Förderwegweiser
Schleswig-Holstein
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU und Angehörige der Freien Berufe in Schleswig-Holstein.
Die Förderung besteht in der Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank.
Die Förderung besteht in der Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank. Die Höhe der Bürgschaft beträgt im Rahmen von KMU Standard und KMU 50 bis zu 1,25 Mio. EUR. Der Höchstbetrag im Rahmen von KMU Sofort liegt bei 250.000 EUR und für eine Bürgschaft ohne Bank bei 100.000 EUR. Die Bürgschaft erstreckt sich grundsätzlich auf maximal 80% (bei KMU Sofort 70%, bei KMU 50 50%) des Kreditbetrags.
Anträge sind über die Hausbank einzureichen bei der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH. Download der Antragsformulare: www.bb-sh.de/servicedownloads/downloads/
nein
Für KMU oder Angehörige der Freien Berufe Schleswig-Holstein die für ihr Vorhaben nicht banmäßig ausreichende Sicherheiten zur Verfügung haben. Dabei darf es sich nicht um einen Sanierungskredit handeln.
- Zuwendungsgeber : Bürgschaften der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bürgschaften der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein - Bestehende Unternehmen
- https://www.bb-sh.de/finanzierung/bestehende-unternehmen/?sword_list%5B0%5D=bürgschaften&sword_list%5B1%5D=bestehende&sword_list%5B2%5D=unternehmen
Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe mit weniger als 500 Beschäftigten und mit Sitz in Baden-Württemberg, die einen Ausbildungsvertrag mit einem Auszubildenden abgeschlossen haben (sog. Stammbetriebe).
Betriebe, die nicht in der Lage sind, das gesamte Spektrum der in den Ausbildungsverordnungen vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildungsinhalte abzudecken, können sich mit anderen Betrieben zu einem Verbund zusammenschließen. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb. Die Dauer der Ausbildung in diesem Betrieb muss mindestens 20 Wochen betragen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise gilt für kurzarbeitende Betriebe: Statt der sonst geforderten 20 Wochen im Partnerbetrieb kann eine Förderung erfolgen, wenn der Auszubildende während der Kurzarbeits-Phase mindestens vier Wochen seiner Ausbildung in einem Partnerbetrieb absolviert.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt je Verbundausbildungsplatz 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR.
Anträge sind vor Beginn der Ausbildung im Stammbetrieb unter Verwendung der Antragsformulare an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zu stellen.
nein
Dieses Programm unterstützt Ausbildungsbetriebe, die sich zusammenschließen und kann so zu einer hohen Ausbildungsqualität im Tourismus beitragen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
- https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/azubi-im-verbund-ausbildung-teilen/
bundesweit
31.12.2025
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland.
Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden, welche unter Publikationen verfügbar ist.
Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde.
- Mietwagen und Leihfahrzeuge
- unternehmenseigene Fahrzeugflotten
Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Hiervon ausgenommen sind neue Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden sowie junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Die genannten Fahrzeuge erhalten eine Innovationsprämie, bei der der im Folgenden jeweils genannte Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Nicht erfasst hiervon ist der Bundesanteil in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich. Bei mehreren Anträgen für ein und dasselbe Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.
Der Bundesanteil am Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 3 000 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 2 500 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem reinen Batterieelektrofahrzeug oder einem Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 2 250 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 1 875 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
Die Förderung erfolgt in einem einstufigem Verfahren. Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen worden sein. Die Antragstellung erfolgt elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
nein
Mit der Förderung von Elektrofahrzeugen leistet der Umweltbonus einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft durch den Autoverkehr. Der von Reisenden und touristischen Unternehmen induzierte Verkehr kann dadurch nachhaltiger gestaltet werden.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html
Schleswig-Holstein
Grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen und Freiberufler, denen wegen nicht ausreichender Sicherheiten die Kreditaufnahme erschwert wurde.
Betriebliche Existenzgründungen, innovative Geschäfts- oder Produktideen, Moderniesierungs-Investitionen, Firmen-Übernahmen.
