Förderwegweiser
Sachsen
Erstempfänger der Zuwendung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen. Diese leiten die Zuwendung an die Letztempfänger weiter. Letztempfänger sind die Eigentümer der Einrichtungen. Letztempfänger kann auch der Betreiber (z.B. Mieter bzw. Pächter) der öffentlich zugänglichen Einrichtung sein, wenn bei Baumaßnahmen eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
Die Förderung steht für kleine Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren, insbesondere im Kultur-, Freizeit- Bildungs- und Gesundheitsbereich, zur Verfügung. Dies betrifft ausdrücklich auch den Gastronomiebereich.
Die Höhe der Zuwendung für die Erstempfänger ergibt sich aus einem Sockelbetrag, der sich aus der Anzahl der schwerbehinderten Menschen (Statistischer Bericht - Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen 31. Dezember 2017 - K III - 2/17) in der jeweiligen Gebietskörperschaft ergibt, gerundet auf volle 100 EUR.
Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars durch den Erstempfänger - Landkreis/ Kreisfreie Stadt - mit zwei abgestimmten, priorisierten Maßnahmenlisten, getrennt nach Teil a) und Teil b) (eine Überzeichnung der Maßnahmenliste hinsichtlich der rechnerisch ermittelten Pauschale ist zweckmäßig) bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Jahres einzureichen.
Der Erstempfänger reicht die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form an die Letztempfänger aus, er kann dabei eigene Schwerpunkte/ Prioritäten setzen. Der Letztempfänger ist verpflichtet, den Erstempfänger der Zuwendung die Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und hierzu ergänzend den Ist-Zustand vor und nach der baulichen Umsetzung im Bild festzuhalten.
nein
Im Rahmen des Investitionsprogramms Barrierefreies Bauen 2020 „Lieblingsplätze für alle" ist beabsichtigt, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft dadurch zu ermöglichen, dass ihnen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren ermöglicht oder erleichtert werden. Die Fördermittel sollen für kleine Investitionen u.a. zum Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Gesundheitsbereich bereitgestellt werden. Dabei ist der Gastronomiebereich ausdrücklich angesprochen.
- Zuwendungsgeber : Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
- https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-planen-kommunale-investitionen/investitionsprogramm-barrierefreies-bauen.jsp#tab_program_examples
Sachsen Sachsen-Anhalt
31.12.2026
Antragsberechtigt sind:
- Gebietskörperschaften, die im Investitionsgesetz Kohleregionen bestimmt sind, und
- sonstige Träger, die öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen.
Ihr Vorhaben muss:
- unmittelbar dazu dienen, das Leitbild zum Mitteldeutschen Revier und das darauf beruhende Strukturentwicklungsprogramm umzusetzen,
- dazu beitragen, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und zu erhalten, oder
- die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und die Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen.
Sie erhalten die Förderung für Investitionen vor allem in folgenden Bereichen:
- wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege,
- Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen,
- öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen,
- Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
- Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
- touristische Infrastruktur,
- Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
- Naturschutz und Landschaftspflege.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie müssen grundsätzlich einen Anteil von 10 Prozent aus eigenen Haushaltsmitteln leisten. Das Land Sachsen-Anhalt kann die Hälfte Ihres Eigenanteils übernehmen, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 25.000 betragen.
nein
Zuschuss für touristische Infrastruktur und andere Investitionen im Strukturwandel in Sachsen-Anhalt.
- Zuwendungsgeber : Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
- https://www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-einrichtungen/investieren-ausgleichen/sachsen-anhalt-revier-2038
Sachsen Sachsen-Anhalt
Antragsberechtigt sind
- Landkreise, kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände,
- Verbände und Vereine,
- gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- staatlich anerkannte Glaubens- oder Religionsgemeinschaften,
- öffentlich-rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen sowie
- öffentliche Unternehmen.
