Förderwegweiser
bundesweit
Antragsberechtigt für Vorhaben in Deutschland sind
- kommunale Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Zweckverbände, die nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben
Gefördert werden Investitionen sowie Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Vermögenshaushaltes und des Vermögensplanes des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive Haushaltsreste des Vorjahres) in die kommunale und soziale Infrastruktur. Dazu zählen u.a. Stadt- und Dorfentwicklung einschließlich Tourismus. Darüber hinaus wird auch der Erwerb von Grundstücken gefördert, der grundsätzlich Bestandteil eines Investitionsvorhabens sein sollte.
Als Bedingung für die Förderung ist müssen Vorhaben mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe sowie den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Der Kredithöchstbetrag beträgt 150 Mio. Euro pro Jahr und Antragsteller.
Der Finanzierungsanteil beträgt bei Kreditbeträgen ab 2 Mio. EUR bis zu 50%, bei Kreditbeträgen unter 2 Mio. EUR bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.
Die Darlehensvergabe erfolgt ausschließlich als Direktkredit.
Anträge sind auf dem vorgesehenen Antragsformular für Direktkredit (KfW 600 000 0166) bei der KfW Bankengruppe in Berlin zu stellen.
eingeschränkt
Mit dem "IKK – Investitionskredit Kommunen" erhalten Kommunen bundesweit eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit für kommunale und soziale Infrastruktur durch einen Direktkredit von der KfW Bankengruppe.
- Zuwendungsgeber : KfW Bankengruppe
- Ansprechpartner (Projektträger) : KfW Bankengruppe
- https://www.kfw.de/208
Brandenburg
30.06.2027
Kleine Unternehmen bis zu drei Jahre nach ihrer Gründung, die:
• eine sozial-innovative Geschäftsidee verfolgen
• eine innovative Geschäftsidee u.a. im Bereich Tourismus verfolgen
Zu den Antragsberechtigten zählen auch Freiberufler, Personengesellschaften sowie gemeinnützige Vereinigungen, sofern sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
• investive Maßnahmen wie Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens
• nicht-investive Maßnahmen wie technische Beratungs- und Entwicklungsleistungen
• Personalkosten für neue Arbeitsplätze sowie für geschäftsführende Personen
Die Maßnahme wird gefördert mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von maximal 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Unternehmen. Der Zuschuss liegt zwischen 30.000 EUR und 180.000 EUR.
Voraussetzung für eine formale Antragstellung ist ein gemeinsamer Termin zur Erstberatung mit der ILB und der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB).
Anschließend können Anträge auf Förderung über das Kundenportal der ILB gestellt werden.
eingeschränkt
Das Förderprogramm „Gründung Innovativ 2022“ bietet finanzielle Unterstützung für innovative Neugründungen, die durch neuartige Ansätze in Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen zur wirtschaftlichen Vielfalt und zum ökologischen und sozialen Fortschritt in Brandenburg beitragen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
- https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/gruendung-innovativ-2022/
Schleswig-Holstein
31.12.2025
Antragsberechtigt sind, je nach Maßnahme, Gemeinden und Gemeindeverbände, natürliche Personen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Lokale Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten:
Unterstützt werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur und die dazugehörige Infrastruktur.
Zuwendungsfähig sind bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inklusive fest verbundener Ausstattung zur Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung (einschließlich Freizeit und Kultur bei multifunktionalen Angeboten), insbesondere Angebote
a) zur Sicherung der Bildung (z.B. multifunktionale Bildungshäuser) und
b) zur Sicherung der Nahversorgung (z.B. multifunktionale Nahversorgungszentren)
in ländlichen Räumen, inklusive Investitionen zur Flächenvorbereitung/-recycling im Zusammenhang mit baulichen Investitionen.
Ländlicher Tourismus:
Unterstützt werden Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleine touristische Infrastrukturen zum Erhalt und zur touristischen Inwertsetzung des Naturerbes, für Natur- und Umweltbildung.
