Förderwegweiser
Bayern
Förderzeitraum ist vom 22.06.2022 bis 31.12.2026, Anträge können ganzjährig gestellt werden
Vorrangig werden Vorhaben im ländlichen Raum gefördert. Außerhalb der genannten Gebiete kommt eine Förderung in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Zuwendungsempfänger sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.
Förderfähig sind Maßnahmen, die der deutlichen und nachweisbaren Steigerung der Energieeffizienz von touristischen Infrastruktureinrichtungen dienen, ohne dass dadurch der touristische Nutzen gesteigert werden muss. Die Förderung soll zum Wohle der Gemeinschaft als Ganzes der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten und insbesondere der Steigerung der Übernachtungszahlen dienen sowie ihren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.
Auf Grundlage eines vorzulegenden Nachhaltigkeitskonzepts wird ein spezieller Fokus auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung gesetzt. Besondere Berücksichtigung finden interkommunale Maßnahmen.
Als nicht einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
- Kurparks,
- Kur- bzw. Wanderwege
- unentgeltliche Rastplätze in anerkannten Kur- und Erholungsorten
- unentgeltliche Tourismusämter und touristische Informationszentren
Als einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
- Tagungs- und Veranstaltungsräumen
- Veranstaltungszentren
- Sole- und Heilwasserleitungen
sowie die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
- Häusern des Gastes
- Kurhäusern,
- Kurmittelhäusern,
- Hallen- bzw. Thermalbädern ausschließlich für den nicht-medizinischen Bereich
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung als Investitionszuschuss gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen, bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten reichen 50.000 Euro. Eigenständige Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit können bereits ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 10.000 Euro gefördert werden.
Der Ausgangfördersatz beträgt 35 Prozent. Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden. Der Zuwendungsempfänger hat sich in jedem Fall angemessen, mindestens in Höhe von 20 Prozent an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen und können ganzjährig gestellt werden. Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen. Die notwendigen Formulare sind über den untenstehenden Link zu finden.
eingeschränkt
Mit diesem Förderprogramm werden Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur in Bayern gefördert, besondere Berücksichtigung finden Investitionen im ländlichen Raum, interkommunale Projekte und identifikations- und imagebildende Vorhaben. Zusätzliche Förderung für Barrierefreiheit ist möglich.
- Zuwendungsgeber : Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- Ansprechpartner (Projektträger) : Die jeweiligen bayrischen Bezirksregierungen
- https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/foerderung-touristischer/index.html
Rheinland-Pfalz
Gefördert werden gewerbliche Unternehmen und Fremdenverkehrsbetriebe, deren Wirtschaftszweig (5stellige Kennzeichnung der amtlichen Statistik) in der „Positivliste“ bzw. „bedingten Positivliste“ (Anhang 4.1 und 4.2 im Koordinierungsrahmen) aufgeführt wird, bis auf einige Ausnahmen, die unter Nummer 9.2 der VV von einer Förderung ausgeschlossen sind.
Unterstützt wird
- bei kleinen und mittleren Unternehmen
-> die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen)
-> der Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen)
-> die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte
-> die grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte
- sowie bei Großunternehmen (Förderung nur im C-Fördergebiet möglich)
-> die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen)
-> die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebstätte ausgeübte Tätigkeit ist
Die Förderung setzt unter anderem die Schaffung von neuen bzw. Sicherung von Dauerarbeitsplätzen voraus.
Gefördert werden eigenbetrieblich, gewerblich genutzte Investitionen (nur neue Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens (bauliche Kosten, Maschinen/Einrichtungen) und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter. Grundsätzlich nicht gefördert werden die Kosten für Grunderwerb, Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Ersatzbeschaffungsinvestitionen, Eigenleistungen sowie Wirtschaftsgüter, die nicht räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben und gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter. Es werden nur Förderungen bewilligt, deren geplanter Investitionsumfang eine Zuschusshöhe von 20.000 Euro oder mehr zulässt und die innerhalb des höchstmöglichen Investitionszeitraumes von 36 Monaten durchgeführt werden.
