Förderwegweiser
bundesweit
30.04.2021
Gefördert werden
- alle Unternehmen, auch öffentliche, Betriebe, Solo-Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen) sowie
- alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze pro Monat mit direkt von den Schließungsverordnungen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
- (neu) alle Unternehmen, die die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.
- (neu) Soloselbständige als einmalige Betriebskostenpauschale (max 5000 EUR).
Mit der Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November und Dezember 2019 gewährt.
Soloselbstständige erhalten eine einmalige Neustarthilfe von max 5000 EUR. Abschlagszahlungen für Unternehmen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt.
Die Fixkostenregelung für den Tourismus wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros und vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die v Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Die Förderung wird für die Dauer der Schließungen im November und Dezember 2020 gezahlt. Sie umfasst Zuschüsse in Höhe der folgenden Vergleichsumsätze:
- 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November und Dezember 2019 pro Woche der Schließungen,
- Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt,
- für Soloselbstständige bis zu 5000 EUR Neustarthilfe
Damit die Hilfe schnell bei den Betroffenen ankommt, erfolgen Abschlagszahlungenfür folgende Punkte:
- Soloselbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu EUR 5.000; andere Unternehmen erhalten bis zu EUR 50.000.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe.
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe.html
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen seit Ende November 2020.
Die Antragsfrist wurde verlängert bis zum 30. April 2021. Das Antragsverfahren ist elektronisch und erfolgt durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Soloselbstständige sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, wenn der Förderhöchstsatz EUR 5.000 nicht übersteigt. Die Anträge können zeitnah über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
ja
Schnelle Hilfe für betroffene Soloselbstständige, Unternehmen und ihre Beschäftigten, die im November und Dezember von den Schließungsverordnungen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sind.
- Zuwendungsgeber : Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Ansprechpartner (Projektträger) : Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe.html