Förderwegweiser
Hessen
Begünstigte können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.
Ziel der Förderung sind Investitionen in die Modernisierung von Wärmeleitungen, die Steigerung ihrer Effizienz sowie die Erneuerung von zugehörigen technischen Anlagen für die effiziente und erweiterte Nutzung der Infrastrukturen. Hierzu zählen auch Vorhaben zum Anschluss neuer Wärmeabnehmer an die Wärmenetze.
Fördergegenstand ist auch der Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum.
Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus regenerativen Energien sind als integrierte Teile von intelligenten Energiesystemen/intelligenten Netzen ebenfalls Fördergegenstand.
Im Zuge der Modernisierung bestehender Wärmenetze muss die prognostizierte jährliche Wärmeeinspeisungsmenge aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme um mindestens eine Kilowattstunde pro Euro der Zuwendung ansteigen. Die dabei zu berücksichtigenden Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme müssen dabei nicht nach dieser Richtlinie gefördert werden. Bioenergie wird bei der rechnerischen Prognose des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeeinspeisung nicht berücksichtigt. Die rechnerische Prognose der jährlichen Wärmeeinspeisungsmenge aus erneuerbaren Energien und Abwärme ist im Antrag plausibel darzulegen.
Die neugebauten Wärmenetze müssen bei Fertigstellung eine CO2-freie Wärmeversorgung gewährleisten können oder gegenüber einem fossilen Referenzsystem eine CO2-Einsparung von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Bei Bezugnahme auf ein fossiles Referenzsystem ist mit dem Antrag eine Prognose vorzulegen, welche technisch und wirtschaftlich nachvollziehbar darstellt, wie die vollständige Klimaneutralität des Wärmenetzes bis zum Jahr 2045 erreicht werden kann, sofern Klimaneutralität nicht schon von Beginn an gegeben ist.
Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.
Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.
Förderfähig sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 oder in Art. 41 Nr. 6 oder in Art. 46 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten. Vorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben und Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Beihilfefreie Vorhaben:
Vorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, durchgeführt werden, werden gefördert soweit sie als Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.
Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.
Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.
Die Zuwendung beträgt bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten.
Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.
Der Antrag muss erkennen lassen, dass die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union in der geltenden Fassung an eine effiziente Fernwärme erfüllt werden und die Erfüllung in der Zukunft zu erwarten ist.
Die Anträge werden nach elektronischem Eingang im Kundenportal der Bewilligungsbehörde durch die HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle fachtechnisch beurteilt.
Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.
nein
Durch den Neubau von Wärmenetzen in Quartieren oder im ländlichen Raum soll die nachhaltige Entwicklung in Hessen gefördert werden.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/foerderung-von-effizienten-und-co2-armen-waermenetzen/foerderung-von-effizienten-und-co2-armen-waermenetzen-629836
Hessen
Begünstigte, und damit auch Verbundpartner, können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein.
Die Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen geeignet sein, die Ziele des Hessischen Energiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen beizutragen. Durch unten genannte Vorhaben soll eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirkt werden. Sie sollen eine technologische, ökonomische oder ökologische Verbesserung zu marktgängigen Lösungen erwarten lassen.
Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien oder Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und möglicherweise vorhandene Mängel beseitigen.
Strategien, Lösungen, Technologien oder Verfahren zur
- Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung,
- zur Nutzung erneuerbarer Energien,
- zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung,
- zur Speicherung von Energie oder
- zur Netzintegration
entwickelt oder angewendet werden.
Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.
Für öffentlich-rechtliche Begünstigte, erfolgt die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten. Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.
Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten weniger als 100.000 Euro betragen.
Unter dem Förderschwerpunkt „Innovative Energietechnologien” wird das Förderprogramm von der HA Hessen Agentur GmbH fachlich begleitet. Nutzen Sie bei Fragen gerne schon vor und während der Antragstellung die Möglichkeit einer ersten Beratung.
Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.
nein
In den Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen neue Strategien und Lösungen, Technologien oder Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie oder zur Netzintegration entwickelt oder angewendet werden. Die in einem Vorhaben eingesetzten Technologien bzw. Technologiekombinationen müssen auf weitere Vorhaben in vergleichbaren Anwendungsfällen übertragbar sein.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/fie-pilot-und-demonstrationsvorhaben/fie-experimentelle-entwicklung-592412
Hessen Die Förderung erfolgt analog der für die Förderung von KMU in D-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Begünstigte können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in einem strukturschwachen Gebiet in Hessen sein.
