Förderwegweiser
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gem. KMU-Definition der EU und sonstige Antragsteller im ländlichen Raum (z.B. Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen).
Investitionen in den ländlichen Tourismus:
- Investitionen in die Infrastruktur sanfter Tourismusformen
– Investitionen in Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen (nur Kreditnehmer, deren Übernachtungskapazität 25 Gästebetten nicht übersteigt)
– Investitionen in Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter
– Investitionen in sonstige touristische Angebote mit regionalem Charakter
– Investitionen in touristische Angebote in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben sind im Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz zu den LR-Top-Konditionen förderfähig
Rad- , Wander- oder Reitwege; Urlaub auf dem Bauernhof; Landgasthöfe, Gasthöfe mit regionaler Küche; Urlaub beim Winzer, Strauß- und Besenwirtschaften
Die Förderung erfolgt in Form zinsvergünstigter Darlehen. In Abhängigkeit des Zinsumfeldes können die Darlehen durch einen Zuschuss ergänzt werden.
Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen.
Schriftliche Anträge sind vor Beginn des Vorhabens über die vom Antragsteller gewählte Hausbank an die L-Bank zu stellen.
nein
Die L-Bank unterstützt Betriebe, die mit ihren Investitionen das Leben, Wohnen und Arbeiten auf dem Land verbessern.
- Zuwendungsgeber : L-Bank; Landwirtschaftliche Rentenbank
- Ansprechpartner (Projektträger) : L-Bank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/leben-auf-dem-land.html
Antragsteller in diesem Programm können sowohl Existenzgründer als auch bestehende Unternehmen sein.
KMU der Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststätten sowie Gartenbau.
Verbürgt werden können alle Kreditarten und Vorhaben wie im Standardprogramm.
Lediglich Konsolidierungsmaßnahmen und Umschuldung von Lieferantenverbindlichkeiten sind in diesem Programm ausgeschlossen.
- Investitionen zur Rationalisierung, Modernisierung, Erweiterung und Umstellung bestehender Betriebe
- Errichtung neuer und Übernahme bestehender Betriebe, Erwerb von Gesellschaftsanteilen
- Deckung des Betriebsmittelbedarfs
- Kontokorrent- und Avalkredite.
Die Antragstellung bei BoB soll unser Standardprogramm ergänzen - beschränkt ist die Antragstellung auf einen zu verbürgenden Kreditbedarf von mind. 25.000 EUR; die Obergrenze ist identisch mit der des Standardprogramms.
Dabei darf die Bürgschaftsquote 80 %, bei Betriebsmittelfinanzierungen 80 %, des Kreditbetrages nicht übersteigen.
Antrag an die Bürgschaftsbank Bayern GmbH.
nein
Das Programm Bürgschaft ohne Bank (BoB) bietet Unternehmern die Möglichkeit direkt bei uns eine Bürgschaft zu beantragen und sich anschließend mit unserer Bürgschaftszusage bei seiner Hausbank um den benötigten Kredit zu bemühen.
- Zuwendungsgeber : Bürgschaftsbank Bayern GmbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bürgschaftsbank Bayern GmbH
- https://www.bb-bayern.de/buergschaft-ohne-bank/
Bayern
Antragsteller sind Gemeindebündnisse (ILE, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse). Die Verbünde sollen die Größe eines Landkreises nicht wesentlich überschreiten, müssen mindestens vier Kommunen umfassen und ein räumlich zusammenhängendes Gebiet abdecken.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Öko-Modellregionsmanagement.
Personalkosten
• Voraussetzung ist die Besetzung des Öko-Modellregionsmanagements mit dem Äquivalent von mindestens einer Vollzeitstelle.
• Förderfähig sind Ausgaben auf der Grundlage von Verträgen mit Dienstleistern oder für eine Personalstelle oder für eine Kombination aus Personalstelle und Dienstleistern.
• Personalstellen können grundsätzlich geteilt werden.
• Eine Personalstelle muss klar abgegrenzt sein von einem ggf. bereits bestehenden Vertragsverhältnis. Die Aufgaben des Öko-Modellregionsmanagements müssen zusätzlich zu den originären Aufgaben eines ggf. bestehenden Vertragsverhältnisses erbracht werden.
