Förderwegweiser
bundesweit
31.12.2027
Antragsberechtigt sind KMU gemäß EU-Definition mit Betriebstätte oder Niederlassung in
Deutschland. Für die Einordnung als KMU ist die jeweils geltende KMU-Definition gemäß
EU-Wettbewerbsrecht ausschlaggebend. Dabei wird unterschieden nach:
- Kleinstunternehmen
- Kleinunternehmen
- Mittlere Unternehmen
Zu den antragsberechtigten Unternehmen werden auch Freiberuflerinnen/Freiberufler,
Handwerkerinnen/Handwerker und andere Selbständige mit und ohne Beschäftigte gezählt.
Antragsberechtigt sind auch:
- gemeinnützige Unternehmen (gGmbH, gUG)
- Gründerinnen und Gründer bzw. Personen(-gruppen)
- Forschungseinrichtungen inklusive Hochschulen
Gegenstand der Förderung sind in Deutschland durchzuführende Innovationsaktivitäten,
wobei diese auch auf einen internationalen Markt oder Bedarf zielen können. Dabei können
folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen gefördert werden:
- Machbarkeitsprojekte: Experimentelle Einzel- oder Kooperationsprojekte in der
innovativen Frühphase mit dem Charakter von Machbarkeitstests; insbesondere
Maßnahmen, die zur Prüfung der inhaltlichen und wirtschaftlichen Machbarkeit von
Innovationen notwendig sind. Die Machbarkeit soll mit merklichen Ungewissheiten (Risiken) verbunden sein; gleichzeitig soll das Projekt chancenreich sein.
- Marktreifeprojekte: Komplexe Einzel- und Kooperationsprojekte zur Ausreifung von
Innovationen samt umfangreichen Markttests und Pilotierung am Markt; insbesondere
Maßnahmen, die zur Entwicklung, ersten Anwendung und/oder Marktüberleitung von
Innovationen im Sinne von Nummer 4.1 notwendig sind. Dabei sollten bereits
mindestens erste positive Belege zur Machbarkeit erbracht worden sein. Gleichzeitig
soll das Projekt mit Ungewissheiten (Risiken) verbunden und chancenreich sein.
Die Projektlaufzeit für Machbarkeitsprojekte soll in der Regel höchstens 12 Monate betragen,
die für Marktreifeprojekte in der Regel höchstens 24 Monate
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer
Anteilfinanzierung gewährt. Die prozentualen Fördersätze nach Art des Zuwendungsempfängers sind dem Punkt 5.2 der Förderrichtlinie zu entnehmen.
Höhe der zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben, Höhe der
Zuwendung:
- Machbarkeitsprojekte, die bis zu 80.000 EUR umfassen, sind zuwendungsfähig.
- Marktreifeprojekte, die bis zu 330.000 EUR umfassen, sind zuwendungsfähig.
Bei Kooperationsprojekten wird jedes Teilprojekt eines Partners
als eigenes Projekt behandelt, d.h., in der Verbundbetrachtung können größere Volumina
erreicht werden als bei Einzelprojekten. Die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben bzw.
Kosten der Summe der Teilprojekte sind für Machbarkeitsprojekte auf 150.000 EUR
begrenzt, für Marktreifeprojekte auf 600.000 EUR.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht überschreiten.
Bei Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) liegt der maximale Betrag für einzelne
Zuwendungen (Förderhöchstbetrag) bei 180.000 EUR.
Das Antragsverfahren ist in Ausschreibungsrunden („Calls“) organisiert, die auf thematische
Schwerpunkte fokussieren. Neben Spezifizierungen zum Förderfokus
werden dazu auch Stichtage für die Einreichung wesentlicher Unterlagen und Terminfenster
für Pitches benannt. Diese Informationen werden auf www.bmwk.de/IGP bzw. dort
verlinkten Internetseiten veröffentlicht.
eingeschränkt
Mit dem Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) erweitert das BMWK den Fokus seiner Innovationsförderung auf marktnahe nichttechnische Innovationen. Dabei können bei den vom IGP unterstützten Innovationsprojekten zwar neue Technologien eine Rolle spielen – sie müssen dies allerdings nicht zwingend; wichtig ist vielmehr die Neuartigkeit der Problemlösung.
- Zuwendungsgeber : Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Ansprechpartner (Projektträger) :
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/geschaeftsmodelle-und-pionierloesungen-igp.html
bundesweit
30.06.2027
Partner können sein, sind aber nicht beschränkt auf:
- weitere Gebietskörperschaften
- IHKs, Handwerkskammern
- Vereine
- Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie weitere Bildungseinrichtungen
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert im Rahmen von Wettbewerbsaufrufen Maßnahmen, die zu gleichwertigen Lebensverhältnissen beitragen.