Die Förderung erfolgt als (nicht rückzahlbarer) Investitionszuschuss in Höhe des entsprechenden Förderhöchstsatzes. Dabei kann die Zuwendung je nach Art des Vorhabens von 10 % bis zu 30 % der förderfähigen Kosten betragen (in den LK Birkenfeld und Südwestpfalz jeweils 5 % mehr). Für Investitionsmaßnahmen, deren Investitionsvolumen 10 Mio. EUR überschreitet, wird ein Fördersatz von 5 % für den 10 Mio. EUR übersteigenden Betrag gewährt.
Der Förderantrag muss vor Investitionsbeginn (= grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) bei der ISB eingegangen sein. Als Investitionsbeginn gilt auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag. Vor dem Beginn des Investitionsvorhabens ist die schriftliche Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die Bewilligungsstelle abzuwarten. Nach Antragstellung erfolgt eine Antragskomplettierung durch ergänzende Angaben von Seiten der Investorin oder des Investors, sowie fachliche Stellungnahmen der zuständigen Kammer (IHK, HWK) bzw. ergänzend der Agentur für Arbeit.
Mit dem Investitionsvorhaben muss grundsätzlich spätestens 3 Monate nach Antragstellung begonnen werden.
nein
Förderprogramm für gewerbliche Tourismusbetriebe für Investitionen zur Betriebserrichtung und -erweiterung.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau; Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
- https://isb.rlp.de/foerderung/153.html#tab681-0
Hessen Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.
30.12.2028
Antragsberechtigt sind:
bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Öffentliche touristische Infrastruktur
Die Förderung konzentriert sich auf:
- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
- Qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.
Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.
Keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
Hierunter fallen die Errichtung, der Ausbau oder die Verbesserung
- von prädikatisierten Wanderwegen (z. B. Stege, Geländer und Treppen sowie wegebauliche Maßnahmen),
- von Radfern- und Reitwanderwegen (z. B. Beschilderung, Markierung und Möblierung sowie Rastplätze),
- von Lehr-, Erlebnis- und Naturpfaden,
- von Häusern des Gastes sowie touristisch genutzten Informationszentren für deren Nutzen kein Entgelt zu errichten ist,
- der öffentlichen touristischen Infrastruktur in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten,
- von unentgeltlich nutzbaren Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätzen und Schwimmsteganlagen.
Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
- Ergänzende öffentliche touristische Infrastruktur von ausschließlich regionaler Bedeutung (entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze und Schlechtwetterfreizeitangebote)
- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbes. Kultur- und Freizeiteinrichtungen anbieten (Bädereinrichtungen, Kurhäuser, Sole- u. Heilwassereinrichtungen, Thermalbäder in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten, erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, Einrichtungen zum Aktivurlaub u. zur Gästebetreuung, Einrichtungen für überregionale Großveranstaltungen)
- Primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen sowie touristische Infrastruktur, die zu Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt (Edutainmenteinrichtungen, erlebnisorientierte Museen und vergleichbare Einrichtungen).
- Lokale Infrastruktureinrichtungen
- Sonstige öffentliche Infrastrukturen, die die Freistellungvoraussetzungen nach AGVO nicht erfüllen, aber vorher notifiziert und genehmigt sind.
Förderfähige Ausgaben sind
- Kostengruppen der DIN 276 Hochbau, soweit nicht ausgeschlossen
- Eigenleistungen und Sachleistungen, die belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis erfasst sind, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie dürfen insgesamt nicht höher sein als der Gesamtbetrag der Förderung
- Planungs- und Beratungsleistungen Dritter
Nicht förderfähige Ausgaben sind
- Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken (KG 100)
- Ausgaben für nichtöffentliche Erschließung (KG 230)
- Ausgaben für Bauherrenaufgaben (KG 710)
- Finanzierungskosten (KG 760)
- Instandhaltungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten, Ersatzinvestitionen
- Betriebsausgaben
- Gastronomie und Beherbergung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.
nein
Mit dem Progamm unterstützt das Land Hessen mit den europäischen Mitteln des EFRE-Förderprogramms die touristische Infrastruktur des Landes.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen, EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschaftsbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/touristische-infrastruktur-efre/tourismusfoerderung-oeffentliche-touristische-infrastruktur-416366
Nordrhein-Westfalen
31.12.2027
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, wenn sie betriebliche Investitionen vornehmen und die zu fördernde Betriebsstätte in einem Fördergebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.
