Förderwegweiser
Antragsteller in diesem Programm können sowohl Existenzgründer als auch bestehende Unternehmen sein.
KMU der Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststätten sowie Gartenbau.
Verbürgt werden können alle Kreditarten und Vorhaben wie im Standardprogramm.
Lediglich Konsolidierungsmaßnahmen und Umschuldung von Lieferantenverbindlichkeiten sind in diesem Programm ausgeschlossen.
- Investitionen zur Rationalisierung, Modernisierung, Erweiterung und Umstellung bestehender Betriebe
- Errichtung neuer und Übernahme bestehender Betriebe, Erwerb von Gesellschaftsanteilen
- Deckung des Betriebsmittelbedarfs
- Kontokorrent- und Avalkredite.
Die Antragstellung bei BoB soll unser Standardprogramm ergänzen - beschränkt ist die Antragstellung auf einen zu verbürgenden Kreditbedarf von mind. 25.000 EUR; die Obergrenze ist identisch mit der des Standardprogramms.
Dabei darf die Bürgschaftsquote 80 %, bei Betriebsmittelfinanzierungen 80 %, des Kreditbetrages nicht übersteigen.
Antrag an die Bürgschaftsbank Bayern GmbH.
nein
Das Programm Bürgschaft ohne Bank (BoB) bietet Unternehmern die Möglichkeit direkt bei uns eine Bürgschaft zu beantragen und sich anschließend mit unserer Bürgschaftszusage bei seiner Hausbank um den benötigten Kredit zu bemühen.
- Zuwendungsgeber : Bürgschaftsbank Bayern GmbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bürgschaftsbank Bayern GmbH
- https://www.bb-bayern.de/buergschaft-ohne-bank/
Schleswig-Holstein
30.06.2027
Antragsteller können Gemeinde und Gemeindeverbände sowie im Tourismus tätige Organisationen und Institutionen sein. Unternehmen des Beherbergungs- und Gastronomiegewerbes sind von der Förderung ausgeschlossen. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft des Projektträgers in einer lokalen Tourismusorganisation (LTO) oder die enge Zusammenarbeit mit der jeweiligen LTO bei der Umsetzung des Vorhabens.
Gefördert werden können Projekte, die den Tourismus im Binnenland stärken, die touristische Wertschöpfung erhöhen und somit einen Beitrag leisten, die ländlichen Räume funktions- und lebensfähig zu erhalten.
Nicht-investive Vorhaben:
- Maßnahmen und Kooperationsvorhaben zur nachhaltigen Qualitäts-, Produkt- und Angebotsentwicklung, für den Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten
- Maßnahmen zur Digitalisierung öffentlicher touristischer Dienste und Dienstleistungen
- Planungen, Studien, Konzepte sowie sonstige Leistungen Dritter wie Fremdleistungen und Honoraraufträge
Investive Vorhaben:
- Maßnahmen zum Aufbau des Touristischen Radnetzes Schleswig-Holstein an Radfernwegen und ausgewählten Themenrouten sowie zur Entwicklung von Radregionen gemäß den „Qualitätsstandards für den Radtourismus in Schleswig-Holstein“ 2021 (z. B. Modernisierung und Qualitätsverbesserung der Wegeinfrastruktur, Beschilderung und Begleitinfrastruktur, Routenanpassung, Anbindung an den ÖPNV, Maßnahmen zur Besucherlenkung und -information)
- Maßnahmen zur regionalen Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der touristischen Wanderinfrastruktur (z. B. Wegeinfrastruktur, Beschilderung, Einstiegsplätze, Rastplätze, Maßnahmen zur Besucherlenkung und -information)
- Maßnahmen zur Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der öffentlich zugänglichen wasserbezogenen Tourismusinfrastruktur (z. B. Wasserwanderwege, Badestellen, Beschilderung, Einstiegsplätze / Steganlagen, Rastplätze, Maßnahmen zur Besucherlenkung und -information)
- Einrichtungen mit touristischer Bedeutung, die Binnenland-spezifische Themen erlebnisorientiert vermitteln (z. B. Kultur-, Naturerlebniseinrichtungen)
- Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Mobilität innerhalb und zwischen Regionen sowie Einrichtungen zur Verknüpfung unterschiedlicher Mobilitätsangebote, die auch Elemente zur Besucherinformation umfassen (touristische Mobilitätshubs)
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderquote beträgt 60 – 80 %, die max. Fördersumme 500.000 Euro. Das Beihilferecht ist u.U. zu beachten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei nicht-investiven Vorhaben mehr als 100.000 Euro, bei investiven Vorhaben mehr als 200.000 Euro betragen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Ein angemessener Eigenanteil der / des Begünstigten von mindestens 10 % ist, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel, unabdingbar.