• Verträge mit dem/der für das Öko-Modellregionsmanagement vorgesehenen und hierfür fachlich qualifizierten Dienstleister/Person dürfen erst nach Erlass des Bewilligungsbescheids durch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) abgeschlossen werden.
• Bei Personalstellen sind ausschließlich Personalkosten
(Gehalt einschließlich Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen, Fortbildungskosten, Reisekosten) förderfähig.
Sachkosten
• Hierzu zählen Referentenhonorare, Exkursionskosten, Erstellung und Druck von Materialien etc.
• Kosten des Büroarbeitsplatzes oder der Büroausstattung sind nicht förderfähig
• Der Nachweis über die entstandenen Kosten erfolgt im Auszahlungsantrag für die Projektbegleitung.
Die Förderung des Öko-Modellregionsmanagements ist zunächst auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt und kann danach einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Förderung ist eine positive Zwischenevaluierung durch die Fachjury. Der Zuschuss für das Management beträgt 75 %, jedoch max. 75.000 € pro Jahr.
Davon können jährlich max. 5.000 € für Sachkosten verwendet werden. Der Antrag auf Förderung des Öko-Modellregionsmanagements muss eine genaue Leistungsbeschreibung und einen zugehörigen Kostenrahmen enthalten.
Nach Ablauf der fünfjährigen Initiierungsphase kann die Förderung des Öko Modellregionsmanagements auf Antrag um weitere drei Jahre mit degressiven Fördersätzen verlängert werden. Die Förderung beträgt 60 % (max. 60.000 €) im sechsten, 40 % (max. 40.000 €) im siebten und 20 % (max. 20.000 €) im achten Jahr.
Für eine durch das StMELF ernannte Öko-Modellregion stellt der Vorhabensträger schriftlich einen Förderantrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO beim zuständigen ALE. Bestandteil des Antrags sind außerdem das Bewerbungskonzept sowie das Ernennungsschreiben des StMELF.
nein
Unter II. Verfügungsrahmen Ökoprojekte, werden u.a. auch Betreiber von Gastronomiebetrieben gefördert. Insgesamt werden Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Bio-Land- und Ernährungswirtschaft und regionaler Bio-Wertschöpfungsketten, zur Verbesserung der regionalen Versorgung mit Bio-Lebensmitteln und Stärkung des Absatzes von regionalen Bio-Produkten, gefördert.
- Zuwendungsgeber : Freistaat Bayern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
- https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/oeko-modellregion-planung-und-management/index.html
Bremen
Unterstützung für Food-Start-Ups, unabhängig von Reifegrad der Ideen/des Unternehmens.
Besonders gefördert werden Gründungsvorhaben mit den Schwerpunktthemen Sustainability, Innovation oder Alternatives.
- Beratung zu Themen wie Markteintrittsstrategie, Inverkehrbringung, Pricing, Branding, Produktentwicklung, Produktion und Finanzierung.
- Coworking Space
- Produktionsküche
- Vernetzung
Bewerbungen sind an hansekitchen.de zu richten.
nein
Hanse Kitchen fördert die Entstehung nachhaltiger und innovativer Start-Ups in der Food- und Gastronomiebranche, inklusive der Vernetzung mit bereits bestehenden Partnern.
- Zuwendungsgeber : M3B GmbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : M3B GmbH
- https://hansekitchen.de/accelerator-programm/
Bayern
30.06.2027
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben gewerblicher Unternehmen der Industrie, des
Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes.
Zu den förderfähigen Investitionen gehören insbesondere:
a) Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
b) Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
c) Erwerb und Verlagerung einer Betriebsstätte (vgl. hierzu Nr. 6.1.2), Diversifizierung der
Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
d) grundlegende Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte,
e) Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (unter
Marktbedingungen) einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen.
- Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Technologien
stehen, werden vorrangig gefördert.
- Investitionen zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen, Investitionen mit
besonderen Energieeffizienzeffekten und Investitionen mit besonderen Umweltschutzeffekten die
im Zusammenhang mit einem o. a. Investitionsvorhaben getätigt werden, sind ebenfalls
förderfähig.