Hierzu veröffentlicht das BMWK jeweils ein Oberthema, das für die regionale Wirtschaftsentwicklung von zentraler Bedeutung ist. Gefördert werden Vorhaben in 2 Phasen, der Entwicklungs- und der Umsetzungsphase:
- Entwicklungsphase (2 Jahre)
- Aufbau von regionalen Netzwerken
- Entwicklung von thematischen regionalen Zukunftskonzepten
- Entwicklung von Umsetzungskonzepten, die auf einem regionalen Zukunftskonzept beruhen
- Umsetzungsphase (3 Jahre)
- Umsetzung der Konzepte im Rahmen von Einzelprojekten
In beiden Phasen wird die Beschäftigung und Weiterbildung einer Projektmanagerin oder eines Projektmanagers gefördert.
Förderung als Zuschuss
Förderfähig sind:
- in der Entwicklungsphase bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten, maximal EUR 240.000 je Verbund
- in der Umsetzungsphase bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten, maximal EUR 1,5 Millionen je Verbund. Wenn mindestens eine finanzschwache Kommune am Verbund beteiligt ist, kann der Eigenanteil um bis zu 10 Prozentpunkte abgesenkt werden
- für beide Phasen die Personalausgaben beziehungsweise -kosten für die Vollzeitbeschäftigung einer Projektmanagerin oder eines Projektmanagers je Verbund, wobei die maximale Zuwendungssumme EUR 80.000 brutto jährlich beträgt
Das BMWK veröffentlicht thematische Wettbewerbsaufrufe sowie eventuell ergänzende Bestimmungen zu den Unterlagen, Fristen und der Art der Einreichung. Die Wettbewerbsaufrufe sollen alle 2 Jahre erfolgen.
Weitere Informationen zur Antragstellung oder zu den Anforderungen an das Zukunftskonzept sind in den verfügbaren Webinaren enthalten.
nein
Der Modellwettbewerb „Zukunft Region“ zielt auf eine Stärkung der Wirtschaftskraft strukturschwacher Regionen in Deutschland. Gleichwertige Lebensverhältnisse und Wirtschaftskraft in den Regionen stehen in einem engen Zusammenhang.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/zukunft-region.html
bundesweit
31.12.2028
Antragsberechtigt sind bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die zu fördernde Innovation ganz oder bezogen auf den durch den Antragsteller durchgeführten Teil der Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ausführen. Tochtergesellschaften von Werften sind auch antragsberechtigt, sofern die Werft direkt oder indirekt mehr als 25% der Anteile dieses Unternehmens hält.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Sie als Schiffbau-, Schiffreparatur- und Schiffumbauwerft bei der Umsetzung der folgenden schiffbaulichen Innovationen:
- neue Typschiffe beziehungsweise Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen
- neue Komponenten und Systeme eines Schiffes beziehungsweise einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff beziehungsweise der Offshore-Struktur getrennt werden können
- Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse in Planung, Entwurf und Entwicklung, technisches Management, Fertigung und Logistik des Schiffbaus
- Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette
Förderung als Zuschuss
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für Produktinnovationen und die Entwicklung innovativer Verfahren: für große Unternehmen höchstens 25 Prozent, für mittlere Unternehmen höchstens 35 Prozent und für kleine Unternehmen höchstens 45 Prozent der förderfähigen Kosten, grundsätzlich jedoch maximal EUR 15 Millionen pro Vorhaben
- bei der Anwendung innovativer Verfahren: für große Unternehmen höchstens 15 Prozent und für kleine und mittlere Unternehmen höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten, grundsätzlich jedoch maximal EUR 7,5 Millionen pro Vorhaben
Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu richten
nein
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für eine verstärkte Innovationstätigkeit im Schiffbau zu setzen. Die Unternehmen sollen dabei unterstützt werden, marktfähige Lösungen für die großen technologischen Herausforderungen der Branche zu entwickeln.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/innovativer-schiffbau-sichert-arbeitsplaetze.html
Sachsen
31.12.2028
Gebietskörperschaften
- Konzepte und dafür erforderliche Nebenaufwendungen
- Investitionen (bspw. in technische Anlagen)
- Bauvorhaben
Nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 90% der förderfähigen Ausgaben
Der Antrag ist bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu stellen.
nein
Der Zweck der Zuwendung besteht in der Unterstützung von Vorhaben, welche die Anpassung der Regionen im Land Sachsen-Anhalt an die Folgen des Klimawandels, wie zum Beispiel Hochwasser- und Starkregenereignisse, Sturzfluten, Hitzewellen, Dürren und Stürme, beschleunigen sowie ihre Risikovorsorge und ihr Risikomanagement verbessern.