Unterstützt werden Investitionsvorhaben vorrangig von kleinen und mittleren Unternehmen in den ausgewiesenen Fördergebieten des Landes, durch die Dauerarbeitsplätze neu geschaffen oder gesichert werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können zudem Maßnahmen zur Schulung und zur Markteinführung innovativer Produkte durchführen.
Voraussetzung:
- Grundsätzlich gelten die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens „Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung“ in der jeweils geltenden Fassung
- Die zu fördernden Betriebsstätten befinden sich innerhalb der Fördergebiete der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
- Das Vorhaben schafft zusätzliche Einkommensquellen und erhöht dadurch das Gesamteinkommen im jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich
- Durchführung des Vorhaben innerhalb von 36 Monaten
Zuschuss für folgende Maßnahmen
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte, ausgenommen reine Betriebsverlagerungen
- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
- erstmaliger Erwerb bzw. erstmalige Errichtung einer Betriebsstätte innerhalb von 5 Jahren nach Gründung
- Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte und grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte
- Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten
- Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten
- Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
- Schulung in gewerblichen KMU, wenn diese Maßnahme für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bzw. für seine weitere Entwicklung von besonderer Bedeutung ist
- Markteinführung neuer innovativer Produkte durch KMU in der Gründungsphase, die maßgeblich vom Unternehmen selbst entwickelt worden sind
Förderart: Zuschuss
Förderumfang und -höhe
- bei Investitionsvorhaben: abhängig von Vorhaben, Größe des Unternehmens und Investitionsort
-> Grundsätzlich werden Investitionen in C-Fördergebieten stärker gefördert als in D-Fördergebieten.
-> Grundsätzlich erhalten kleine Unternehmen höhere Fördersätze als mittlere Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition der EU).
- bei nicht investiven Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen:
-> bei Schulungen: bis zu 40% in C-Fördergebieten und bis zu 35% in D-Fördergebieten, insgesamt max. 50.000 €
-> bei Markteinführung innovativer Produkte: 50% der förderfähigen Ausgaben, max. 400.000 €
- Bagatellgrenze bei Investitionsvorhaben: 150.000 €
Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung der vorgesehenen Formulare bei der
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Internet: www.nrwbank.de
Service-Center
Tel. (02 11) 9 17 41-48 00
Fax (02 11) 9 17 41-78 32
E-Mail: info@nrwbank.de
gestellt werden. Weiterführende Informationen, Formulare und Merkblätter finden Sie auf den Internetseiten der NRW.BANK.
nein
Ziel ist es, in den strukturschwachen Regionen (Fördergebieten) des Landes Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen zu schaffen, die mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern besetzt werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
- Zuwendungsgeber : Land Nordrhein-Westfalen
- Ansprechpartner (Projektträger) : NRW.BANK
- https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/Regionales-Wirtschaftsfoerderungsprogramm-RWP-gewerblich/15354/produktdetail.html?backToResults=true
Rheinland-Pfalz
Gefördert werden kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) des Gastgewerbes - darunter zu verstehen sind die unten genannten Arten von Beherbergungsbetrieben, einschließlich Campingbetriebe, sowie als speisengeprägte Gastronomiebetriebe Restaurants mit herkömmlicher Bedienung außerhalb von Verkehrsmitteln.
Das heißt, in
- Hotels, Hotels garni, Gasthöfen und Pensionen müssen nach Maßnahmeabschluss mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz außerhalb der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gebiete) befinden.
- Gastronomiebetrieben müssen mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Die Lage außerhalb von GRW-Gebieten ist hier nicht erforderlich.
- Campingbetrieben müssen mindestens 40 touristische Stellplätze - die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind - und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Die Lage außerhalb von GRW-Gebieten ist hier nicht erforderlich.
- gastgewerblichen Mischbetrieben, die sowohl Beherbergung als auch eine speisengeprägte Gastronomie anbieten, müssen mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung oder mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich oder 40 touristische Stellplätze - die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind - und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Befindet sich der gastgewerbliche Mischbetrieb innerhalb eines GRW-Gebiets, kann er nur dann gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahresdurchschnitt weniger als 30 % des Umsatzes der Betriebsstätte mit reinen Übernachtungen erzielt wird. Diese Einschränkung gilt nicht für einen gastgewerblichen Mischbetrieb, der ausschließlich einen Campingplatz und einen speisegeprägten Gastronomiebetrieb umfasst
Das Investitionsvorhaben muss in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmeabschluss ist die Zertifizierung „ServiceQualität Deutschland -Stufe I“ nachzuweisen.
