Förderwegweiser
Hamburg
Antragsberechtigt sind Existenzgründer sowie kleine Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU, die weniger als zwei Jahre bestehen. Eine Gründung im Team ist möglich.
Gefördert werden innovative Vorhaben, die Teil einer Unternehmensgründung bzw. eines Unternehmensaufbaus sind
Markt- und Machbarkeitsstudien; Strategieentwicklung (Business Plan, Markterschließungs- und Wachstumsstrategie); Suche nach Partnern, Gründungsteams, Mitarbeitern; Qualifizierung und Weiterbildung; Prototypenentwicklung und -test, Umsetzung inkl. Produktionseinrichtungen; Sicherung von Rechten; Patententwicklungen und Patentierungen; Vermarktungsaktivitäten
Zuschuss; Die Höhe der Förderung beträgt in Ausnahmefällen bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben, pro Vorhaben jedoch maximal 150.000 EUR; Die Förderung erfolgt in bis zu drei Etappen.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare zu stellen an die IFB Innovationsstarter GmbH
nein
Um die hiesige Startup-Szene zu stärken und zum Aufbau aussichtsreicher Unternehmen beizutragen fördert das Förderprogramm InnoRampUp insbesondere technologisch innovative Startups in Hamburg mit Zuschüssen.
- Zuwendungsgeber : Land Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Innovationsstarter GmbH
- https://innovationsstarter.com/innorampup/
Hamburg
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Produktions- und Dienstleistungsunternehmen gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission, Handwerksbetriebe sowie Institutionen mit vergleichbarer Zielsetzung.
Freiwillige Investitionen in Vorhaben zur Ressourcenschonung und zum Klimaschutz, z.B. Maßnahmen zur Reduzierung des Energieeinsatzes und zur Senkung der CO2-Emissionen oder Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs von Rohstoffen und Wasser
Die Förderung erfolgt in Form eines zinsverbilligten Darlehens; Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der Investitionskosten zwischen 10.000 und 100.000 EUR; Die Zinsverbilligung beträgt bis zu 2,5%. Informationen zu den aktuellen Zinssätzen sind bei der IFB Hamburg erhältlich.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare zu richten an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
nein
Die Förderung leistet einen Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen und zur effizienten Verwendung von Heizenergie, elektrischem Strom, Wasser und Rohstoffen durch zinsverbilligte Darlehen.
- Zuwendungsgeber : Hansestadt Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
- https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/klimaschutzkredit#downloads
Hessen
Antragsberechtigt sind:
– Eigentümer und Erbbauberechtigte des Kulturdenkmals,
– Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts,
– bei kleineren Vorhaben Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages,
– Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages, wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet,
– untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) durchzuführen, soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind.
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Substanzerhaltung. In ihrem Bestand bedrohte Kulturdenkmäler haben bei der Förderung Vorrang vor anderen Maßnahmen.
Bezuschusst werden denkmalbedingte Aufwendungen, also solche, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.
Denkmalbedingte Aufwendungen: u.a. anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten, Kosten vorbereitender Untersuchungen einschließlich Dokumentationen, Kosten restauratorischer Befunduntersuchungen und Sicherungen, Denkmalbedingte Mehraufwendungen: Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird, sowie Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang, in dem das Kulturdenkmal steht, unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden.
Die Zuwendung wird in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig ist der nachzuweisende denkmalbedingte Aufwand. Die Höhe der Zuwendung richtet sich bei Maßnahmen privater und kirchlicher Eigentümer nach der Bedeutung des Kulturdenkmals und der Dringlichkeit des Falles, nach der Zahl der vorliegenden Anträge, den im Landeshaushalt ausgewiesenen Mitteln sowie nach der Leistungsfähigkeit der UDSchB und der Gemeinde.
Anträge sind bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen zu richten.
nein
Förderprogramm, welches der Erhaltung u.a. kulturtouristisch bedeutsamer Bauten dienen kann.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Denkmalpflege Hessen
- https://lfd.hessen.de/service/hinweise-f%C3%BCr-denkmaleigent%C3%BCmer/zusch%C3%BCsse-und-steuererleichterungen
Mecklenburg-Vorpommern
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, einschlägig aktive Zweckverbände, kommunale Anstalten öffentlichen Rechts und die kommunalen Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns.