Gefördert werden:
- die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen,
- die Umsetzung der regionalen Entwicklungskonzepte und der Zusammenarbeit von Kommunen. Hierzu zählen:
• Modellvorhaben der Raumordnung, die den überregionalen Kooperations-, Handlungs- und Entwicklungsprozess besonders beispielhaft fördern
• Vorhaben zur nachhaltigen Raumnutzung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von gewachsenen und neu gestalteten Kulturlandschaften
• Standortuntersuchungen, Machbarkeitsstudien und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, insbesondere zur Nutzung von Flächenpotentialen
• Aufbau und Stabilisierung eines regionaltypisch ausgeprägten Tourismus im Zusammenhang mit Naherholung, Naturerlebnis, Regionalkultur, Bildung oder Sozialfürsorge
• Aufbau soziokultureller Initiativen zur sozialen Selbsthilfe und zur Kulturarbeit
• Aufbau von Einrichtungen für Kommunikationsvermittlung und Wissenstransfer
• Regionales Standortmarketing
- Vorhaben zur Bündelung, Kombination und Nutzung raumbezogener Informationen.
- Leistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Flächennutzungsplänen
- die Antragstellung und die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Zuschuss bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss beträgt maximal EUR 80.000 beziehungsweise für Projekte im Rahmen des EFRE maximal EUR 16.000.
zum 31.3. eines Jahres an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt
ja
- Zuwendungsgeber :
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
- https://www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-einrichtungen/zusammenleben/sachsen-anhalt-regio
Bayern
Förderzeitraum ist vom 22.06.2022 bis 31.12.2026, Anträge können ganzjährig gestellt werden
Vorrangig werden Vorhaben im ländlichen Raum gefördert. Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen, Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kommunale Körperschaften.
Förderfähig sind Maßnahmen, die der deutlichen und nachweisbaren Steigerung der Energieeffizienz von touristischen Infrastruktureinrichtungen dienen, ohne dass dadurch der touristische Nutzen gesteigert werden muss.
Auf Grundlage eines vorzulegenden Nachhaltigkeitskonzepts wird ein spezieller Fokus auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung gesetzt. Besondere Berücksichtigung finden interkommunale Maßnahmen.
Als nicht einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
- Kurparks,
- Kur- bzw. Wanderwege
- unentgeltliche Rastplätze in anerkannten Kur- und Erholungsorten
- unentgeltliche Tourismusämter und touristische Informationszentren
Als einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
- Tagungs- und Veranstaltungsräumen
- Veranstaltungszentren
- Sole- und Heilwasserleitungen
sowie die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
- Häusern des Gastes
- Kurhäusern,
- Kurmittelhäusern,
- Hallen- bzw. Thermalbädern ausschließlich für den nicht-medizinischen Bereich
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung als Investitionszuschuss gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen, bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten reichen 50.000 Euro. Eigenständige Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit können bereits ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 10.000 Euro gefördert werden.
Der Ausgangfördersatz beträgt 35 Prozent. Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden.
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen und können ganzjährig gestellt werden. Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen. Die notwendigen Formulare sind über den untenstehenden Link zu finden.
eingeschränkt
Mit diesem Förderprogramm werden Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur in Bayern gefördert, besondere Berücksichtigung finden Investitionen im ländlichen Raum, interkommunale Projekte und identifikations- und imagebildende Vorhaben. Zusätzliche Förderung für Barrierefreiheit ist möglich.
- Zuwendungsgeber : Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- Ansprechpartner (Projektträger) : Die jeweiligen bayrischen Bezirksregierungen
- https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/foerderung-touristischer/index.html
Bayern
Förderanträge können ganzjährig jeweils bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober gestellt werden
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts im außerkommunalen Bereich. Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden mit dem Vorhaben nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.
Gefördert werden Vorhaben, die sich in besonderer oder innovativer Art und Weise mit der Pflege und Vermittlung von Heimatgeschichte und Kulturformen im Zusammenhang mit örtlich herausragenden Inhalten befassen.
Förderwürdig sind dabei insbesondere Publikationen, Veranstaltungen, Ausstellungen, die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Vereinsinventar, die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Ausstellungsinventar, die Anschaffung von Ausstellungsinventar, technische Möglichkeiten zur Präsentation von Heimatgeschichte einschließlich der Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen, Wegweiser und Informationstafeln.
Ebenso förderwürdig sind Vorhaben, die Menschen für Besonderheiten im Bereich Heimat- und Brauchpflege sensibilisieren.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projekförderung) mit einem Festbetrag von 2.000 Euro gewährt. Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers müssen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zuwendungsfähig sind alle direkt vorhabenbezogenen zurechenbaren Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens stehen.