Unterstützt werden Investitionen in die Errichtung neuer gastgewerblicher Betriebsstätten sowie die Erweiterung bestehender gastgewerblicher Betriebsstätten. Dies umfasst neben dem Ausbau von Kapazitäten auch eine Angebotsumstellung oder -erweiterung oder die Neuaufsetzung des gesamten Betriebsprozesses.
Die zu fördernden Maßnahmen müssen einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Angebotsqualität des rheinland-pfälzischen Gastgewerbes leisten und mit den Zielen der Tourismusstrategie in Einklang stehen. Sie müssen auf die Bereitstellung marktfähiger Angebote zielen, die einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Status quo aufweisen und eine bessere Wertschöpfung erwarten lassen.
Zur Bewertung der Förderwürdigkeit ist ein aussagekräftiges touristisches Konzept für das geplante Vorhaben vorzulegen.
Gefördert werden Investitionen in eigenbetrieblich, gewerblich genutzte neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bauliche Kosten, Maschinen/Einrichtungen).
Grundsätzlich nicht gefördert werden z. B. die Kosten für Grunderwerb, Kraftfahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Ersatzbeschaffungsinvestitionen und gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Berücksichtigt werden Investitionsvorhaben ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 125.000,00 Euro. Grundsätzlich sind Vorhaben innerhalb von 24 Monaten nach Maßnahmebeginn durchzuführen.
Aufstockung der Zimmerkapazität/Sitzplätze/Stellplätze, Veränderungen zur Ansprache neuer Zielgruppen, Investitionen in besondere Gästebereiche wie Wellnessanlagen, Investitionen zur Vorbereitung einer erstmaligen Klassifizierung/ Höherklassifizierung, Investitionen im Bereich der Digitalisierung, Maßnahmen, die nachhaltig wirken, Erweiterung der Angebotspalette im Hinblick auf die Saisonverlängerung etc.
Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss in Höhe des entsprechenden Förderhöchstsatzes. Dabei kann die Zuwendung je nach Unternehmensgröße 10 bis 20 % der förderfähigen Kosten betragen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt in der Regel 500.000 EUR.
Der Förderantrag muss vor Investitionsbeginn - grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages - bei der ISB eingegangen sein. Als Investitionsbeginn gilt auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag sowie die Aufnahme von Eigenleistungen. Vor dem Beginn des Investitionsvorhabens ist die schriftliche Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die ISB abzuwarten.
nein
Förderprogramm für die rheinland-pfälzische, gewerbliche Hotellerie außerhalb der Fördergebiete Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau; Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
- https://isb.rlp.de/299-verbesserung-der-angebotsqualitaet-in-der-rheinland-pfaelzischen-hotellerie.html#tab5301-0
Sachsen
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in ihrer Betriebsstätte Produkte und Leistungen überwiegend überregional absetzen (außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte) und nicht aufgrund ihrer Branche von der Förderung ausgeschlossen sind
- Gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen
- Förderfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen und immaterielle Wirtschaftsgüter)
- Lohnkosten für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von 2 Jahren
Förderfähige Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte
- Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
- Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen)
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen)
Förderfähige Investitionsvorhaben großer Unternehmen (GU)
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- Diversifizierung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen)
- Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (Allgemeine De-minimis-Beihilfen)
Förderfähige Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen
- Errichtung oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen
- Es wird ein anteiliger Zuschuss auf die förderfähigen Ausgaben gewährt.
- Die Höhe Ihres individuellen Fördersatzes ist u. a. von Ihrem Investitionsvorhaben, der anzuwendenden beihilferechtlichen Grundlage, Ihrem Investitionsort (Zugehörigkeit Fördergebiet) und der Erfüllung ökologischer Nachhaltigkeitskriterien abhängig.
- detaillierte Übersicht über die Konditionen der Förderung file:///C:/Users/id156675/Downloads/übersicht-vorhabensarten-und-förderhöhen_final_20(8).pdf
- Einteilung der GRW-Fördergebiete für den Freistaat Sachsen file:///C:/Users/id156675/Downloads/grw-fördergebietskarte-freistaat-sachsen-2022-2027_20(8).pdf
- Für Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen liegt der Förderhöchstsatz bei 50 % (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).