Die Bewerbung für eine Förderung erfolgt im Rahmen sogenannter Förderaufrufe (Calls). Diese werden regelmäßig veröffentlicht – sowohl auf der Website der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) als auch über das Umsetzungsmanagement der ARGE Binnenlandtourismus. In 2025 erfolgt der erste Projekt-Call mit einer Einreichungsfrist für nicht-investive Maßnahmen von 3 Monaten und einer Frist von 6 Monaten für investive Maßnahmen.
Frist zur Einreichung von Anträgen für nicht-investive Maßnahmen: 31.08.2025
Frist zur Einreichung von Anträgen für investive Maßnahmen: 30.11.2025
eingeschränkt
Das Förderprogramm der ARGE Binnenlandtourismus Schleswig-Holstein zielt darauf ab, den Tourismus in den ländlichen Regionen des Bundeslandes nachhaltig zu stärken.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus; Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
- Ansprechpartner (Projektträger) : ARGE Binnenlandtourismus Schleswig-Holstein e.V.
- https://arge-binnenlandtourismus-sh.de/foerderung/
Saarland
31.12.2028
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen des Beherbergungs- und/oder Gastronomiebereichs mit Betriebsstätten im Saarland. Die Betriebsstätte, in der das Fördervorhaben umgesetzt werden soll, muss seit mindestens zwei Jahren am Markt bestehen. Zudem müssen im Unternehmen mindestens zwei Dauerarbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten vorhanden sein – Eigentümerinnen oder Eigentümer zählen hierbei nicht mit. Der Antragstellende muss die betrieblichen touristischen Investitionen selbst vornehmen, die geförderten Maßnahmen eigenbetrieblich nutzen und die Beschäftigten direkt anstellen.
- Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Tourismusbetriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen)
- Modernisierungsinvestitionen in bestehende Hotelbetriebe, Gastronomiebetriebe, Campingplätze und Ferienwohnungen
Investitionsvorhaben sind grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn mindestens 50% der Ausgaben im Bereich Nachhaltigkeit entstehen.
1. Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen)
2. Ausgaben im Bereich Nachhaltigkeit, z. B. Investitionen z.B. in
- Kälte- und Wärmeschutzisolierung
- Begrünung
- Investitionen in effiziente Gebäudetechnik (z. B. energiesparende Leuchtmittel/ Elektrogeräte)
- Barrierefreiheit
- Heizsysteme (keine stromerzeugenden Anlagen)
- Maßnahmen der Wasserersparnis
3. Ausgaben für Planungsleistungen,
4. Ausgaben für die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern
- Fördersätze: Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der förderfähigen Netto-Ausgaben.
- Investitionsgrenzen: 25.000 Euro netto Mindestinvestition, 600.000 Euro netto förderfähige Höchstinvestition
- Maximale Zuwendungshöhe: 300.000 Euro (Höchstförderbetrag)
Vor Antragstellung bei dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie erfolgt ein Beratungsgespräch mit der Tourismus Zentrale Saarland GmbH, in dem hinsichtlich Nachhaltigkeit im Rahmen des Fördervorhabens beraten wird. Die Ergebnisse des Gespräches werden in einem Beratungsprotokoll und einem Kostenplan festgehalten.
