleistungen in Hessen  

Mit dem Förderprogramm soll zur Schaffung neuer sowie zur Erhaltung bestehender Arbeitsplätze, Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommen in KMU im Wirtschaftsbereich Tourismus, aber auch in anderen Wirtschaftszweigen in den jeweiligen Destinationen beigetragen werden. Die Förderung dient ferner der Sicherung und Weiterentwicklung des Tourismusstandorts Hessen, der Auslösung positiver Arbeitsmarkt- und Einkommenseffekte sowie der Stärkung strukturschwacher Regionen in Hessen.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 10.12.2021 bis 31.12.2028, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Antragsberechtigt sind:

- bei Landes- und EFRE-Mitteln

- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger

- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen

 

- zusätzlich bei Landesmitteln

- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen

- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

Was wird gefördert?

Touristische Dienstleistungen:

- Tourismuskonzepte auf Destinationsebene

- Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter auf Destinationsebene

- Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen Organisationen

- Beratungsmaßnahmen zur Sicherung und Qualitätsverbesserung

 

Förderfähige Ausgaben sind

- eigene und fremde Personalkosten

- Personalkosten für das mit der Verwaltung des Vorhabens beschäftigte Personal

- Direkte Sachausgaben

- Gemeinkosten (15 % der Personalkosten)

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 

Die Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen erfolgen. Touristische Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter für touristische Destinationen in Hessen und touristische Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen touristischen Marketingorganisationen können darüber hinaus auch aus Mitteln des EFRE gefördert werden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Weitläufiges Förderprogramm, das Tourismus als maßgebliche Kraft in der Bewältigung des Strukturwandels versteht und neben der Erweiterung touristischer Dienstleistungen auch den Ausbau der öffentlichen touristischen Infrastruktur unterstützt (dazu in der Suchleiste nach Förderprogramm "000897" suchen).

Weitere Informationen  
Förderung der Dorfentwicklung in Hessen  

Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten sowie ihre Identität zu bewahren. Die Förderangebote der Dorfentwicklung sollen dazu beitragen, auf strukturelle und demographische Herausforderungen im ländlichen Raum aktiv, konzeptionell und gestalterisch zu reagieren und durch eigenständige Entwicklungsprozesse die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Potenziale zu mobilisieren.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2027, Stichtag der jährlichen Bewerbungsfrist ist in der Regel der erste Februar eines Jahres

Für wen?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mittel aus dem Förderprogramm Dorfentwicklung ist die Aufnahme der Kommune als Förderschwerpunkt in das Dorfentwicklungsprogramm.

 

Gefördert wird in Orten bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern diese nicht der Städtebauförderung zugeordnet sind.

 

Für die Förderung eines Dorfentwicklungsvorhabens sind im Einzelnen antragsberechtigt:

- Öffentliche kommunale Träger

- Öffentlich nicht kommunale Träger (z.B. Kirchen)

- Natürliche Personen

- Juristische Personen

- Personengemeinschaften des privaten Rechts

Was wird gefördert?

Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten, sowie ihre Identität zu bewahren.

 

Zweck der Förderung ist:

- Die Innenentwicklung zu stärken

- Die Ortskerne funktional und gestalterisch zu erhalten und zu entwickeln

- Die dörfliche Baukultur zu erhalten und weiterzuentwickeln

- Die dörfliche Grundversorgung und Daseinsvorsorge zu erhalten und zu entwickeln

- Die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern

- Und das bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen

 

Zur Umsetzung dieser Grundsätze bietet das Förderprogramm finanzielle Unterstützung für folgende Maßnahmen:

- Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen

- Unterstützung bürgerschaftliches Engagement

- Dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe

- Örtliche Infrastruktureinrichtungen

- Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden und Hof-, Garten- und Grünflächen

- Städtebaulich verträglicher Rückbau

- Innenentwicklung durch strategische Sanierungsbereiche

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, die als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben gewährt werden können. Die Fördermittel werden nur gegen Vorlage bezahlter und geprüfter Rechnungen an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt.

 

Ob für Ihr Projekt eine Kombination von Fördermöglichkeiten in Frage kommt, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Landratsverwaltung.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag auf Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm erfolgt auf Grundlage eines

Entwicklungskonzeptes der Kommune. Das kommunale Entwicklungskonzept muss eine Kurzbeschreibung des Gebietes, eine Analyse der Stärken und Schwächen und eine Entwicklungsstrategie und Handlungsfelder der Dorfentwicklung beinhalten.

 

Erste Anlaufstelle ist die jeweils zuständige Landratsverwaltung.

 

Alle notwendigen Formulare können bei der WIBank über den untenstehenden Link aufgerufen werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Förderprogramm für Gemeinden in ländlichen Räumen mit bis zu 10.000 Einwohner:innen, die im Angesicht von strukturellen und demographischen Herausforderungen soziale, kulturelle und wirtschaftliche Potenziale mobilisieren wollen. Hinweis: Das kommunale Entwicklungskonzept kann über das Förderprogramm Dorfmoderation gefördert werden (dazu "000894" im Suchfeld des Förderwegweisers eingeben).

