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Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

129 Treffer:
Tourismusförderung Seilbahnen und Nebenanlagen in Bayern  

Im Rahmen der "Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten" können gewerbliche Investitionen in die technische Erneuerung und die Modernisierung von bereits bestehenden Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen in kleinen Skigebieten in Bayern gefördert werden. Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport bzw. die Sommernutzung ebenso wichtig sind, können diese Investitionen ebenfalls gefördert werden.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2025, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Die Zuwendungen werden gewerblichen und kommunalen Unternehmen gewährt.

 

Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt, die betrieblichen Maßnahmen durchführt oder der Betreiber der zu fördernden Maßnahme. Sind Investor und Betreiber einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Betreiber eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG, ein Leasingverhältnis oder ein gewerbliches Pachtverhältnis vorliegt. Investor und Betreiber haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch.

 

Fördergebiet

Förderfähig sind nur Vorhaben in Gebieten, die den EU-Anforderungen an kleine Skigebiete entsprechen.

Diese müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km.

oder

- Die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2 000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).

Was wird gefördert?

Es werden Vorhaben in kleinen Skigebieten gefördert, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

Der Investitionsbetrag beträgt mindestens 500.000 Euro oder das Vorhaben ist zumindest geeignet, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).

 

Es stehen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegen und das Vorhaben steht in Einklang mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan.

 

Mit dem Vorhaben ist die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden, das heißt die Maßnahme muss auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet ein ganzjähriges Angebot mit der oder den Seilbahnanlagen besteht oder vorgesehen ist.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 % für kleine, 25 % für mittlere Unternehmen und bis zu 35 % bei ausschließlich kommunal getragenen Unternehmen.

Bewerbungsverfahren

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen und können ganzjährig gestellt werden. Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Förderung soll einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und Qualität von Seilbahnen in Bayern bieten und die Entwicklung von ganzjährig betriebenen Anlagen unterstützen.

Weitere Informationen  
Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen in Bayern (RÖFE)  

Über die RÖFE kann die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen gefördert werden. Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten und insbesondere der Steigerung der Übernachtungszahlen dienen sowie deren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

Förderzeitraum ist vom 22.06.2022 bis 31.12.2026, Anträge können ganzjährig gestellt werden

Für wen?

Vorrangig werden Vorhaben im ländlichen Raum gefördert. Außerhalb der genannten Gebiete kommt eine Förderung in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Zuwendungsempfänger sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Maßnahmen, die der deutlichen und nachweisbaren Steigerung der Energieeffizienz von touristischen Infrastruktureinrichtungen dienen, ohne dass dadurch der touristische Nutzen gesteigert werden muss.

 

Auf Grundlage eines vorzulegenden Nachhaltigkeitskonzepts wird ein spezieller Fokus auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung gesetzt. Besondere Berücksichtigung finden interkommunale Maßnahmen.

Beispiele

Als nicht einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:

die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von

- Kurparks,

- Kur- bzw. Wanderwege

- unentgeltliche Rastplätze in anerkannten Kur- und Erholungsorten

- unentgeltliche Tourismusämter und touristische Informationszentren

 

Als einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:

die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von

- Tagungs- und Veranstaltungsräumen

- Veranstaltungszentren

- Sole- und Heilwasserleitungen

 

sowie die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von

- Häusern des Gastes

- Kurhäusern,

- Kurmittelhäusern,

- Hallen- bzw. Thermalbädern ausschließlich für den nicht-medizinischen Bereich

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung als Investitionszuschuss gewährt.

 

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen, bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten reichen 50.000 Euro. Eigenständige Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit können bereits ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 10.000 Euro gefördert werden.

 

Der Ausgangfördersatz beträgt 35 Prozent. Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden. Der Zuwendungsempfänger hat sich in jedem Fall angemessen, mindestens in Höhe von 20 Prozent an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.

Bewerbungsverfahren

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen und können ganzjährig gestellt werden. Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen. Die notwendigen Formulare sind über den untenstehenden Link zu finden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit diesem Förderprogramm werden Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur in Bayern gefördert, besondere Berücksichtigung finden Investitionen im ländlichen Raum, interkommunale Projekte und identifikations- und imagebildende Vorhaben. Zusätzliche Förderung für Barrierefreiheit ist möglich.

Weitere Informationen  
Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)  

Das Förderprogramm wurde im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur entwickelt.