Übernahme einer Ausfallbürgschaft
Online bei der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH
nein
Über die Hausbank können Unternehmen, deren Hausbank für die Finanzierung durch einen Kredit weitere Sicherheiten benötigt, bei der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH eine Ausfallbürrgschaft beantragen.
- Zuwendungsgeber : Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH
- https://www.bb-sh.de/home/was-ist-eine-ausfallbuergschaft/
Hamburg
Gefördert werden Unternehmen, die die nachstehenden Zugangskriterien erfüllen:
1. Unternehmensgröße: Gefördert werden Unternehmen, die zwei der drei Faktoren zur Unternehmensgröße erfüllen. Unerhebliche Abweichungen (bis zu 30 Prozent) von den Kriterien sind möglich.
Bilanzsumme (10 bis 43 Mio. Euro)
Umsatzerlöse (10 bis 50 Mio. Euro)
Anzahl der Beschäftigten (50 bis 249)
2. „Hamburg-Kriterium“: Gefördert werden Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Hamburg. Dabei muss der wesentliche Tätigkeitsschwerpunkt in Hamburg liegen.
3. Realwirtschaft: Gefördert werden Unternehmen der Realwirtschaft, also Wirtschaftsunternehmen, die keine Unternehmen des Finanzsektors und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute sind.
4. Abgrenzung zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Gefördert werden Unternehmen, die nicht förderberechtigt im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes sind.
Investitionen und Betriebsmittel
Das Mindestvolumen einer Förderung beläuft sich auf 800.000 Euro. Bei einer Kombination von stiller Beteiligung und Bürgschaft bzw. Garantie darf der Anteil der stillen Beteiligung nicht unter 500.000 Euro liegen.
Der HSF kann Bürgschaften für bis zum 31. Dezember 2020 neu begebene nicht nachrangige Schuldtitel
oder neu begründete Verbindlichkeiten für Investitionen und Betriebsmittel wie
a) Bankkredite und Kreditlinien oder
b) sonstige Kreditformen (wie Avale, Akkreditive, Derivate)
übernehmen.
1. Anfragenstellung: Im ersten Schritt wird auf Basis einer Anfrage mit eingeschränkten Informationsanforderungen überprüft, ob das antragstellende Unternehmen grundsätzlich den Kriterien für eine Förderung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds entspricht. Diese Prüfung findet in enger Abstimmung mit den antragstellenden Unternehmen statt und enthält optional ein Erstgespräch.
2. Antragstellung: Nach der Vorab-Prüfung (Anfrage) kann der eigentliche Antrag auf Förderung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds eingereicht werden. Hierbei sind zusätzliche, vertiefende Unterlagen einzureichen.
3. Antragsprüfung: Der Antrag wird von Treuhändern und der IFB Innovationsstarter GmbH auf Förderwürdigkeit überprüft. Hierbei findet bei Bedarf ein Zweitgespräch mit dem antragstellenden Unternehmen statt.
Die Anfragen- und Antragstellung erfolgt über ein Online-Portal unter www.hamburger-stabilisierungs-fonds.de. Fragen zum Anfragen- und Antragsverfahren können Sie an die IFB Innovationsstarter GmbH richten.
nein
Mit einem Gesamtvolumen von bis zu einer Milliarde Euro stellt der HSF Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen in Form von stillen Beteiligungen und Bürgschaften bzw. Garantien zur Stärkung ihrer Kapitalbasis bereit.
- Zuwendungsgeber : Freie und Hansestadt Hamburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : IFB Innovationsstarter GmbH
- https://w.hamburger-stabilisierungs-fonds.de/ams/Hamburger-Stabilisierungs-Fonds
Hessen
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Einzelpersonen die in gewerblichen Unternehmen oder freiberuflich tätig sind
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Körperschaften bei besonderem Landesinteresse.
Für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gelten für die Vergabe besondere Auflagen.
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in einen Liquiditätsengpass geraten sind, können das Sonderprogramm für Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 beantragen "WIBank Bürgschaften (COVID-19)".
Mit den Ausfallbürgschaften des Landes Hessen können sowohl Betriebsmittelkredite/-rahmen, Avalrahmen und Investitionskredite abgesichert werden. Sie begleiten u.a. Innovationen, Restrukturierungen, Nachfolgeregelungen oder ein Management-Buy-Out/In und können Liquiditätslücken schließen.