Zuwendungsfähig sind bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inklusive fest verbundener Ausstattung für kleine Freizeit- und Tourismusinfrastrukturen:
a) kleine touristische Infrastrukturvorhaben, insbesondere in bildungsorientierte Einrichtungen zum Natur- und Umwelterlebnis, z.B. in einem Nationalpark, Biosphärenreservat oder Naturpark, NATURA 2000-Gebiet;
b) natur- und raumbezogene Infrastrukturen mit touristischem Bezug, insbesondere die Anlage, Beschilderung und Begleitinfrastruktur von Wanderwegen, Rad-, Kanu- und Reitrouten.
Erhaltung des kulturellen Erbes:
Unterstützt werden Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes von Dörfern, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte.
Zuwendungsfähig sind:
a) bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inklusive fest verbundener Ausstattung im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes z.B. in den folgenden Bereichen:
- Museen und Gedenkstätten zur Darstellung des kulturellen Erbes
- kulturelle Merkmale der Dörfer wie sakrale Gebäude, historische Gutsanlagen, Baudenkmäler
- Ensembles/Plätze und Gebäude, die für die kulturelle Identität der Dörfer prägend sind;
b) Kosten für Studien zum Erhalt des Kulturerbes können auch ohne Bezug zu einem investiven Vorhaben gefördert werden, wie die Untersuchung zur Verknüpfung des Kulturerbes zu anderen Sektoren (z.B. zum Tourismus) oder Studien zur Stärkung immateriellen Kulturerbes (wie der Niederdeutschen Sprache).
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muss mindestens 25% der förderfähigen Ausgaben betragen.
Weitere Informationen zu Art und Höhe der Zuwendung der einzelnen Maßnahmen können der Förderrichtlinie entnommen werden, siehe Link.
Anträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks einzureichen beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
eingeschränkt
Gefördert werden u.a Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleine touristische Infrastrukturen zum Erhalt und zur touristischen Inwertsetzung des Naturerbes, für Natur- und Umweltbildung. Die Förderung erfolgt nach den jeweils geltenden Fördergrundsätzen der GAK. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
- Zuwendungsgeber : Land Schleswig-Holstein, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
- https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/laendlicheraeume/leitprojekteILE.html
Brandenburg
30.12.2025
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, u.a. aus dem Cluster Tourismus.
Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter.
Die Förderung gilt für folgende Arten von Erstinvestitionen:
• Neuerrichtung einer Betriebsstätte.
• Erweiterung der Kapazitäten einer Betriebsstätte.
• Diversifizierung der Produktion/Tätigkeit in neue Produkte.
• Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens.
• Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte.
• Transformationsinvestitionen: Vorhaben zur Beschleunigung des Wandels hin zur Klimaneutralität (z.B. Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf).
• Touristische Vorhaben: Investitionen im Bereich Rad-, Wasser- und Wandertourismus.
• Standortattraktivität: Projekte in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten.
• Saisonverlängerung: Vorhaben zur Ergänzung vorhandener touristischer Betriebe und Produkte oder zur Saisonverlängerung.
Es werden nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100.000 EUR gefördert.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung).
• Kleine Unternehmen (KU): Max. 20%, bis zu 45 % (bei Transformationsinvestitionen)
• Mittlere Unternehmen (MU):Max. 10 % – 15 %, bis zu 45 % (bei Transformationsinvestitionen)
Die Höhe richtet sich nach der Fördergebietsklasse (C oder D) und der Erfüllung von Struktureffekten (Bonus für Transformation, Kooperation, o.ä.).
Der Antrag ist bei der ILB einzureichen.
eingeschränkt
Mit dem Förderprogramm GRW-G Große Richtlinie unterstützt das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg (MWE) über die ILB vor allem mittlere und große Unternehmen. Kleine Unternehmen können bei Vorhaben größer 100.000 EUR ebenfalls gefördert werden.
- Zuwendungsgeber : Bund, Land Brandenburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
- https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/grw-g-grosse-richtlinie/
Bayern
30.06.2027
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie, unabhängig von der Bettenzahl.
Förderfähig sind Investitionen in die Barrierefreiheit. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass ein Betrieb in jeder Hinsicht barrierefrei zu gestalten ist.
