Förderwegweiser
Bayern Berlin Brandenburg Niedersachsen Sachsen Thüringen
31.12.2027
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Akteure als juristische Personen, die ihren Sitz im Programmraum von "Interreg VI B Mitteleuropa" haben, z. B. öffentliche Behörden (Bund, Länder, Regionen, Kommunen), öffentliche Dienstleister, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Kammern, Vereine, Verbände, Organisationen der Wirtschaftsförderung, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen.
Beteiligt sind neben den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (Region Braunschweig), Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die EU-Mitgliedsstaaten Kroatien, Österreich, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn sowie Norditalien.
Gefördert werden z. B. die Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Konzepten, Instrumenten und transnationalen Innovationsnetzwerken bzw. -clustern sowie in begrenztem Maße Infrastruktur- und Pilotinvestitionen.
Förderfähig sind dabei u. a. Personal- und Verwaltungskosten, Reisekosten, externe Expertise und Dienstleistungen, Kosten für Veranstaltungen und Material sowie in begrenztem Maße auch Investitionen.
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss, ihre Höhe ist abhängig von Art und Umfang des Vorhabens.
Anträge sind auf Englisch online auf der Webseite des Programms einzureichen.
ja
Das Interreg-Programm fördert den wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalt in Mitteleuropa. Die transnationale Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von gemeinsamen Projekten von öffentlichen und privaten Entscheidungsträgern und Akteuren. Interreg bietet diesen die Möglichkeit, Ideen zu entwickeln und neue Arbeitsweisen zu testen. Zudem können Entwicklungen, Investitionen und Netzwerke entstehen, die über die Projektlaufzeit hinaus wirken.
- Zuwendungsgeber : EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- https://www.interreg-central.eu
Bayern
31.12.2027
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Akteure als juristische Personen, die ihren Sitz im Programmraum von "Interreg VI B Donauraum" haben, z. B. öffentliche Behörden (Bund, Länder, Regionen, Kommunen), öffentliche Dienstleister, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Kammern, Vereine, Verbände, Organisationen der Wirtschaftsförderung, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen.
Beteiligt sind neben den deutschen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg die EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Kroatien, Österreich, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn sowie Bosnien-Herzegowina, die Republik Moldau, Montenegro, Serbien und Teile der Ukraine.
Gefördert werden z. B. Machbarkeitsstudien und Entwicklungsstrategien, der Aufbau von Informationszentren, Kompetenz-, Wissens- und Technologietransferzentralen und anderen gemeinsamen Institutionen sowie kleine Infrastruktur- und Pilotinvestitionen.
Förderfähig sind dabei u. a. Personal- und Verwaltungskosten, Reisekosten, externe Expertise und Dienstleistungen, Ausrüstungskosten sowie in begrenztem Maße auch Investitionen.
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss, ihre Höhe ist abhängig von Art und Umfang des Vorhabens. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % der förderfähigen Projektkosten.
Anträge sind auf Englisch online auf der Webseite des Programms einzureichen.
nein
Eine zentrale Herausforderung ist die sehr unterschiedliche Wirtschaftskraft der beteiligten Regionen. Die Förderung ökonomischer und sozialer Innovationen bildet deshalb einen Schwerpunkt. Des Weiteren Projektvorhaben, die den Herausforderungen des Klimawandels begegnen. Zudem gilt es das Potential das die kulturelle und landschaftliche Vielfalt der Donauregionen bietet zu nutzen und zu bewahren.
- Zuwendungsgeber : EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- https://interreg-danube.eu
LEADER-Gebiete
- Privatpersonen,
- kleine Unternehmen,
- Vereine und
- Kommunen
In LEADER gilt das Kulissenprinzip. Das bedeutet, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn das Projekt in einem der 20 LEADER-Aktionsgebiete in Baden-Württemberg liegt.
- Im Modul 1 können investive und nicht-investive Vorhaben öffentlicher Träger gefördert werden.
- Im Modul 2 können private und gewerbliche investive Vorhaben gefördert werden. Möglich sind hier u.a. Projekte in den Bereichen Dorferneuerung & Unternehmensgründung.
- Im Modul 3 können Vorhaben nach der Landschaftspflegerichtlinie gefördert werden.
- Im Modul 4 können Vorhaben der Bereiche Qualifizierung/Coaching sowie Unternehmenserweiterung des Programms Innovative Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum gefördert werden.
- Im Modul 5 können private nicht investive Vorhaben gefördert werden.