- Zuwendungsgeber : Land Sachsen-Anhalt, Europäische Union (EFRE)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- https://www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-einrichtungen/investieren-ausgleichen/sachsen-anhalt-klima-iii
bundesweit
31.12.2026
Antragsberechtigt sind bei Vorhaben im Inland:
- in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,
- in- und ausländische Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Angehörige der Freien Berufe,
- Contracting-Geber, die Energie-Dienstleistungen für Dritte erbringen.
Bei Vorhaben im Ausland sind antragsberechtigt:
- deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Einzelunternehmerinnen und
-unternehmer sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz in Deutschland
- Tochtergesellschaften oben genannter deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie
- Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung.
Alle Investitionen, die dazu beitragen, die Umweltsituation wesentlich zu verbessern.
- Maßnahmen zum effizienten und kreislauforientierten Umgang mit Ressourcen („Circular Economy“)
- Luftreinhaltung
- Lärmschutz
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- naturnahe Gestaltung von Firmengeländen
- umweltfreundlicher Verkehr
- sonstige Umweltschutzmaßnahmen
In Verbindung mit betrieblichen Umweltschutzinvestitionen können auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung gefördert werden.
- maximal 25 Millionen EUR pro Vorhaben
- Es werden bis zu 100 Prozent der Investitionskosten finanziert
- Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt
- Der Kredit kann innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abgerufen werden
- Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre
Antragstellung über Ihre Hausbank vor Vorhabensbeginn bei der KfW. Die Kombination eines Kredites aus dem KfW-Umweltprogramm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
ja
Das KfW-Umweltprogramm ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen, wie etwa Maßnahmen zum umwelt- und ressourcenschonenden und kreislauforientierten Wirtschaften (“Circular Economy“).
- Zuwendungsgeber : KFW Bankengruppe
- Ansprechpartner (Projektträger) : KFW Bankengruppe
- https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Umweltprogramm-(240-241)/
31.12.2029
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern (auch Genossenschaften und Contracting-Unternehmen),
- kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände in Mecklenburg-Vorpommern, wenn die Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, sowie
- Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinwohlorientierte Gesellschaften, wenn die Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.
Die Förderung kann erhalten werden für:
- Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen,
- die Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung,
- investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen, das sind vor allem
- Abwärme- oder Kältenutzung,
- Einsparung von Strom, Wärme, Kälte oder deren Kombinationen,
- Investitionen in eine energieeffiziente, möglichst intelligente, smarte Gebäudetechnik und -ausstattung, energierelevante Bauteile (im Zusammenhang mit dem Neubau und der Modernisierung von Gebäuden), die über die entsprechenden gesetzlichen oder einschlägigen Mindeststandards hinausgehen, und
- Investitionen in einen ökologisch-wirksamen Bestand an bestehenden Gebäuden, Neubauten und Infrastrukturelementen,
- investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien, beispielsweise Quartierslösungen, intelligente Energienetze (SmartGrids) und grüne Gewerbegebiete, sowie
- Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen.
Förderung als Zuschuss
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen bis zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) zu richten.
nein
Das Land gewährt mit Hilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen grundsätzlich zum Zweck der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen um mindestens 30 Prozent gegenüber den vorherigen Emissionssituationen durch Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung, sofern sie nicht oder nur teilweise durch die Europäische Union oder die Bundesregierung gefördert werden.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/klimaschutzfoerderrichtlinie-unternehmen.html
31.12.2029
Antragsberechtigt sind:
- Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie
- Vereine, Verbände und Stiftungen.
Die Förderung kann erhalten werden für:
- Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen,
- die Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung,
- investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen, das sind vor allem
- Abwärme- oder Kältenutzung,
- Einsparung von Strom, Wärme, Kälte oder deren Kombinationen,
- Investitionen in eine energieeffiziente, möglichst intelligente, smarte Gebäudetechnik und -ausstattung, energierelevante Bauteile (im Zusammenhang mit dem Neubau und der Modernisierung von Gebäuden), die über die entsprechenden gesetzlichen oder einschlägigen Mindeststandards hinausgehen, und
- Investitionen in einen ökologisch-wirksamen Bestand an bestehenden Gebäuden, Neubauten und Infrastrukturelementen,
- investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien, beispielsweise Quartierslösungen, intelligente Energienetze (SmartGrids) und grüne Gewerbegebiete, sowie
- Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen.