Gegenstand der Förderung sind im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung Investitionsvorhaben von Unternehmen, mit denen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden,
- zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
- zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
- zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
- zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die zur technologischen Modernisierung beitragen, indem neue Gebäude, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, digital gesteuerte Maschinen oder immaterielle Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Produktionsprozess eingeführt werden.
Ferner ist eine Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers der Bewilligungsbehörde vorzulegen, mit der die Aktivierung der geförderten Investitionen testiert wird.
Spätestens mit der Einreichung des ersten Mittelabrufes haben Begünstigte nachzuweisen, dass eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Begünstigte arbeiten mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung an der Entwicklung eines innovativen Produkts oder Herstellungsverfahrens zusammen.
- Begünstigte sind Mitglied eines Clusternetzwerks, eines anderen Innovationsclusters oder eines Wirtschaftsverbandes.
- Begünstigte nehmen eine Beratungsleistung des Enterprise Europe Networks, einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer in Anspruch.
Kleine Unternehmen können im Regelfall eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent und mittlere Unternehmen eine Zuwendung von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Investitionen erhalten.
Kontaktaufnahme mit der WIBank Hessen.
nein
Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Hessen, werden u.a. der Neubau von und die Erweiterung bestehender Produktionsstätten mit diesem Förderprogramm unterstützt. Neben diesen Investitionen werden auch Änderungen in der Produktionsweise oder die Diversifikation der Produkte, welche dasselbe Ziel verfolgen finanziell unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/investitionen-und-technologische-modernisierung-in-kmu/fie-experimentelle-entwicklung-601244
Hessen
Natürliche Personen sowie Angehörige freier Berufe, die binnen 5 Jahren nach Aufnahme Ihrer Selbstständigkeit bzw. Geschäftstätigkeit oder grundsätzlich nach Wechsel vom Nebenerwerb in den Vollerwerb einen Antrag stellen.
Investitionen und Betriebsmittel, welche zur Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen dienen, können finanziert werden. Diese Vorhaben müssen erfolgversprechende Geschäftsideen umsetzen.
Vor einer Finanzierung des Vorhabens wird dieses auf der Crowdfundingplattform der Startnext Crowdfunding GmbH angelegt und präsentiert. Sobald die Fundingsumme (in Höhe von mindestens 5.000 Euro) durch Startnext ausgezahlt wurde, wird auch das Hessen-Mikrodarlehen zwischen 3.000 und 35.000 Euro ausgezahlt.
Bei dem Hessen-MikroCrowd handelt es sich um ein unbesichertes Ratentilgungsdarlehen mit einer Laufzeit von 7 Jahren. Die monatlich gleichbleibenden Tilgungsraten setzen nach dem Verstreichen der ersten neun Monate ein, welche obligatorisch tilgungsfrei sind. Bis dahin sind lediglich Zinszahlungen zu leisten. Für die komplette Laufzeit gilt der gleiche Sollzinssatz, der auf der WIBank-Website veröffentlicht ist.
Außerdem wird einmalig ein Tilgungszuschuss in Höhe von 10 % der erreichten Fundingsumme mit einem Maximalbetrag von bis zu 1.000 Euro pro Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben gewährt.
Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung ist ohne weitere Kosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) möglich. Teilrückzahlungen müssen in Höhe von mindestens 20% der ursprünglichen Darlehenssumme erfolgen.
Es sind für diese gewerblichen Darlehen, im Gegensatz zu üblichen Bankenfinanzierungen, keine banküblichen Sicherheiten erforderlich.
Mit der Kombination aus Crowdfunding und Hessen-Mikrodarlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.
nein
Mit der Kombination aus Crowdfunding und Hessen-Mikrodarlehen können alle Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden, welche für die Gründung, Übernahme oder Festigung eines Unternehmens in Hessen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich sind.
- Zuwendungsgeber : Startnext Crowdfunding GmbH; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikrocrowd/hessen-mikrocrowd-476290
Bayern
Antragsberechtigt sind
– Solide mittelständische Unternehmen aller Branchen, die ihre Nachfolge regeln oder die Betriebsteile ausgliedern wollen, sowie Führungskräfte, die ein Unternehmen oder Teile hiervon übernehmen wollen.
– Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen sowie industriell orientierte Handwerksbetriebe mit interessantem Wachstumspotenzial.
– Etablierte Unternehmen mit technologiegetriebenen Produkten/Dienstleistungen sowie junge Technologieunternehmen mit überdurchschnittlichen Wachstumspotenzialen.
– Unternehmen in/nach akuter Krise
- Mittelständische Unternehmen in einer Unternehmensnachfolge
– Unternehmensnachfolge: Ablösung von Gesellschaftern, Ausgliederung von Unternehmensteilen, Firmenübernahmen durch betriebsinterne oder -externe Manager,
– Wachstum: u.a. Kapazitätserweiterung, Investition in neue Märkte, Rationalisierung und Modernisierung, Betriebsverlagerung, Investitionen in Digitalisierung,
– Venture Capital: u.a. Produktentwicklung, Vertriebsausbau, Markterschließung, Investitionen, Internationalisierung oder
– Turn Around: u.a. Mitfinanzierung von Restrukturierungsmaßnahmen, Rationalisierung betrieblicher Abläufe, Investitionen.
Konditionen und Beteiligungsmodell werden individuell ausgehandelt. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Fördergegenstand und kann bis zu 10 Mio. EUR betragen.
Informationen erteilt die BayBG – Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH.
nein
Mit Beteiligungsgarantien der BayBG wird die Eigenkapitalausstattung von touristischen Investoren bei der Umsetzung von Finanzierungsanlässen wie bspw.der Unternehmensnachfolge gezielt gestärkt.
- Zuwendungsgeber : Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH (BayBG)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH (BayBG)
- http://www.baybg.de/
Bayern
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung in Bayern.
Mitfinanziert werden Umweltschutzinvestitionen in den Bereichen
– Abwasserreinigung,
– Luftreinhaltung,
– Lärm- und Erschütterungsschutz,
– Kreislaufwirtschaft,
– Ressourceneffizienz sowie
– Boden- und Grundwasserschutz.
sowie Investitionen im Rahmen
- der Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren und
- von besonders klimaschutzrelevanten Vorhaben.
Die Förderung erfolgt durch zinsverbilligte Darlehen. Der Darlehenshöchstbetrag darf in der Regel 2 Mio. EUR nicht übersteigen. Es können nur Vorhaben mit Kosten von mindestens 25.000 EUR und maximal 12,5 Mio. EUR gefördert werden.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der vorgesehenen Formulare über die Hausbank in Papierform oder digital bei der LfA Förderbank Bayern zu stellen.
eingeschränkt
Dieses Förderdarlehen unterstützt eigenverantwortliche Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen durch günstige Zinskonditionen.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Ansprechpartner (Projektträger) : LfA Förderbank Bayern
- https://lfa.de/website/de/foerderangebote/umweltschutz/foerderangebot/darlehen/index.php
Bayern
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) u.a. der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes gemäß KMU-Definition der EU.
Förderfähig sind:
– Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
– Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
– Erwerb und Verlagerung einer Betriebsstätte,
– Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
– grundlegende Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte,
– Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (unter Marktbedingungen) einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen.
Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, Lohnkostenzuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines LfA-Regionalkredits. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 100% der förderfähigen Kosten. Der Darlehenshöchstbetrag des Regionalkredits beträgt 10 Mio. EUR je Vorhaben.
Für die Antragstellung ist der Vordruck 90 IH „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft - Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe -“ bzw. der Vordruck 90 FV „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft - Tourismus -“ zu verwenden.
Der Antrag ist zusammen mit der „Finanzierungsbestätigung der Hausbank“ und - soweit es sich um ein Bauvorhaben handelt - einer Erklärung über den Stand des Baugenehmigungsverfahrens, bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen, die den Antragsteller auch über die Möglichkeiten der Auszahlung berät.
ja
Um die konsequente und kontinuierliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bayrischer Unternehmen zu unterstützen, werden im Rahmen der Regionalförderung einzelbetriebliche Investitionen gefördert. Der Tourismussektor ist für das Land ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor und wird daher entsprechend berücksichtigt.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung Bayern; LfA Förderbank Bayern
- https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_regionalkredit.pdf
Bayern
Denkmaleigentümer in Bayern (u. a. Privatperson, kommunale Gebietskörperschaften, Kirchen). Bei besonderen historischen Bauten können z. B. engagierte Bürger in Form eines Vereins als Maßnahmeträger auftreten und mit einer entsprechenden Vollmacht in Vertretung des rechtlichen Eigentümers Zuschüsse beantragen.