Insbesondere können gefördert werden:
• Maßnahmen für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Gehbehinderung, wie z.B. stufenloser Zugang zum Gebäude bzw. zu den Räumlichkeiten; behindertengerechtes Bad/WC/ Dusche;
• Maßnahmen für Menschen mit Hörbehinderung, wie z.B. Einsatz optischer Signale induktive Höranlage;
• Maßnahmen für Menschen mit Sehbehinderung, wie z.B. Leitsysteme mit Bodenindikatoren, Informationen in Braille- oder Prismenschrift;
• Maßnahmen für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, wie z.B. Informationen über Piktogramme oder Bilder.
• bis zu 20 % für kleine Unternehmen (in C-Gebieten bis zu 45%)
• bis zu 10 % für mittlere Unternehmen (in C-Gebieten bis zu 35%)
Die Mindestinvestitionsgrenze beträgt 30.000 EUR.
Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens auf dem Vordruck Nr. 90 FV zusammen mit der „Finanzierungsbestätigung der Hausbank” (Anlage zum jeweiligen Antrag) an die Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.
ja
Barrierefreiheit ist ein Qualitätsmerkmal im Tourismus, das komfortables Reisen für Alle ermöglicht. Mit diesem Programm können Barrieren im Gastgewerbe, insbesondere für Gäste mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, abgebaut werden.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie; Bund
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung Bayern
- https://www.stmwi.bayern.de/service/foerderprogramme/regionalfoerderung/
Hessen
Förderzeitraum ist vom 10.12.2021 bis 31.12.2028, Anträge können ganzjährig gestellt werden
Antragsberechtigt sind:
- bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln:
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
- zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln:
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.
Gefördert werden können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die Erhöhung der Attraktivität der öffentlichen touristischen Infrastruktur. Öffentliche touristische Infrastruktur ist die Ausstattung von öffentlichen Tourismuseinrichtungen sowie geografischer Räume mit öffentlich nutzbaren materiellen Einrichtungen und Anlagen, die Tourismusrelevanz haben.
Die Förderung konzentriert sich auf:
- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
- qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle".
Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.
Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur, die keine Einnahmen erwirtschaften, sind beispielsweise
- Beschilderung
- Begleitinfrastruktur
- Naturpfade
- Informationszentren
- touristische Infrastruktur an Kurorten
- Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätze und Schwimmsteganlagen
Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur, die Einnahmen erwirtschaften, sind beispielsweise
- entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze
- entgeltlich nutzbare Schlechtwetterfreizeitangebote (Lehrküchen, Spielscheunen und Baumhäuser)
- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter
- Primär touristisch ausgerichtete, kulturelle Einrichtungen sowie öffentliche touristische Infrastruktur, die zur Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt, indem sie der Öffentlichkeit das Kulturerbe besser zugänglich macht
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.
ja
Weitläufiges Förderprogramm, das Tourismus als maßgebliche Kraft in der Bewältigung des Strukturwandels versteht und neben dem Ausbau der öffentlichen Infrastruktur auch die Erweiterung touristischer Dienstleistungen unterstützt (dazu in der Suchleiste nach Förderprogramm "000896" suchen).
- Zuwendungsgeber : Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBank) Hessen
- https://www.wibank.de/wibank/touristische-infrastruktur-efre/tourismusfoerderung-oeffentliche-touristische-infrastruktur-416366
Bayern
30.12.2025
Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen.
Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (Kooperationsprojekte), die für mindestens 5 Jahre eingerichtet werden sollen.
Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll, sind insbesondere:
a) Erledigung von allgemeinen Verwaltungstätigkeiten der Kommunen
b) Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur
Viel kommunale Aufgaben wie z.B. Abfallentsorgung, Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, Tourismus-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Datenwesen
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen.
Eine erhöhte Zuwendung mit bis zu 90.000 Euro können Kooperationsprojekte in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm erhalten.
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen.
nein
Ziel ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeit durch interkommunale Kooperationen.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
- https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/000639362589?localize=false
Schleswig-Holstein
30.06.2029
Begünstigte der Zuwendung sind
- Gemeinden und Kreise
- juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist
- juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (z.B. Industrie- und Handelskammern)
- Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
- Regionalmanagement
- Regionalbudget
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines
zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5-6, 24143 Kiel.