Die Antragstellung selbst erfolgt über das landeseinheitliche Fördermittelportal nFMI.
nein
Ziel des Förderprogramms ist es, Betriebe zukunftssicher aufzustellen – durch mehr Nachhaltigkeit, Modernisierungen und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Mit dem Programm werden Unternehmen darin unterstützt, aktuelle Herausforderungen zu bewältigen und sich langfristig erfolgreich am Markt zu behaupten.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
- Ansprechpartner (Projektträger) : Tourismus Zentrale Saarland GmbH
- https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/tourismus/tourismusfoerderung/mittelstandsprogramm
Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gem. KMU-Definition der EU und sonstige Antragsteller im ländlichen Raum (z.B. Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen).
Investitionen in den ländlichen Tourismus:
- Investitionen in die Infrastruktur sanfter Tourismusformen
– Investitionen in Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen (nur Kreditnehmer, deren Übernachtungskapazität 25 Gästebetten nicht übersteigt)
– Investitionen in Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter
– Investitionen in sonstige touristische Angebote mit regionalem Charakter
– Investitionen in touristische Angebote in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben sind im Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz zu den LR-Top-Konditionen förderfähig
Rad- , Wander- oder Reitwege; Urlaub auf dem Bauernhof; Landgasthöfe, Gasthöfe mit regionaler Küche; Urlaub beim Winzer, Strauß- und Besenwirtschaften
Die Förderung erfolgt in Form zinsvergünstigter Darlehen. In Abhängigkeit des Zinsumfeldes können die Darlehen durch einen Zuschuss ergänzt werden.
Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen.
Schriftliche Anträge sind vor Beginn des Vorhabens über die vom Antragsteller gewählte Hausbank an die L-Bank zu stellen.
nein
Die L-Bank unterstützt Betriebe, die mit ihren Investitionen das Leben, Wohnen und Arbeiten auf dem Land verbessern.
- Zuwendungsgeber : L-Bank; Landwirtschaftliche Rentenbank
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/leben-auf-dem-land.html
Bayern
Antragsteller sind Gemeindebündnisse (ILE, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse). Die Verbünde sollen die Größe eines Landkreises nicht wesentlich überschreiten, müssen mindestens vier Kommunen umfassen und ein räumlich zusammenhängendes Gebiet abdecken.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Öko-Modellregionsmanagement.
Personalkosten
• Voraussetzung ist die Besetzung des Öko-Modellregionsmanagements mit dem Äquivalent von mindestens einer Vollzeitstelle.
• Förderfähig sind Ausgaben auf der Grundlage von Verträgen mit Dienstleistern oder für eine Personalstelle oder für eine Kombination aus Personalstelle und Dienstleistern.
• Personalstellen können grundsätzlich geteilt werden.
• Eine Personalstelle muss klar abgegrenzt sein von einem ggf. bereits bestehenden Vertragsverhältnis. Die Aufgaben des Öko-Modellregionsmanagements müssen zusätzlich zu den originären Aufgaben eines ggf. bestehenden Vertragsverhältnisses erbracht werden.
• Verträge mit dem/der für das Öko-Modellregionsmanagement vorgesehenen und hierfür fachlich qualifizierten Dienstleister/Person dürfen erst nach Erlass des Bewilligungsbescheids durch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) abgeschlossen werden.
• Bei Personalstellen sind ausschließlich Personalkosten
(Gehalt einschließlich Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen, Fortbildungskosten, Reisekosten) förderfähig.
Sachkosten
• Hierzu zählen Referentenhonorare, Exkursionskosten, Erstellung und Druck von Materialien etc.
• Kosten des Büroarbeitsplatzes oder der Büroausstattung sind nicht förderfähig
• Der Nachweis über die entstandenen Kosten erfolgt im Auszahlungsantrag für die Projektbegleitung.
Die Förderung des Öko-Modellregionsmanagements ist zunächst auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt und kann danach einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Förderung ist eine positive Zwischenevaluierung durch die Fachjury. Der Zuschuss für das Management beträgt 75 %, jedoch max. 75.000 € pro Jahr.
Davon können jährlich max. 5.000 € für Sachkosten verwendet werden. Der Antrag auf Förderung des Öko-Modellregionsmanagements muss eine genaue Leistungsbeschreibung und einen zugehörigen Kostenrahmen enthalten.