Förderungsfähig sind grundsätzlich nur Bauwerke und sonstige historische Anlagen, die Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind. Gefördert werden kann prinzipiell jede Bau- oder Instandsetzungs-, Restaurierungs- oder Erhaltungsmaßnahme, die mit dem Denkmal zusammenhängt und den üblichen Aufwand bei vergleichbaren, nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigt.
Dies sind z.B. Arbeiten an der Außenhaut des Gebäudes wie Dach oder Fassade oder Maßnahmen an denkmalwerten Teilen des Gebäudeinneren wie z. B. die Restaurierung historischer Treppen, Wandmalereien oder Stuckarbeiten.
Grundlegende Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen für Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden ist die Denkmaleigenschaft des Gebäudes (Art. 1 Abs. 2 DSchG). Zuschussfähig sind diejenigen Kosten, die, bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen, den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen. Die individuelle Höhe der zuschussfähigen Kosten legt das Landesamt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens fest.
Ein angemessener Eigenanteil des Eigentümers wird vorausgesetzt. Unter diesem wird in der Regel eine Summe von mindestens 10 % der Kosten der Gesamtmaßnahme verstanden.
Zudem ist es auch möglich Steuererleichterungen zu beantragen.
Die Maßnahmen müssen durch Gebietsreferentinnen und -referenten beraten werden und im Vorfeld abgestimmt sein. Wird das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht intensiv einbezogen oder werden seine Empfehlungen nicht berücksichtigt, können die Maßnahmen nicht bezuschusst werden.
Notwendige Unterlagen zur Antragstellung sind der Website der Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (siehe Link unten) zu entnehmen.
Eine Beantragung der Zuschüsse oder Steuererleichterungen wird als digitale Version bevorzugt.
ja
Ein zeitlich unbegrenztes Förderangebot für Denkmaleigentümer in Bayern, das das Ziel verfolgt, Orte von besonderer Bedeutung für Geschichte, Kultur und Vergangenheit zu bewahren.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Ansprechpartner (Projektträger) : Die jeweiligen Untere Denkmalschutzbehörden bzw. Kreisverwaltungsbehörden
- https://blfd.bayern.de/information-service/zuschuesse-steuer/index.html#navtop
Bayern
30.12.2026
Eine Förderung beantragen können alle bayerischen Bezirke, Landkreise, kreisfreien Städte, Vereine, Stiftungen sowie steuerbegünstigte Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ein digitales Heimatprojekt in Bayern verwirklichen wollen. Darüber hinaus sind auch andere Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts antragsberechtigt, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter ein Bezirk, Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ist.
Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören unter anderem die Einbindung maßgeblicher regionaler Akteure sowie die Abstimmung mit bestehenden Handlungsfeldern und regionalen Entwicklungsleitbildern, die Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen, zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt von mehr als 25 000 Euro für kommunale Gebietskörperschaften oder mehr als 10 000 Euro für alle sonstigen Antragsteller sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung.
Es besteht die Möglichkeit, einen fachübergreifenden Ansatz zu wählen und mit einer Projektskizze mindestens zwei Themenbereiche abzudecken. Hier kann insbesondere auf die Stärkung regionaler Identität abgezielt werden, aber beispielsweise auch auf Kultur/Heimatkultur, Daseinsvorsorge, ärztliche Versorgung, ÖPNV, Barrierefreiheit, Integration oder Klima.
Gefördert werden können Ausgaben für Personal, Fahrten und Übernachtungen, Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, externe Beratungs- und Dienstleistungen, Investitionen in digitale Güter (zum Beispiel Apps, Websites und andere Online-Angebote) sowie sonstige Leistungen durch Dritte und sonstige Investitionen.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt maximal 300.000 Euro pro Projekt. Der Basisfördersatz beträgt bis zu 50 Prozent und erhöht sich für Projekte im ländlichen Raum und im Raum mit besonderem Handlungsbedarf um jeweils bis zu 15 Prozentpunkte sowie für interkommunale oder interregionale Zusammenarbeit um bis zu 10 Prozentpunkte.