Weitere Informationen
  • Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Ansprechpartner (Projektträger) : Projektträger ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBANK) Hessen; Ansprechpartner sind die jeweils zuständigen Landratsverwaltungen
  • https://www.wibank.de/wibank/dorfentwicklung/dorfentwicklung-307726
 
Ländliche Regionalentwicklung Hessen  

Mit dem Programm verfolgt die Landesregierung das Ziel einer integrierten ländlichen Regionalentwicklung.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

30.12.2027

Für wen?

Antragsberechtigt sind unterschiedliche Organisationen, Träger und Personen, in Abhängigkeit der jeweiligen Vorhaben:

- öffentliche kommunale Träger,

- öffentliche nicht-kommunale Träger,

- private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften)

Was wird gefördert?

In Umsetzung dieser Strategie werden Maßnahmen zur Realisierung einer Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) gefördert. Darunter fallen z.B. die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen mit Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Gründung und Entwicklung von touristischen Kleinunternehmen. Zudem werden Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen und Vorhaben zur Verbesserung der Daseinsvorsorge der Bevölkerung, sonstige investive und nicht investive Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung von Kooperationsprojekten und laufende Ausgaben (der lokalen Aktionsgruppen) gefördert.

 

Weiterhin werden auch Vorhaben zur landtouristischen Entwicklung und Naherholung unterstützt.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Vorgaben zur Art und Höhe der Zuwendung sind abhängig von dem jeweiligen Vorhaben und sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.

Bewerbungsverfahren

Anträge werden bei den örtlich zuständigen Landkreisen, hier die für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Fachdienste und Ämter, gestellt.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Verschiedene Projekte für eine integrierte ländliche Regionalentwicklung könnenn mit Hilfe dieses Programms verwirklicht werden.

Weitere Informationen  
Hessen Kapital I - III  

Mit den Fonds Hessen Kapital I, Hessen Kapital II und Hessen Kapital III bietet das Land Hessen vorwiegend stille, aber auch offene Beteiligungen zur Erweiterung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen an. Hessen Kapital I und Hessen Kapital III werden durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Stille Beteiligung:

- Hessen Kapital I, II und III: Antragsberechtigt im Fall einer stillen Beteiligung sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, die unabhängig von einem Großunternehmen sind.

 

Offene Beteiligung:

- Antragsberechtigt für Hessen Kapital I und II sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, die unabhängig von einem Großunternehmen sind

- oder um kleine und mittlere Unternehmen, bei denen die Kriterien der EU-Definition nicht vollständig erfüllt sind, handeln. Es sollen in der Regel folgende Restriktionen gelten:

- Umsatz bis i.d.R. 150. Mio. Euro, maximal 250 Mio. Euro bei besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung

- Betriebsgröße i.d.R. bis maximal 499 Beschäftigte.

 

- Antragsberechtigt für Hessen Kapital III sind bereits gegründete Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Hessen für die folgende Kriterien gelten:

- nicht börsennotierte kleine Unternehmen (zurzeit weniger als 50 Beschäftigte, höchstens € 10 Mio. Umsatz oder € 10 Mio. Bilanzsumme, Unabhängigkeit von einem Großunternehmen), deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden.

Was wird gefördert?

Das Programm dient der Wachstums- und Innovationsfinanzierung sowie der Liquiditätssicherung kleiner und mittlerer Unternehemen.

Art und Höhe der Zuwendung

Bei der Förderung handelt es sich um eine stille oder offene Beteiligung am Stamm-/Grundkapital.

 

Stille Beteiligung:

 

- Hessen Kapital I und Hessen Kapital II: beträgt zwischen 200.000 EUR und 5 Mio. EUR bei einer Laufzeit von 8 bis max. 12 Jahren.

- Hessen Kapital III: beträgt zwischen 100.000 EUR und 1,5 Mio. EUR bei einer Laufzeit von in der Regel 10 Jahren.

 

Offenen Beteiligung:

 

- Hessen Kapital I und II: Die offene Beteiligung soll möglichst € 200.000 nicht unterschreiten und beträgt maximal € 5.000.000 je Unternehmen.

- Hessen Kapital III: Die Beteiligung beträgt maximal € 400.000,00. Handelt es sich bei einem kleinen Unternehmen um ein innovatives Unternehmen, dann beträgt die Beteiligung maximal € 800.000.

Bewerbungsverfahren

Anfragen und Anträge sind bei der vom Land Hessen beauftragten BM H Beteiligungs-Managementgesellschaft Hessen mbH einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit der stillen und offenen Beteiligungen der Fondsreihe Hessen Kapital I-III können haben KMUs die Möglichkeit ihre Eigenkapitalbasis zu erweitern.

Weitere Informationen  
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