Die Höhe der Landesbürgschaft wird im Einzelfall festgesetzt.
- Sie darf, außer bei Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften, 80 Prozent der Kreditsumme nicht überschreiten.
- Bei Investitionskrediten beträgt die Regelquote 70 Prozent, für Betriebsmittel- und Avalkredite 50 Prozent. Im Rahmen der "Bundesregelung Bürgschaften 2020" sind 90% für Investitions- und Betriebsmittelkredite möglich.
Laufzeit: max. sechs Jahre.
- Die Antragsbearbeitungsgebühr beträgt 1 Prozent des Bürgschaftsobligos (max. 60.000 Euro); die jährliche Verwaltungsgebühr beträgt bis zu 1 Prozent der Bürgschaftssumme.
Bürgschaftsinteressenten wenden sich an ihre Hausbank. Diese prüft, ob die Bedingungen für eine Landesbürgschaft erfüllt sind und nimmt mit der WIBank Kontakt auf, welche für das Land Hessen die Bürgschaften prüft und verwaltet.
Im Rahmen des Vergabeverfahrens von Bürgschaften durch das Land Hessen hat sich die Kurzvorstellung des Finanzie-rungsbedarfes in komprimierter Zusammenfassung als Anfrage an die eingebundenen Ministerien (Finanz-, Wirt-schafts- und Sozialministerium) als zielführend erwiesen.
Die Antragstellung erfolgt auf dem vorgesehenen Vordruck nebst beigefügten Unterlagen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Wirtschaftsförderung Bürgschaften
MAIN PARK
Kaiserleistraße 29
3563067 Offenbach
Einzureichende Unterlagen sind unteranderem:
- Zusage des Kreditinstituts
- detaillierte Beschreibung des Unternehmens und des Vorhabens
- Jahresabschlüsse und Planzahlen
- Liquiditätsplan und Investitionsplan
- Auftragslage
- Beschäftigtenzahlen
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftsverträge
- Vermögensstatus Gesellschafter
- Sicherheitsangebot
- gegebenenfalls Sanierungskonzept (bei Unternehmen in Schwierigkeiten)
nein
Die Landesbürgschaften der WIBank helfen Lücken bei fehlenden Sicherheiten im Finanzierungsbedarf des Mittelstandes mit Hilfe von individuell konzipierten Angeboten zu schließen.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen
- Ansprechpartner (Projektträger) : WIBank
- https://www.wibank.de/landesbuergschaften
Bayern
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis zu 500 Millionen Euro Jahresumsatz [Konzernumsatz] sowie Angehörige der freien Berufe. Betriebsstätte oder Niederlassung muss in Bayern sein.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen infolge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist, die vorher noch nicht vorlagen. Stichtag ist hier der 31. Dezember 2019.
Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.
Die aktuelle Corona Krise hat dazu geführt, dass ein mittelständischer Hotelier seinen Betrieb vorübergehend schließen muss. Aus diesem Grund benötigt er nun eine Betriebsmittelfinanzierung über 100.000 Euro zur Deckung der laufenden Kosten – weiterhin steht eine planmäßige Tilgungsrate für ein Altdarlehen über 10.000 Euro an. Passend zu dem aktuellen Bedarf setzt die Hausbank den zinsgünstigen Corona-Schutzschirm-Kredit über 110.000 Euro mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung ein. Die LfA Förderbank Bayern übernimmt in diesem Fall 99.000 Euro des Risikos der Hausbank.
Der Darlehenshöchstbetrag ist 10 Millionen Euro je Vorhaben und kann bis zu 100% des förderfähigen Vorhabens betragen.
Der Kredit wird Corona-betroffenen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro mit flexibler Laufzeit bis zu sechs Jahren angeboten. Der Kredit ist mit festen Zinssätzen und Einheitskonditionen ausgestattet:
- Für KMU (kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition) gilt: Ein Prozent Jahreszins und 90 Prozent Haftungsfreistellung.
