Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden.

Zum Hauptinhalt springen

Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

357 Treffer:
Job 4000 - Durchführungsgrundsätze zum Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwer behinderter Menschen  

Das Land Hamburg unterstützt Arbeitgeber, die besonders betroffene schwerbehinderte Menschen einstellen.

Fördergebiet

Hamburg

Geltungsdauer

31.12.2026

Für wen?

Antragsberechtigt sind Arbeitgeber in Hamburg.

Was wird gefördert?

Die geförderten Arbeitsplätze sollen auch nach Ablauf der Förderung erhalten bleiben. Geförderte Teilzeitarbeitsverhältnisse müssen eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden/Woche umfassen und sozialversicherungspflichtig sein. In Inklusionsbetrieben gilt eine Beschäftigungszeit von mindestens 12 Stunden/Woche.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der zweijährigen Förderung beträgt je Förderjahr von Job4000 30% des Bruttolohnes. Der Wechsel aus Inklusionsbetrieben auf einen anderen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes wird mit einem zweijährigen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 50% des Bruttolohnes unter Einschluss des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbeitrag gefördert.

Bewerbungsverfahren

Anträge müssen bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden Antragsstelle ist das Integrationsamt Hamburg

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

„Job4000“ ist ein Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen.

Weitere Informationen  
Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern  

Das Land Mecklenburg-Vorpommern übernimmt Bürgschaften zur Besicherung von Avalen und Krediten, die in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Unternehmen gewährt werden sollen.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Für wen?

Das Land fördert gewerbliche Unternehmen aller Sektoren: das produzierende Gewerbe, das Dienstleistungsgewerbe sowie den Handel. Voraussetzung ist, dass das zu fördernde Unternehmen ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern unterhält.

Was wird gefördert?

Es werden u.a. folgende Maßnahmen begleitet:

- Investitionsvorhaben, ohne Ausschluss einzelner Kosten

- Bestandsfinanzierungen (Vorräte, Forderungen, Aufträge)

- Liquiditätshilfen

- Neustrukturierung von Finanzierungen

- Nachfolgelösungen, MBOs, MBIs, Spin Offs

- Finanzierung von Konzerntöchtern / Aufbau einer konzernunabhängigen Finanzierung

Art und Höhe der Zuwendung

Bürgschaften werden in Höhe von maximal 80% des Kreditbetrages übernommen.

 

Die vom Land zu verbürgende Obergrenze liegt für Betriebsmittelkredite bei € 24,9 Mio., für Investitionskredite i.d.R. darüber.

 

Betriebsmittelkredite werden für die Dauer von maximal 8 Jahren verbürgt, Investitionskredite für maximal 15 Jahre und Immobilienfinanzierungen für maximal 20 Jahre. Für Betriebsmittelkredite wird die Bürgschaft nach der Hälfte der Laufzeit i.d.R. degressiv verlaufen.

 

Ausnahmen sind beispielsweise für die Finanzierung großvolumiger Einzelprojekte möglich.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind rechtzeitig vor Finanzierungsbeginn über den Kreditgeber bei der PricewaterhouseCoopers GmbH einzureichen

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Ziel ist es, volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Vorhaben zu unterstützen.

Weitere Informationen  
Förderung von Strukturentwicklungsmaßnahmen  

Die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und Fachkräften wird mit dieser Förderung unterstützt.

Fördergebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsdauer

30.12.2030

Für wen?

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sein.

Was wird gefördert?

Zuwendungen werden für Vorhaben gewährt, die auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung durch die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind, sowie

- einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten,

- die Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder

- zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft, beispielsweise in der Green Economy, beitragen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Zuwendung 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Regionen mit besonderen arbeitsmarktlichen Herausforderungen sowie für Ländliche Gestaltungsräume kann ein höherer Zuwendungssatz von bis zu 65 Prozent gewährt werden.

Bewerbungsverfahren

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Regionale Projektanträge sind über die Geschäftsstelle des zuständigen Regionalbeirates an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die Antragsformulare sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter www.regierungmv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.

 

Überregionale Projektanträge sind über das zuständige Ministerium an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Strukturentwicklungsmaßnahmen unterstützen Aktivitäten, die auf die der Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung ausgerichtet sind, einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten, die Anpassung von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft beitragen.