Fördergebiet

Thüringen

Für wen?

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismusgewerbe, wirtschaftsnahe freie Berufe) mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen, die durch ihre Hausbank keine ausreichende Finanzierung mehr erhalten können. In besonders begründeten Einzelfällen kann das TMWWDG der Darlehensgewährung an Großunternehmen zustimmen.

 

KMU in Thüringen, die von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Wirtschaft und der damit verbundenen Energiekrise betroffen sind.

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm dient der Stärkung der Thüringer Wirtschaftsstruktur. Mit den Darlehen aus dem Förderprogramm können Unternehmen unterstützt werden, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. In der Programmvariante Krisenbewältigung werden insbesondere Unternehmen unterstützt, die von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges und der damit verbundenen Energiekrise betroffen sind.

Art und Höhe der Zuwendung

Das Darlehen beinhaltet in der Programmvariante Standard eine Fördersumme von max. 2.000.000 EUR. Bei vom Ukraine-Krieg betroffene KMU beträgt das Darlehen eine Fördersumme von max. 2.250.000 EUR. Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 10 Jahre, wovon bis zu 2 Jahre tilgungsfrei sind.

Bewerbungsverfahren

Den Antrag ist direkt bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) zu stellen. Die Mitarbeiter:innen der Kundenbetreuung der TAB unterstützen bei der Antragstellung.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Der Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen unterstützt kleine und mittlere Unternehmen zur Stärkung der Thüringer Wirtschaft.

Weitere Informationen  
Berliner InvestitionsBonus  

Der Berlin Investitionsbonus richtet sich an Unternehmen, die während der Corona-Pandemie Zukunftsinvestitionen zurückstellen und nun schnellstmöglich wieder aufnehmen wollen.

Fördergebiet

Berlin

Geltungsdauer

31.12.2025

Für wen?

Das Programm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Soloselbstständige sowie freiberuflich Tätige mit Sitz in Berlin und ist grundsätzlich branchenoffen. Antragsberechtigt sind ebenfalls die stark von der COVID-19-Pandemie betroffenen Branchen der Gastronomie, der Tourismuswirtschaft und des stationären Einzelhandels sowie zahlreiche Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind ausschließlich externe Sachausgaben für Lieferungen und Leistungen.

 

Zu den förderfähigen Kosten gehören:

 

- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB von Wirtschaftsgütern (u. a. Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung),

- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb Berlins eingesetzt werden,

- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB immaterieller Wirtschaftsgüter, wie z. B. Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse,

- Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter. Die förderfähigen Kosten sind dabei auf die Höhe der während des Durchführungszeitraums gezahlten Raten begrenzt.

- Im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.

 

Im Rahmen des Programms angeschaffte bzw. geförderte Wirtschaftsgüter müssen mindestens zwei bzw. drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.

Art und Höhe der Zuwendung

Nach De-Minimis:

KMU / Soloselbstständige / freiberuflich Tätige und Großunternehmen

Grundförderung:

- 30 % der förderfähigen Kosten

- (ggf. zusätzlicher Nachhaltigkeitsbonus von 5 % der förderfähigen Kosten für besonders nachhaltige Investitionen)

- Max. 200.000 EUR

Achtung bei Großunternehmen:

- Die Grundförderung ist nur möglich, wenn auch der Nachhaltigkeitsbonus gewährt werden kann

 

 

Nach AGVO

KMU/ Soloselbstständige / freiberuflich Tätige

Grundförderung:

- Kleine Unternehmen: 15 % der förderfähigen Kosten

- Mittlere Unternehmen 5 % der förderfähigen Kosten

- (ggf. zusätzlicher Nachhaltigkeitsbonus von 5 % der förderfähigen Kosten für besonders nachhaltige Investitionen)

Großtunternehmen nur, wenn im Fördergebiet C:

- Grundförderung 5%, aber nur, wenn auch 5 % Nachhaltigkeitsbonus gewährt werden kann

- Max. 7,5 Mio EUR

Bewerbungsverfahren

Anträge müssen elektronisch über das Portal der IBB eingereicht werden. Die Unterlagen werden online unter Downloads zur Verfügung gestellt.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

eingeschränkt * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit dem Investitionnsbonus fördert das Land Berlin Investitionsmaßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie zurückgestellt werden mussten.