- Im Modul 6 können private Vorhaben, die den Zielen der Prioritäten 1 bis 6 des Art. 5 der ELER-VO entsprechen und sich nicht den übrigen Modulen zuordnen lassen gefördert werden. Eine Förderung ist nur möglich, wenn eine öffentliche Einrichtung zusätzliche Fördermittel (Kommunen, Kirchen, etc.) bereitstellt. Dies muss durch den Projektträger/die Projektträgerin selbst organisiert werden.
Variiert nach Maßnahme und LEADER-Aktionsgruppe.
Nach Veröffentlichung eines Projektaufrufs erfolgt die Antragstellung zur Berücksichtigung in der kommenden Auswahlrunde beim Regionalmanagement der LEADER-Aktionsgruppe.
nein
Unterstützung ausgewählter ländlicher Modellregionen mit EU-Geldern.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz; EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Infodienst Landwirtschaft - Ernährung - Ländlicher Raum
- https://leader.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Foerderung-Startseite
- Gemeinden,
- gemeindliche Zusammenschlüsse und
- im Rahmen von Kooperationsvorhaben auch Landkreise, sofern sich an dem
Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens
50 Prozent beteiligen
Es werden bauliche Investitionen für
- die Errichtung,
- die Sanierung und
- die Modernisierung
öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen gefördert, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.
Zu den förderfähigen Tourismuseinrichtungen zählen insbesondere:
- Tourist-Informationszentren, die dem Standard der DTV i-Marke entsprechen,
- Rad- und Wanderwege,
- Strand- und Badestelleneinrichtungen,
- Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und
Erholungsorten Baden-Württemberg (KurorteG) und unter Berücksichtigung
der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. (DHV)
und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) die für den betreffenden
Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurorte-Charakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel
Kurparks),
- saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
- Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden,
- Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird,
- Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze,
- sonstige Einrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von
Bedeutung sind.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben werden, wenn
- eine Gemeinde oder ein Ortsteil nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist,
- sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt mindestens eine prädikatisierte Kommune/ ein prädikatisierter Ortsteil beteiligt,
- es sich um ein Vorhaben handelt, welches in einem unmittelbarem Zusammenhang mit einem zertifizierten Rad- oder Wanderweg steht.
Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
betragen
- bei Hallen- und Freibädern in prädikatisierten Orten,
- bei Rad- und Wanderwegen, die nicht zertifiziert sind.
Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben betragen
- für kommunale Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von kommunalen Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung
betrieben werden (z. B.: gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche, Parkplätze und Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze).
Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz,
erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungsfähigen
Kosten.
Bagatell- und Höchstfördergrenze:
- Bauliche Investitionen, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nicht
übersteigen, werden nicht gefördert.
- Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.
Vor einer Antragsstellung muss eine Antragsberatung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium in Anspruch genommen werden.
Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch über die Rechtsaufsichtsbehörde beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
nein
Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
- Ansprechpartner (Projektträger) : örtlich zuständiges Regierungspräsidium
- https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6006083
Sachsen
- Landkreise, kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände
- Verbände und Vereine mit touristischer Ausrichtung, ausgenommen touristische Regionalverbände
- gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- öffentlich-rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen
- regionale und Stadtmarketinggesellschaften
Gefördert werden bedeutsame touristische Projekte, sofern Sie im Einklang mit dem „Masterplan Tourismus Sachsen-Anhalt 2027“ des Landes Sachsen-Anhalt stehen. Dazu zählen insbesondere:
- touristische Marketingmaßnahmen, Vorhaben zur Digitalisierung im Tourismus, Vorhaben zur Steigerung der Nachhaltigkeit im Tourismus und Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung und Modernisierung des touristischen Angebotes, die geeignet sind, Gäste von außerhalb zu gewinnen und das Ansehen des Landes Sachsen-Anhalt im In- und Ausland zu stärken
- Erstellung von Konzepten sowie Studien und Marktforschungsleistungen, die der Vorbereitung und Durchführung der in Nummer 2 Satz 2 Buchst. a genannten Maßnahmen dienen
- Projekte touristischer Netzwerke mit besonderer überregionaler Wirksamkeit, sofern durch das jeweilige Netzwerk Leitprodukte gemäß „Masterplan Tourismus“ des Landes Sachsen-Anhalt vertreten werden
- Maßnahmen der regionalen Tourismusverbände, sofern sie
-> die Entwicklung oder Neuausrichtung der regionalen Tourismusorganisationen hin zu einer nachhaltigen, professionellen Organisationsstruktur unterstützen,
-> die Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Tourismusverbände stärken und die touristische Wertschöpfung in der Region erhöhen oder
-> zur Vermarktung der Region, zur Digitalisierung oder Steigerung der Nachhaltigkeit im Tourismus und zur qualitativen Verbesserung und Modernisierung des touristischen Angebotes beitragen
Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von max. 200.000 Euro gewährt.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt, Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg
nein
Die Förderung unterstützt Tourismusprojekte mit max. 200.00 Euro, die der Realisierung der im „Masterplan Tourismus Sachsen-Anhalt 2027“ festgelegten strategischen Ziele, Handlungsfelder und Leitprojekte dienen.
