Förderwegweiser
Mecklenburg-Vorpommern
Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit:
- Jahresumsatz von bis zu 50.000.000 EUR oder
- Bilanzsumme von bis zu 43.000.000 EUR und
- bis zu 249 Beschäftigten und mit
- Sitz oder Investitionsort in Mecklenburg-Vorpommern
sowie Existenzgründer.
Der Beteiligungsnehmer darf sich nicht zu 25 Prozent oder mehr im Besitz eines anderen Unternehmens befinden, das diese Grenzen nicht einhält.
Mitfinanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln bei:
- Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, auch Herstellung und Erprobung von Prototypen,
- Anpassungsentwicklungen bis zur Serienreife,
- Markteinführung,
- Schaffung von Produktionsvoraussetzungen,
- Produktionsaufnahme.
Umschuldungen, Sanierungen oder Konsolidierungen sind ausgeschlossen.
Weiterhin ausgeschlossen sind:
- Unternehmen aus der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung einschließlich Fischerei und Aquakultur gemäß EU-Definition,
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition,
- Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe, Makler sowie sonstige Vertriebsbeauftragte und Vertretertätigkeiten, Finanz- und Immobiliendienstleister, Detekteien und gewerbsmäßige Vermittler von Arbeitskräften, stationäre Pflegeeinrichtungen, Hausmeisterservices sowie Angehörige der Freien Berufe.
Die Beteiligung liegt grundsätzlich zwischen 50.000 EUR und höchstens 1.500.000 EUR. Die Beteiligung sollte nicht höher sein als das wirtschaftliche Eigenkapital des Unternehmens sein.
Die Beteiligung wird in Form einer typisch stillen Beteiligung gewährt. Die wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit des Unternehmers bleibt damit gewahrt.
Die Beteiligung wird von der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH in der Regel bis zu 70 Prozent garantiert.
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent.
Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich.
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag für die Beteiligung ist vor Beginn des Vorhabens (Eingangsdatum) in Schriftform
einzureichen bei der Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH.
nein
Mit der Markteinführung beginnt sich das Verhältnis von Kapitalbedarf, Gewinn und Verlust sowie Risiko zu verändern. Je weiter sich eine Innovation der Produktionsreife nähert beziehungsweise ein junges Unternehmen sich auf dem Markt etabliert hat, desto planbarer ist die Fortentwicklung des Unternehmens. In dieser Phase verbessert sich das Jahresergebnis, es werden jedoch noch Verluste ausgewiesen. Bei der Markteinführung des neuen Produktes ist der Kapitalbedarf am höchsten und nimmt erst in der Folgezeit langsam ab. Für Unternehmen in dieser Phase steht das Programm MV innoPRO zur Verfügung. So können Maßnahmen finanziert werden, die zur Durchdringung des Marktes, dem Produktions- und Vertriebsaufbau sowie der Unternehmenskonsolidierung beitragen.
- Zuwendungsgeber : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
- https://www.mbg-mv.de/programme/mv-innopro
Mecklenburg-Vorpommern
Kleinste, kleine und mittlere bestehende Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition einschließlich Existenzgründungen.
Mitfinanzierung (Anteilsfinanzierung) von Maßnahmen - Investitionen und Betriebsmittel - z. B. bei
- digitalen Geschäftsmodellen sowie Durchführung der F&E-Aktivitäten bis zum Markteintritt,
- Herstellung und Erprobung von Prototypen,
- Anpassung bis zur Serienreife,
- Markt, Vertriebs- und Produktionsaufbau.
Nicht gefördert werden:
- Unternehmen aus der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung einschließlich Fischerei und Aquakulturgemäß EU-Definition,
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition,
- Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe, Makler sowie sonstige Vertriebsbeauftragte und Vertretertätigkeiten, Finanz- und Immobiliendienstleister, Detekteien und gewerbsmäßige Vermittler von Arbeitskräften, stationäre Pflegeeinrichtungen, Hausmeisterservices sowie Angehörige der Freien Berufe,
- Standflächenmieten für Messen,
- Umschuldungen.
Die Beteiligung liegt grundsätzlich zwischen 50.000 EUR und höchstens 1.500.000 EUR.
Die Förderung kann durch Gewährung einer typisch stillen Beteiligung, einer offenen Beteiligung oder einer Kombination aus beiden Varianten erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent.
Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beteiligung besteht nicht.
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag für die Beteiligung ist vor Beginn der Maßnahme (Eingangsdatum) in Schriftform bei der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH einzureichen.
nein
Das Programm MV innoSTARTvc wurde in Kooperation mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern ins Leben gerufen und speist sich unter anderem aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Es hat sich die spezielle Förderung von innovativen und technologieorientierten Vorhaben und digitalen Geschäftsmodellen in kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich Existenzgründungen) von der F&E-Phase bis hin zur Markteinführung zum Ziel gesetzt.
- Zuwendungsgeber : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
- Ansprechpartner (Projektträger) : Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
- https://www.mbg-mv.de/programme/mv-innostartvc
Mecklenburg-Vorpommern östliches Mecklenburg und Vorpommern
Zuwendungen können grundsätzlich erhalten
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere kleinere Gemeinden,
- juristische Personen des Privatrechts, z. B. Vereine,
- Personengesellschaften sowie
- natürliche Personen und Initiativen, sofern Letztere eine natürliche Person als verantwortliche Person benennen.
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Sachausgaben sowie Investitionen. Diese müssen in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben entstehen und für die Durchführung erforderlich sein. Zu den Sachausgaben zählen unter anderem Büro- und Arbeitsmaterial, Honorare, Telefon- und Portokosten, Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten) gemäß Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie anteilige Miet- und Betriebskosten.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung oder Anteilfinanzierung gewährt.
Anfragen auf Zuwendungen nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze sollen spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Sie sind in schriftlicher oder elektronischer Form zu erbringen.
Das Bewerbungsfahren selbst besteht aus drei Stufen.
nein
Wie Mecklenburg-Vorpommern als Ganzes, so hat sich auch Vorpommern und das östliche Mecklenburg insgesamt positiv entwickelt. Aber natürlich gibt es immer noch Bereiche, in denen es einen Nachholbedarf im Vergleich zum westlichen Landesteil gibt. So ist die Wirtschaftskraft noch immer geringer, die infrastrukturelle Anbindung schlechter. Und auch die Arbeitslosigkeit ist immer noch höher. Strukturprobleme zeigen sich besonders im ländlichen Raum und jenseits der Küstenregionen. Die Mittel des Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg sollen dazu beitragen, den dortigen Entwicklungsprozess zusätzlich zu unterstützen – gerade in solchen Bereichen, wo andere Förderinstrumente nicht greifen oder nicht ausreichen.
- Zuwendungsgeber : Parlamentarischer Staatssekretär für Vorpommern und das östliche Mecklenburg
- Ansprechpartner (Projektträger) : Parlamentarischer Staatssekretär für Vorpommern und das östliche Mecklenburg
- https://www.vorpommern-fonds.de
31.12.2029
- Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns
- Kirchen/Religionsgemeinschaften
- Vereine, Verbände und Stiftungen
Im Ausnahmefall können wirtschaftlich tätige Organisationen gefördert werden, sofern die
Förderung für diese Organisation keine Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union AEUV darstellt.
Zuwendungen werden gewährt für die nachhaltige Verringerung von Treibhausgasemissionen um
mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissionssituationen durch
- Steigerung der Energieeffizienz sowie
- Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung.
- Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen
- Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung
- Investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die
über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen
- Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme)
und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen
Keine Zuwendungen erhalten Vorhaben:
- der Tiefengeothermie,
- der Elektroenergieerzeugung,
- mit dem überwiegenden Ziel der Elektromobilität
- für Transeuropäische Energienetzwerke (TEN-E) sowie
- der Wasserstoffherstellung
- mit Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können
- der Beschaffung von Fahrzeugen oder Maschinen auf Basis fossiler Kraftstoffe
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung (für Vorhaben unter 200.000,00 EUR Gesamtausgaben mit vereinfachtem Verwendungsnachweisverfahren) in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Die Förderhöhe beträgt je nach Fördertatbestand 25 %, 50 % oder 60 %. Eine Erhöhung bis maximal 70% ist durch die Gewährung einzelner Boni möglich, welche nur im Einzelfall und einmalig gewährt werden. Details zu den Förderhöhen werden über ein separates Förderhöhenmerkblatt des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt veröffentlicht.
Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabensbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge, im Landesförderinstitut M- V einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn, es sei denn, sie sind alleiniger Gegenstand des Antrages.
nein
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V unterstützt mit der Projektförderung eine Steigerung der Energieeffizienz sowie die Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien. Das Land Mecklenburg-Vorpommern realisiert die Unterstützung nach dieser Richtlinie unter Nutzung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut M-V
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/klimaschutzprojekte-in-nicht-wirtschaftlich-taetigen-organisationen/
Mecklenburg-Vorpommern
31.12.2027
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen.
Die Kulturförderung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell. Zudem kann sie bei wiederkehrenden Projekten der ersten und zweiten Säule, in besonderen Einzelfällen auch bei Projekten der dritten Säule, als Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben parallel zu weiteren Projektförderungen ausgereicht werden.
1. Die kulturelle Grundversorgung als erste Säule richtet sich auf den lokal und regional wirkenden Erwerb von kulturellen und künstlerischen Kompetenzen (zum Beispiel in Musik- und Jugendkunstschulen) sowie auf ausgewählte Einrichtungen der Kulturvermittlung (zum Beispiel Bibliotheken). Sie umfasst niedrigschwellige Angebote mit breiten Teilhabemöglichkeiten (zum Beispiel solche der soziokulturellen Zentren),
2. Die zweite Säule umfasst kulturelle Projekte von überregionaler oder landesweiter Wirksamkeit und Bedeutung, Projekte von Bundes- und Landesverbänden sowie überregionalen Zusammenschlüssen, die zwar einen Sitz, aber keine gebietskörperschaftliche Zuordnung haben sowie Projekte, die regional grenzüberschreitend stattfinden.
3. Die dritte Säule umfasst sonstige herausragende kulturelle Projekte aus allen Genres sowie Projekte im Rahmen von Landesprogrammen im kulturellen Bereich.
Die Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben richtet sich an Einrichtungen, die einen ganzjährigen laufenden Betrieb zur Erbringung ihres kulturellen Angebots gewährleisten müssen.
Zuwendung bis zu einer Höhe von 50.000 Euro.
Die Höhe der anteiligen Finanzierung variiert je nach Projektinhalt zwischen 30 und 70%.
Die Anträge sind zwingend beim LFI M-V einzureichen.
nein
Die Kulturförderung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell. Bei wiederkehrenden Projekten der ersten und zweiten Säule, in besonderen Einzelfällen auch bei Projekten der dritten Säule, kann sie zudem als Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben parallel zu weiteren Projektförderungen ausgereicht werden.
- Zuwendungsgeber : Ministeriums für Wissenschaft, Kultur und Bundes- und Europaangelegenheiten
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut M-V
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/kulturelle-projektfoerderung/
Mecklenburg-Vorpommern
31.12.2028
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sein.
Gegenstand der Zuwendung sind Projekte, die darauf gerichtet sind, die Bedeutung und Akzeptanz der Selbstständigkeit in Mecklenburg-Vorpommern weiter zu stärken und insbesondere zu innovativen Gründungen anzuregen.
Die Aktivitäten müssen eine strukturpolitische Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern haben. Dies ist insbesondere gegeben durch:
- Projekte, besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren,
- die vorrangig Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und Studierende über die Chancen einer Gründung informieren, sie beraten, qualifizieren, bei einer Gründung begleiten und in der Wachstumsphase betreuen,
- die unternehmerisches Denken bei Studierenden auch unabhängig von einer konkreten Gründung fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte mit Unternehmen,
- die in Form von Aktionen und regionalen Wettbewerben auf Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen.
- Projekte, die in Form von landesweiten Wettbewerben auf Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen und durch spezielle weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten im Bereich Qualifizierung und Beratung auch überregional Entwicklungsperspektiven aufzeigen,
- Projekte, die das Thema Unternehmensnachfolge als alternative Form der Selbstständigkeit bewerben und durch spezialisierte Angebote der Qualifizierung, Beratung und Koordinierung begleiten,
- Projekte, die in der Öffentlichkeit auf die Chancen der Selbstständigkeit aufmerksam machen und mögliche Unterstützungsangebote vernetzen,
- Projekte, besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Technologiezentren, die darauf abstellen die Kenntnisse über die Themen Existenzgründung, Selbstständigkeit und Ausgründung von Frauen zu verbreitern oder Gründungen dieser in der Gründungs- und Wachstumsphase zu betreuen.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt regelmäßig bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag ist formgebunden an das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Förderangelegenheiten, zu stellen.
nein
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen zum Zweck der Förderung von Entrepreneurship mit dem Ziel, das Klima für wissensbasierte Gründungen zu verbessern und darüber hinaus die positive Einstellung zu Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu stärken.