- Für größere Unternehmen bis 500 Millionen Euro Jahresumsatz gilt: Zwei Prozent Jahreszins und 90 Prozent Haftungsfreistellung.
Den Corona-Schutzschirm-Kredit beantragen Sie über Ihre Hausbank. Bei einem LfA-Gesamtrisiko bis zu 500 000 Euro werden die Entscheidungen im vereinfachten Verfahren getroffen und grundsätzlich auf persönliche Mithaftung verzichtet.
ja
Der Corona-Schutzschirm-Kredit ist eine schnelle Liquiditätshilfe für kleine und größere Mittelständler sowie Freiberufler, die in Folge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
- Zuwendungsgeber : LfA Förderbank Bayern
- Ansprechpartner (Projektträger) : LfA Förderbank Bayern
- https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe mit Sitz in Baden-Württemberg und weniger als 500 Beschäftigten.
Übernahme von Auszubildenden nach Insolvenz oder unvorhersehbarer Schließung ihres bisherigen Ausbildungsbetriebs.
Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt 1.200 EUR je übernommenen Auszubildenden.
Anträge sind innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Auszubildenden unter Verwendung des Antragsformulars an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zu richten.
nein
Dieses Förderprogramm unterstützt Unternehmen, die verhindern, dass Auszubildende auf Grund von Betriebschließungen ihre Ausbildung abrechnen müssen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
- https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/azubi-transfer-ausbildung-fortsetzen/
Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind etablierte Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU in Baden-Württemberg.
Es können folgende, einem Vorhaben zurechenbare Kosten finanziert werden: Personal- und Materialkosten, externe FuE-Kosten, Beratungskosten, Investitionen für Prototypen sowie Kosten für die Markteinführung (Marktforschung und Investitionen).
Die Förderung erfolgt in Form einer stillen Beteiligung. Die Höhe der Beteiligung orientiert sich am wirtschaftlichen Eigenkapital des Unternehmens und beträgt bis zu 1 Mio. EUR. Im Einzelfall sind auch Beteiligungen bis insgesamt 2,5 bis 3 Mio. EUR möglich.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH zu stellen.
nein
Die typisch stillen Beteiligungen eignen sich für nahezu alle unternehmerischen Herausforderungen, die damit verbunden sind innovative Projektideen umzusetzen.
- Zuwendungsgeber : MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH
- https://www.mbg.de/wachstum-innovation/
Nordrhein-Westfalen
Antragsberechtigt sind in- und ausländische gewerbliche Unternehmen ab dem dritten Geschäftsjahr nach Geschäftsaufnahme mit einer Regelumsatzgrenze von 1 Mrd. EUR, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden. Der Sitz des Unternehmens oder der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Regelumsatzgrenze überschritten werden.
Gefördert werden unter anderem: Betriebserrichtungen/-erweiterungen, Standortverlagerungen, Unternehmensnachfolgen, Umweltschutz- und Innovationsmaßnahmen, Betriebsmittelbedarfe, Anschlussfinanzierungen sowie Umfinanzierungen im Rahmen der Neustrukturierung der Passivseite.
Die Förderung erfolgt in Form einer Bar- bzw. Risikounterbeteiligung. Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben. Der Obligoanteil der NRW.BANK beträgt mindestens 1 Mio. EUR pro Vorhaben. Das Darlehen wird dem Kreditnehmer unter Konsortialführung der Hausbank zur Verfügung gestellt.
Anträge sind formlos und frühzeitig durch die Hausbank (Konsortialführer) zu stellen bei der
NRW.BANK
Abteilung Konsortialkredite Mittelstand (10268700)
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Internet: www.nrwbank.de
Service-Center
Tel. (02 11) 9 17 41-48 00
Fax (02 11) 9 17 41-78 32
E-Mail: info@nrwbank.de
nein
Das Vorhaben muss einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
- Zuwendungsgeber : Land Nordrhein-Westfalen
- Ansprechpartner (Projektträger) : NRW.BANK
- https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWBANKKonsortialkredit-gewerbliche-Wirtschaft/15685/nrwbankproduktdetail.html?backToResults=true