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite www.ib-sh.de/infoseite/landesprogramm-wirtschaft-2021-2027 bereit.
nein
Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der regionalen Wirtschaftsentwicklung. Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln der GRW und Landesmitteln.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank Schleswig-Holstein
- https://www.ib-sh.de/produkt/landesprogramm-wirtschaft-regionale-kooperationen-1/
Rheinland-Pfalz
Antragsberechtigt sind
– bei Existenzgründungs- bzw. Nebenerwerbsgründungsberatungen: natürliche Personen, die sich selbständig machen wollen,
– bei Betriebsübergabeberatungen: gewerbliche und freiberufliche Unternehmer mit Mehrheitsanteilen an kleinen Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.
Gefördert werden Beratungen
– von natürlichen Personen vor Gründung einer selbständigen Vollexistenz, auch durch Übernahme bestehender Betriebe oder eine tätige Beteiligung,
– von natürlichen Personen zur schrittweisen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Nebenerwerbsgründung sowie
– von älteren Betriebsinhabern im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen (Betriebsübergabeberatung).
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt max. 400 EUR je Tagewerk. Ein Tagewerk umfasst mindestens acht Beratungsstunden. Beratungen unter vier Stunden sind von der Förderung ausgeschlossen. Je nach Art des Vorhabens sind bis zu neun Tagewerke förderfähig.
Anträge sind vor Beauftragung des Beraters an die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu stellen.
ja
Ziel der Förderung ist es, Gründungswillige bei den Vorbereitungen auf die Selbständigkeit zu unterstützen und Betriebsinsolvenzen zu vermeiden.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Ansprechpartner (Projektträger) : Zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
- https://isb.rlp.de/foerderung/134.html
bundesweit
31.12.2027
Antragsberechtigte können den jeweiligen geförderten Unterprogrammen des EFRE entnommen werden.
Zu ihnen gehören unter anderem:
- private sowie juristische Personen
- kleine und mittlere Unternehmen
- wissenschaftliche Einrichtungen
- öffentliche Einrichtungen
Der Großteil der Förderung fließt in Maßnahmen zur Unterstützung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels sowie eines grüneren und CO2-ärmeren Europas. Auch die nachhaltige Stadtentwicklung ist ein wichtiger Bereich des EFRE.
Vor allem folgende Vorhaben werden unterstützt:
- Investitionen in die Infrastruktur
- Angewandte Forschung und Innovation
- Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen
- Produktive Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen
- Investitionen zum Erhalt bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze
- Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte
- Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten
- Technische Hilfe
Ein spezifisches Ziel im Rahmen des EFRE ist ein sozialeres und integrativeres Europa, das u.a. beinhaltet, das volle Potenzial von Kultur und Tourismus für eine wirtschaftliche Erholung in Verbindung mit sozialer Inklusion und ökologischer und finanzieller Nachhaltigkeit auszuschöpfen (unbeschadet der Möglichkeiten, die aus dem EFRE für diese Sektoren im Rahmen anderer spezifischer Ziele bereitgestellt werden).
Die Art und Höhe der Zuweisungen können den jeweiligen Unterprogrammen des EFRE und den operationellen Programmen, die durch die Mitgliedsstaaten erarbeitet werden, entnommen werden.
Die Fonds tragen zur Kofinanzierung nationaler und regionaler Programme bei. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedsstaaten sogenannte operationelle Programme. In Deutschland hat jedes Bundesland ein eigenes operationelles Programm mit Ansprechpartnern auf Landesebene.
Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage von themenspezifischen Förderrichtlinien.
Ob und in welchem Umfang Ihr Vorhaben gefördert wird, richtet sich nach den Programmen, auf deren Grundlage die Mittel ausgereicht werden.
ja
Der Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) fördert u.a. die effiziente und nachhaltige Entwicklung von Tourismus, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union durch Korrektur von Entwicklungsungleichgewichten zwischen seinen Regionen zu stärken.
- Zuwendungsgeber : EU, Bund und Länder
- Ansprechpartner (Projektträger) : Europäische Kommission
- https://commission.europa.eu/funding-tenders/find-funding/eu-funding-programmes/european-regional-development-fund-erdf_en?prefLang=de