- Zuwendungsgeber : Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Gesundheit und Soziales
- https://www.lagus.mv-regierung.de/static/LAGUS/Inhalte/Seiten/Förderungen/ESF/Anpassung%20an%20den%20Wandel%20ESF+/Entrpreneurship%20ESF+/Dokumente/Richtlinie%20zur%20Förderung%20von%20Entrepreneurship.pdf
Mecklenburg-Vorpommern
31.12.2025
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zusammenschlüsse von Gemeinden (z. B. Zweckverbände) sein.
Zuwendungen können für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur gewährt werden, mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt auch interkommunale Vorhaben, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Vorhaben zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze.
Insbesondere können für folgende Vorhaben Zuwendungen gewährt werden:
- der Neu, Um- und Ausbau von:
- straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten
Radwegen sowie Radfahr- und Schutzstreifen einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
- eigenständigen Radwegen,
- Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
- Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
- Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,
- Radvorrangrouten.
- die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen und Radinfrastrukturen sowie die Beseitigung von Unfallschwerpunkten,
- den Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder von:
- Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen,
- Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.
- Ermöglichung des Fahrradparkens und Pedelecparkens mit Lademöglichkeit an den Schnittstellen zum öffentlichen Personenverkehr mit Bus und Bahn.
- betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuweisung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens.
Der Antrag auf Bewilligung ist formgebunden. Die Bewilligungsbehörde stellt auf ihrer Internetseite ein Formular zur Verfügung, das nach dem elektronischen Absenden innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an die Bewilligungsbehörde zu senden ist. Anlagen zum Antrag sind ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen.
nein
Mit dem Ausbau des Radwegenetzes soll die nachhaltige Mobilität im Land Mecklenburg-Vorpommern gefördert werden.
- Zuwendungsgeber : Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/radwegebau-sonderprogramm-stadt-und-land/
Mecklenburg-Vorpommern
31.12.2030
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sein.
Zuwendungen werden für Vorhaben gewährt, die auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung durch die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind, sowie
- einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten,
- die Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder
- zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft, beispielsweise in der Green Economy, beitragen.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Zuwendung 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Regionen mit besonderen arbeitsmarktlichen Herausforderungen sowie für Ländliche Gestaltungsräume kann ein höherer Zuwendungssatz von bis zu 65 Prozent gewährt werden.
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Regionale Projektanträge sind über die Geschäftsstelle des zuständigen Regionalbeirates an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die Antragsformulare sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter www.regierungmv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.
Überregionale Projektanträge sind über das zuständige Ministerium an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
nein
Strukturentwicklungsmaßnahmen unterstützen Aktivitäten, die auf die der Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung ausgerichtet sind, einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten, die Anpassung von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft beitragen.
- Zuwendungsgeber : Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesamt für Gesundheit und Soziales
- https://www.lagus.mv-regierung.de/static/LAGUS/Inhalte/Seiten/Förderungen/ESF/Anpassung%20an%20den%20Wandel%20ESF+/SEM%20ESF+/Dokumente/Richtlinie%20zur%20Förderung%20von%20Strukturentwicklungsmaßnahmen.pdf
Mecklenburg-Vorpommern
Gefördert werden können Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils
geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ erfüllen. Innerhalb dieses Rahmens und dieser Fördervoraussetzung
können auch Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien
gefördert werden.
Sofern das Darlehen mit einem Investitionszuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ kombiniert wird, sind hinsichtlich der Höhe
des Zuschusses die Regelungen des jeweils gültigen Regionalen Förderprogramms
Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.
Darlehensnehmer können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, die ihre Produkte
oder Leistungen überwiegend überregional absetzen.
Gemäß den rechtlichen Vorgaben sind bestimmte Wirtschaftszweige und Branchen von der
Förderung ausgeschlossen.
Förderfähige Ausgaben sind im Wesentlichen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der
zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.
Gefördert werden Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) erfüllen.
Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschl. Tourismus) können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.
Der Anteil des GRW-Ergänzungsdarlehens darf grundsätzlich höchstens 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Der Maximalbetrag für Vorhaben beträgt
5,0 Millionen EUR; Mindestbetrag 20.000 EUR.