Weitere Informationen  
Ländliche Regionalentwicklung Hessen  

Mit dem Programm verfolgt die Landesregierung das Ziel einer integrierten ländlichen Regionalentwicklung.

Fördergebiet

Hessen

Geltungsdauer

30.12.2027

Für wen?

Antragsberechtigt sind unterschiedliche Organisationen, Träger und Personen, in Abhängigkeit der jeweiligen Vorhaben:

- öffentliche kommunale Träger,

- öffentliche nicht-kommunale Träger,

- private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften)

Was wird gefördert?

In Umsetzung dieser Strategie werden Maßnahmen zur Realisierung einer Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) gefördert. Darunter fallen z.B. die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen mit Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Gründung und Entwicklung von touristischen Kleinunternehmen. Zudem werden Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen und Vorhaben zur Verbesserung der Daseinsvorsorge der Bevölkerung, sonstige investive und nicht investive Projekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung von Kooperationsprojekten und laufende Ausgaben (der lokalen Aktionsgruppen) gefördert.

 

Weiterhin werden auch Vorhaben zur landtouristischen Entwicklung und Naherholung unterstützt.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Vorgaben zur Art und Höhe der Zuwendung sind abhängig von dem jeweiligen Vorhaben und sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.

Bewerbungsverfahren

Anträge werden bei den örtlich zuständigen Landkreisen, hier die für Dorf- und Regionalentwicklung zuständigen Fachdienste und Ämter, gestellt.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Verschiedene Projekte für eine integrierte ländliche Regionalentwicklung könnenn mit Hilfe dieses Programms verwirklicht werden.

Weitere Informationen  
MBG H Kleinbeteiligung  

Mit der MBG H Kleinbeteiligung können Investitionen und Aufwendungen im Rahmen der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte oder Verfahren, Umstrukturierungen, Wachstum, die Erweiterung eines Betriebes sowie Unternehmensübernahmen gefördert werden. Ebenso können Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise gefördert werden.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inklusive des Handwerks.

 

Antragsberechtigt sind bereits gegründete Unternehmen mit Sitz in Hessen. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der finanziellen Förderung ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen und Aufwendungen im Rahmen der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte oder Verfahren, Umstrukturierungen, Wachstum, die Erweiterung eines Betriebes sowie Unternehmensübernahmen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 100.000 Euro.

 

Fester Zinssatz 4% p.a.

Variabler Zinssatz 1,5% p.a.

 

Hinzu kommen die Garantieprovision von 1,5% p.a. und eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1,5% des Beteiligungsvolumens.

Bewerbungsverfahren

Die Antragsstellung erfolgt über die MBG Hessen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Kleinbeteiligung der MBG Hessen förder die Liquidität kleiner und mittelständischer Unternhemen in Hessen.

Weitere Informationen  
Förderung der regionalen Entwicklung - Betriebliche Investitionen - Hessen  

Um die Investitionstätigkeit anzuregen, gewährt das Land Hessen Zuwendungen aus Mitteln der GRW, des Landes Hessen und des EFRE. Gefördert werden volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige gewerbliche Investitionen, die geeignet sind, durch die Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen.

Fördergebiet

Hessen vorrangig in den Fördergebieten GRW und in den EFRE-Vorranggebieten

Geltungsdauer

31.12.2028

Für wen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Was wird gefördert?

Gefördert werden volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige gewerbliche Investitionen, die geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer zu erhöhen.

 

Zuwendungsfähig sind Investitionen insbesondere von KMU in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit

- der Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),

- der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),

- der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,

- der grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.

 

Ferner wird auch der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte gefördert, sofern diese geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht.

 

Näheres regeln u. a. die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung i. v. m. dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).

 

Besonders förderungswürdig sind Investitionen, die in besonderem Maße zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit zu einer Verbesserung der Chancengleichheit sowie zu einer ressourceneffizienter Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emissionen beitragen. Das gleiche gilt für Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und/oder als rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt. Sie beträgt abhängig von dem Fördergebiet und der Größe des Unternehmens zwischen 10 Prozent und bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.

 

Sofern weitere öffentliche Fördermittel für dasselbe Vorhaben in Anspruch genommen werden, wird deren Subventionswert auf den Förderhöchstsatz und/oder den Beihilfehöchstbetrag angerechnet. Der jeweils zulässige Höchstwert darf nicht überschritten werden.