- Im Bereich des Tourismus werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die die Qualität
des bayerischen Tourismusangebotes verbessern. 2Hierzu zählen etwa Vorhaben zur
Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie zur Verbesserung
bzw. Erweiterung ihrer Angebotspalette, insbesondere im Rahmen der Saisonverlängerung.
Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, werden nur gefördert,
sofern neue bzw. nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind.
Die Förderung wird auf Antrag im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung
gewährt. 2Sie kann als Investitionszuschuss, Lohnkostenzuschuss oder als Zinszuschuss zur
Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens eingesetzt werden, das zur Mitfinanzierung
des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird.
Gewerbliche Regionalförderung (Industrie, Handwerk, sonstige Dienstleistungen):
In den „Räumen mit besonderem Handlungsbedarf“ (RmbH): 200.000 Euro, in den sonstigen Fördergebieten: 500.000 Euro;
Gewerbliche Tourismusförderung:
In den „Räumen mit besonderem Handlungsbedarf“ (RmbH): 50.000 Euro, in den sonstigen Fördergebieten: 100.000 Euro.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens grundsätzlich als Online-Antrag, der die
Voraussetzungen des Online-Zugangsgesetzes erfüllt, zu stellen oder im Einzelfall schriftlich
unter Verwendung der auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie oder dem BayernPortal eingestellten Antragsformulare.
Regierung von Niederbayern; Regierung der Oberpfalz; Regierung von Oberfranken sind die zuständigen Behörden für die Antragstellung.
nein
Bund und Länder haben sich selbst die Aufgabe gestellt, gemeinsam die Wirtschaftsstruktur in besonders strukturschwachen Gebieten zu verbessern, mit dem Ziel, eine ausgewogene regionale Entwicklung in Deutschland zu erreichen.
- Zuwendungsgeber :
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung
- https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/regionalfoerderung/#c38269
Gefördert werden kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) des Gastgewerbes - darunter zu verstehen sind die unten genannten Arten von Beherbergungsbetrieben, einschließlich Campingbetriebe, sowie als speisengeprägte Gastronomiebetriebe Restaurants mit herkömmlicher Bedienung außerhalb von Verkehrsmitteln.
Das heißt, in
- Hotels, Hotels garni, Gasthöfen und Pensionen müssen nach Maßnahmeabschluss mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz außerhalb der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gebiete) befinden.
- Gastronomiebetrieben müssen mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Die Lage außerhalb von GRW-Gebieten ist hier nicht erforderlich.
- Campingbetrieben müssen mindestens 40 touristische Stellplätze - die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind - und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Die Lage außerhalb von GRW-Gebieten ist hier nicht erforderlich.
- gastgewerblichen Mischbetrieben, die sowohl Beherbergung als auch eine speisengeprägte Gastronomie anbieten, müssen mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung oder mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich oder 40 touristische Stellplätze - die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind - und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Betriebsstätte muss sich in Rheinland-Pfalz befinden. Befindet sich der gastgewerbliche Mischbetrieb innerhalb eines GRW-Gebiets, kann er nur dann gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahresdurchschnitt weniger als 30 % des Umsatzes der Betriebsstätte mit reinen Übernachtungen erzielt wird. Diese Einschränkung gilt nicht für einen gastgewerblichen Mischbetrieb, der ausschließlich einen Campingplatz und einen speisegeprägten Gastronomiebetrieb umfasst
Das Investitionsvorhaben muss in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmeabschluss ist die Zertifizierung „ServiceQualität Deutschland -Stufe I“ nachzuweisen.
Unterstützt werden Investitionen in die Errichtung neuer gastgewerblicher Betriebsstätten sowie die Erweiterung bestehender gastgewerblicher Betriebsstätten. Dies umfasst neben dem Ausbau von Kapazitäten auch eine Angebotsumstellung oder -erweiterung oder die Neuaufsetzung des gesamten Betriebsprozesses.
Die zu fördernden Maßnahmen müssen einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Angebotsqualität des rheinland-pfälzischen Gastgewerbes leisten und mit den Zielen der Tourismusstrategie in Einklang stehen. Sie müssen auf die Bereitstellung marktfähiger Angebote zielen, die einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Status quo aufweisen und eine bessere Wertschöpfung erwarten lassen.