Nach Ablauf der fünfjährigen Initiierungsphase kann die Förderung des Öko Modellregionsmanagements auf Antrag um weitere drei Jahre mit degressiven Fördersätzen verlängert werden. Die Förderung beträgt 60 % (max. 60.000 €) im sechsten, 40 % (max. 40.000 €) im siebten und 20 % (max. 20.000 €) im achten Jahr.
Für eine durch das StMELF ernannte Öko-Modellregion stellt der Vorhabensträger schriftlich einen Förderantrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO beim zuständigen ALE. Bestandteil des Antrags sind außerdem das Bewerbungskonzept sowie das Ernennungsschreiben des StMELF.
nein
Unter II. Verfügungsrahmen Ökoprojekte, werden u.a. auch Betreiber von Gastronomiebetrieben gefördert. Insgesamt werden Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Bio-Land- und Ernährungswirtschaft und regionaler Bio-Wertschöpfungsketten, zur Verbesserung der regionalen Versorgung mit Bio-Lebensmitteln und Stärkung des Absatzes von regionalen Bio-Produkten, gefördert.
- Zuwendungsgeber : Freistaat Bayern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
- https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/oeko-modellregion-planung-und-management/index.html
Bayern
29.06.2027
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben gewerblicher Unternehmen der Industrie, des
Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes.
Im Bereich des Tourismus werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die die Qualität
des bayerischen Tourismusangebotes verbessern.
• Vorhaben zur Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben
• Vorhaben zur Verbesserung bzw. Erweiterung ihrer Angebotspalette, insbesondere im Rahmen der Saisonverlängerung
• Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen (sofern neue /nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind)
Die Förderung wird auf Antrag im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung
gewährt. Sie kann als Investitionszuschuss, Lohnkostenzuschuss oder als Zinszuschuss zur
Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens eingesetzt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird.
Gewerbliche Regionalförderung (Industrie, Handwerk, sonstige Dienstleistungen):
In den „Räumen mit besonderem Handlungsbedarf“ (RmbH): 200.000 Euro, in den sonstigen Fördergebieten: 500.000 Euro;
Gewerbliche Tourismusförderung:
In den RmbH: 50.000 Euro, in den sonstigen Fördergebieten: 100.000 Euro.
Aufgrund des sehr komplexen Förderverfahrens wird eine Beratung durch die zuständige Bezirksregierung vor Antragstellung dringend empfohlen.
Durch die Online-Antragstellung und Authentifizierung über das Elster-Unternehmenskonto ist eine Antragstellung und eine Unterschrift in Papierform nicht erforderlich.
Die Regierungen von Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken sind die zuständigen Behörden für die Antragstellung.
nein
Bund und Länder haben sich selbst die Aufgabe gestellt, gemeinsam die Wirtschaftsstruktur in besonders strukturschwachen Gebieten zu verbessern, mit dem Ziel, eine ausgewogene regionale Entwicklung in Deutschland zu erreichen.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, kofinanziert von dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Bundesmitteln
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung
- https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/regionalfoerderung/#c38269
Rheinland-Pfalz
Gefördert werden kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) des Gastgewerbes - darunter zu verstehen sind die unten genannten Arten von Beherbergungsbetrieben, einschließlich Campingbetriebe, sowie als speisengeprägte Gastronomiebetriebe Restaurants mit herkömmlicher Bedienung außerhalb von Verkehrsmitteln.
Das heißt, in
- Hotels, Hotels garni, Gasthöfen und Pensionen müssen nach Maßnahmeabschluss mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz außerhalb der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gebiete) befinden.
- Gastronomiebetrieben müssen mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Die Lage außerhalb von GRW-Gebieten ist hier nicht erforderlich.
- Campingbetrieben müssen mindestens 40 touristische Stellplätze - die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind - und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Die Lage außerhalb von GRW-Gebieten ist hier nicht erforderlich.