 

Landesmittel werden in der Regel als rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe nach zehn Jahren beginnend mit der ersten Auszahlung für das geförderte Investitionsvorhaben.

Bewerbungsverfahren

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Förderung von Investitionen privater Unternehmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzsituation in vergleichsweise strukturschwächeren Landesteilen.

Weitere Informationen  
bmh Beteiligung  

Die bmh bietet verschiedene Beteiligungsvarianten an, um Unternehmen zu unterstützen.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Die bmh investiert über ihre Fonds in Unternehmen verschiedener Größenordnungen, von klein bis mittelständisch sowie in junge und etablierte Unternehmen aus allen Bereichen.

Was wird gefördert?

Die bmh bietet finanzielle Unterstützung für u.a.

- Unternehmensnachfolgen

- Unternehmenskäufen

- Unternehmensgründung

- Produktentwicklung

Beispiele

Beispiele für Investitionsvorhaben:

- Investitionen für Maschinen und technische Anlagen

- Finanzierung einer Unternehmensnachfolge

- Finanzierung von Produktinnovationen

- Bau einer Betriebsstätte / Lagerhalle / Produktionshalle

- Erwerb und Entwicklung von Software

- Investitionen zur Aufstockung des Warenlagers

- Aufwendungen für Marketing und Kommunikation

- Aufwendungen zum Vertriebsaufbau und Vertriebsausbau

Art und Höhe der Zuwendung

Investitionssumme von bis zu 5 Millionen Euro, je nach Bedarf.

 

Stille Beteiligung oder Direktbeteiligung

Bewerbungsverfahren

Kontaktaufnahme zur bmh

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die bmh unterstützt mit Ihrer Beteiligung Unternehmen, in verschiedenen Phasen und bei verschiedenen Projekten finanziell.

Weitere Informationen  
Förderung einer effizienten und CO2-armen Abwärmenutzung  

Ziel der Förderung sind Investitionen in Maßnahmen, die zu einer Nutzung unvermeidbarer Abwärme führen und zu einer Vermeidung von CO2-Emissionen beitragen.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

Was wird gefördert?

Die Investitionen in eine Abwärmenutzung sollen zu einer möglichst hohen Klimaschutzwirkung führen. Daher soll die durch die Abwärmenutzung ermöglichte Bereitstellung von Wärme allenfalls nur mit geringfügiger Freisetzung von Treibhausgasen verbunden sein. Dies soll beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

- möglichst hohe Jahresarbeitszahl bei der Verwendung von Wärmepumpen;

- angemessen hoher Dämmstandard für Transport- und Verteilleitungen;

- möglichst niedrige Vorlauftemperaturen auf Verbrauchsseite;

- Verwendung von Wärmepumpen, deren Kältemittel eine vergleichsweise niedrige Klimawirkung (GWP) entfalten.

 

Die prognostizierte jährliche Reduzierung der CO2-Äquivalente muss mindestens 250 Gramm pro Euro der Zuwendung betragen und ist im Antrag plausibel darzulegen.

 

Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.

Art und Höhe der Zuwendung

Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Bewerbungsverfahren

Die elektronischen Anträge werden nach Eingang im Kundenportal der WIBank im Rahmen eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens anhand der Auswahlkriterien hinsichtlich der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit bewertet.

 

Auf Grundlage der Bewertung, an der weitere Fachgutachter bzw. die HA Hessen Agentur GmbH (D. I. und II.) beteiligt werden können, wird eine Zuwendung bewilligt. Dies ist bis zur Höhe der insgesamt für diesen Förderaufruf vorgesehenen Fördermittel möglich.

 

Unvollständige Anträge finden keine Berücksichtigung.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Gefördert werden Vorhaben, die zum Erreichen des folgenden politischen Ziels mit den zugeordneten spezifischen Zielen beitragen: ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität.

Weitere Informationen  
Förderung von effizienten und CO2-armen Wärmenetzen  

Ziel der Förderung sind Investitionen in die Modernisierung von Wärmeleitungen, die Steigerung ihrer Effizienz sowie die Erneuerung von zugehörigen technischen Anlagen für die effiziente und erweiterte Nutzung der Infrastrukturen. Hierzu zählen auch Vorhaben zum Anschluss neuer Wärmeabnehmer an die Wärmenetze.

