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Unser Förderwegweiser listet wichtige Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Bundesländer auf, welche speziell nach den Anforderungen der Tourismuswirtschaft selektiert wurden.
Neben der Volltextsuche helfen Ihnen drei einfache Fragen, um für Sie und Ihr Unternehmen die optimalen Suchergebnisse zu erhalten. In unseren Tipps geben wir weitere Hinweise. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Förderwegweiser

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Tourismusinfrastruktur­programm 2026  

Mit dem TIP werden Gemeinden, Städte und Landkreise sowie kommunale Zusammenschlüsse bei der Finanzierung von kommunalen Tourismusinfrastruktureinrichtungen durch einen Zuschuss vom Land Baden-Württemberg unterstützt.

Fördergebiet

Baden-Württemberg

Geltungsdauer

01.10.2025

Für wen?

- Gemeinden

- gemeindliche Zusammenschlüsse

- Landkreise im Rahmen von Kooperationsvorhaben, sofern sich Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen

Was wird gefördert?

- nur Vorhaben, die überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen.

- bauliche Investitionen für die Errichtung, Sanierung und die Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind. Auf eine flächensparende Realisierung ist grundsätzlich zu achten.

Beispiele

Zu den förderfähigen Tourismusinfrastruktureinrichtungen zählen z. B. öffentliche Einrichtungen als Grundausstattung einer Tourismusgemeinde wie Tourist-Informationszentren gemäß Standard der DTV i-Marke, und Einrichtungen, die nach dem geltenden Kurortegesetz und nach den im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätzen erforderlich sind.

Art und Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben werden, wenn

• eine Gemeinde oder ein Ortsteil nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist,

• sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt mindestens eine prädikatisierte Kommune/ ein prädikatisierter Ortsteil beteiligt,

• es sich um ein Vorhaben handelt, welches in einem unmittelbarem Zusammenhang mit einem zertifizierten Rad- oder Wanderweg steht.

Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen

• bei Hallen- und Freibädern in prädikatisierten Orten,

• bei Rad- und Wanderwegen, die nicht zertifiziert sind.

Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben betragen

• für kommunale Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von kommunalen Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden (z. B.: gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche, Parkplätze und Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze).

Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz, erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungs-fähigen Kosten.

Bewerbungsverfahren

Kommunen können bis spätestens 1. Oktober 2025 einen Antrag auf Förderung ihrer geplanten Infrastrukturmaßnahme beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium einreichen. Letztere stehen auch für die obligatorische Antragsberatung zur Verfügung.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen*

nein * Bitte beachten Sie die Hinweise in den Ausschreibungen des Förderprogramms

Fazit (kurz und kompakt)

Zuwendungszweck ist die Stärkung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit von Tourismusinfrastruktureinrichtungen, um deren Erlebnisqualität und Attraktivität zu verbessern. Die Förderung soll insbesondere dem Ausbau der Barrierefreiheit im Sinne eines „Tourismus für alle“, der Unterstützung der touristischen Entwicklung strukturschwacher Gebiete und einer Erhöhung des Erholungs- und Freizeitwertes der Tourismusgemeinden dienen.

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