- Zuwendungsgeber : Land Sachsen-Anhalt
- Ansprechpartner (Projektträger) : Referat Tourismus, Standortmarketing
- https://mwl.sachsen-anhalt.de/tourismus/foerderung
30.06.2027
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (in der Regel gewerbliche Unternehmen oder Angehörige der Freien Berufe). Gefördert werden nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definitionder EU mit weniger als 100 Beschäftigten und mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.
Mit dem ELR-Kombi-Darlehen kann weiterer Finanzierungsbedarf abgedeckt werden, wenn der anteilige ELR-Zuschuss nicht ausreicht. Finanziert werden Ausgaben für:
- Kauf von Grundstücken
- Kauf von Gebäuden
- Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Sanierung, Modernisierung)
- Maschinen und Betriebseinrichtungen
- Betriebsmittel und Warenlager
Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens zu kapitalmarktnahen Konditionen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent des Finanzierungsbedarfs, max. jedoch 5 Mio. EUR. Die Mindestförderhöhe beträgt 10.000 EUR.
Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter.
eingeschränkt
Das ELR-Kombi-Darlehen ergänzt den ELR-Zuschuss. So lassen sich bis zu 100 % der Investitionssumme finanzieren.
- Zuwendungsgeber : L-Bank
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/elr-kombi-darlehen.html
30.06.2027
Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition und -abhängig vom Förderprogramm – gegebenenfalls auch größere Unternehmen.
Die L-Bank bietet mit der Kombi-Bürgschaft 50 die
Übernahme von Bürgschaften für Förderdarlehen aus
folgenden Förderprogrammen an:
- Gründungs- und Wachstumsfinanzierung BadenWürttemberg (GuW-BW)
- Investitionsfinanzierung
- Kombi-Darlehen Mittelstand (KDM)
- Innovationsfinanzierung 4.0
- Energiefinanzierung
- ELR-Kombi-Darlehen
- Liquiditätskredit
- Agrar- und Ernährungswirtschaft – Wachstum und
Wettbewerb
- Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und
Verbraucherschutz
- Tourismusfinanzierung Plus
Bei Bruttodarlehensbeträgen über 4 bis in der Regel 30 Millionen Euro verbürgt die L-Bank grundsätzlich maximal 50 % der Finanzierung. Dies entspricht einem Bürgschaftsbetrag von über 2 bis 15 Millionen Euro bezogen auf ein Vorhaben.
Der Antragsteller/Endkreditnehmer beantragt die Kombi-Bürgschaft 50 zusammen mit dem zu verbürgenden Förderdarlehen bei seiner Hausbank auf dem Antragsformular für das Förderdarlehen. Diese leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter.
nein
Die L-Bank bietet eine 50% Bürgschaft für ausgewählte Förderprogramme in Baden-Württemberg an.
- Zuwendungsgeber : L-Bank
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/unternehmensfinanzierung/kombi-burgschaft-50.html
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gem. KMU-Definition der EU und sonstige Antragsteller im ländlichen Raum (z.B. Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen).
Investitionen in den ländlichen Tourismus:
- Investitionen in die Infrastruktur sanfter Tourismusformen
– Investitionen in Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen (nur Kreditnehmer, deren Übernachtungskapazität 25 Gästebetten nicht übersteigt)
– Investitionen in Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter
– Investitionen in sonstige touristische Angebote mit regionalem Charakter
– Investitionen in touristische Angebote in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben sind im Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz zu den LR-Top-Konditionen förderfähig
Rad- , Wander- oder Reitwege; Urlaub auf dem Bauernhof; Landgasthöfe, Gasthöfe mit regionaler Küche; Urlaub beim Winzer, Strauß- und Besenwirtschaften
Die Förderung erfolgt in Form zinsvergünstigter Darlehen. In Abhängigkeit des Zinsumfeldes können die Darlehen durch einen Zuschuss ergänzt werden.
Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen.
Schriftliche Anträge sind vor Beginn des Vorhabens über die vom Antragsteller gewählte Hausbank an die L-Bank zu stellen.
nein
Die L-Bank unterstützt Betriebe, die mit ihren Investitionen das Leben, Wohnen und Arbeiten auf dem Land verbessern.