- gastgewerblichen Mischbetrieben, die sowohl Beherbergung als auch eine speisengeprägte Gastronomie anbieten, müssen mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung oder mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich oder 40 touristische Stellplätze - die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind - und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Befindet sich der gastgewerbliche Mischbetrieb innerhalb eines GRW-Gebiets, kann er nur dann gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahresdurchschnitt weniger als 30 % des Umsatzes der Betriebsstätte mit reinen Übernachtungen erzielt wird. Diese Einschränkung gilt nicht für einen gastgewerblichen Mischbetrieb, der ausschließlich einen Campingplatz und einen speisegeprägten Gastronomiebetrieb umfasst
Das Investitionsvorhaben muss in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmeabschluss ist die Zertifizierung „ServiceQualität Deutschland -Stufe I“ nachzuweisen.
Unterstützt werden Investitionen in die Errichtung neuer gastgewerblicher Betriebsstätten sowie die Erweiterung bestehender gastgewerblicher Betriebsstätten. Dies umfasst neben dem Ausbau von Kapazitäten auch eine Angebotsumstellung oder -erweiterung oder die Neuaufsetzung des gesamten Betriebsprozesses.
Die zu fördernden Maßnahmen müssen einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Angebotsqualität des rheinland-pfälzischen Gastgewerbes leisten und mit den Zielen der Tourismusstrategie in Einklang stehen. Sie müssen auf die Bereitstellung marktfähiger Angebote zielen, die einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Status quo aufweisen und eine bessere Wertschöpfung erwarten lassen.
Zur Bewertung der Förderwürdigkeit ist ein aussagekräftiges touristisches Konzept für das geplante Vorhaben vorzulegen.
Gefördert werden Investitionen in eigenbetrieblich, gewerblich genutzte neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bauliche Kosten, Maschinen/Einrichtungen).
Grundsätzlich nicht gefördert werden z. B. die Kosten für Grunderwerb, Kraftfahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Ersatzbeschaffungsinvestitionen und gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Berücksichtigt werden Investitionsvorhaben ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 125.000,00 Euro. Grundsätzlich sind Vorhaben innerhalb von 24 Monaten nach Maßnahmebeginn durchzuführen.
Aufstockung der Zimmerkapazität/Sitzplätze/Stellplätze, Veränderungen zur Ansprache neuer Zielgruppen, Investitionen in besondere Gästebereiche wie Wellnessanlagen, Investitionen zur Vorbereitung einer erstmaligen Klassifizierung/ Höherklassifizierung, Investitionen im Bereich der Digitalisierung, Maßnahmen, die nachhaltig wirken, Erweiterung der Angebotspalette im Hinblick auf die Saisonverlängerung etc.
Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss in Höhe des entsprechenden Förderhöchstsatzes. Dabei kann die Zuwendung je nach Unternehmensgröße 10 bis 20 % der förderfähigen Kosten betragen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt in der Regel 500.000 EUR.
Der Förderantrag muss vor Investitionsbeginn - grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages - bei der ISB eingegangen sein. Als Investitionsbeginn gilt auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag sowie die Aufnahme von Eigenleistungen. Vor dem Beginn des Investitionsvorhabens ist die schriftliche Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die ISB abzuwarten.
nein
Förderprogramm für die rheinland-pfälzische, gewerbliche Hotellerie außerhalb der Fördergebiete Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau; Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
- https://isb.rlp.de/299-verbesserung-der-angebotsqualitaet-in-der-rheinland-pfaelzischen-hotellerie.html#tab5301-0
Hessen Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.
30.12.2028
Antragsberechtigt sind:
bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Öffentliche touristische Infrastruktur
Die Förderung konzentriert sich auf:
- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
- Qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.
Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.
Keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
Hierunter fallen die Errichtung, der Ausbau oder die Verbesserung
- von prädikatisierten Wanderwegen (z. B. Stege, Geländer und Treppen sowie wegebauliche Maßnahmen),
- von Radfern- und Reitwanderwegen (z. B. Beschilderung, Markierung und Möblierung sowie Rastplätze),
- von Lehr-, Erlebnis- und Naturpfaden,
- von Häusern des Gastes sowie touristisch genutzten Informationszentren für deren Nutzen kein Entgelt zu errichten ist,
- der öffentlichen touristischen Infrastruktur in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten,
- von unentgeltlich nutzbaren Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätzen und Schwimmsteganlagen.
Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
- Ergänzende öffentliche touristische Infrastruktur von ausschließlich regionaler Bedeutung (entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze und Schlechtwetterfreizeitangebote)
- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbes. Kultur- und Freizeiteinrichtungen anbieten (Bädereinrichtungen, Kurhäuser, Sole- u. Heilwassereinrichtungen, Thermalbäder in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten, erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, Einrichtungen zum Aktivurlaub u. zur Gästebetreuung, Einrichtungen für überregionale Großveranstaltungen)
- Primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen sowie touristische Infrastruktur, die zu Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt (Edutainmenteinrichtungen, erlebnisorientierte Museen und vergleichbare Einrichtungen).
- Lokale Infrastruktureinrichtungen
- Sonstige öffentliche Infrastrukturen, die die Freistellungvoraussetzungen nach AGVO nicht erfüllen, aber vorher notifiziert und genehmigt sind.
Förderfähige Ausgaben sind
- Kostengruppen der DIN 276 Hochbau, soweit nicht ausgeschlossen
- Eigenleistungen und Sachleistungen, die belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis erfasst sind, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie dürfen insgesamt nicht höher sein als der Gesamtbetrag der Förderung
- Planungs- und Beratungsleistungen Dritter
Nicht förderfähige Ausgaben sind
- Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken (KG 100)
- Ausgaben für nichtöffentliche Erschließung (KG 230)
- Ausgaben für Bauherrenaufgaben (KG 710)
- Finanzierungskosten (KG 760)
- Instandhaltungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten, Ersatzinvestitionen
- Betriebsausgaben
- Gastronomie und Beherbergung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.
nein
Mit dem Progamm unterstützt das Land Hessen mit den europäischen Mitteln des EFRE-Förderprogramms die touristische Infrastruktur des Landes.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen, EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschaftsbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/touristische-infrastruktur-efre/tourismusfoerderung-oeffentliche-touristische-infrastruktur-416366
Baden-Württemberg
30.06.2027
Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen aus dem Beherbergungs- und Gastronomiegewerbe, entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Das sind zum Beispiel:
- Hotels, Gasthöfe, Pensionen
- Ferienunterkünfte
- Campingplätze
- Restaurants, Gaststätten
Die Antragsteller müssen einen Gewerbebetrieb angemeldet haben und diesen überwiegend zu
touristischen Zwecken betreiben. Antragsberechtigt sind in der Regel nur die Unternehmen, nicht die Gesellschafter.
Natürliche Personen als Investoren werden in der Tourismusfinanzierung Plus nur gefördert, wenn sie die geförderten Immobilien und Mobilien an eine Betriebsgesellschaft vermieten, die diese Wirtschafts-güter gewerblich nutzt. Außerdem muss eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Investor (natürliche Person) und der Betriebsgesellschaft vorliegen. Die Unternehmen müssen sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.
Gefördert werden Investitionen in touristische Einrichtungen wie zum Beispiel:
- Modernisierungen und Sanierungen von Gebäuden
- Erweiterungen in Verbindung mit Modernisierungen
- Neubauten in Verbindung mit Modernisierungen
- Betriebsübernahmen, sofern mit der Übernahme Investitionen in eine touristische Einrichtung verbunden sind
- Digitale Innovationen
Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.
Finanziert werden können Kosten für:
- Erwerb von Betriebsgrundstücken und -gebäuden
- Bau- und Umbaumaßnahmen (einschließlich Baunebenkosten) und technische Anlagen
- Inneneinrichtung, Küchentechnik
- Betriebsausstattung (zum Beispiel Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Betriebsfahrzeuge)
- Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
- Immaterielle Investitionen, sofern sie von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben wurden und nur von der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält, sowie drei Jahre als abschreibungsfähige Kosten in der Bilanz aktiviert werden.
Die Förderung erfolgt als zinsverbilligtes Darlehen kombiniert mit einem Tilgungszuschuss. Die Zinssätze und die Tilgungszuschüsse können variieren, abhängig von der Erfüllung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien durch das Unternehmen.