Förderung als Zuschuss
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art des Vorhabens und beträgt normalerweise bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) zu richten.
nein
Das Land gewährt mit Hilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen grundsätzlich zum Zweck der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen um mindestens 30 Prozent gegenüber den vorherigen Emissionssituationen durch Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung, sofern sie nicht oder nur teilweise durch die Europäische Union oder die Bundesregierung gefördert werden.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/klimaschutzfoerderrichtlinie-kommunen.html
Niedersachsen
31.12.2027
- Landkreise, Städte und Gemeinden
- Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbände
Landkreise, Städte und Gemeinden können die Zuwendung oder Teile davon als Erstempfänger an juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen (Letztempfänger) weiterleiten.
städtebaulicher Infrastruktur:
einschließlich historischer Innenstädte, Kultureinrichtungen, Kulturdenkmalen und das Stadtbild prägenden Gebäuden. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und innerörtliche Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Parkflächen und Grünanlagen.
sozialer Infrastruktur:
wie z. B. Einrichtungen der Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Grundversorgung dienende Freizeitinfrastruktur wie Sportstätten oder touristischer Infrastruktur wie Kuranlagen.
verkehrlichen Infrastruktur:
einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken.
wasser- und abfallwirtschaftlichen Infrastruktur:
einschließlich Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- entstandene Schäden in der Zeit vom 24.12.2023 bis 30.04.2024
- vorbereitende Arbeiten, einschließlich Gutachten
- Leistungen von Beauftragten für Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen
- Abriss
- Reparaturmaßnahmen oder Ersatzbau, auch an anderer Stelle
- wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände
- Maßnahmen der Abwehr von Gefahren und Begrenzung von hochwasserbedingten Schäden an Hochwasserschutzanlagen und den Hochwasserschutz unterstützenden Anlagen in der Zeit vom 24. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024
- erhöhte Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen
Nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Mitteln des Landes als Anteilfinanzierung (80 % Förderung; haushaltsschwache Kommunen nach § 13 NFAG bis zu 95 %)
Der Antrag ist beim Kundenportal der NBank zu stellen
nein
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden am Sachvermö- gen und damit zusammenhängenden geringwertigen Vermögensgegenständen, soweit diese Vermögens- werte der Erfüllung der den Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden zugeordneten öffentlichen Aufgaben dienen. Als Schaden gelten auch hochwasserbedingte erhöhte Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen und Trocknungsgeräten.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen
- Ansprechpartner (Projektträger) : NBank
- https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Hochwasserhilfe-2023-%C3%B6ffentliche-Infrastruktur.html#aufeinenblick
Niedersachsen
30.09.2025
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften mit Betriebsstätte in Niedersachsen
- Verbesserung der Zusammenführung (Matching) von Arbeitskräfteangebot und –nachfrage
- Information und Sensibilisierung von Fachkräften und Unternehmen zur Fachkräftesicherung
- Regionales Fachkräftemarketing und Berufemarketing> Stärkung der Willkommenskultur/Betreuung internationaler Fachkräfte
- Stärkung beruflicher Weiterbildung, Unterstützung des digitalen Wandels und Arbeit 4.0
- Fachkräfte-Netzwerke für Branchen, Berufe oder Zielgruppen
- Fachkräftebüros zur Unterstützung regionaler Fachkräftebündnisse
- Stärkung der Fachkräfteentwicklung für eine klimaneutrale Wirtschaft
Angebot:
nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich bis zu 70% im ÜR-Gebiet und SER-Gebiet der zuwendungsfähigen Nettoausgaben
Bedingungen:
- Förderfähig sind Personalausgaben und 40 % Restkostenpauschale
- Gesamtausgaben pro Projekt maximal 500.000 Euro
- Laufzeit grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt
Der Antrag ist mindestens 3 Monate vor Beginn im Kundenportal der NBank zu stellen.
nein
Projekte als Beitrag zur Verbesserung der regionalen Fachkräftesituation werden mit einem nicht rückzahlbarem Zuschuss unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen, Kofinanziert von der Europäischen Union
- Ansprechpartner (Projektträger) : NBank
- https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Unterst%C3%BCtzung-Regionaler-Fachkr%C3%A4fteb%C3%BCndnisse-Strukturprojekte.html#aufeinenblick
bundesweit
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismusbranche
Es wird praxisorientiertes Wissen zu digitalen Technologien, zu Datensystemen und weiteren digitalen Lösungen entlang der gesamten Reisekette vermittelt.
Wirtschaft und digitale Lösungsanbieter werden miteinander vernetzt.
Durch gezielte Informationsangebote, Veranstaltungen, Workshops und Mentoring-Programme werden Unternehmen der Tourismusbranche befähigt, ihre Geschäftsmodelle resilient und im besten Fall nachhaltig und regenerativ zu gestalten.
Beratungsleistung, Wissensvermittlung
Geschäftsstelle
Mittelstand-Digital Zentrum Tourismus
Technische Universität Berlin
Hardenbergstr. 16-18
10623 Berlin
E-Mail: info@digitalzentrum-tourismus.de
Tel.: +49 30 314 70095
nein
Das Mittelstand-Digital Zentrum Tourismus unterstützt kleine und mittlere Unternehmen der Tourismusbranche bei der nachhaltigen, digitalen Transformation.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Mittelstand Digital
- https://digitalzentrum-tourismus.de/