- Zuwendungsgeber : L-Bank; Landwirtschaftliche Rentenbank
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/leben-auf-dem-land.html
Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler (i.d.R. bis 500 Beschäftigte).
- Betriebsmittelfinanzierung: Liquiditätsbedarf für das Unternehmenswachstum
- Betriebsübernahmen: Kaufpreis, Folgeinvestitionen, Betriebsmittel, Abfindungen
- Konsolidierungen: Betriebsmittel, Anpassungsinvestitionen und Umschuldungen
Die Förderung erfolgt in Form zinsgünstiger Darlehen. Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich in der Regel auf maximal 5 Mio. EUR. Die Bagatellgrenze liegt bei 10.000 EUR.
Schriftliche Anträge sind vor Beginn des Vorhabens über die Hausbank bei der L-Bank zu stellen.
ja
Mit diesem Förderdarlehen können KMU ihren Liquiditätsbedarf decken, insbesondere für nichtinvestive Maßnahmen.
- Zuwendungsgeber : L-Bank
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/liquiditatskredit.html
31.12.2028
Sowohl Privatpersonen, Vereine, Genossenschaften, Kommunen und Unternehmen können im ELR Projektträger sein. Antragssteller im ELR ist jedoch immer die Gemeinde.
Da eine Vielzahl an Projekten Beiträge zur integrierten Strukturentwicklung leisten können, ist das Förderspektrum im ELR sehr breit.
- Im Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen werden Scheunen in Wohnraum umgewandelt, alte Häuser umfassend modernisiert, Wohnraum durch Aufstockungen oder Anbauten erweitert oder leerstehende Gebäude wie alte Schulen zu Wohnungen umgebaut. Damit wird die vorhandene Bausubstanz klimaschonend weitergenutzt – und zugleich ein Beitrag zur Netto-Null geleistet. Durch den verminderten Flächenverbrauch im Außenbereich ist dies auch ein unverzichtbarer Beitrag zum Klimaschutz. Spezielle Maßnahmen im Spektrum der Wohnumfeldmaßnahmen, die zur Klimaresilienz der Gemeinden beitragen, können seit dem Programmjahr 2024 als Modellprojekt gefördert werden. Wenn in Dörfern zum Beispiel Elemente der sogenannten „Schwammstadt“ realisiert werden, wirkt sich dies positiv auf das Mikroklima aus. Im Falle von Extremwetterereignissen (z.B. Starkregen) werden die negativen Folgen abgemildert. Solche kommunalen Modellprojekte werden mit bis zu 50% gefördert.
- Im Förderschwerpunkt Grundversorgung werden z.B. für Bäckereien größere Backstuben oder Anbauten für ein Tagescafé gefördert oder Vereine erhalten Unterstützung beim Umbau eines alten Waschhauses zum Dorfladen. Gerade im Hinblick auf das Altern der Bevölkerung sowie die Möglichkeit den Alltag mit kurzen Wegen zu leben, ist ein breites Angebot vor Ort wichtig. Kurze Wege ermöglichen zudem auch einen klimafreundlichen Alltag, da sich der Bedarf an motorisiertem Individualverkehr deutlich reduziert.
- Im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtung stehen Dorfgemeinschaftshäuser, vielseitig genutzte Festhallen oder auch die Zusammenlegung von mehreren Einrichtungen im Fokus. Attraktive, gern besuchte Treffpunkte sind essentiell für das gute Miteinander im Dorf.
- Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden durch die Förderung von Kleinen und Mittleren Unternehmen zukunftsfähige Arbeitsplätze gesichert bzw. geschaffen. Alle Maßnahmen tragen durch eine Stärkung der kleinen und mittelständischen Betriebe zu einer wirtschaftlichen Stärkung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg bei.
Die Fördersätze variieren aufgrund der ELR-Verwaltungsvorschrift und beihilferechtlicher Vorgaben sehr stark. Die Förderung liegt zwischen 10 und 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Wenn gefördert wird, beträgt die Fördersumme mindestens 5.000 € und maximal 1.000.000 €.
Da die Anträge über die Gemeinden, in denen die Maßnahme umgesetzt wird, eingereicht werden müssen, findet hier bereits eine erste Bewertung statt.
nein
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum, kurz ELR, ist die integrierte Strukturentwicklung in den ländlich geprägten Räumen Baden-Württembergs. Mit den vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen fördert das ELR eine Vielzahl an Projekten, die dazu beitragen, dass Baden-Württemberg seine ausgeglichene, dezentrale Struktur behält.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden‑Württemberg SUCHBEGRIFF EINGEBEN
- Ansprechpartner (Projektträger) :
- https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/elr