- Finanzierungsanteil: Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten
- Minimaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 10.000 Euro
- Maximaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 5 Millionen Euro
Der Förderantrag ist bei der eigenen Hausbank zu stellen. Diese leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm "Tourismusfinanzierung Plus", das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.
ja
Als Tourismusbetrieb erhalten Sie ein langfristiges Förderdarlehen. Sie können damit vor allem Baumaßnahmen günstig finanzieren. Unternehmen mit Klimaschutzstrategie fördern wir mit einem zusätzlichen Nachhaltigkeitsbonus.
- Zuwendungsgeber : Land Baden-Württemberg; Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
- Ansprechpartner (Projektträger) : Staatsbank Baden-Württemberg (L-Bank); Hausbank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/tourismusfinanzierung.html
Thüringen
31.12.2025
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Handwerksbetriebe
- Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleister u. v. m.
- Umbauten für barrierefreien Zugang (z. B. Rampen, Türverbreiterung, automatische Türsysteme)
- Orientierungshilfen für Menschen mit Sehbehinderungen (z. B. Leitsysteme, kontrastreiche Beschriftung)
- Barrierefreie Sanitäreinrichtungen
- Technische Lösungen für hör- oder sehbeeinträchtigte Menschen (z. B. induktive Höranlagen, visuelle Informationssysteme)
- Herstellung/Verbesserung der baulichen Barrierefreiheit (z.B. Aufzug, Rampen, barrierefreie Toiletten, barrierefreie Informationsvermittlung und Orientierung im Gebäude)
- Herstellung/Verbesserung der Barrierefreiheit im Außenraum/Verkehrsraum (z.B. Wege, Plätze, auch barrierefreie Spielplätze, Naturpfade, Wanderwege)
- Herstellung/Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit (z.B. Internet- und Intranetseiten, Applikationen und sonstige Softwarelösungen)
- öffentlichkeitswirksame barrierefreie Information und Kommunikation in analoger und/oder digitaler Form (z.B. leichte Sprache, Gebärdensprache, Tastmodelle)
- Beschaffung oder/und den Umbau von Fahrzeugen, assistiven Technologien und Ausstattungselementen zur Verbesserung der Barrierefreiheit
- Konzepterstellung, Dienstleistungen und Schulungen zur Herstellung von Barrierefreiheit oder zur Vermittlung von Kenntnissen über Barrierefreiheit
Die Förderung wird den Zuwendungsempfängern im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 Prozent, im Falle von Gebietskörperschaften in Höhe von 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Zuwendung darf den Betrag von 110.000 Euro nicht übersteigen. Im Falle antragstellender natürlicher Personen darf die Zuwendung den Betrag von 11.000 Euro nicht übersteigen, sofern das Vorhaben keinen unternehmerischen Zwecken dient.
Die Förderanträge müssen auf amtlichem Formular vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Thüringer Aufbaubank eingereicht werden. Dem Antrag ist ein Gesamtfinanzierungsplan sowie eine Beschreibung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Indikatoren sowie ggf. weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zielerreichbarkeit (z.B. Barrierefreiheitskonzept, Planungsunterlagen bei baulichen Vorhaben) beizulegen. Der zuständige kommunale Behindertenbeauftragte hat eine Stellungnahme (ggf. unter Einbeziehung der Landesfachstelle für Barrierefreiheit beim TLMB) abzugeben.
ja
Das Förderprogramm unterstützt Investitionsvorhaben zur Herstellung bzw. Optimierung der räumlichen, verkehrlichen, sprachlichen oder digitalen Barrierefreiheit sowie zur Anpassung der Ausstattung an die Anforderungen der Menschen mit Behinderungen und deren Unterstützungsbedarf.
- Zuwendungsgeber : Thüringer Aufbaubank (TAB)
- Ansprechpartner (Projektträger) : Thüringer Aufbaubank (TAB); Landesfachstelle für Barrierefreiheit (LAFBA)
- https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Barrierefreiheitsfoerderprogramm