Gefördert werden insbesondere Projekte in den Bereichen Schaffung von Diensten zur elektronischen Abwicklung von Verwaltungsvorgängen über das Internet mit und ohne elektronische Signatur (Transaktion und Integration); Entwicklung und Einführung von Methoden und Modellen der Transaktionsabwicklung und Integration bei spezieller Berücksichtigung der Datensicherheit und des Datenschutzes; Übernahme von zuvor entwickelten Projektergebnissen der Infrastrukturförderung durch kommunale Körperschaften; Vorhaben zur Steigerung der Nutzerfreundlichkeit und Annehmbarkeit der elektronischen Verwaltung und deren Gebrauchstauglichkeit (Software-Usability); Aufbau von integrierenden Informationsdiensten über Internetanwendungen und Onlineverwaltungsverfahren; Maßnahmen zum Aufbau der Kommunikationsinfrastruktur unter dem Gesichtspunkt der Serviceorientierung; Übernahme oder Bereitstellung von kooperativ nutzbaren Basisdiensten für kommunale Körperschaften
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses; Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 65%, bei kooperativen und/oder verwaltungsebenenübergreifenden Vorhaben bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge sind vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung des Antragsformulars bis zum 31. März oder 30. September eines Jahres für das nachfolgende Halbjahr beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) einzureichen
nein
Förderung für Kommunen zur Verbesserung des Zugangs für Bevölkerung und Unternehmen zu öffentlichen Dienstleistungen durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderungen/elektronische-verwaltung/index.html
Mecklenburg-Vorpommern
31.12.2023
Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen sowie sonstige nicht-kommerzielle Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Projekte im Rahmen der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen der Entwicklung und Pflege der vom Land formal mit anderen Regionen abgeschlossenen oder angebahnten Partnerschaften dienen. Handelt es sich um ein Projekt außerhalb der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, muss dieses die Schwerpunkte der internationalen Zusammenarbeit und die damit verbundenen Interessen des Landes berücksichtigen. Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln finanzieren.
Mitfinanziert werden insbesondere grenzüberschreitende Begegnungen und Veranstaltungen, Studien- und Informationsreisen, Ausstellungen, Publikationen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses; Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, in der Regel max. 1.500 EUR, bei Projekten mit inhaltlicher Beteiligung der Staatskanzlei max. 5.000 EUR.
Anträge sind bis sechs Wochen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare an das Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern zu richten
nein
Ziel ist die breitere und internationale Aufstellung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommen
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
- https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/stk/
Niedersachsen
Niedersächsische Gebietskörperschaften, Niedersächsische Einrichtungen, die von den Gebietskörperschaften mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung betraut sind
Qualifizierte Beratungen für KMU, Aufschlussgespräche (Vor- und Nachbereitung), begleitende Maßnahmen, Personalausgaben, Fremdausgaben (z.B. externe Berater), Sachausgaben (z.B. Ausgaben für Reisekosten), Bewilligungszeitraum bis zu vier Jahren
Beratungen zu den Themen:
Potenziale neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen; Implementierung neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen; Entwicklung und Umsetzung eigener Projektideen in neue Produkte oder Dienstleistungen; Antragstellungen zu Innovationsförderprogrammen
Aufschlussgespräche:
Erfassung des Unterstützungsbedarfs; Informationen zu wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen; Kontaktvermittlung zu möglichen Kooperationspartnern; Informationen zu passenden Netzwerken und Clustern; Informationen zu öffentlichen Fördermöglichkeiten; Kontaktvermittlung zu Experten für eine qualifizierte Beratung
begleitende Maßnahmen:
Veranstaltungen zur Darstellung des Vorhabens sowie der erreichten Projektergebnisse; Projektmanagement, insbesondere die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern; Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit
Nicht rückzahlbarer Zuschuss; Maximale Förderhöhe bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben; Ausgaben für qualifizierte Beratungen betragen mindestens 30 %; Bewilligungszeitraum bis zu vier Jahre;
Abrechnung von Aufschlussgesprächen und qualifizierten Beratungen in Form von Tagewerken; Für Fremddienstleister darf ein Tagewerk maximal 1.000 Euro inkl. MwSt. betragen; Abrechnung qualifizierter Beratungen mit maximal 10 Tagewerken pro Förderjahr und je Unternehmen; Förderung qualifizierter Beratungen gemäß der De-minimis-Beihilfen der Europäischen Union
Antragstellung über das Kundenportal der NBank:
www.nbank.de/Service/Kundenportal/Zugang-zum-Kundenportal/index.jsp
nein
Mit dem Förderprogramm werden Niedersächsische Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, die mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung betraut sind, gefördert. Gefördert werden die qualifizierte Beratung von KMU zu Wissens- und Technologietransfer sowie vor- und nachbereitende Leistungen der Beratungsmaßnahmen.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
- https://www.nbank.de/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Innovation/Beratung-von-KMU-zu-Wissens-und-Technologietransfer/index.jsp
Niedersachsen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, Freiberufler mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen
Teilnahme an Messen oder Ausstellungen im Ausland
Zuschussfähig sind alle für die Organisation und den Betrieb des Standes notwendigen und geleisteten Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen sowie Ausgaben für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Bewirtung.
Nicht rückzahlbarer Zuschuss; Maximale Förderhöhe als Festbetrag 2.000 Euro Messen innerhalb der Europäischen Union (Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten) und 4.000 Euro bei Messen in den übrigen Ländern; Eine Förderung ist auf eine Messebeteiligung pro Kalenderjahr begrenzt.