Weitere Informationen  
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) (RIGA) - Gewerbliche Wirtschaft  

Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen mit denen dauerhaft Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze im Freistaat Sachsen geschaffen oder gesichert werden

Fördergebiet

Sachsen

Für wen?

- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in ihrer Betriebsstätte Produkte und Leistungen überwiegend überregional absetzen (außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte) und nicht aufgrund ihrer Branche von der Förderung ausgeschlossen sind

- Gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen

Was wird gefördert?

- Förderfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen und immaterielle Wirtschaftsgüter)

- Lohnkosten für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von 2 Jahren

Beispiele

Förderfähige Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

- Errichtung einer neuen Betriebsstätte

- Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)

- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte

- Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses

- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre

- Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen)

- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen)

 

 

Förderfähige Investitionsvorhaben großer Unternehmen (GU)

- Errichtung einer neuen Betriebsstätte

- Diversifizierung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist

- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist

- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen)

- Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (Allgemeine De-minimis-Beihilfen)

 

 

Förderfähige Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen

- Errichtung oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

Art und Höhe der Zuwendung

- Es wird ein anteiliger Zuschuss auf die förderfähigen Ausgaben gewährt.

- Die Höhe Ihres individuellen Fördersatzes ist u. a. von Ihrem Investitionsvorhaben, der anzuwendenden beihilferechtlichen Grundlage, Ihrem Investitionsort (Zugehörigkeit Fördergebiet) und der Erfüllung ökologischer Nachhaltigkeitskriterien abhängig.

- detaillierte Übersicht über die Konditionen der Förderung file:///C:/Users/id156675/Downloads/übersicht-vorhabensarten-und-förderhöhen_final_20(8).pdf

- Einteilung der GRW-Fördergebiete für den Freistaat Sachsen file:///C:/Users/id156675/Downloads/grw-fördergebietskarte-freistaat-sachsen-2022-2027_20(8).pdf

- Für Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen liegt der Förderhöchstsatz bei 50 % (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).

- Für die Förderung und Höhe des Zuschusses ist die Haushalts-, Sach-, und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich.

Bewerbungsverfahren

- Antragsunterlagen gemäß der Aufstellung einzureichender Unterlagen zusammenstellen (file:///C:/Users/id156675/Downloads/grw-riga_aufstellung-einzureichender-unterlagen.pdf)

- Förderantrag über das Förderportal erstellen

- Förderantrag ausdrucken und rechtsverbindlich unterschreiben

- Förderantrag im Förderportal unter „Vorhaben“ > „Aufgaben“ > „Mitteilung versenden/Unterlagen nachreichen“ hochladen

- Nach Registrierung desAntrags Erhalt einer Eingangsbestätigung mit der Angabe Ihrer Antragsnummer

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft in Sachsen werden anteilig mit einer individuellen Höhe bezuschusst

Weitere Informationen  
Sonderprogramm „Tourismusland Bayern – Qualität und Gastlichkeit”  

Im Rahmen der Bayerischen Regionalförderung (BRF) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) werden kleine Unternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie bei Modernisierungs-, Sanierungs-, Ausstattungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Bewirtschaftungs- und Gästebereiche unterstützt.

Fördergebiet

Bayern

Geltungsdauer

30.06.2024

Für wen?

Kleinst- und Kleinunternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie, unabhängig von

der Bettenzahl.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Modernisierungs-, Sanierungs-, Ausstattungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Bewirtschaftungs- und Gästebereiche.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (in C-Gebieten bis zu 45 Prozent). Die Mindestinvestitionsgrenze beträgt 30.000 EUR.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens auf dem Vordruck Nr. 90 FV zusammen mit der „Finanzierungsbestätigung der Hausbank” (Anlage zum jeweiligen Antrag) an die Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit diesem Programm werden die Ressourcen kleiner und familiengeführter Tourismusbetriebe gestärkt, um in Qualität zu investieren und sich den Anforderungen der Gäste entsprechend weiterzuentwickeln.

Weitere Informationen  
GRW-G Große Richtlinie  

Stärkung der brandenburgischen Wirtschaft sowie Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen durch Förderung von Unternehmen mit überregionalem Absatzmarkt.