Zur Bewertung der Förderwürdigkeit ist ein aussagekräftiges touristisches Konzept für das geplante Vorhaben vorzulegen.
Gefördert werden Investitionen in eigenbetrieblich, gewerblich genutzte neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bauliche Kosten, Maschinen/Einrichtungen).
Grundsätzlich nicht gefördert werden z. B. die Kosten für Grunderwerb, Kraftfahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Ersatzbeschaffungsinvestitionen und gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Berücksichtigt werden Investitionsvorhaben ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 125.000,00 Euro. Grundsätzlich sind Vorhaben innerhalb von 24 Monaten nach Maßnahmebeginn durchzuführen.
Aufstockung der Zimmerkapazität/Sitzplätze/Stellplätze, Veränderungen zur Ansprache neuer Zielgruppen, Investitionen in besondere Gästebereiche wie Wellnessanlagen, Investitionen zur Vorbereitung einer erstmaligen Klassifizierung/ Höherklassifizierung, Investitionen im Bereich der Digitalisierung, Maßnahmen, die nachhaltig wirken, Erweiterung der Angebotspalette im Hinblick auf die Saisonverlängerung etc.
Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss in Höhe des entsprechenden Förderhöchstsatzes. Dabei kann die Zuwendung je nach Unternehmensgröße 10 bis 20 % der förderfähigen Kosten betragen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt in der Regel 500.000 EUR.
Der Förderantrag muss vor Investitionsbeginn - grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages - bei der ISB eingegangen sein. Als Investitionsbeginn gilt auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag sowie die Aufnahme von Eigenleistungen. Vor dem Beginn des Investitionsvorhabens ist die schriftliche Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die ISB abzuwarten.
nein
Förderprogramm für die rheinland-pfälzische, gewerbliche Hotellerie außerhalb der Fördergebiete Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Ansprechpartner (Projektträger) : Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau; Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
- https://isb.rlp.de/299-verbesserung-der-angebotsqualitaet-in-der-rheinland-pfaelzischen-hotellerie.html#tab5301-0
Hessen Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.
31.12.2028
Antragsberechtigt sind:
bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Öffentliche touristische Infrastruktur
Die Förderung konzentriert sich auf:
- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
- Qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.
Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.
Keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
Hierunter fallen die Errichtung, der Ausbau oder die Verbesserung
- von prädikatisierten Wanderwegen (z. B. Stege, Geländer und Treppen sowie wegebauliche Maßnahmen),
- von Radfern- und Reitwanderwegen (z. B. Beschilderung, Markierung und Möblierung sowie Rastplätze),
- von Lehr-, Erlebnis- und Naturpfaden,
- von Häusern des Gastes sowie touristisch genutzten Informationszentren für deren Nutzen kein Entgelt zu errichten ist,
- der öffentlichen touristischen Infrastruktur in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten,
- von unentgeltlich nutzbaren Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätzen und Schwimmsteganlagen.
Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
- Ergänzende öffentliche touristische Infrastruktur von ausschließlich regionaler Bedeutung (entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze und Schlechtwetterfreizeitangebote)
- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbes. Kultur- und Freizeiteinrichtungen anbieten (Bädereinrichtungen, Kurhäuser, Sole- u. Heilwassereinrichtungen, Thermalbäder in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten, erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, Einrichtungen zum Aktivurlaub u. zur Gästebetreuung, Einrichtungen für überregionale Großveranstaltungen)
- Primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen sowie touristische Infrastruktur, die zu Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt (Edutainmenteinrichtungen, erlebnisorientierte Museen und vergleichbare Einrichtungen).
- Lokale Infrastruktureinrichtungen
- Sonstige öffentliche Infrastrukturen, die die Freistellungvoraussetzungen nach AGVO nicht erfüllen, aber vorher notifiziert und genehmigt sind.