Förderanträge sind beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat als Bewilligungsbehörde über eine digitale Antragsplattform einzureichen. Die notwendigen Formulare können über den untenstehenden Link aufgerufen werden. Jede Zuwendungsempfängerin und jeder Zuwendungsempfänger darf lediglich einen Antrag pro Sammeltermin einbringen.
nein
Förderprogramm für bayrische Heimatgeschichte, das ein breites Spektrum von Antragstellern anspricht und Investitionen in verschiedenste Darstellungen von Heimatpflege mit einem Festbetrag von 2.000 Euro unterstützt.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- https://www.stmfh.bayern.de/heimat/engagiert/
Bayern
30.06.2024
Antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Hotellerie gemäß KMU-Definition der EU, grundsätzlich ab 10 Betten, sowie bei besonderer Bedeutung für den lokalen Tourismus in Ausnahmefällen auch gastronomische Betriebe.
Förderfähig sind insbesondere Investitionen zur Qualitätsverbesserung der Gästebereiche sowie zur Durchführung von Innovationen für den Gast im Bereich von Baulichkeiten und Ausstattung.
Die Maßnahmen müssen über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung / Schönheitsreparaturen, die der Gast als selbstverständlich voraussetzt, deutlich hinausgehen (z.B.
Generalsanierung).
Insbesondere können gefördert werden:
- Investitionen, die zur Vorbereitung einer Höherklassifizierung dienen (DEHOGA-Klassifizierung oder G-Klassifizierung) können. Gleiches gilt für Investitionen, die die erstmalige Klassifizierung fördern können
- Investitionen in Zimmereinrichtung und Zimmerausstattung
- Investitionen in moderne Informations- und Kommunikationstechnologien in den
Gästezimmern
- Investitionen in Komfortverbesserungen
- Investitionen in Ressourcenschonung, soweit nicht anderweitig förderfähig
- Investitionen in besondere Gästebereiche (z.B. Kinderspielbereiche, Wellnessanlagen, Fahrradgarage, Wintersporträume)
- Investitionen in Barrierefreiheit
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, je nach Größe und Standort des Unternehmens:
- bis zu 20 % für kleine Unternehmen (in C-Gebieten bis zu 30%)
- bis zu 10 % für mittlere Unternehmen (in C-Gebieten bis zu 20%)
Die Mindestinvestitionsgrenze im Rahmen dieses Sonderprogramms beträgt
- 200.000 Euro im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (RmbH)
- 500.000 Euro im sonstigen Fördergebiet
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.
nein
Förderprogramm für ein qualitatives Gastangebot in Bayern, das größere Investitionsprojekte in Hotellerie und Gastronomie unterstützt, um die Tourismusstandort Bayern aufzuwerten.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie; Bund
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung Bayern
- https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/regionalfoerderung/
Brandenburg
Die Förderrichtlinie gilt vom 01.01.2024 bis 31.12.2025, Anträge können ganzjährig gestellt werden
Allgemein sind Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstellt sind, zuwendungsfähig. Im falle einer Moderniserung von Radwegen können auch Vorhaben von Landkreisen und kreisfreien Städten gefördert werden.
Im weiten Sinne werden Investitionen in die wirtschaftsnahe kommunale Infrastruktur gefördert (die vollständige Liste von Fördergegenständen kann bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg über den untenstehenden Link eingesehen werden).
Touristische Relevanz haben vor allem die Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssteigerung öffentlicher Infrastrukturen und Unterstützung und Weiterentwicklung der touristischen Produkte mit besonderem Potenzial im Land Brandenburg, wie Wander-, Radwander-, Wasser-, Natur-, gesundheitsorientierter und barrierefreier Tourismus.
Die ILB fördert die Projekte anteilig in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die maximalen Fördersätze für jeweilige Finanzierungsgegenstände liegen zwischen 60 und 80 Prozent bei jährlichen Zuwendungshöhen zwischen 50.000 und 200.000 Euro und können über den untenstehenden Link im Detail eingesehen werden. Der Zuschusshöchstbetrag für große Vorhaben beträgt bis zu 100 Prozent des Förderhöchstsatzes bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis 15 Mio. Euro und bei zu 50 Prozent bei Ausgaben über 15 Mio. Euro.
Unter einem förderfähigen Investitionsvolumen von 50.000 EUR kann die ILB in der Regel keine Förderung gewähren.
Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch bei der ILB obligatorisch zu führen. Anträge sind über das ILB-Kundenportal zu stellen.
eingeschränkt
Ein Förderprogramm, das eine Vielzahl von touristisch relevanten Infrastrukturprojekten unterstützt und sowohl für kleine als auch große Vorhaben herangezogen werden kann. Für Anträge gilt, die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales des zu fördernden Vorhabens sowie der Einfluss auf die demografische Entwicklung darzustellen.
- Zuwendungsgeber : Land Brandenburg (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
- https://www.ilb.de/de/infrastruktur/alle-infrastruktur-foerderprogramme/grw-ausbau-der-wirtschaftsnahen-kommunalen-infrastruktur/
Niedersachsen
Gefördert werden:
- vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z.B. gemeinnützige GmbHs, Stiftungen, Vereine)
- sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschaftsverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten
Gegenstand der Förderung:
- Vorhaben zur Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung überregional bedeutsamer touristischer Infrastrukturen
- Vorhaben zur Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung touristischer Infrastrukturen mit Bezug zu der jeweils anerkannten Artbezeichnung in den beschriebenen staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten (s. Anlage 1 der Richtlinie), sofern die Infrastruktur diskriminierungsfrei zugänglich ist
- Vorhaben zur Schaffung barrierefreier touristischer Angebote, sofern die Maßnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind
- Vorhaben zur Schaffung digitaler Angebote in öffentlich zugänglichen Einrichtungen
- Schaffung nachhaltiger und klimaverträglicher touristischer Angebote
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 40% im SER-Gebiet und bis zu 60% im ÜR-Gebiet der förderfähigen Ausgaben, bei Einsatz von GRW-Mitteln bis zu 60% oder bis zu 75% bei interkommunalen Kooperationen oder Revitalisierung von Altstandorten, bei Einsatz von Landesmitteln bis zu 65% im SER-Gebiet oder 70% im ÜR-Gebiet
- unabhängige, individuelle, umfassende und bedarfsgerechte Beratung durch Expertinnen und Experten der NBank
Förderung beträgt maximal 3 Mio. Euro im ÜR-Gebiet, sowie in GRW-Fördergebieten, grundsätzlich maximal 2 Mio. Euro im SER-Gebiet.
Der Antrag ist vor Beginn des Projekts über das Kundenportal der NBank zu stellen: portal.nbank.de/site/
Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank),
Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover.
ja
Als kommunale Gebietskörperschaft oder als juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts kann für Vorhaben im Bereich touristische Entwicklung unter den entsprechenden Voraussetzungen eine Zuwendung beantragt werden. Die Förderung zielt darauf ab, durch die Umsetzung touristischer Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit ansässiger kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu steigern.
- Zuwendungsgeber : Land Niedersachsen; Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE); Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW);
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
- https://www.nbank.de/Förderprogramme/Aktuelle-Förderprogramme/Tourismusförderrichtlinie/#aufeinenblick
Hessen
Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2027, Stichtag der jährlichen Bewerbungsfrist ist in der Regel der erste Februar eines Jahres
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mittel aus dem Förderprogramm Dorfentwicklung ist die Aufnahme der Kommune als Förderschwerpunkt in das Dorfentwicklungsprogramm.
Gefördert wird in Orten bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern diese nicht der Städtebauförderung zugeordnet sind.
Für die Förderung eines Dorfentwicklungsvorhabens sind im Einzelnen antragsberechtigt:
- Öffentliche kommunale Träger
- Öffentlich nicht kommunale Träger (z.B. Kirchen)
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personengemeinschaften des privaten Rechts
Zweck der Förderung ist, Innenentwicklung zu stärken, Ortskerne funktional und gestalterisch zu erhalten und zu entwickeln, dörfliche Baukultur zu erhalten und weiterzuentwickeln, dörfliche Grundversorgung und Daseinsvorsorge zu erhalten und zu entwickeln, die Wohn und Lebensqualität zu verbessern und das bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen Hierbei sind Aspekte der Digitalisierung, Inklusion, Maßnahmen zu Klimaschutz- und Klimaanpassungen, Energieeffizienz und Umweltschutz als Querschnittsziele mit einzubeziehen.