- Für die Förderung und Höhe des Zuschusses ist die Haushalts-, Sach-, und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich.
- Antragsunterlagen gemäß der Aufstellung einzureichender Unterlagen zusammenstellen (file:///C:/Users/id156675/Downloads/grw-riga_aufstellung-einzureichender-unterlagen.pdf)
- Förderantrag über das Förderportal erstellen
- Förderantrag ausdrucken und rechtsverbindlich unterschreiben
- Förderantrag im Förderportal unter „Vorhaben“ > „Aufgaben“ > „Mitteilung versenden/Unterlagen nachreichen“ hochladen
- Nach Registrierung desAntrags Erhalt einer Eingangsbestätigung mit der Angabe Ihrer Antragsnummer
nein
Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft in Sachsen werden anteilig mit einer individuellen Höhe bezuschusst
- Zuwendungsgeber : Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
- https://www.sab.sachsen.de/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen-wirtschaftsstruktur-richtlinie-grw-riga
Bayern
30.06.2027
Kleinst- und Kleinunternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie, unabhängig von der Bettenzahl.
Förderfähig sind Modernisierungs-, Sanierungs-, Ausstattungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Bewirtschaftungs- und Gästebereiche.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (in C-Gebieten bis zu 45 Prozent).
Die Mindestinvestitionsgrenze beträgt 30.000 EUR.
Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Vorhabens auf dem Vordruck Nr. 90 FV zusammen mit der „Finanzierungsbestätigung der Hausbank” (Anlage zum jeweiligen Antrag) an die Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.
ja
Mit diesem Programm werden die Ressourcen kleiner und familiengeführter Tourismusbetriebe gestärkt, um in Qualität zu investieren und sich den Anforderungen der Gäste entsprechend weiterzuentwickeln.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie; Bund
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung Bayern
- https://www.stmwi.bayern.de/service/foerderprogramme/regionalfoerderung/
bundesweit
31.12.2027
Antragsberechtigte können den jeweiligen geförderten Unterprogrammen des ELER entnommen werden.
Zu ihnen gehören unter anderem:
- private sowie juristische Personen
- kleine und mittlere Unternehmen
- wissenschaftliche Einrichtungen
- öffentliche Einrichtungen
Die EU-Länder haben die Möglichkeit, tourismusbezogene Investitionen in ihre strategischen Pläne für die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) aufzunehmen. Diese Unterstützung könnte beispielsweise Maßnahmen im Zusammenhang mit der territorialen wirtschaftlichen Entwicklung und der ländlichen Infrastruktur, der Erneuerung von Dörfern und/oder Maßnahmen zur Erhaltung des kleinbaulichen Erbes (Kapellen, Brücken, öffentliche Einrichtungen), den Bau und die Modernisierung von touristischen Informationszentren, Besucherinformationen und andere Freizeit-, Freizeit- und/oder Sportaktivitäten umfassen.
Zu den drei langfristigen Zielen für die Entwicklung des ländlichen Raums für die EU gehören:
- Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft
- Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzmaßnahmen
- Verwirklichung einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen
Darüber hinaus fungiert der ELER über Finanzierungsinstrumente als Quelle für Darlehen, Mikrokredite, Garantien und Aktien, die Empfängern in Land-, Forst- und ländlichen Gebieten zur Verfügung stehen, die finanziell tragfähige Projekte zur Unterstützung der Prioritäten des ELER durchführen.
Die Art und Höhe der Zuweisungen können den jeweiligen Unterprogrammen des ELER entnommen werden.
Anweisungen sowie Erklärungen zur Antragsstellung und Bewerbungsverfahren können den jeweiligen Unterprogrammen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie auf der Internetseite der europäischen Kommission (siehe Link) entnommen werden.
ja
Der ELER ist das Finanzierungsinstrument der gemeinsamen Agrarpolitik, mit dem Strategien und Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden.