Förderfähige Ausgaben sind
- Kostengruppen der DIN 276 Hochbau, soweit nicht ausgeschlossen
- Eigenleistungen und Sachleistungen, die belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis erfasst sind, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie dürfen insgesamt nicht höher sein als der Gesamtbetrag der Förderung
- Planungs- und Beratungsleistungen Dritter
Nicht förderfähige Ausgaben sind
- Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken (KG 100)
- Ausgaben für nichtöffentliche Erschließung (KG 230)
- Ausgaben für Bauherrenaufgaben (KG 710)
- Finanzierungskosten (KG 760)
- Instandhaltungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten, Ersatzinvestitionen
- Betriebsausgaben
- Gastronomie und Beherbergung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.
nein
Mit dem Progamm unterstützt das Land Hessen mit den europäischen Mitteln des EFRE-Förderprogramms die touristische Infrastruktur des Landes.
- Zuwendungsgeber : Land Hessen, EU
- Ansprechpartner (Projektträger) : Wirtschaftsbank Hessen (WIBank)
- https://www.wibank.de/wibank/touristische-infrastruktur-efre/tourismusfoerderung-oeffentliche-touristische-infrastruktur-416366
30.06.2027
Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen aus dem Beherbergungs- und Gastronomiegewerbe, entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Das sind zum Beispiel:
- Hotels, Gasthöfe, Pensionen
- Ferienunterkünfte
- Campingplätze
- Restaurants, Gaststätten
Die Antragsteller müssen einen Gewerbebetrieb angemeldet haben und diesen überwiegend zu
touristischen Zwecken betreiben. Antragsberechtigt sind in der Regel nur die Unternehmen, nicht die Gesellschafter.
Natürliche Personen als Investoren werden in der Tourismusfinanzierung Plus nur gefördert, wenn sie die geförderten Immobilien und Mobilien an eine Betriebsgesellschaft vermieten, die diese Wirtschafts-güter gewerblich nutzt. Außerdem muss eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Investor (natürliche Person) und der Betriebsgesellschaft vorliegen. Die Unternehmen müssen sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.
Gefördert werden Investitionen in touristische Einrichtungen wie zum Beispiel:
- Modernisierungen und Sanierungen von Gebäuden
- Erweiterungen in Verbindung mit Modernisierungen
- Neubauten in Verbindung mit Modernisierungen
- Betriebsübernahmen, sofern mit der Übernahme Investitionen in eine touristische Einrichtung verbunden sind
Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.
Finanziert werden können Kosten für:
- Erwerb von Betriebsgrundstücken und -gebäuden
- Bau- und Umbaumaßnahmen (einschließlich Baunebenkosten) und technische Anlagen
- Inneneinrichtung, Küchentechnik
- Betriebsausstattung (zum Beispiel Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Betriebsfahrzeuge)
- Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
- Immaterielle Investitionen, sofern sie von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben wurden und nur von der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält, sowie drei Jahre als abschreibungsfähige Kosten in der Bilanz aktiviert werden.
Die Förderung erfolgt als zinsverbilligtes Darlehen kombiniert mit einem Tilgungszuschuss. Die Zinssätze und die Tilgungszuschüsse können variieren, abhängig von der Erfüllung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien durch das Unternehmen.
- Finanzierungsanteil: Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten
- Minimaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 10.000 Euro
- Maximaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 5 Millionen Euro
Der Förderantrag ist bei der eigenen Hausbank zu stellen. Diese leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm "Tourismusfinanzierung Plus", das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.
ja
Kleine und mittlere Tourismusunternehmen, wie zum Beispiel Hotels, Gaststätten, Campingplätze in privater Trägerschaft und gewerblich genutzte Ferienwohnungen, sollen langfristige, vergünstigte Förderdarlehen in Kombination mit einem Tilgungszuschuss erhalten.
- Zuwendungsgeber : Land Baden-Württemberg; Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
- Ansprechpartner (Projektträger) : Staatsbank Baden-Württemberg (L-Bank); Hausbank
- https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/tourismusfinanzierung.html
Berlin
31.12.2025
Das Programm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Soloselbstständige sowie freiberuflich Tätige mit Sitz in Berlin und ist grundsätzlich branchenoffen. Antragsberechtigt sind ebenfalls die stark von der COVID-19-Pandemie betroffenen Branchen der Gastronomie, der Tourismuswirtschaft und des stationären Einzelhandels sowie zahlreiche Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen.
Förderfähig sind ausschließlich externe Sachausgaben für Lieferungen und Leistungen.