Fördergebiet

Brandenburg

Geltungsdauer

31.12.2025

Für wen?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionsvorhaben von Unternehmen, die zu einem der folgenden Cluster gehören:

• Energietechnik,

• Gesundheitswirtschaft,

• IKT, Medien und Kreativwirtschaft,

• Optik und Photonik,

• Verkehr, Mobilität und Logistik,

• Ernährungswirtschaft,

• Kunststoffe und Chemie,

• Tourismus,

• Metall

Beispiele

Das MWAE-Förderprogramm GRW-G Große Richtlinie unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung der folgenden Projekte:

- Errichtung einer neuen Betriebsstätte

- Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)

- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,

- grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte,

- Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor oder eine unabhängige Investorin. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

 

Große Unternehmen können im Rahmen des MWAE-Förderprogramms GRW-G Große Richtlinie nur gefördert werden, wenn es sich um Investitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit handelt:

- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

- Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.

 

Unabhängig von der Unternehmensgröße sind Investitionen zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft (Transformationsinvestition genannt) zuwendungsfähig. Das sind Vorhaben, mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird.

 

Es werden nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100.000 EUR gefördert.

 

Gefördert werden folgende touristische Vorhaben:

- im Bereich Rad-, Wasser- und Wandertourismus,

- in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,

- mit innovativen Inhalten,

- zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Betriebe und Produkte oder

Vorhaben, die zur Saisonverlängerung beitragen.

 

Die Förderung von Verlagerungsinvestitionen von Berlin nach Brandenburg ist nicht möglich.

Art und Höhe der Zuwendung

Es wird ein anteiliger Zuschuss auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 

Höchstfördersätze:

- In den D-Fördergebieten gilt ein Höchstfördersatz von 10 Prozent für mittlere Unternehmen und 20 Prozent für kleine Unternehmen.

- In den C-Fördergebieten kann die Förderung bis zu einem Höchstsatz von 15 Prozent erfolgen. Grundsätzlich erfolgt eine Basisförderung in Höhe von 10 Prozent.

- Die Erfüllung von Struktureffekten wirkt sich auf die Höhe der Förderung aus.

- In den an Polen angrenzenden C-Fördergebieten kann ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.

- Für Transformationsinvestitionen kann ein Höchstfördersatz von bis zu 45 Prozent gewährt werden.

- In C-Fördergebieten und für Transformationsinvestitionen kann für mittlere Unternehmen ein Zuschlag von 10 Prozent auf die ermittelten Fördersätze gewährt werden. Für kleine Unternehmen ist ein Zuschlag von 20 Prozent möglich.

Bewerbungsverfahren

Der Antrag ist bei der ILB einzureichen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Mit dem Förderprogramm GRW-G Große Richtlinie unterstützt das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg (MWE) über die ILB vor allem mittlere und große Unternehmen. Kleine Unternehmen können bei Vorhaben größer 2 Millionen EUR ebenfalls gefördert werden.

Weitere Informationen  
Tourismusförderrichtlinie  

Das Land gewährt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Förderung touristischer Maßnahmen. Ziel ist die Förderung touristischer Projekte, die zur Steigerung der Attraktivität einer touristischen Region und somit auch der Gästezahlen und der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU beitragen. Touristische Infrastrukturen für einen nachhaltigen Qualitätstourismus sollen vorrangig aufgewertet und dort, wo sinnvoll und fachlich geboten, neu geschaffen werden. Insgesamt soll die Entwicklung des Tourismus — einer der Leitmärkte der niedersächsischen Wirtschaft — unterstützt werden. Hinweis: Derzeit können in diesem Förderprogramm nur eingeschränkt Bewilligungen stattfinden, da ein einzuführendes Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit von Fördervorhaben noch in der Entwicklung ist.

Fördergebiet

Niedersachsen

Für wen?

Gefördert werden:

 

- vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften

- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z.B. gemeinnützige GmbHs, Stiftungen, Vereine)

- sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschaftsverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung:

 

- Vorhaben zur Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung überregional bedeutsamer touristischer Infrastrukturen

- Vorhaben zur Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung touristischer Infrastrukturen mit Bezug zu der jeweils anerkannten Artbezeichnung in den beschriebenen staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten (s. Anlage 1 der Richtlinie), sofern die Infrastruktur diskriminierungsfrei zugänglich ist

- Vorhaben zur Schaffung barrierefreier touristischer Angebote, sofern die Maßnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind

- Vorhaben zur Schaffung digitaler Angebote in öffentlich zugänglichen Einrichtungen