- Bei Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die über den
gesetzlichen Standard hinausgehen, kann sich der Anteil des Darlehens um bis zu
5 Prozentpunkte erhöhen.
- Die Förderung erfolgt subsidiär gegenüber der Finanzierung durch eine Geschäftsbank
und setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt werden kann.
- Sicherheiten: dingliche Kreditsicherheiten, soweit nicht in ausreichendem Maße vorhanden
vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses des Darlehensnehmers oder der Gesellschafter bei juristischen Personen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
Das GRW-Ergänzungsdarlehen ist vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge
schriftlich und formgebunden im Landesförderinstitut zu beantragen.
Dem Antrag ist ein aussagefähiges Unternehmenskonzept und soweit schon vorhanden eine
Finanzierungsbestätigung mit Betragsangabe und Konditionen bei anteiliger Finanzierung
durch die Hausbank bzw. sonstiger Kapitalgeber beizufügen.
ja
Die GRW-Förderung ist auf ausgewählte, strukturschwache Regionen beschränkt. Ziel ist es, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe über die Stärkung der regionalen Investitionstätigkeit dauerhaft wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/grw-ergaenzungsdarlehensfinanzierung/
Mecklenburg-Vorpommern
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach § 2 Gewerbesteuergesetz, die in Mecklenburg-Vorpommern investieren.
Ein Investitionsvorhaben kann grundsätzlich gefördert werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte eine Tätigkeit ausgeübt wird, die auf der Positivliste oder der bedingten Positivliste (siehe unter Rechtsgrundlagen ab 2023) aufgeführt ist. (Die Tätigkeit muss dem dort genannten WZ 2008 Code zuzuordnen sein.)
Eine weitere Fördervoraussetzung ist die Schaffung oder Sicherung von Dauerarbeitsplätzen.
Investitionszuschüsse werden in der Regel für Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (Gebäude, Anlagen, Maschinen) gewährt.
Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für Grund und Boden, Fahrzeuge, geringwertige, gebrauchte und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie für Eigenleistungen.
Insbesondere folgende Ausgaben sind nicht förderfähig
Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Wert bis 250 EUR und nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter
Eine lohnkostenbezogene Förderung erfolgt lediglich im Ausnahmefall.
Die im Koordinierungsrahmen festgelegten Förderhöchstsätze beziehen sich sowohl auf Mittel der GRW als auch auf gewährte Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln.
Die Ermittlung der konkreten Fördersätze richtet sich insbesondere nach der Unternehmensgröße, des Investitionsstandorts sowie der Erfüllung besonderer Kriterien.
Für Investitionsvorhaben in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Rügen liegt der Basisfördersatz bei 25 % für kleine Unternehmen und bei 15 % für mittlere Unternehmen.
In den kreisfreien Städten Schwerin und Hansestadt Rostock liegt der Basisfördersatz bei 20 % für kleine Unternehmen und bei 10 % für mittlere Unternehmen. Für den Standort Hansestadt Rostock sind im Koordinierungsrahmen Wohngebiete ausgewiesen, für die die Fördersätze des D-Fördergebietes gelten.
Für Investitionsvorhaben im Landkreis Vorpommern-Greifswald liegt der Basisfördersatz bei 35 % für kleine Unternehmen und bei 25 % für mittlere Unternehmen.
Im Fall von Erweiterungsvorhaben zum Ausbau der Kapazitäten ist entweder die Anzahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um 10 % zu erhöhen oder die Investitionssumme bezogen auf ein Jahr übersteigt die durchschnittlich verdiente Abschreibungssumme der letzten drei Jahre um 50 %.
Die GRW-Mittel sind vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungsverträge schriftlich und formgebunden im LFI M-V zu beantragen. Nach Antragseingang kann auf eigenes Risiko begonnen werden.
ja
Ziel der Förderrichtlinie ist der Abbau von regionalen Unterschieden in der Wirtschaftsentwicklung durch Schaffung und Sicherung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze.
- Zuwendungsgeber : Land Mecklenburg-Vorpommern
- Ansprechpartner (Projektträger) : Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
- https://www.lfi-mv.de/foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-verbesserung-der-regionalen-wirtschaftsstruktur-gewerbliche-wirtschaft/index.html