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

Was wird gefördert?

Ziel der Förderung sind Investitionen in die Modernisierung von Wärmeleitungen, die Steigerung ihrer Effizienz sowie die Erneuerung von zugehörigen technischen Anlagen für die effiziente und erweiterte Nutzung der Infrastrukturen. Hierzu zählen auch Vorhaben zum Anschluss neuer Wärmeabnehmer an die Wärmenetze.

 

Fördergegenstand ist auch der Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum.

 

Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus regenerativen Energien sind als integrierte Teile von intelligenten Energiesystemen/intelligenten Netzen ebenfalls Fördergegenstand.

 

Im Zuge der Modernisierung bestehender Wärmenetze muss die prognostizierte jährliche Wärmeeinspeisungsmenge aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme um mindestens eine Kilowattstunde pro Euro der Zuwendung ansteigen. Die dabei zu berücksichtigenden Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme müssen dabei nicht nach dieser Richtlinie gefördert werden. Bioenergie wird bei der rechnerischen Prognose des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeeinspeisung nicht berücksichtigt. Die rechnerische Prognose der jährlichen Wärmeeinspeisungsmenge aus erneuerbaren Energien und Abwärme ist im Antrag plausibel darzulegen.

 

Die neugebauten Wärmenetze müssen bei Fertigstellung eine CO2-freie Wärmeversorgung gewährleisten können oder gegenüber einem fossilen Referenzsystem eine CO2-Einsparung von mindestens 50 Prozent aufweisen.

 

Bei Bezugnahme auf ein fossiles Referenzsystem ist mit dem Antrag eine Prognose vorzulegen, welche technisch und wirtschaftlich nachvollziehbar darstellt, wie die vollständige Klimaneutralität des Wärmenetzes bis zum Jahr 2045 erreicht werden kann, sofern Klimaneutralität nicht schon von Beginn an gegeben ist.

 

Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.

 

Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.

Art und Höhe der Zuwendung

Förderfähig sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 oder in Art. 41 Nr. 6 oder in Art. 46 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten. Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben und Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

 

Beihilfefreie Vorhaben:

 

Vorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, durchgeführt werden, werden gefördert soweit sie als Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.

 

Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.

Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.

 

Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.

 

Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.

 

Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Durch den Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum soll die nachhaltige Entwicklung in Hessen gefördert werden.

Weitere Informationen  
Förderung innovativer Energievorhaben - Pilot- und Demonstrationsvorhaben  

Förderung innovativer Energievorhaben durch Pilot- und Demonstrationsvorhaben (in den Bereichen erneuerbare Energien & Energieeffizienz und Energieeinsparung)

Fördergebiet

Hessen

Für wen?

Begünstigte, und damit auch Verbundpartner, können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.

Was wird gefördert?

Die Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen geeignet sein, die Ziele des Hessischen Energiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen beizutragen. Durch unten genannte Vorhaben soll eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirkt werden. Sie sollen eine technologische, ökonomische oder ökologische Verbesserung zu marktgängigen Lösungen erwarten lassen.

 

Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien oder Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und möglicherweise vorhandene Mängel beseitigen.

Beispiele

Strategien, Lösungen, Technologien oder Verfahren zur

- Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung,

- zur Nutzung erneuerbarer Energien,

- zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung,

- zur Speicherung von Energie oder

- zur Netzintegration

entwickelt oder angewendet werden.

Art und Höhe der Zuwendung

Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.

 

Für öffentlich-rechtliche Begünstigte, erfolgt die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.

 

Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten. Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

 

Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten weniger als 100.000 Euro betragen.

Bewerbungsverfahren

Unter dem Förderschwerpunkt „Innovative Energietechnologien” wird das Förderprogramm von der HA Hessen Agentur GmbH fachlich begleitet. Nutzen Sie bei Fragen gerne schon vor und während der Antragstellung die Möglichkeit einer ersten Beratung.

 

Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

In den Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen neue Strategien und Lösungen, Technologien oder Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie oder zur Netzintegration entwickelt oder angewendet werden. Die in einem Vorhaben eingesetzten Technologien bzw. Technologiekombinationen müssen auf weitere Vorhaben in vergleichbaren Anwendungsfällen übertragbar sein.

Weitere Informationen  
Suchergebnisse 51 bis 60 von 357