- Schaffung nachhaltiger und klimaverträglicher touristischer Angebote

Art und Höhe der Zuwendung

- Nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 40% im SER-Gebiet und bis zu 60% im ÜR-Gebiet der förderfähigen Ausgaben, bei Einsatz von GRW-Mitteln bis zu 60% oder bis zu 75% bei interkommunalen Kooperationen oder Revitalisierung von Altstandorten, bei Einsatz von Landesmitteln bis zu 65% im SER-Gebiet oder 70% im ÜR-Gebiet

 

- unabhängige, individuelle, umfassende und bedarfsgerechte Beratung durch Expertinnen und Experten der NBank

 

Förderung beträgt maximal 3 Mio. Euro im ÜR-Gebiet, sowie in GRW-Fördergebieten, grundsätzlich maximal 2 Mio. Euro im SER-Gebiet.

 

Informationen zu SER- und ÜR-Gebieten:

Bewerbungsverfahren

Der Antrag ist vor Beginn des Projekts über das Kundenportal der NBank zu stellen: portal.nbank.de/site/

 

Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank),

Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Als kommunale Gebietskörperschaft oder als juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts kann für Vorhaben im Bereich touristische Entwicklung unter den entsprechenden Voraussetzungen eine Zuwendung beantragt werden. Die Förderung zielt darauf ab, durch die Umsetzung touristischer Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit ansässiger kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu steigern.

Weitere Informationen  
Kooperationsprogramm INTERREG VI Großregion (2021-2027)  

In der Großregion Rheinland-Pfalz, Saarland, Lothringen, Luxemburg und der Region Wallonien werden grenzüberschreitende kleine Kooperationen und großangelegte Projekte aus EFRE-Mitteln gefördert. Ziel ist es, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt des großregionalen Raums zu stärken und grenzbedingte Hemmnisse zu verringern. Achtung: Für die Periode 2021-2027 wird bereits ein neuer Programmplan ausgearbeitet und soll noch im Jahr 2021 veröffentlich werden.

Fördergebiet

Saarland

Geltungsdauer

31.12.2027

Für wen?

Voraussetzung für die Förderung ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb eines Projektes (mindestens zwei Projektpartnern aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten im Kooperationsraum der Großregion).

 

Antragsberechtigt sind öffentliche Einrichtungen oder gleichgestellte Stellen, Gebietskörperschaften (lokale, regionale etc.), universitäre oder wissenschaftliche Einrichtungen, einschließlich Kompetenzzentren und Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen, die Unternehmen unterstützen, wie Handwerkskammern, Handelskammern, Entwicklungsagenturen, Technologietransfereinrichtungen.

 

Darüber hinaus Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der zivilen Gesellschaft (Vereinssektor, gemeinnützige Organisationen), Vereine und Verbäde sowie Unternehmen im Programmgebiet INTERREG V A Großregion.

Was wird gefördert?

Für die Periode 2021-2027 wurden die folgenden Ziele fromuliert.

 

1. ein grüneres, CO2-freies Europa: Förderung von Vorhaben zum Klimawandel

2 . ein sozialeres Europa: Fördeung zur Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen

3. ein bürgernäheres Europa: Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen lokalen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in anderen als städtischen Gebieten.

4. eine bessere Governance (INTERREG-Ziel): Förderung der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit sowie zwischenmenschlicher Aktionen für mehr Vertrauen

 

Die Strategie des Programms ist schwerpunktmäßig auf die Bereiche Beschäftigung, räumliche Entwicklung und Wirtschaft ausgerichtet, wobei die Förderung der Beschäftigung auf dem großregionalen Arbeitsmarkt an erster Stelle der Prioritäten steht.

Die geförderten Projekte müssen sich inhaltlich in eine der vier großen Prioritätsachsen des Programms einordnen:

- Prioritätsachse 1: Voranbringen der Entwicklung eines integrierten Arbeitsmarktes durch die Förderung von Bildung, Ausbildung und Mobilität

- Prioritätsachse 2: Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung der Großregion und einer Verbesserung des Lebensumfelds

- Prioritätsachse 3: Verbesserung der Lebensbedingungen

- Prioritätsachse 4: Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Großregion steigern

Beispiele

- Digitale Kommunikationsstrategien in der touristischen Großregion

- Grenzüberschreitendes Ticketing

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt im Allgemeinen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bewerbungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Projektvorschläge können im Rahmen von Ausschreibungen eingereicht werden.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

ja * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Die Förderung grenzüberschreitender Zusammenarbeit ist ein wichtiges Anliegen der EU. Dieses Programm bietet die Chance, durch grenzüberschreitendende Kooperationen wie z.B. bei der Erschließung gemeinsamer Naturräume oder der digitalen Vermarktung Synergien der Zusammenarbeit gezielt nutzen zu können.