Gegenstand der Förderung sind:
- Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen
- Unterstützung bürgerschaftliches Engagements
- Dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe
- Örtliche Infrastruktureinrichtungen
- Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden und Hof-, Gartenund Grünflächen
- Städtebaulich verträglicher Rückbau
- Innenentwicklung durch strategische Sanierungsbereiche
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, die als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben gewährt werden können. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung unterscheiden sich für die einzelnen Fördergegenstände und können in der Förderrichtlinie über den untenstehenden Link zur WIBank eingesehen werden.
Ob ein Projekt eine Kombination von Fördermöglichkeiten in Frage kommt, kann bei der zuständigen Landratsverwaltung angefragt werden.
Der Antrag auf Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm erfolgt auf Grundlage eines
Entwicklungskonzeptes der Kommune.Das kommunale Entwicklungskonzept muss eine Kurzbeschreibung des Gebietes, eine Analyse der Stärken und Schwächen und eine Entwicklungsstrategie und Handlungsfelder der Dorfentwicklung beinhalten.
Die Bewerbung ist bei den zuständigen Landrätinnen bzw. Landräten einzureichen. Die Anforderungen an die Bewerbung ergeben sich aus den Informationen für das jeweilige Aufnahmejahr.
Alle notwendigen Formulare können bei der WIBank über den untenstehenden Link aufgerufen werden.
eingeschränkt
Förderprogramm für Gemeinden in ländlichen Räumen mit bis zu 10.000 Einwohner:innen, die im Angesicht von strukturellen und demographischen Herausforderungen soziale, kulturelle und wirtschaftliche Potenziale mobilisieren wollen. Hinweis: Das kommunale Entwicklungskonzept kann über das Förderprogramm Dorfmoderation gefördert werden (dazu "000894" im Suchfeld des Förderwegweisers eingeben).
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Ansprechpartner (Projektträger) : Projektträger ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBANK) Hessen; Ansprechpartner sind die jeweils zuständigen Landratsverwaltungen
- https://www.wibank.de/wibank/dorfentwicklung/dorfentwicklung-307726
Thüringen
31.12.2027
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, als gemeinnützig anerkannte juristische Personen, Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und Kommunen und sonstige Träger nichtkommerzieller kultureller Projekte
mit Sitz oder Wohnsitz in Thüringen.
Gefördert werden
- kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte (zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung mit Schwerpunkten in den Bereichen Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Brauchpflege, Darstellende Kunst, Gedenkstätten, Jugendkultur, Landes- und Kulturgeschichte, Literatur, Museen, Musik, Soziokultur, Spartenübergreifendes). Darüber hinaus können auch Projekte zur Bewahrung und Aneignung des kulturellen Erbes und zur Ausbildung des künstlerischen Nachwuchses gefördert werden.
- Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen (z.B. Theater, Museen, Galerien, Orchester, Musikschulen, öffentliche Bibliotheken, soziokulturelle Zentren, Kulturhäuser, Kultur- und Begegnungsstätten).
- Stipendien
- Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien
- Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen.
Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich.
Zuwendungen bis einschließlich 8.000 EUR können in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Geschäftsstellenförderungen werden unabhängig von der Höhe der Zuwendung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung vergeben.
Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden in begründeten Ausnahmefällen (insbesondere für Restaurierungen und Ankäufen von Kulturgut) auch gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 EUR nicht übersteigen.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens für das Folgejahr bis spätestens zum 31. März für Zuwendungen über 50.000 EUR und bis spätestens zum 15. Oktober für Zuwendungen bis 50.000 EUR einzureichen.
Für die Antragstellung steht das EFRE-Portal www.efre20-thueringen.de zur Verfügung. Schriftliche Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Formulare einzureichen bei der Thüringer Staatskanzlei.
nein
Förderprogramm, welches u.a. zur finanziellen Unterstützung kulturtouristisch bedeutsamer Projekte genutzt werden kann. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks soll pro Vorhaben mindestens ein allgemeines Leistungsziel umgesetzt werden, z.B.: - Erhöhung der öffentlichen Wirkung bzw. überregionalen Ausstrahlung oder Verbesserung der touristischen Vermarktung, z.B. durch Einbindung in ein touristisches Gesamtkonzept und eine herausragende Einzelvermarktung (Indikatoren: Besucherzahlen, Presseresonanz, Übernachtungszahlen)
- Zuwendungsgeber : Freistaat Thüringen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Thüringer Staatskanzlei, Abteilung 4 (Kultur und Kunst)
- https://thueringen.de/staatskanzlei/kultur/foerderungen