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB von Wirtschaftsgütern (u. a. Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung),
- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb Berlins eingesetzt werden,
- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB immaterieller Wirtschaftsgüter, wie z. B. Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse,
- Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter. Die förderfähigen Kosten sind dabei auf die Höhe der während des Durchführungszeitraums gezahlten Raten begrenzt.
- Im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
Im Rahmen des Programms angeschaffte bzw. geförderte Wirtschaftsgüter müssen mindestens zwei bzw. drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
Nach De-Minimis:
KMU / Soloselbstständige / freiberuflich Tätige und Großunternehmen
Grundförderung:
- 30 % der förderfähigen Kosten
- (ggf. zusätzlicher Nachhaltigkeitsbonus von 5 % der förderfähigen Kosten für besonders nachhaltige Investitionen)
- Max. 200.000 EUR
Achtung bei Großunternehmen:
- Die Grundförderung ist nur möglich, wenn auch der Nachhaltigkeitsbonus gewährt werden kann
Nach AGVO
KMU/ Soloselbstständige / freiberuflich Tätige
Grundförderung:
- Kleine Unternehmen: 15 % der förderfähigen Kosten
- Mittlere Unternehmen 5 % der förderfähigen Kosten
- (ggf. zusätzlicher Nachhaltigkeitsbonus von 5 % der förderfähigen Kosten für besonders nachhaltige Investitionen)
Großtunternehmen nur, wenn im Fördergebiet C:
- Grundförderung 5%, aber nur, wenn auch 5 % Nachhaltigkeitsbonus gewährt werden kann
- Max. 7,5 Mio EUR
Anträge müssen elektronisch über das Portal der IBB eingereicht werden. Die Unterlagen werden online unter Downloads zur Verfügung gestellt.
eingeschränkt
Mit dem Investitionnsbonus fördert das Land Berlin Investitionsmaßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie zurückgestellt werden mussten.
- Zuwendungsgeber : Land Berliln
- Ansprechpartner (Projektträger) : Investitionsbank Berlin (IBB)
- https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/berliner-investitionsbonus.html
Bayern
30.06.2027
Antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Hotellerie gemäß KMU-Definition der EU, grundsätzlich ab 10 Betten, sowie bei besonderer Bedeutung für den lokalen Tourismus in Ausnahmefällen auch gastronomische Betriebe.
Förderfähig sind insbesondere Investitionen zur Qualitätsverbesserung der Gästebereiche sowie zur Durchführung von Innovationen für den Gast im Bereich von Baulichkeiten und Ausstattung.
Die Maßnahmen müssen über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung / Schönheitsreparaturen, die der Gast als selbstverständlich voraussetzt, deutlich hinausgehen (z.B.
Generalsanierung).
Insbesondere können gefördert werden:
- Investitionen, die zur Vorbereitung einer Höherklassifizierung dienen (DEHOGA-Klassifizierung oder G-Klassifizierung) können. Gleiches gilt für Investitionen, die die erstmalige Klassifizierung fördern können
- Investitionen in Zimmereinrichtung und Zimmerausstattung
- Investitionen in moderne Informations- und Kommunikationstechnologien in den
Gästezimmern
- Investitionen in Komfortverbesserungen
- Investitionen in Ressourcenschonung, soweit nicht anderweitig förderfähig
- Investitionen in besondere Gästebereiche (z.B. Kinderspielbereiche, Wellnessanlagen, Fahrradgarage, Wintersporträume)
- Investitionen in Barrierefreiheit
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, je nach Größe und Standort des Unternehmens:
- bis zu 20 % für kleine Unternehmen (in C-Gebieten bis zu 30%)
- bis zu 10 % für mittlere Unternehmen (in C-Gebieten bis zu 20%)
Die Mindestinvestitionsgrenze im Rahmen dieses Sonderprogramms beträgt
- 200.000 Euro im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (RmbH)
- 500.000 Euro im sonstigen Fördergebiet
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.
nein
Förderprogramm für ein qualitatives Gastangebot in Bayern, das größere Investitionsprojekte in Hotellerie und Gastronomie unterstützt, um die Tourismusstandort Bayern aufzuwerten.
- Zuwendungsgeber : Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie; Bund
- Ansprechpartner (Projektträger) : zuständige Bezirksregierung Bayern
- https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/regionalfoerderung/