Weitere Informationen
  • Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Landes Saarland; EU
  • Ansprechpartner (Projektträger) : Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD); Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
  • http://www.interreg-gr.eu
 
Staatlich anerkannter Öko-Modellregionen  

Mit dem Programm BioRegio 2030 unterstützt der Freistaat Bayern Gemeindeverbünde, die den Titel "Staatlich anerkannte Öko-Modellregion" tragen. Deren Ziele sind, die Produktion und Vermarktung heimischer Bio-Lebensmittel voranzubringen und die regionale Identität bewusst zu machen.

Fördergebiet

Bayern

Für wen?

Antragsteller sind Gemeindebündnisse (ILE, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse). Die Verbünde sollen die Größe eines Landkreises nicht wesentlich überschreiten, müssen mindestens vier Kommunen umfassen und ein räumlich zusammenhängendes Gebiet abdecken.

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Öko-Modellregionsmanagement.

Beispiele

Personalkosten

• Voraussetzung ist die Besetzung des Öko-Modellregionsmanagements mit dem Äquivalent von mindestens einer Vollzeitstelle.

• Förderfähig sind Ausgaben auf der Grundlage von Verträgen mit Dienstleistern oder für eine Personalstelle oder für eine Kombination aus Personalstelle und Dienstleistern.

• Personalstellen können grundsätzlich geteilt werden.

• Eine Personalstelle muss klar abgegrenzt sein von einem ggf. bereits bestehenden Vertragsverhältnis. Die Aufgaben des Öko-Modellregionsmanagements müssen zusätzlich zu den originären Aufgaben eines ggf. bestehenden Vertragsverhältnisses erbracht werden.

• Verträge mit dem/der für das Öko-Modellregionsmanagement vorgesehenen und hierfür fachlich qualifizierten Dienstleister/Person dürfen erst nach Erlass des Bewilligungsbescheids durch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) abgeschlossen werden.

• Bei Personalstellen sind ausschließlich Personalkosten

(Gehalt einschließlich Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen, Fortbildungskosten, Reisekosten) förderfähig.

 

Sachkosten

• Hierzu zählen Referentenhonorare, Exkursionskosten, Erstellung und Druck von Materialien etc.

• Kosten des Büroarbeitsplatzes oder der Büroausstattung sind nicht förderfähig

• Der Nachweis über die entstandenen Kosten erfolgt im Auszahlungsantrag für die Projektbegleitung.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung des Öko-Modellregionsmanagements ist zunächst auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt und kann danach einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Förderung ist eine positive Zwischenevaluierung durch die Fachjury. Der Zuschuss für das Management beträgt 75 %, jedoch max. 75.000 € pro Jahr.

 

Davon können jährlich max. 5.000 € für Sachkosten verwendet werden. Der Antrag auf Förderung des Öko-Modellregionsmanagements muss eine genaue Leistungsbeschreibung und einen zugehörigen Kostenrahmen enthalten.

 

Nach Ablauf der fünfjährigen Initiierungsphase kann die Förderung des Öko Modellregionsmanagements auf Antrag um weitere drei Jahre mit degressiven Fördersätzen verlängert werden. Die Förderung beträgt 60 % (max. 60.000 €) im sechsten, 40 % (max. 40.000 €) im siebten und 20 % (max. 20.000 €) im achten Jahr.

Bewerbungsverfahren

Für eine durch das StMELF ernannte Öko-Modellregion stellt der Vorhabensträger schriftlich einen Förderantrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO beim zuständigen ALE. Bestandteil des Antrags sind außerdem das Bewerbungskonzept sowie das Ernennungsschreiben des StMELF.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Unter II. Verfügungsrahmen Ökoprojekte, werden u.a. auch Betreiber von Gastronomiebetrieben gefördert. Insgesamt werden Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Bio-Land- und Ernährungswirtschaft und regionaler Bio-Wertschöpfungsketten, zur Verbesserung der regionalen Versorgung mit Bio-Lebensmitteln und Stärkung des Absatzes von regionalen Bio-Produkten, gefördert.

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