- Zuwendungsgeber : EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Projekträger der jeweiligen Unterprogramme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
- https://commission.europa.eu/funding-tenders/find-funding/eu-funding-programmes/european-agricultural-fund-rural-development-eafrd_en?prefLang=de
Sachsen-Anhalt
Betriebsstätten (selbständig oder unselbständig) der gewerblichen Wirtschaft im Land Sachsen-Anhalt mit überwiegender Geschäftstätigkeit gemäß den in der Positivliste aufgeführten Gütern oder Leistungen bzw. mit überwiegend überregionalem Absatz (mehr als 50 % des Umsatzes erfolgt durch einen Absatz außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte), die gem. den erlassenen Landesregelungen förderfähig sind.
Eine Förderung im Tourismusbereich kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben im besonderen Landesinteresse steht und mit den Vorhaben grundsätzlich die Herstellung der Barrierefreiheit im touristischen Angebot unterstützt wird. Zur Überprüfung des Landesinteresses ist die Einreichung eines touristischen Konzepts erforderlich, aus dem die überregionale Bedeutung des Vorhabens hervorgeht.
- förderfähige Sachanlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Schaffung/Sicherung von Dauerarbeitsplätzen für eine Vorhabenslaufzeit von maximal drei Jahren
- alternativ unter bestimmten Voraussetzungen Lohnkosten für Arbeitsplätze während eines Zeitraumes von zwei Jahren (im Bereich der Bruttolohnkosten von mindestens 36.000 EUR bis höchstens 80.000 EUR je Dauerarbeitsplatz pro Jahr zuzüglich Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialabgaben)
Voraussetzung:
- Schaffung/Sicherung von Dauerarbeitsplätzen bei Vorhaben mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 EUR
- Dabei können pro geschaffenem Dauerarbeitsplatz bis zu 750.000 EUR und pro gesichertem Dauerarbeitsplatz bis zu 500.000 EUR förderfähigem Investitionsvolumen gefördert werden
In Sachsen-Anhalt werden bei der Förderung folgende Subventionswertobergrenzen festgelegt:
- für Betriebsstätten von kleinen Unternehmen i.d.R. 35 %
- für Betriebsstätten von mittleren Unternehmen i.d.R. 25 %
- für sonstige Betriebsstätten i.d.R. 15 %
des förderfähigen Investitionsvolumens.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der für Sachsen-Anhalt festgelegten Subventionswertobergrenzen. Weitere Subventionen für das Vorhaben (z. B. Inanspruchnahme öffentlicher Darlehen, Beteiligungen oder Bürgschaften) werden angerechnet.
ja
Es wird die Schaffung/Sicherung von Dauerarbeitsplätzen in Sachsen-Anhalt gefördert wobei sich die Höhe der Förderung an der Größe des Unternehmens richtet.
- Zuwendungsgeber : Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/grw-unternehmensfoerderung/grw-unternehmensfoerderung
Saarland
KMU des Übernachtungs- und Freizeitgewerbes können einen Antrag auf Förderung stellen.
Gefördert werden können unter anderem:
- die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
- die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
- die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte,
- Modernisierungsinvestitionen in Hotelbetrieben und Ferienwohnungen bei gleichzeitiger Kapazitätserweiterung oder Änderung des Charakters des Hotels / der Ferienwohnung bzw. wenn durch die Modernisierung die Anforderung für die nächsthöhere Kategorie in der Sterne-Klassifizierung erreicht wird.
Ein kleines Unternehmen kann mit 20 % der Nettokosten gefördert werden. Die förderfähigen Kosten berechnen sich hierbei an der Anzahl der neu geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze im Betrieb. Pro geschaffenem Arbeitsplatz können künftig 500.000 Euro an förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Pro gesicherten Arbeitsplatz sind maximal 250.000 Euro an Kosten förderfähig.
Es wird empfohlen, vor der Antragstellung mit dem Tourismusreferat des Ministeriums Kontakt aufzunehmen. Der Antrag wird mit dem Vordruck "Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung" beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie gestellt.
nein
Projekte privater Tourismusbetriebe im Bereich der Errichtung, Erweiterung, Übernahme oder Modernisierung von Betriebsstätten werden mit bis zu 20% gefördert, wenn diese Dauerarbeitsplätze erhalten oder neu schaffen.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland
- Ansprechpartner (Projektträger) : Tourismusreferat des Ministeriums Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland
- https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/wirtschaft/tourismus/tourismusfoerderung/betriebe