Zur grundsätzlichen Abschätzung der Förderfähigkeit ist zunächst eine Projektskizze an das Finanz- und Heimatministerium zu senden. Daraus sollten insbesondere folgende Aspekte hervorgehen:
- der innovative Charakter und fachübergreifende Ansatz des Projekts
- der Schwerpunkt Digitalisierung
- die geplanten Umsetzungsmaßnahmen
- die Organisation der Projektumsetzung
Vor der Antragstellung ist zudem ein Beratungsgespräch mit Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) durchzuführen.
ja
Ein Förderprogramm mit digitalem, regionalem Bezug zum Motiv "Heimat" in Bayern, das Organisationen mit touristischem Hintergrund hinsichtlich Kultur/Heimatkultur, ÖPNV, Barrierefreiheit oder Klima interpretieren können.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- https://www.stmfh.bayern.de/heimat/regionale_identitaet/?thema=pf
Bayern
Förderanträge können ganzjährig jeweils bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober gestellt werden
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts im außerkommunalen Bereich. Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden mit dem Vorhaben nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.
Gefördert werden Vorhaben, die sich in besonderer oder innovativer Art und Weise mit der Pflege und Vermittlung von Heimatgeschichte und Kulturformen im Zusammenhang mit örtlich herausragenden Inhalten befassen. Förderwürdig sind dabei insbesondere
- heimatpflegerisch besonders wertvolle Publikationen,
- Veranstaltungen,
- Ausstellungen,
- die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Vereinsinventar,
- die Anschaffung von Ausstellungsinventar,
- die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Ausstellungsinventar,
- technische Möglichkeiten zur Präsentation von Heimatgeschichte einschließlich der Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen,
- Wegweiser und Informationstafeln.
Ebenso förderwürdig sind Vorhaben, die Menschen für Besonderheiten im Bereich Heimat- und Brauchpflege sensibilisieren.
Bei der Umsetzung des Vorhabens ist auf eine inklusive und offene Ausgestaltung zu achten (offener Heimatbegriff).
Eine Förderung ist insbesondere nicht möglich für
- Bauvorhaben, einschließlich der Sanierung, und
- Neuanschaffung von Möbeln, Kleidung, Instrumenten oder vereinsüblicher Ausstattung.
Ausgeschlossen von der Förderung sind weiter grundsätzlich Vorhaben, die regional oder bayernweit sehr häufig vorkommen und daher keinen besonderen oder innovativen Charakter aufweisen, wie z.B. die Restaurierung von (Vereins-)Fahnen, Maibaumtafeln, Schützenscheiben, die Ausrichtung von (Vereins-)Festen und Fahrten oder Vergleichbares („massentypische Vorhaben“). Ebenfalls ausgeschlossen sind bestehende, wiederkehrende Veranstaltungs- und Publikationsreihen.
Förderwürdig sind dabei insbesondere Publikationen, Veranstaltungen, Ausstellungen, die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Vereinsinventar, die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Ausstellungsinventar, die Anschaffung von Ausstellungsinventar, technische Möglichkeiten zur Präsentation von Heimatgeschichte einschließlich der Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen, Wegweiser und Informationstafeln.
Ebenso förderwürdig sind Vorhaben, die Menschen für Besonderheiten im Bereich Heimat- und Brauchpflege sensibilisieren.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projekförderung) mit einem Festbetrag von 2.000 Euro gewährt. Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers müssen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Zuwendungsfähig sind alle direkt vorhabenbezogenen zurechenbaren Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens stehen. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen kann keine Förderung gewährt werden. Vorhabenbezogene Materialkosten sind davon ausgenommen. Laufende Betriebs- und Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
Förderanträge sind beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat als Bewilligungsbehörde über eine digitale Antragsplattform einzureichen.
Förderanträge können ganzjährig jeweils bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober gestellt werden (Stichtag/ Sammeltermin).
Jede Zuwendungsempfängerin und jeder Zuwendungsempfänger darf lediglich einen Antrag pro Sammeltermin einbringen.
nein
Förderprogramm für bayrische Heimatgeschichte, das ein breites Spektrum von Antragstellern anspricht und Investitionen in verschiedenste Darstellungen von Heimatpflege mit einem Festbetrag von 2.000 Euro unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- https://www.stmfh.bayern.de/heimat/engagiert/