Ein Aussteller darf insgesamt drei Mal die Förderung für die Teilnahme an einer bestimmten Messe in Anspruch nehmen.
Die beantragte Messe muss im Messekatalog des Ausstellungs- und Messeausschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) verzeichnet sein. Antragstellung über das Kundenportal der NBank:
www.nbank.de/Service/Kundenportal/Zugang-zum-Kundenportal/index.jsp
Sowie zusätzlich im Original.
nein
Mithilfe der Messeförderung Ausland der NBank können KMU die Kosten und Risiken einer solchen Messebeteiligung auf ein vertretbares Maß reduzieren und so betriebsgrößenspezifische Nachteile ausgleichen.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
- https://www.nbank.de/Unternehmen/Internationale-Gesch%C3%A4fte/Messef%C3%B6rderung-Einzelst%C3%A4nde/index.jsp
Niedersachsen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, Freiberufler mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen
Organisation und Betrieb der Gemeinschaftsstände des Landes mit mindestens acht niedersächsischen Unternehme, Teilnahme an Messen oder Ausstellungen auf Gemeinschaftsständen in Deutschland mit besonderer branchenspezifischer und überregionaler Bedeutung
Förderfähig sind alle für die Organisation und den Betrieb des Standes notwendigen und geleisteten Ausgaben; Nicht förderfähig sind Eigenleistungen sowie Ausgaben für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Bewirtung des letztbegünstigten Unternehmens.
Messebeteiligungen: maximal 80 % der förderfähigen Ausgaben für ein KMU, höchstens 7.500 Euro bzw. bei neugegründeten KMU bis zu 90 %, höchstens 9.500 Euro; Für Messebeteiligungen kann ein Teilnehmer die Förderung insgesamt nur drei Mal in Anspruch nehmen.
Anträge für die Förderung von Gemeinschaftsständen sind unter Verwendung der Antragsformulare an die Organisatoren der jeweiligen Messe zur richten.
nein
Mithilfe der Messeförderung Gemeinschaftsstände der NBank können KMU die Kosten und Risiken einer solchen Messebeteiligung auf ein vertretbares Maß reduzieren und so betriebsgrößenspezifische Nachteile ausgleichen.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
- https://www.nbank.de/Unternehmen/Internationale-Gesch%C3%A4fte/Messef%C3%B6rderung-Gemeinschaftsst%C3%A4nde/index.jsp
Rheinland-Pfalz
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind. Kommunale Gebietskörperschaften können mit der Organisation bzw. Durchführung kommunaler Kulturprojekte im Sinne dieser Richtlinien auch andere juristische Personen beauftragen.
Kommunale Kultureinrichtungen sowie Kulturprojekte, die deutlich als festivalähnliche Vorhaben profiliert sind und sich nach künstlerischem Anspruch sowie nach regionaler und überregionaler Bedeutung oder Ausstrahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraumes aus dem allgemeinen Kulturprogramm einer Kommune herausheben durch eine übergreifende Thematik, durch eine homogene Struktur und durch eine einheitliche Präsentation. Die zuwendungsfähigen Ausgaben umfassen Honorare, Steuern und Sozialkosten für Künstlerinnen und Künstler, Veranstaltungskosten, Kosten für Organisations-und Durchführungspersonal, Verwaltungskosten.
Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel bis zu 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, in besonders begründeten Fällen bis zu 50%.
Anträge mit inhaltlicher Projektbeschreibung und Zielsetzung sind bis zum 30. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zun stellen.
nein
Förderprogramm, welches u.a. zur finanziellen Unterstützung kulturtouristisch bedeutsamer Projekte genutzt werden kann.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
- Ansprechpartner (Projektträger) : Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier
- http://kulturland.rlp.de/de/kultur-foerdern/foerderprogramme/foerderung-kommunaler-kultureinrichtungen-und-projekte/
Sachsen Sachsen-Anhalt
jährlich wiederholend zum 31. März
Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Verbände und Vereine, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, staatlich anerkannte Glaubens- und Religionsgemeinschaften, öffentlich rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen.
Zusammenarbeit von Kommunen, Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte, Vorhaben zur Bündelung, Kombination und Nutzung raumbezogener Informationen, Leistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Flächennutzungsplänen, Antragstellung und Kofinanzierung von Projekten.
Aufbau und Stabilisierung eines regionaltypisch ausgeprägten Tourismus im Zusammenhang mit Naherholung, Naturerlebnis, Regionalkultur, Bildung oder Sozialfürsorge.
Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, max. 80.000 Euro.
Anträge sind formgebunden bis 31. März bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Original einzureichen
nein
Mit dem Programm werden kommunale Akteure bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt, die zur Stärkung und Entwicklung von Regionen beitragen.
- Zuwendungsgeber : Investitionbank Sachsen-Anhalt
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
- https://www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-einrichtungen/zusammenleben/sachsen-anhalt-regio